L 15 SO 355/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 117/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 355/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die erforderliche Hilfe durch einen Einzelfallhelfer zur Sicherstellung der Teilnahme am Sportunterricht weist die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII notwendige unmittelbare Verknüpfung mit dem Schulbesuch auf.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten eines Einzelfallhelfers für die Antragstellerin mit den Aufgabengebieten Blutzuckermessungen vor und nach dem Sportunterricht, Hilfe bei Unterzuckerungs- oder Überzuckerungssymptomen sowie Interpretation von Blutzuckerwerten, Erkennen und sofortige adäquate Behandlung von Unter- und Überzuckerungen und Anpassung der Kohlehydratmenge bei Diabetes mellitus Typ I für jeweils 15 Minuten vor Beginn des Sportunterrichts bis einschließlich 15 Minuten nach dem Ende des Sportunterrichts ohne Kostenbeitrag der Antragstellerin oder ihrer Eltern zu übernehmen. Die Verpflichtung beginnt mit dem ersten Schultag der Antragstellerin nach Zugang dieses Beschlusses per Telefax beim Antragsgegner und endet mit dem Ablauf des Schuljahrs 2016/2017, spätestens jedoch mit Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides des Antragsgegners bzgl. des geltend gemachten Anspruchs der Kosten eines Einzelfallhelfers. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2016, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten eines Einzelfallhelfers für das Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen, ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragstellerin steht der Anspruch in dem aus der Beschlussformel hervorgehenden Umfang zu.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. den § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund, also ein Eilbedürfnis, glaubhaft gemacht. Sie gehört aufgrund des bei ihr diagnostizierten Diabetes mellitus Typ I zum Kreis der behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) und weitergehend zum Kreis derjenigen, die dem Grunde nach Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53ff SGB XII beanspruchen können (§ 1 Nr. 3 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Eingliederungshilfe-VO]).

Der Anspruch ist auf Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Gestalt eines Einzelfallhelfers gerichtet und ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-VO. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen, hier den Eltern der Antragstellerin, die Aufbringung der Mittel für diese Hilfe nicht zuzumuten. Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, wonach die Aufbringung der Mittel bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist. Die von der Antragstellerin benötigten Hilfen sind allein behinderungsbedingt und deshalb keine Kosten des Lebensunterhalts.

Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 8. Februar 2016 - Az. L 15 SO 362/15 B ER - und 2. September 2016 - 15 SO 204/16 B ER - (beide nicht veröffentlicht) zu Fällen mit vergleichbarem Sachverhalt ausgeführt hat, weist die erforderliche Hilfe die notwendige unmittelbare Verknüpfung mit dem Schulbesuch auf (siehe zu einem ähnlich gelagerten Fall auch Sozialgericht (SG) Berlin, Beschluss vom 24. September 2009 - Az. S 47 SO 2142/09 ER -; außerdem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 20. September 2012, Az. B 8 SO 15/11 R = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, juris Rn. 21, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 10. September 1992 - Az. 5 C 7/87 -, juris Rn. 11). Nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt den Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde. Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. Urteil des BSG vom 23. August 2013, Az. B 8 SO 10/12 R, juris Rn. 18 = SozR 4-1500 § 130 Nr. 4). Im vorliegenden Fall ergibt sich die unmittelbare Verknüpfung mit dem Schulbesuch daraus, dass die Einzelfallhilfe zum einen überhaupt nur die Zeit des Schulbesuchs betrifft, zum anderen und vor allem aber, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen ohne Unterstützung bei der Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels nicht gesichert in der Lage wäre, an dem Sportunterricht teilnehmen zu können. Es muss notwendig einer Unter- oder Überzuckerung schnellstmöglich begegnet werden, um die Antragstellerin keiner Gesundheitsgefährdung auszusetzen. Dies ergibt sich aus dem Bericht der C, Sozialpädiatrisches Zentrum für chronisch kranke Kinder, vom 22. Dezember 2016. Bei einem sechsjährigen Kind ist auch davon auszugehen, dass es selbständiges Blutzuckermessen mit Einschätzung einer möglichen Gefährdungslage noch nicht vornehmen kann. Der Antragsgegner geht selbst auch von der Notwendigkeit des Einsatzes des Einzelfallhelfers für die Antragstellerin aus, was sich bereits daraus ergibt, dass er ihn für die Zeit des Kindergartenbesuchs der Antragstellerin für sportliche Unternehmungen bewilligt hatte.

Der Anordnungsgrund folgt aus der Tatsache, dass die Antragstellerin ohne die begehrten Hilfen nicht am Sportunterricht teilnehmen könnte, was sowohl unter gesundheitlichen als auch sozialen Gründen für sie nachteilig wäre. Darüber hinaus besteht eine Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dahingehend, dass je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 27). Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier sehr hoch sind, sind die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit gering. Der Anordnungsgrund entfällt entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Sozialgerichts auch nicht deshalb, weil die Eltern der Antragstellerin möglicherweise finanziell in der Lage wären, zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Kosten des Einzelfallhelfers zu tragen. Die sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ergebende grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen, also die nahen Angehörigen, nicht mit den Kosten der Einzelfallhilfe zu belasten, kann auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht unbeachtet bleiben. Es handelt sich um einen Anspruch der Antragstellerin, die selbst nicht in der Lage ist, die Kosten vorzustrecken. Die Eltern sind diesbezüglich Dritte, da sie gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht zur Kostentragung verpflichtet sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die die Eltern zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichten würde, obwohl sie für die Kosten der Einzelfallhilfe ihrer Tochter nicht herangezogen werden können. Die Anforderung von Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern durch den Antragsgegner sowie die Ablehnung der Leistung auf Grund mangelnder Mitwirkung wegen Nichtvorlage dieser Unterlagen ist daher, auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, bedenklich. Soweit der Sachverhalt im vorliegenden Fall mit demjenigen in dem vom Sozialgericht zitierten Beschluss vom 26. Juli 2013, Az. L 15 SO 174/13 B ER, überhaupt vergleichbar ist und der Senat darin etwas anderes vertreten hat, wird hieran nicht festgehalten.

Die Leistungsgewährung war für das gesamte (Rest-)Schuljahr anzuordnen, auch hier, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hoch sind. Für eine Anordnung für die Zeit vor dem Erlass dieses Beschlusses gibt es keine Notwendigkeit, insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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