S 106 R 1104/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
106
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 R 1104/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Rentenantrag vom 26. Juli 2010 hin unter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten im Zeitraum März bis Mai 1944 und anschließender Ersatzzeiten bis Dezember 1949 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des S. L. (Vers.-Nr ...) zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung von im Ghetto Solotvyno/Slotino/Solotvin (Transkarpatien, heute Ukraine, damals Ungarn) von März bis Mai 1944 zurückgelegten Ghetto-Beitragzeiten.

Der 1929 geborene und 1986 in der Ukraine verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherter) war Jude und wurde aus diesem Grund Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

Im Juli 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenrente unter Anerkennung von Beschäftigungszeiten des Versicherten in einem Ghetto. Im Verwaltungsverfahren lagen zu den geltend gemachten Zeiten folgenden Unterlagen und Erklärungen vor: • Erklärung der Klägerin über Aufenthalt des Versicherten im Ghetto Solotwin von März 1944 bis April 1944. Der Versicherte habe im Ghetto für den Judenrat gearbeitet, als Art der Tätigkeit wird "Reinemachen des Territoriums" angegeben. • Schreiben des Internationalen Suchdienstes (ITS), wonach der Versicherte im KZ Ausschwitz die Häftlingsnummer ... hatte, welche am 30. Mai 1944 (Transport aus Ungarn) vergeben wurde. • Ghettoliste der ZRBG Lenkungsgruppe der Beklagten, wonach vom 19. März 1944 bis 13. Juli 1944 ein Ghetto in Solotvyno bestand, dessen Einwohner nach Ausschwitz deportiert wurden.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten ab. Die Arbeitszeit vom 1. August 1941 bis 30. April 1944 sei nicht während eines zwangsweisen Ghetto-Aufenthaltes ausgeübt worden. Damit sei keine Anerkennung nach dem ZRBG möglich. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Versicherte sei von März 1944 bis Mai 1944 in Slotino (Solotvin) gewesen. Im Ghetto habe er sich mit dem Reinemachen des Territoriums des Ghettos beschäftigt, die Arbeit sei ihm vom Judenrat vermittelt worden. Alles, was sie schreibe, wisse sie aus Erzählungen ihres verstorbenen Mannes.

Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten ab. Die Arbeitszeit vom 19. März 1944 bis 31. Mai 1944 im Ghetto Solotvyno sei nicht glaubhaft gemacht. Sämtliche eingereichten Unterlagen belegten den Konzentrationslageraufenthalt, nicht aber den behaupteten Ghetto-Aufenthalt. Die Klägerin erneuerte ihren Widerspruch auch gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf die freiwillige Arbeit im Ghetto.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit und Zahlung einer Hinterbliebenenrente könne nicht entsprochen werden. Für eine Auswertung ständen eigene Angaben des Verstorbenen nicht zu Verfügung. Bei deutschen Entschädigungsämtern ließen sich keine Vorgänge ermitteln. Die Unterlagen des Internationalen Suchdienstes gäben alleine Auskunft über Aufenthalte des Versicherten in Konzentrationslagern. Da die Klägerin den Versicherten erst im Februar 1953 geheiratet habe, könne sie aus eigenem Erleben keine sachdienlichen Angaben zu einer Ghettoarbeitszeit machen. Nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen sei die geltend gemachte Ghetto-Beitragszeit nicht glaubhaft gemacht.

Mit ihrer am 13. März 2012 beim Sozialgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Der Versicherte habe zunächst beim Aufbau des Ghettos in der Stadt Solotwyno geholfen und dann dort im Auftrag des Judenrates vor allem als Straßenfeger gearbeitet. Der Zeuge J. L. sei während des Krieges mit dem Versicherten ebenfalls im Ghetto in Solotwyno gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Rentenantrag vom 26. Juli 2010 hin unter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten im Zeitraum 19. März bis 25. Mai 1944 und anschließender Ersatzzeiten bis Dezember 1949 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des S. L. (Vers.-Nr. ) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Angaben des Zeugen besäßen nur wenig Beweiswert und seien nicht zur Glaubhaftmachung der behaupteten Ghetto-Beschäftigung geeignet.

Im gerichtlichen Verfahren gelangten insbesondere folgende Unterlagen und Erklärungen zur Gerichtsakte, auf die verwiesen wird: • Auszug auf der Realenzyklopädie "Die Katastrophe des ukrainischen Judentums 1941 – 1944" zum Ghetto Solotvyno • Persönliche Erklärung der Klägerin vom 1. März 2012 • Persönliche Erklärung des J. L. vom 2. Juni 2014 • Bericht des Bevollmächtigten der Klägerin über ein persönliches Gespräch der Klägerin mit dem Zeugen vom 3. September 2014 • Eidesstattliche Erklärung von Frau O. Y. über zwei Telefonate mit J. L. vom 22. Februar 2015 • Persönliche Erklärung der Klägerin vom 18. Mai 2015

Eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen J. L. mittels Rechtshilfe durch ein israelisches Gericht scheiterte am schlechten Gesundheitszustand des Zeugen, der im August 2015 verstarb.

Die Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass bei unterstellter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten eine Anschluss-Ersatzzeit vom 26. Mai 1944 bis 31. Dezember 1949 berücksichtigt werden könnte.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Erklärung vom 27. Oktober 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr. ) und der Entschädigungsakte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zum Zeugen A. (J.) L. (Az: ...) Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Kammer hat den schriftlichen Klageantrag der Klägerin wie aus dem Tatbestand ersichtlich ausgelegt. Diese Auslegung des Klageantrages beruht zum einen darauf, dass die Beklagte zur Hinterbliebenenrente und zur Anerkennung der Ghetto-Beitragszeiten zwei Bescheide im Mai und Juni 2011 erlassen hat. Auch wenn der Widerspruchsbescheid nur den Bescheid vom 22. Juni 2011 benennt, so ist erkennbar mit diesem auch über den Bescheid vom 25. Mai 2011 entschieden worden, da nur mit Bescheid aus Mai 2011 und dann wieder mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 die Gewährung einer Rente abgelehnt wurde. Die Entscheidung beider Ausgangsbescheide wurde daher mit dem (einheitlichen) Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 überprüft, mithin sind auch beide Bescheide Gegenstand des Verfahrens. Da nach Auskunft der Beklagten bei Berücksichtigung von drei Monaten Ghetto-Beitragszeiten weitere 67 Monate Ersatzzeiten anzuerkennen wären, bedarf es keiner weiteren Beitragsentrichtung für die Erlangung eines Rentenanspruchs, so dass dieser Teil des ursprünglichen Klageantrages nicht erforderlich war.

Die so verstandene form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Versicherten S. L. Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin, welche das 47. Lebensjahr vollendet und nach dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet hat, hat Anspruch auf eine große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten und nach § 51 Abs. 4 SGB VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat der Versicherte keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Jedoch gelten für die Zeit von März 1944 bis Mai 1944 nach § 2 Abs. 1 des ZRBG Beiträge als gezahlt. Zusammen mit den dann unstreitig anzuerkennenden Ersatzzeiten im Zeitraum Mai 1944 bis Dezember 1949 wird die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Der Zeitraum von März bis Mai 1944 ist nach Ansicht der Kammer als Ghetto-Beitragszeit des verstorbenen Versicherten anzuerkennen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt dieses für Zeiten der Beschäftigten von Verfolgten (dazu unter 1.), die sich zwangsweise in einem dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterliegenden Ghetto aufgehalten haben (dazu unter 2.), wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde (dazu unter 3.), soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (dazu unter 4.).

1. Der verstorbene Versicherte war – dies ist unstreitig - Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes.

2. Er hielt sich zudem nach Überzeugung der Kammer zwangsweise in einem Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs auf.

Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung (WGSVG), wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 1.9.2006, L 4 R 145/05).

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Versicherte zunächst beim Aufbau des Ghettos Solotvyno geholfen und schließlich ab März 1944 dort zwangsweise gewohnt (und gearbeitet) hat. Dies ist – unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe – auch hinreichend glaubhaft gemacht.

Das Ghetto Solotvyno gehört nach der "Ghetto-Liste" der Beklagten im Zeitraum 19. März 1944 bis 13. Juli 1944 unstreitig zu den im nationalsozialistischen Einflussbereich liegenden Ghettos.

Die Aussage (vom Hörensagen) der Klägerin wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen J. L., der mehrfach dargelegt hat, den Versicherten im Ghetto gesehen zu haben. Diese schriftlichen Angaben des glaubwürdigen Zeugen und die durch eidesstattliche Versicherung dargelegte mündlichen Aussagen des Zeugen in einem Telefonat mit Frau O. Y. hält die Kammer für glaubhaft, da sie schlüssig und widerspruchsfrei sind. Auch der Beweiswert der Aussagen reicht im Zusammenspiel mit den bekannten tatsächlichen Gegebenheiten nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftmachung des Ghettoaufenthaltes des Versicherten aus. So kam der Versicherte um den 30. Mai 1944 im Rahmen der Ungarn-Transporte im KZ Ausschwitz an, wodurch ein Aufenthalt in einem – Ungarn zugehörigen – Ghetto überwiegend wahrscheinlich ist.

3. Es ist nach Ansicht der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Versicherte in dem Ghetto eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt hat.

Eine solche Beschäftigung (im weitesten Sinn Reinigung des Territoriums) gegen Entgelt (Lebensmittel) hat die Klägerin als Zeugin vom Hörensagen glaubhaft dargelegt.

Zusammen mit den vom Zeugen L. für das Ghetto Solotvyn glaubhaft dargelegten Umständen, und damit unter Wertung aller erreichbaren Beweismittel, spricht nach Überzeugung der Kammer mehr für als gegen eine freiwillige Beschäftigung gegen Entgelt. Der Zeuge L. hat (immer wieder und insbesondere in den Telefonaten mit Frau Y.) dargelegt, dass nur im Ghetto Solotvyn nur derjenige, der gearbeitet hat, auf den Listen für die Essensausgabe stand. Der Zeuge selber leitete daraus ab, dass der verstorbene Versicherte gearbeitet haben müsse, da er sonst verhungert wäre. Aus Sicht der Kammer belegt diese Aussage des Zeugen, dass es keinen unmittelbaren Zwang (etwa durch bewaffnete Soldaten) zur Arbeit gab. Ansonsten hätte der Zeuge wohl dargelegt, dass der Kläger getötet worden wäre, wenn er keine Arbeit aufgenommen hätte. Eine Arbeitsaufnahme im Ghetto Solotvyn wurde mithin nach Ansicht der Kammer "freiwillig" gehandhabt. Die tatsächliche Arbeit des verstorbenen Versicherten ist unter diesen Voraussetzungen wiederum in Zusammenschau mit den Aussagen der Klägerin überwiegend wahrscheinlich. Diese hatte sehr eindrücklich berichtet, dass der Versicherte ihr über die Angst, sich bei der Essensausgabe im Ghetto falsch zu verhalten, berichtet habe. Die Kammer war daher nach Wertung aller erreichbaren Beweismittel der Ansicht, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger, der offenbar an Essensausgaben partizipiert hat, mithin also auf den Essenslisten gestanden haben muss, damit auch einer (freiwilligen) Beschäftigung im Ghetto nachgegangen sein muss.

In Zusammenschau der wenigen erreichbaren Beweismittel, die durchweg in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfrei geblieben sind, sah die Kammer keine Aspekte, die gegen den vorgetragenen Geschehensablauf sprechen. Auch wenn der Beweiswert der Aussage der Klägerin als Zeugin vom Hörensagen für sich alleine genommen zu gering gewesen wäre, um einen Aufenthalt des Versicherten im Ghetto und eine Beschäftigung dort glaubhaft zu machen, sah die Kammer angesichts der Aussagen des Zeugen alle Voraussetzungen für die Anerkennung von ZRBG-Zeiten als gegeben an, auch wenn der Zeuge selber den Versicherten im Ghetto zwar gesehen, aber nicht arbeiten sehen hat. Genau dies sprach nach Ansicht der Kammer aber erheblich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, da dieser - trotz dessen, dass die freiwillige Beschäftigung ein wesentlicher Punkt für die Anerkennung von Zeiten ist – diese gerade nicht bestätigt hat, sondern lediglich einen Teilaspekt (Aufenthalt des Versicherten im Ghetto) und die allgemeinen Umstände bezeugt hat.

4. Da für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden, steht auch dies der Anerkennung von ZRBG-Zeiten nicht entgegen.

Mithin hat der verstorbene Versicherte mit den Ghetto-Betragszeiten und den Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit für eine Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus dieser Versicherung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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