S 106 R 2971/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
106
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 R 2971/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Rentenantrag vom 19. Juli 2011 hin unter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten im Zeitraum Juli 1942 bis August 1943 eine Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente unter Berücksichtigung von im Ghetto Rzeszow (damals Generalgouvernement Distrikt Krakau) von Juli 1942 bis August 1943 zurückgelegten Ghetto-Beitragzeiten.

Die 1935 geborene Klägerin ist Jüdin und wurde aus diesem Grund Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

Im Juli 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Altersrente unter Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto. Im Verwaltungsverfahren lagen zu den geltend gemachten Zeiten folgenden Unterlagen und Erklärungen vor: • Erklärung der Klägerin über ihren Aufenthalt im Ghetto Rzeszow von Oktober 1940 bis Sommer 1943. Sie habe im Ghetto für den Judenrat verschiedene Reinigungsarbeiten ausgeführt. • Unterlagen der Claims Conference zum Antrag der Klägerin auf Leistungen aus dem Art. 2 Fond, in welchem sie angab: "Meine Mutter und mein Vater wurden taeglich zu verschiedenen schweren Zwangsarbeiten herangezogen waehrend wir, vier kleine Kinder, allein in der Baracke zurückblieben." • Eidesstattliche Erklärung der Mutter der Klägerin gegenüber der Claims Conference vom 25. Januar 1967, in der es heißt: "Ich wurde zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen und waehrend ich zur Arbeit ging, versteckte ich meine 3 Kinder, da Kinder einfach umgebracht wurden."

Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten ab. Die Arbeitszeit von Oktober 1940 bis 30. April 1944 sei nicht glaubhaft gemacht. Nach eigener Schilderung der Klägerin und Angaben der Mutter der Klägerin sei diese zur Arbeit herangezogen worden, während die Klägerin und ihre Geschwister in der Baracke zurückgeblieben seien.

Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie lediglich in den ersten Wochen der Ghettoisierung in der Baracke auf die Rückkehr der Mutter gewartet habe. Bereits nach kurzer Zeit habe sie jedoch jede sich bietende Beschäftigung angenommen, um Lebensmittel zu erhalten. Zu ihrem Widerspruch legte die Klägerin noch eine eidesstattliche Erklärung ihres Bruders G. M. vom 3. Juli 2012 bei. Darin heißt es unter anderem: "Unsere Eltern wurden zu verschiedenen Arbeiten herangezogen, während wir Kinder zu Hause blieben und auf die Rückkehr der Eltern warteten. Da die Lebensmittel ständig knapp waren und wir oft hungerten, begann wir Kinder uns jedoch selbständig um Arbeit zu kümmern. Wir reinigten die umliegenden Häuser der dort lebenden Juden und halfen bei der Müllbeseitigung und bekamen dafür Lebensmittel. Ich kann bezeugen, dass meine Schwester mit mir jeden Tag zur Arbeit gegangen ist."

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen sehr unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Ghettoaufenthaltes und einer behaupteten Beschäftigung vor, so dass auch nach weiteren Erklärungen die widersprüchlichen Angaben letztendlich verblieben, die sich auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht erklären ließen.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. Mai 2013 beim Sozialgericht Klage erhoben. Sie habe mit den Angaben bei der Claims Conference gegenüber den Angaben im Rentenverfahren keine widersprüchlichen, sondern lediglich unvollständige Angaben zu ihrer Ghettozeit gemacht. Es habe im Entschädigungsverfahren keinen Anlass gegeben, Angaben zu den Beschäftigungen zu machen, da dies für die Frage der Entschädigung keinerlei Relevanz gehabt habe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe im Fall ihres Bruders bei offenbar gleicher Beweislage den Rentenanspruch anerkannt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Rentenantrag vom 19. Juli 2011 hin unter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten im Zeitraum 1. Juli 1942 bis 31. August 1943 eine Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände sei es weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit beschäftigt gewesen sei.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sich mit Erklärung vom 8. Juli 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die benannten Unterlagen im Besonderen und zudem auf den Inhalt der Gerichtsakte, der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr.), der Rentenakte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zum Bruder der Klägerin G. M. (Vers.-Nr.) und der Entschädigungsakten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Klägerin (Az:.) und zum Bruder der Klägerin G. M. (Az: ...) Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Kammer hat den schriftlichen Klageantrag der Klägerin wie aus dem Tatbestand ersichtlich ausgelegt. Diese Beschränkung des ursprünglich auf Ghettobeitragszeiten von November 1940 bis August 1943 angelegten Klageantrags beruht auf der von der Klägerin selbst im laufenden Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Juni 2015 vorgenommenen Reduzierung der geltend gemachten Ghettobeitragszeiten auf den bei der Rente des Bruders anerkannten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943. Über die Anerkennung von Ersatzzeiten hat die Beklagte keine rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen. Da diese für die Anerkennung eines Rentenanspruchs aufgrund der zu berücksichtigenden israelischen Zeiten nicht erforderlich sind, war eine Entscheidung über die Ersatzzeiten im vorliegenden Verfahren nicht notwendig. Die Beklagte wird hierüber in dem zu erlassenden Rentenbescheid zu befinden haben.

Die so verstandene form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine Regelaltersrente. Der Bescheid der Beklagten 2. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil sie – im Jahr 1935 geboren - die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat die Klägerin nur einen Monat freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet (Januar 1986). Jedoch gelten für die Zeit von Juli 1942 bis August 1943 (14 Monate) nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung als gezahlt. Zusammen mit den sodann unstreitig nach Art. 20 Abs. 1 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens anzuerkennenden israelischen Beitragszeiten erfüllt die Klägerin die allgemeine Wartezeit.

Der Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943 ist nach Ansicht der Kammer als Ghetto-Beitragszeit der Klägerin anzuerkennen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt dieses für Zeiten der Beschäftigten von Verfolgten (dazu unter 1.), die sich zwangsweise in einem dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterliegenden Ghetto aufgehalten haben (dazu unter 2.), wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde (dazu unter 3.), soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (dazu unter 4.).

1. Die Klägerin ist – auch dies ist unstreitig - Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes.

2. Sie hielt sich zudem – auch dies wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen - zwangsweise im Ghetto Rzeszow und damit in einem Ghetto im Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs auf.

3. Es ist nach Ansicht der Kammer zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in dem Ghetto eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt hat.

Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung (WGSVG), wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 1.9.2006, L 4 R 145/05).

Eine solche freiwillige Beschäftigung (im weitesten Sinn Reinigungsleistungen im Ghetto) gegen Entgelt (Lebensmittel) hat die Klägerin durch ihre eigenen Angaben glaubhaft dargelegt. Die Klägerin hat mehrfach und gegenüber verschiedenen Stellen erklärt, dass sie im Jahr 1940 mit ihren Eltern und Geschwistern ins Ghetto Rzeszow kam. Zwar hat sie sodann gegenüber der Claims Conference – wie auch ihre Mutter im Jahr 1967 schon – angegeben, dass sie dort, während ihre Eltern zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, mit ihren Geschwistern in der Baracke zurückblieb. Dies spricht aber nach Ansicht der Kammer nicht gegen die sodann im Rentenverfahren vorgetragene Beschäftigung mit Reinigungsarbeiten im Ghetto. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Erklärung der Klägerin im Rentenverfahren zutrifft, wonach die Kinder zunächst in den ersten Wochen im Ghetto in der Baracke geblieben seien, dann aber diese verlassen und sich Arbeit gesucht hätten. Hinsichtlich der Angaben der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst gegenüber der Claims Conference ist zunächst zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der dort geltend gemachten Entschädigung aus dem Artikel 2 Fond lediglich auf den Aufenthalt im Ghetto, nicht dagegen auf eine Beschäftigung dort ankam und von daher tatsächlich eine weitergehende Einlassung zum Tagesablauf im Ghetto und zu dort verrichteten Arbeiten aus Sicht der Antragsteller nicht notwendig war. Die Kammer hält zudem die Erklärung der Klägerin hinsichtlich der Änderung der Verhältnisse (erst Verstecken, dann Arbeit) nach allgemeiner Lebenserfahrung für plausibel und für wahrscheinlicher als die Annahme, die Klägerin und ihre (älteren) Geschwister seien über drei Jahre in der Wohnbaracke versteckt geblieben. Im zuletzt von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943 war die Klägerin 7 (später 8) Jahre alt, ihr Bruder G. 9 (später 10) und ihre Schwester R. 11 (später 12) Jahre alt. Der Vater der Geschwister starb im Jahr 1942, die zwangsarbeitende Mutter konnte – dies hält die Kammer für vollkommen plausibel – alleine nicht ausreichend Lebensmittel für die Familie beschaffen. Davon auszugehen, dass hungernde Kinder dieses Alters in dem ihnen zwischenzeitlich bekannten (wenn auch gefährlichen) Umfeld des Ghettos versteckt in einer Baracke bleiben, statt "draußen" nach Arbeit und Essen zu suchen, hält die Kammer für lebensfremd. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Vortrag der Klägerin – der von ihrem Bruder durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt wurde – zutrifft, wonach sie nach einer Anfangszeit die Baracke verlassen und sich Arbeit gegen geringfügige Entlohnung mit Lebensmitteln gesucht haben.

Auch das junge Lebensalter der Klägerin im geltend gemachten Zeitraum (7 beziehungsweise 8 Jahre) spricht nicht gegen die Anerkennung als Ghettobeitragszeiten. Das Bundessozialgericht hat bereits in mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass im Zuge der Ghetto-Rechtsprechung keine Lebensalters-Untergrenze von 14 Jahren zu Grunde zu legen ist (vgl. unter anderem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R). Die Kammer ist darüber hinaus der Überzeugung, dass in der Regel Kinder jedenfalls ab dem vollendeten 7. Lebensjahr sowohl die kognitiven als auch die körperlichen Fähigkeiten besitzen, um eine freiwillige entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Damit können nach Überzeugung der Kammer zumindest ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich Beschäftigungszeiten nach dem ZRBG anerkannt werden. Im Fall der Klägerin war daher die zuletzt noch geltend gemachte Ghettobeitragszeit ab Juli 1942 anzuerkennen.

In Zusammenschau der wenigen erreichbaren Beweismittel, die nach Ansicht der Kammer durchweg in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfrei geblieben sind, sah die Kammer keine Hinweise, die gegen den vorgetragenen Geschehensablauf sprechen. Auch wenn der Beweiswert der Aussage der Klägerin für sich alleine genommen zu gering gewesen wäre, um eine Beschäftigung dort glaubhaft zu machen, sah die Kammer angesichts der Aussagen des Zeugen alle Voraussetzungen für die Anerkennung von ZRBG-Zeiten als gegeben an. Der Zeuge selbst erhält bereits seit einigen Jahren bei gleicher Beweislage eine Rente auf Grundlage von Ghettobeitragszeiten.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Zweifel der Beklagten offenbar nicht teilte, da dieses – trotz Kenntnis der Angaben der Klägerin gegenüber der Claims Conference – bereits im Oktober 2013 an die Klägerin eine Anerkennungsleistung nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, gezahlt hat.

4. Da für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird, steht auch dies der Anerkennung von ZRBG-Zeiten nicht entgegen. Insbesondere die einmalige Anerkennungsleistung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen steht einer rentenrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten nicht entgegen.

Mithin hat die Klägerin mit den Ghetto-Betragszeiten, dem freiwilligen Beitrag von 1986 und den israelischen Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente aus ihrer Versicherung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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