S 19 AS 965/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 965/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustehen für die Monate November 2014 bis April 2015. Die XXXX geborene, alleinerziehende Klägerin steht mit kurzer Unterbrechung seit 2010 beim Beklagten im Leistungsbezug.

Seit 2011 bewohnt die Klägerin zusammen mit ihrem XXXX geborenen Sohn, M-O, eine zunächst 61 m² große Wohnung in I. Von der Klägerin waren zuletzt folgende Zahlungen an ihre Vermieterin zu leisten:

Grundmiete 288,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung 106,88 EUR Heizkostenvorauszahlung 121,45 EUR Summe 516,33 EUR

Diese Kosten wurden vom Beklagten in voller Höhe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Infolge von Modernisierungsmaßnahmen, die auch zu einer Vergrößerung der Wohnung auf 65 m² führten, kam es ab Januar 2014 zu einer Mieterhöhung. Darüber hinaus kam es ab Mai 2014 zu einer Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung. Von der Klägerin sind nunmehr zu zahlen:

Grundmiete 375,70 EUR Betriebskostenvorauszahlung 128,01 EUR Heizkostenvorauszahlung 121,45 EUR Summe 625,16 EUR

Mit Schreiben vom 09.04.2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Bruttokaltmiete auf 383,50 EUR zu senken. Ab November 2014 werde er nur noch Kosten in dieser Höhe übernehmen.

Mit Bescheid vom 14.10.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Monate November 2014 bis April 2015. Für die Klägerin wurden Leistungen dabei monatlich wie folgt bewilligt:

Regelbedarf 391,00 EUR Mehrbedarf 149,75 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung 252,49 EUR Summe 793,24 EUR

Bei Ermittlung der Leistungshöhe berücksichtigte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich und Unterhaltszahlungen für den Sohn der Klägerin in Höhe von 225,00 EUR monatlich. Diese Beträge sind in allen Monaten des Bewilligungszeitraums tatsächlich zugeflossen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft legte der Beklagte nur noch eine Bruttokaltmiete zugrunde von 383,50 EUR und – unverändert – Heizkosten in Höhe von 121,45 EUR.

Gegen den Bescheid vom 14.10.2014 legte die Klägerin am 03.11.2014 Widerspruch ein. Wegen der Modernisierungsmaßnahmen sei es zwar zu einer Mieterhöhung gekommen, gleichzeitig sei allerdings mit einer erheblichen Senkung der Heizkosten zu rechnen. Wohnungen, die den Vorstellungen des Beklagten zur Angemessenheit entsprechen, seien weder vorhanden noch für die Klägerin anmietbar. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen seien nicht in ausreichend transparenter Weise ermittelt worden. Die Zugrundelegung der Angemessenheitsgrenzen des Beklagten führe zu einer Ghettobildung.

Mit Bescheid vom 01.12.2014 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung dahingehend ab, dass für die Monate Januar bis April 2015 der ab 01.01.2015 maßgebliche Regelbedarf berücksichtigt wurde. Der Klägerin wurden daher monatlich weitere 8,00 EUR Regelbedarf gewährt und weitere 3,07 EUR Mehrbedarf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen beruhe auf einem schlüssigen Konzept. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei angemessener Wohnraum verfügbar. Insoweit werde auf die dem Widerspruchsbescheid beigefügten Wohnungsangebote verwiesen. Mit der Klägerin sei zwar davon auszugehen, dass es infolge der Modernisierungsmaßnahmen zu einer Reduzierung der Heizkosten komme. Ob deswegen weiterhin die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden, stehe allerdings im Ermessen des Beklagten. Es sei nicht mit Heizkosteneinsparungen in solchem Umfang zu rechnen, dass die Mieterhöhung vollständig kompensiert werde.

Die Klägerin hat am 06.03.2015 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Im Rubrum der Klageschrift ist ausschließlich sie als Klägerin aufgeführt.

Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2015 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Monat April 2015 dergestalt ab, dass die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nur noch 144,15 EUR betragen, während der Mehrbedarf sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung unverändert bleiben. Anlass für den Änderungsbescheid war die von der Klägerin am 13.03.2015 aufgenommene Erwerbstätigkeit bei der B E GmbH. Der Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin aus dieser Tätigkeit im April 2014 ein Erwerbseinkommen von 450,00 EUR brutto = netto erzielen werde.

Tatsächlich erzielte die Klägerin im Monat März 2015 Einkommen in Höhe von 82,20 EUR brutto = netto. Im Monat April 2015 erzielte sie 448,97 EUR brutto = netto. Das Einkommen ist jeweils im laufenden Monat zugeflossen.

Nach der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 sind für die Wohnung der Klägerin in diesem Jahr Heizkosten entstanden in Höhe von 764,48 EUR, mithin durchschnittlich 63,71 EUR monatlich.

Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die bei Erstellung des Konzepts des Beklagten zugrundegelegten Werte veraltet seien. Die Mieten seien nicht repräsentativ. Es sei nicht ersichtlich, welche Wohnungsbaugesellschaften befragt und in welchem Umfang private Vermieter berücksichtigt worden seien. Dass es nicht möglich sei, im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Beklagten eine akzeptable Wohnung in I zu finden, ergebe sich auch aus der für I maßgeblichen Vergleichsmietentabelle. Danach seien Wohnungen in mittlerer Lage zu einem Quadratmeterpreis von 4,25 EUR nur mit einem Baujahr vor 1971 zu erhalten. Wegen der Flüchtlingssituation und des niedrigen Zinsniveaus sei es zu einer weiteren Anspannung des örtlichen Wohnungsmarkts gekommen. Die vom Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote seien inakzeptabel. Wegen ihrer Nebentätigkeit in I, weil sich der Kindergarten ihres Sohnes in I befindet und weil die Mutter der Klägerin in I lebt, sei der Klägerin ein Wegzug aus I nicht zuzumuten.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach er der Klägerin für den Monat April 2014 weitere 0,73 EUR Regelbedarf gewähren wird. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.12.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 sowie des Änderungsbescheides vom 10.03.2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Monate November 2014 bis April 2015 Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, das Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen sei ausreichend veröffentlicht. Die Angemessenheitsgrenzen seien auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichungspflicht, insbesondere hinsichtlich der Begründung, bestehe nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Konzepts bei Ermittlung der Nachfragergruppen, die mit Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe um Wohnraum konkurrieren, ein bundesweiter Durchschnittswert aus dem Jahr 2006 zugrunde gelegt wurde. Es sei ein ausreichender Sicherheitszuschlag vorgenommen worden. Die Klägerin habe sich zu keiner Zeit bemüht, angemessenen Wohnraum zu finden. Dass tatsächlich angemessener Wohnraum zu den vom Beklagten zugrundegelegten Preisen zur Verfügung steht, ergebe sich auch aus den vom Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten weiteren Wohnungsangeboten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 (Bl. 96-104 der Gerichtsakte). Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i. S. d. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat den Streitgegenstand wirksam auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rn. 10 ff.). Durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 14.10.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.12.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 sowie des Änderungsbescheides vom 10.03.2015 ist die Klägerin nicht hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung über die vom Beklagten gewährten Beträge hinaus.

Zwar hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und damit auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Der Beklagte hat die Höhe der der Klägerin zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung jedoch zutreffend ermittelt. Bei der Leistungsberechnung sind insbesondere für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nur 383,50 EUR als Bruttokaltmiete zu berücksichtigen. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit diese angemessen sind. Die der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin entstehende Bruttokaltmiete ist nur bis zur Höhe von 383,50 EUR angemessen.

Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörde vollumfänglich gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 13; Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11, juris, Rn. 14). Kosten der Unterkunft und Heizung sind angemessen, wenn sie entweder abstrakt oder konkret angemessen sind (BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 132/10 R, juris, Rn. 17). Von abstrakter Angemessenheit ist auszugehen, wenn die losgelöst vom Einzelfall ermittelten Angemessenheitsgrenzen nicht überschritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 19). Von konkreter Angemessenheit ist auszugehen, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht abstrakt angemessen sind, im Einzelfall eine Wohnung innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen aber nicht anmietbar ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 25). Eine Bruttokaltmiete von höchstens 383,50 EUR ist für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin sowohl abstrakt als auch im vorliegenden Einzelfall konkret angemessen.

Die Bruttokaltmiete von höchstens 383,50 EUR ist abstrakt angemessen. Denn die abstrakte Angemessenheitsgrenze ist nach der sogenannten Produkttheorie zu ermitteln durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, juris, Rn. 13; Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris, Rn. 13). Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist nach Nr. 8.2 der insoweit maßgeblichen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 17 ff.; Landessozialgericht [LSG] NRW, Urteil vom 28.11.2013, L 7 AS 1121/13, juris, Rn. 42) Wohnraumnutzungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 12.12.2009, IV.5-619-1665/09) eine Wohnfläche von 65 m2 angemessen, für einen Zwei-Personen-Haushalt in I eine Bruttokaltmiete je Quadratmeter von 5,90 EUR. Letzterer Wert ergibt sich aus dem im Auftrag des N Les erstellten "Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im N L". Dieses Konzept ist der Entscheidung der Kammer zugrunde zu legen, weil es keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Das gilt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.

In formeller Hinsicht geht die Kammer zwar davon aus, dass das Konzept nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Wenn eine Satzung, durch welche die angemessenen Unterkunftskosten festgelegt werden, nach § 22b Abs. 2 Satz 3 SGB II zwecks Schaffung "der notwendigen Transparenz" (Bundesregierung, Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 101) mit Begründung ortsüblich bekannt zu machen ist, muss dies für ein schlichtes Konzept, das nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren zustande gekommen ist, jedoch für die Leistungsberechtigten dieselben Regelungswirkungen zeitigt wie eine Satzung, erst recht gelten (a. A. Sozialgericht [SG] Duisburg, Urteil vom 19.04.2016, S 48 SO 528/12, juris, Rn. 26; SG Augsburg, Urteil vom 24.11.2015, S 8 AS 984/15, juris, Rn. 41 f.). Das Konzept nebst Begründung ist nicht im N L ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass es sich bei der Pflicht zur Veröffentlichung des Konzepts und der Begründung lediglich um eine objektive Rechtspflicht handelt, deren Einhaltung durch die Verwaltung im Wege der Aufsicht durchzusetzen ist. Ein Verstoß gegen die Rechtspflicht zur Veröffentlichung führt nicht zur Unanwendbarkeit des Konzepts (a. A. SG Bayreuth, Urteil vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15, juris, Rn. 37; wie hier für normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, § 24 Rn. 36; dagegen aber Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25.11.2004, 5 CN 1/03, juris, Rn. 34). Es ist anerkannt, dass bei Ermittlung der abstrakten Angemessenheit auch auf unveröffentlichte Erkenntnisquellen abzustellen ist. So sind bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Konzepts die abstrakten Angemessenheitsgrenzen vom Gericht – in den Grenzen der Amtsermittlung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 45) – nachzuermitteln (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R, juris, Rn. 22; Anders, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb] 2015, 434, 437), wobei lediglich bei einem Erkenntnisausfall die Tabellenwerte des § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % zugrunde zu legen sind (BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 25 ff.). Die Erkenntnisse, die das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung gewinnt, sind in aller Regel nicht ortsüblich bekannt gemacht.

In materieller Hinsicht muss ein Konzept schlüssig sein. Dabei besteht Methodenfreiheit (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 19; Knickrehm, Soziale Sicherheit [SozSich] 2015, 287, 289). Das Konzept muss jedoch folgenden Mindestanforderungen genügen (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R, juris, Rn. 20; Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 28; Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19):

Es muss ein Vergleichsraum genau eingegrenzt werden. Die Datenerhebung darf ausschließlich in diesem Vergleichsraum erfolgen. Sie muss sich über den gesamten Vergleichsraum erstrecken. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße). Der Beobachtungszeitraum ist anzugeben. Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) sind festzulegen. Die Datenerhebung muss valide sein, die einbezogenen Daten müssen repräsentativ sein. Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse enthalten (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze sind bei der Datenauswertung einzuhalten.

Diese Anforderungen sind gewahrt. Vergleichsraum ist der N L. Die Datenerhebung ist ausschließlich im N L und in allen Langehörigen Gemeinden erfolgt. Beobachtungsgegenstand ist der gesamte dortige Wohnungsmarkt. Ausgenommen sind lediglich Substandard-Wohnungen, das heißt solche ohne innenliegendes Bad und ohne Sammelheizung. Ausgenommen sind ferner Wohnungen mit weniger als 35 m2 Wohnfläche und Wohnungen des Luxussegments, also solche mit Sauna oder Swimmingpool. Die Datenerhebung erstreckte sich auf Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss "unterjährig" erfolgte. Erhoben wurden für jede Wohnung insbesondere Gemeinde, Wohnfläche, Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten und – außer bei den Angebotsmieten – das Datum des Mietvertragsschlusses. Die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und der Neuvertragsmieten erfolgte bei den größeren Vermietern und Verwaltern im N L sowie bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe. Ergänzend wurden 8.500 Mieterhaushalte angeschrieben. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von September 2012 bis Juni 2013 zum Stichtag 01.12.2012. Die Angebotsmieten wurden über verschiedene Internetportale, Tagespresse und Homepages von großen Wohnungsanbietern im N L in den Monaten September 2012 bis Mai 2013 erhoben.

Die Datenerhebung ist valide. Insbesondere wurden unvollständige und offensichtlich fehlerhafte Angaben nicht und Dubletten nicht erneut berücksichtigt. Freundschaftsmieten, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen wurden durch Filterfragen unberücksichtigt gelassen. Die Vergleichbarkeit insbesondere bei den Nebenkosten wurde dadurch gewährleistet, dass berücksichtigt wurde, inwieweit Kosten für die Warmwassererzeugung in den Vorauszahlungen enthalten sind. Ausreißer bei den Bestands- und Neuvertragsmieten außerhalb des Bereichs der 1,96-fachen Standardabweichung wurden im Wege der Ex¬tremwertkappung eliminiert.

Die so gewonnenen Daten sind repräsentativ, weil sie auf mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 16). Hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten konnten 21.721 Datensätze erhoben werden, hinsichtlich der Angebotsmieten 2.639 Datensätze. Dem gegenüber stehen 111.300 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im Lgebiet und 8.900-11.100 jährlich neu abgeschlossene Mietverhältnisse. Für jeden im Wege der Clusteranalyse gebildeten Wohnungsmarkttyp und für jede Haushaltsgröße innerhalb des Wohnungsmarkttyps (1-5 Personen) stehen zwischen 160 (Wohnungsmarkttyp I, 5 Personen) und 4611 Datensätze (Wohnungsmarkttyp III, 2 Personen) bei den Bestands- und Neuvertragsmieten zur Verfügung sowie zwischen 40 (Wohnungsmarkttyp I, 4 Personen) und 371 Datensätze (Wohnungsmarkttyp III, 3 Personen) bei den Angebotsmieten.

Die auf Grundlage der erhobenen Daten gezogenen Schlüsse werden mitgeteilt. Für jeden Wohnungsmarkttyp und jede Haushaltsgröße zwischen 1 und 5 Personen innerhalb des jeweiligen Wohnungsmarkttyps wird im Sinne einer Kappungsgrenze die angemessene Kaltmiete je Quadratmeter ermittelt. Zusätzlich wird, ohne Differenzierung nach Wohnungsmarkttypen, jedoch aufgeschlüsselt nach Haushaltsgröße, mitgeteilt, in welcher Höhe Nebenkosten je Quadratmeter angemessen sind.

Bei der Datenauswertung wurden anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten. Bei Clusteranalyse und Extremwertkappung handelt es sich um anerkannte Verfahren. Auch das übrige Vorgehen bei der Datenauswertung begegnet keinen durchgreifenden methodischen Bedenken. Die Datenauswertung ist wie folgt erfolgt:

Aus dem Datenmaterial, das den gesamten Wohnungsmarkt abbildet, wurden die für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe angemessenen Wohnungen im unteren Marktsegment dadurch ermittelt, dass zunächst, differenziert nach Haushaltsgröße, die Zahl der Haushalte ermittelt wurde, die entweder selbst Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe beziehen oder mit Beziehern dieser Leistungen um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Bei den konkurrierenden Nachfragern handelt es sich erstens um Bezieher von Wohngeld, zweitens um Haushalte mit einem geringen Einkommen, das sie gleichwohl unabhängig von ergänzenden Sozialleistungen macht, und drittens um Haushalte, die ohne wirtschaftliche Notwendigkeit preisgünstigen Wohnraum nachsuchen. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Gruppen wurde angenommen, dass sie 10 % der Haushalte ausmachen. Diese Zahl beruht auf 2006 erhobenen Daten des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBR), wonach 7,5 % der Haushalte als sonstige Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum anzusehen sind. Es wurde ein Sicherheitszuschlag von 2,5 % vorgenommen.

Anhand der so ermittelten Zahl der Nachfrager im unteren Marktsegment wurde ausgehend von den Bestandsmieten eine vorläufige Mietobergrenze bestimmt. Diese vorläufige Mietobergrenze wurde im Rahmen eines iterativen Verfahrens den Neuvertrags- und Angebotsmieten gegenübergestellt. Dabei ergab sich, dass ein ausreichendes Angebot an Wohnraum im unteren Marktsegment dann zur Verfügung steht, wenn die unteren 40 % der Bestandsmieten als – wie geschehen – angemessene Grundmiete zugrunde gelegt werden.

Die ermittelten Nebenkosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mittelwert aller erhobenen Betriebskostenwerte je Quadratmeter.

Dieses grundsätzliche Vorgehen ist bezogen auf andere Kommunen in der Rechtsprechung – zu Recht – wiederholt gebilligt wurde (z. B. LSG NRW, Urteil vom 27.01.2016, L 12 AS 1180/12, juris, Rn. 44 ff.; speziell für ein dem iterativen Verfahren vergleichbares Vorgehen BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 22). Auch die Umsetzung im N L ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wie die Zahl der sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum gebildet wurde (a. A. anhand des Konzepts des HochsauerlandLes SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 42 ff.).

Zwar muss das im Rahmen eines schlüssigen Konzepts zugrunde gelegte Datenmaterial die Verhältnisse möglichst aktuell widerspiegeln (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 6/14 R, juris, Rn. 24; ebenso SG Detmold, Urteil vom 19.11.2015, S 18 AS 369/13, juris, Rn. 33, wonach Daten, die älter sind als fünf Jahre, nicht zu verwenden sind). Auch muss auf die Verhältnisse speziell des regionalen Wohnungsmarkts abgestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 15). Die Zahl der sonstigen Nachfrager wurde gebildet in Anlehnung an Daten aus dem Jahr 2006. Es handelt sich um einen Bundesdurchschnitt, ohne dass ersichtlich ist, inwieweit dieser repräsentativ ist für die Verhältnisse im N L. Die genannten Grundsätze gelten jedoch für erhobene Daten. Sie gelten nicht für Schätzungen. Um eine solche handelt es sich vorliegend. Eine Schätzung ist lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage beruht und zulässigerweise erfolgen durfte. Die Schätzung beruht mit den Daten des BBR-Forschungsprojekts auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 19.04.2016, S 48 SO 528/12, juris, Rn. 41). Dem Zeitablauf und Schwankungen zwischen dem Bundesdurchschnitt und den örtlichen Verhältnissen wird durch den Sicherheitszuschlag von 2,5 % ausreichend Rechnung getragen. Es durfte eine Schätzung erfolgen.

Eine Schätzung darf im Interesse der Praktikabilität umso eher erfolgen, je schwieriger es ist, verlässliche Daten zu erheben, und je weniger Einfluss die Schätzung hat auf das Gesamtergebnis. Es ist nicht möglich, die Zahl der sonstigen Nachfrager statistisch genau zu erfassen. Das gilt zumindest für diejenigen Nachfrager, die ohne wirtschaftliche Notwendigkeit preisgünstigen Wohnraum nachsuchen. Weil die Zahl der sonstigen Nachfrager letztlich nur einen Teil der Nachfrager nach Wohnraum im unteren Preissegment ausmacht und es sich auch hierbei letztlich nur um den Ausgangspunkt für die Durchführung des iterativen Verfahrens handelt, fällt eine Abweichung der geschätzten Zahl sonstiger Nachfrager von der tatsächlichen Zahl – zumindest in gewissen Grenzen – im Ergebnis nicht ins Gewicht. Dies hat der Zeuge T bestätigt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat die Kammer keinen Zweifel.

Selbst wenn das methodische Vorgehen hinsichtlich der sonstigen Nachfrager aber fehlerhaft sein sollte, führt dies nicht dazu, dass vom Konzept des N L abweichende Angemessenheitsgrenzen zu berücksichtigen wären. In diesem Fall hat das Gericht – wie ausgeführt – in den Grenzen der Amtsermittlung die im Rahmen des Konzepts unzureichenden Ermittlungen nachzuholen. Dabei hat die Kammer die vom Zeugen T im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten statistischen Materialien zu berücksichtigen. Darin wird auf eine Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit abgestellt, wonach zum 31.12.2015 im N L 19.434 Haushalte als "Geringverdiener ohne Leistungsbezug" anzusehen waren. Geht man davon aus, dass es sich hierbei im Wesentlichen – also vorbehaltlich derer, die ohne wirtschaftliche Notwendigkeit preisgünstigen Wohnraum anmieten möchten – um die sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum handelt, ist die im Konzept des N Les zugrunde gelegte Zahl von 20.410 sonstigen Nachfragerhaushalten eher zu hoch als zu niedrig. Aus den vorgelegten statistischen Materialien ergibt sich zudem, dass der N L hinsichtlich der Zahl von Leistungsbeziehern wie auch hinsichtlich der Armutsgefährdung derart dicht am Bundesdurchschnitt liegt, dass ein Sicherheitszuschlag von 2,5 % allemal ausreichend ist. Der Anteil der Empfänger von Arbeitslosengeld I an der Gesamtbevölkerung lag bundesweit zum 31.12.2012 bei 3,60 %, im N L bei 3,56 %. Zum 31.12.2012 lag der Anteil der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an der Gesamtbevölkerung bundesweit bei 8,69 %, im N L bei 8,79 %. Die Armutsgefährdungsquote lag 2012 bundesweit bei 15,0 %, im Regierungsbezirk B, zu dem auch der N L gehört, bei 14,9 %. Das verfügbare Einkommen je Einwohner lag bundesweit bei 20.422,00 EUR, im Regierungsbezirk B bei 23.476,00 EUR.

Auch die von der Klägerin gegen das Konzept vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Ghettobildung kommt, sind nicht ersichtlich. Dies erscheint auch eher fernliegend, wenn je nach Wohnungsmarkttyp und Haushaltsgröße zwischen 30 % und 77 % der angebotenen Wohnungen für Nachfrager im unteren Preissegment preislich anmietbar sind. Der Hinweis auf die Vergleichsmietentabelle für den I, den N L sowie die Stadt T verfängt deshalb nicht, weil die Vergleichsmietentabelle sich nicht speziell auf die örtlichen Verhältnisse im N L bezieht und überdies wegen § 558 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) preisgebundenen Wohnraum außer Acht lässt. Gerade dieser wird für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und von Sozialhilfe aber regelmäßig in Betracht kommen. Der im Jahr 2015 eingesetzten Flüchtlingssituation konnte bei Erstellung des Konzepts noch nicht Rechnung getragen werden. Ob diesem Gesichtspunkt im Rahmen der zum 01.01.2016 erfolgten Fortschreibung des Konzepts hinreichend Rechnung getragen wurde, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Die im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelte abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete von bis zu 383,50 EUR stellt einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass diese Bruttokaltmiete auch konkret angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris, 33; SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 48). Von der konkreten Angemessenheit höherer Kosten ist deshalb nur dann auszugehen, wenn die Klägerin substantiiert darlegt, dass eine Wohnung für sie zu der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete nicht anmietbar ist. Das hat die Klägerin nicht getan. Für eigene Bemühungen um Anmietung einer günstigeren Wohnung ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der Klägerin ein Wegzug aus I aus beruflichen und familiären Gründen möglicherweise nicht zuzumuten ist, widerlegt nicht, dass eine abstrakt angemessene Wohnung in I anmietbar ist.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Bruttokaltmiete aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind zwar auch unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung solange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn gegenüber dem Leistungsberechtigten keine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 15 ff.). Der Klägerin gegenüber ist jedoch eine Kostensenkungsaufforderung ergangen. Die Berücksichtigung lediglich eines Teils der tatsächlichen Unterkunftskosten ist erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten erfolgt.

Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Bruttokaltmiete aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach muss eine Absenkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht gefordert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Diese Vorschrift dient allerdings allein dem Interesse des kommunalen Trägers. Ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen folgt aus ihr nicht (Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013, L 7 AS 637/12, juris, Rn. 202; Piepenstock, in: juris PraxisKommentar SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 131), weil es sich um eine Spezialausprägung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit handelt (vgl. Luik, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 132).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Das vom Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis rechtfertigt wegen Geringfügigkeit keine für die Klägerin günstigere Kostenverteilung.

Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat i. S. d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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