L 3 AS 4387/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1337/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4387/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem selbständigen Rechtsanwalt, der aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sind 1. Umsatzsteuerzahlungen als Einkommen 2. Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe 3. Fahrtkosten nicht nach Nr. 7003 RVG sondern nach § 3 Abs. 7 Satz 3 und 5 Alg II-V zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Höhe der endgültig festgesetzten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung vorläufig gewährter Leistungen in Höhe von 1.729,26 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014.

Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bezieht ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Bis 30.06.2014 arbeitete er zusätzlich in Kooperation mit der Anwaltskanzlei A., B. & Kollegen in F ... Mit Bescheid vom 09.05.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014. Mit Änderungsbescheiden vom 14.05.2014 und 22.05.2014 änderte der Beklagte die Bewilligung aus programmtechnischen Gründen bzw. auf Grund von Änderungen in der selbständigen Tätigkeit des Klägers ab. Der Kläger legte sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.05.2014 ein als auch gegen die Bescheide vom 14.05.2014 und vom 22.05.2014 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 verwarf der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 09.05.2014 und 14.05.2014 als unzulässig. Diese hätten sich durch den Änderungsbescheid vom 22.05.2014 erledigt.

Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2014 mit, seine Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 hätten sich wie folgt zusammen gesetzt:

Summe der Einnahmen: 8.604,00 EUR (netto) abzüglich Summe der Ausgaben: 5.130,44 EUR (netto) abzüglich gezahlte Beiträge Versorgungswerk: 673,01 EUR (netto) ¬¬ Gewinn in Bewilligungszeitraum: 2.800,55 EUR (netto)

In den von ihm angegebenen Betriebsausgaben seien 321,10 EUR Reisekosten enthalten. Davon würden 266,10 EUR auf Fahrtkosten (887 km x 0,30 EUR) und 55 EUR auf im Monat April angefallene Tage - und Abwesenheitsgelder entfallen. Die Fahrten seien mit dem privaten PKW erfolgt. Bei den mitgeteilten Betriebseinnahmen handele es sich um Nettoeinnahmen, d.h. Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Im Bewilligungszeitraum seien 1.488,88 EUR Umsatzsteuer eingenommen worden. Er müsse keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, sondern die Umsatzsteuer einmal jährlich entrichten. Zwar müsse er nicht die gesamte Umsatzsteuer, wohl aber die Zahllast, d.h. die Differenz zwischen eingenommener Umsatzsteuer und Vorsteuer an das Finanzamt abführen. In dieser Höhe müsse eine Rückstellung erfolgen, um sicher zu stellen, dass die Umsatzsteuer bei Fälligkeit gezahlt werden könne. Er fertige deshalb nach wie vor vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen. Die danach gezahlten Beträge habe das Finanzamt ihm mit dem Hinweis zurück überwiesen, dass sie nicht gebucht werden könnten. Er habe den Betrag auf sein Sparbuch angelegt. Den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen lässt sich zudem ein Beitragsbescheid des Versorgungswerks vom 17.04.2014, der für das Jahr 2014 einen Monatsbeitrag von 86,50 EUR ausweist sowie ein Nachtrag zum Versicherungsschein der Continentale vom 15.04.2011, der einen jährlichen Beitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Höhe von 194,90 EUR ausweist, entnehmen.

Mit Bescheid vom 14.01.2015 setzte der Beklagte die für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 zu gewährenden Leistungen auf monatlich 341,12 EUR für die Monate April und Mai 2014 sowie auf monatlich 288,62 EUR für die Monate Juni bis September 2014 endgültig fest. Er ging dabei von einem Regelbedarf in Höhe von 391 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,51 EUR aus. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit legte er Einnahmen in Höhe von 10.092,88 EUR (einschließlich vereinnahmter Umsatzsteuerbeträge, da keine Vorauszahlungen zu leisten gewesen seien) zugrunde. Bezüglich der Ausgaben ging er von 4.017,36 EUR aus. Dazu führte er aus, dass es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung nicht um eine Betriebsausgabe handele, da sie an die Person des Selbständigen anknüpfe. Sie sei daher vom Einkommen im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen. Monatlich ergebe sich ein Betrag von 103,53 EUR (ein Zwölftel von 1.242,36 EUR). Die Kosten für die Regiokarte könnten nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Es handele sich dabei um Kosten zur Erreichung des Arbeitsortes (Kanzlei A., B. & Kollegen in F.). Diese seien gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 321,10 EUR könnten nicht berücksichtigt werden. Die darin enthaltenen Tage- und Abwesenheitsgelder könnten, sofern die Abwesenheit mindestens 12 Stunden betrage, anerkannt werden. Dies sei jedoch nicht nachgewiesen. Bezüglich des Fahrzeuges sei dargelegt worden, dass dieses überwiegend privat genutzt werde. Ein Kraftfahrzeug gelte als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50% betrieblich genutzt werde. Werde ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, seien die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Werde ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, seien die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten könnten 0,10 EUR für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen würden. Die Beiträge zum Versorgungswerk seien gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen und zwar mit monatlich 86,50 EUR. Schulden könnten nicht berücksichtigt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits seit 2011 die nachgewiesenen Beiträge im Rahmen der endgültigen Festsetzung berücksichtigt worden seien. Es errechne sich eine Überzahlung von 1.729,26 EUR. Mit Erstattungsbescheid vom selben Tag forderte der Beklagte, aufgeschlüsselt nach Monaten, insgesamt 1.729,26 EUR zurück.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015 Widerspruch, den er damit begründete, dass der Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 1.488,88 EUR nicht anzurechnen sei, da dieser Betrag bis zur Fälligkeit zurückgelegt werden müsse, um die Zahlung der Steuer zu gewährleisten. Auch habe der Beklagte zu Unrecht nicht den vollen im April 2014 abgeflossenen Betrag in Höhe von 1.242,36 EUR zur Berufshaftpflichtversicherung in Abzug gebracht, sondern lediglich monatlich ein Zwölftel davon angesetzt. Zudem sei er Rechtsanwalt, so dass für ihn betreffend die Fahrtkosten Nr. 7003 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) einschlägig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge im Zeitpunkt des Zuflusses Betriebseinnahmen seien. An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer sei im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die anfallende Umsatzsteuer tatsächlich geleistet worden sei. Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung seien keine Betriebsausgaben, sondern vom Einkommen abzusetzende Beträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei das SGB II und nicht das RVG einschlägig. Da der Kläger das Kraftfahrzeug überwiegend privat nutze, sei daher ein Betrag von 0,10 EUR pro gefahrenen Kilometer anzusetzen, soweit nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachgewiesen würden.

Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2015 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus den Verwaltungsverfahren wiederholt.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Beklagte zutreffend die vereinnahmte Umsatzsteuer als zu berücksichtigendes Einkommen nach dem SGB II angerechnet habe da nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgte Umsatzsteuerzahlungen vom Einkommen abgesetzt werden könnten. Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen führten nicht zu entsprechenden Absetzungen. Soweit der Kläger vortrage, für seine Abrechnungen sei das RVG maßgeblich, sei dies zutreffend. Jedoch finde das RVG nicht auf seine Ansprüche nach dem SGB II, sondern lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mandanten Anwendung. Für die Berechnung seiner Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit sei - auch im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes mit anderen hilfebedürftigen Selbständigen - die nach § 13 SGB II erlassene Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) anzuwenden. Schließlich habe der Beklagte auch die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung des Klägers rechtmäßig auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt und als Beitrag zu einer angemessenen privaten Versicherung behandelt. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Alg II V von den Einnahmen abzusetzen, sondern gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II als angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung zu behandeln und in zutreffender Anwendung des § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II im Rahmen eines zusätzlichen Freibetrags zu berücksichtigen seien, weil diese Haftpflicht eine personen- und nicht eine tätigkeitsbezogene Ausgabe des Klägers sei. Die Kammer gehe in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass der Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung nur dann als angemessen im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II angesehen werden könne, wenn der Jahresbeitrag auf zwölf Monate verteilt werde, denn nur in der so ermittelten monatlichen Höhe sei dieser Beitrag angemessen für das vom Kläger getragene Risiko einer Inanspruchnahme durch Mandanten in Relation zu seinen monatlichen Einkünften.

Gegen den ihm am 17.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 19.10.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Er hat diese unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren vor dem SG begründet. Ergänzend hat er ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmern als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden seien, als Einkommen zu berücksichtigen seien, nicht darauf ankomme, wann die Steuer an das Finanzamt abgeführt werde. Vielmehr komme es darauf an, wann der Steueranspruch des Finanzamts auf Zahlung der Steuer tatsächlich entstehe. Dieser Steueranspruch der Finanzverwaltung entstehe mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt werde. Hiernach sei im gegenständlichen Bewilligungszeitraum die im ersten Quartal 2014 und im zweiten Quartal 2014 vereinnahmte Umsatzsteuer von den Einnahmen abzusetzen. Richtig sei aber zu erkennen, dass in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gar nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, weil die Unternehmer diese Beträge der Finanzverwaltung schulde, in dem Moment, in dem er sie in einer Rechnung ausgewiesen habe. Wäre er gezwungen, vereinnahmte Umsatzsteuer für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, wäre er auch gezwungen bei Rechnungsstellung Beträge seinem Mandanten gegenüber wider besseres Wissen als Mehrwertsteuerbeträge auszuweisen. In Fällen, in denen Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem die geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müsse, immer noch nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten, führe die Rechtsauffassung des SG zu dem untragbaren Ergebnis, dass der Unternehmer gezwungen sei, eingenommene Umsatzsteuerbeträge ihrem Zweck zu entfremden und bei Fälligkeit Insolvenz anzumelden. Der Entscheidung des SG liege auch die Auffassung zugrunde, seine Fahrtkosten zu Geschäftsreisen mit seinem privaten PKW müssten mit 0,10 EUR pro Kilometer angesetzt werden. Er habe seinen Mandanten dagegen 0,30 EUR pro Kilometer zu berechnen und diese auch als Fahrtkosten in seiner Rechnung auszuweisen. Müsse er 0,20 EUR pro Kilometer für seinen Lebensunterhalt verwenden, sei er auch insoweit gezwungen, bei Rechnungsstellung wider besseres Wissen anzugeben, an Fahrtkosten würden 0,30 EUR pro Kilometer anfallen. Er fühle sich durch das mit der Berufung angegangene Urteil in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Indem er nach dem Urteil gezwungen sei, von seinem Mandanten gezahlte Mehrwertsteuerbeträge zweckwidrig zu verwenden, werde ihm die Möglichkeit genommen, seinen Beruf so auszuüben, dass eine Berufsausübung auch bei andauernder Hilfebedürftigkeit möglich bleibe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. September 2015 und die Bescheide vom 14. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG formgerechte Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung auch fristgerecht, da sich die Berufungsfrist ausgehend von der Zustellung des Gerichtsbescheids des SG am 17.09.2015 auf Grund des Umstandes, dass der 17.10.2015 ein Samstag war, auf den 19.10.2015 verlängert hat.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 09.09.2015. Der Kläger erstrebt darüber hinaus die Aufhebung der Bescheide vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2015. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG mit der isolierten Anfechtungsklage.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.

Die Bescheide vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2015, mit denen der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 endgültig festgesetzt hat und mit denen er vom Kläger die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.729,26 EUR fordert, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, sie jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Eine solche Situation hat im vorliegenden Fall der Beklagte zutreffend hinsichtlich des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 angenommen. Bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung mit dem Änderungsbescheid vom 22.05.2014 wurde beim Kläger ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 470,60 EUR, mithin ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 209,98 EUR angenommen.

Mit seiner endgültigen Leistungsfestsetzung im Bescheid vom 14.01.2015 hat der Beklagte zutreffend für die Monate April und Mai 2014 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 542,39 EUR monatlich und für die Monate Juni bis September 2014 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 594,89 EUR monatlich angenommen. Zutreffend ist der Beklagte diesbezüglich hinsichtlich der Betriebseinnahmen von den eingereichten Unterlagen des Klägers und damit einem Betrag in Höhe von 10.092,88 EUR brutto ausgegangen. Dem gegenüber stehen Ausgaben in Höhe von 4.017,36 EUR brutto die sich wie folgt verteilen:

April 2014: 1.915,28 EUR Mai 2014: 899,59 EUR Juni 2014: 797,47 EUR Juli 2014: 399,21 EUR August 2014: 448,75 EUR September 2014: 1.136,82 EUR Ausgaben gesamt: 5.597,12 EUR abzüglich Berufshaftpflichtversicherung 1.242,36 EUR abzüglich Regiokarte April und Mai 2014 105,00 EUR abzüglich Reisekosten 321,10 EUR zuzüglich Fahrtkosten 887 km x 0,10 EUR 88,70 EUR

Summe: 4.017,36 EUR

Es ergibt sich somit folgendes anzurechnendes Einkommen:

Zeitraum 01.04.2014 bis 31.05.2014: Betriebseinnahmen (1/6 von 10.092,88 Euro) 1.682,15 EUR Betriebsausgaben (1/6 von 4.017,36 Euro) 669,56 EUR Gewinn 1.012,59 EUR Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II 100,00 EUR Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II (20 %) 180,00 EUR Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 SGB II (10 %) 1,26 EUR Summe der Freibeträge 281,26 EUR Absetzungen nach § 11b Abs. 1 SGB II: Pauschale für angemessene private Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II 30,00 EUR Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (Berufshaftpflicht 103,53 EUR; Kfz-Haftpflicht privates Kfz 16,41 EUR) nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II 119,94 EUR Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (öffentlicher Personennahverkehr) nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II 52,50 EUR Zusätzlicher Absetzungsbetrag (Betrag der Absetzungen, der den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR übersteigt) nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II 102,44 EUR Sonstige Absetzungsbeträge (Versorgungswerk) 86,50 EUR anzurechnendes Einkommen 542,39 EUR

Zeitraum 01.05.2014 bis 30.09.2014: Betriebseinnahmen (1/6 von 10.092,88 Euro) 1.682,15 EUR Betriebsausgaben (1/6 von 4.017,36 Euro) 669,56 EUR Gewinn 1.012,59 EUR Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II 100,00 EUR Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II (20 %) 180,00 EUR Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 SGB II (10 %) 1,26 EUR Summe der Freibeträge 281,26 EUR Absetzungen nach § 11b Abs. 1 SGB II: Pauschale für angemessene private Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II 30,00 EUR Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (Berufshaftpflicht 103,53 EUR; Kfz-Haftpflicht privates Kfz 16,41 EUR) nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II 119,94 EUR Zusätzlicher Absetzungsbetrag (Betrag der Absetzungen der den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR übersteigt) nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II 49,94 EUR Sonstige Absetzungsbeträge (Versorgungswerk) 86,50 EUR anzurechnendes Einkommen 594,89 EUR

Soweit sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 1.488,88 EUR wehrt, dringt er mit seiner Auffassung nicht durch. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V sind Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Hierzu gehören auch die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. Diese stellen zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen dar. Hierbei sind Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen nicht zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.11.2014, L 15 AS 166/13, juris Rn. 26). Dies ergibt sich daraus, dass der Steueranspruch des Finanzamtes erst nach Ablauf des maßgebenden Bewilligungszeitraumes vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 entstanden ist. Denn die Umsatzsteuer fällt nicht unmittelbar mit jeder Einnahme an. Sie ist eine Jahressteuer (§ 16 Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer nicht bereits mit ihrer Vereinnahmung durch den Unternehmer, sondern erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (bei Soll-Besteuerung) bzw. mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (bei Ist-Besteuerung). Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger jedoch von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit. Das UStG enthält keine Regelung darüber, wann die Steuer entsteht, wenn der Unternehmer von der Verpflichtung zur Voranmeldung befreit ist. Da die Umsatzsteuer in diesen Fällen nur jährlich zu zahlen ist, kann sie auch erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstehen. Folglich ist die vom Kläger an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahres und damit in jedem Fall außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstanden. Zudem ergibt sich die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt nicht direkt aus den vereinnahmten Beträgen selbst. Gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer von der Umsatzsteuer, die er dem Finanzamt schuldet, die Umsatzsteuer abziehen, die er selbst im Zusammenhang mit betrieblichen Anschaffungen an andere Unternehmer gezahlt hat (sog. Vorsteuer). In Folge dessen wird die vom Unternehmer einem Finanzamts zu zahlende Umsatzsteuer erst durch Gegenüberstellung der vereinnahmten Umsatzsteuer mit der für betriebliche Anschaffungen gezahlten Umsatzsteuer errechnet. Auch der Höhe nach steht die Umsatzsteuer somit erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums bzw. in Ermangelung von Voranmeldungen mit Ablauf des Kalenderjahres fest (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18.09.2014, L 4 AS 222/13 juris Rn. 35 und 36). Zwar ist der Unternehmer nicht der wirtschaftliche Träger der Umsatzsteuer, diese Steuer trifft wirtschaftlich viel mehr den Endverbraucher. Für die Frage, ob ein Zufluss als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, ist aber nicht alleine eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen im Sinne des § 11 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (hier also nach Ablauf des Bewilligungszeitraums), besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen. Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssen, gilt nichts anderes. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar ist, entsteht die Pflicht zur Zahlung und also die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. § 11 Abs. 1 SGB II geht im Grundsatz von einem Einkommen im Sinne des ungekürzten, nicht um Abgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttoeinkommens aus. Für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmern als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen Selbständiger zu berücksichtigen sind, kommt es deshalb entscheidend darauf an, wann die Steuer tatsächlich entsteht. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den Zahlungen zu leisten sind, entsteht aber nicht mit der Vereinnahmung des Zuflusses, sondern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt wird. Damit ist der entsprechende Zufluss (also die Vereinnahmung des Entgelts im Sinne des UStG) auch nicht von vorneherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehört (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen (BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R, juris, Rn. 24 und 25). Im vorliegenden Fall ist im Bewilligungszeitraum Umsatzsteuer nicht tatsächlich zu entrichten gewesen und auch nicht entrichtet worden, weil der Kläger von der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung befreit war (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG) und also die Pflicht zu Vorauszahlungen nach Ablauf eines vierteljährlichen Voranmeldungszeitraums nicht bestand. Der Kläger hat nach eigenen Angaben im Bewilligungszeitraum zwar Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich eingereicht, die vom Finanzamt jedoch zurückgewiesen wurden. Entsprechende Beträge können aus diesem Grund nicht abgesetzt werden. Anders als der Kläger meint, ist die Befreiung von der Voranmeldung der entscheidende Umstand, der dazu führt, dass von den vereinnahmten Entgelten eine "zu entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen ist. Rückstellungen, die der Kläger vornimmt, können dagegen nicht zu entsprechenden Absetzungen führen. Zwar sind selbständig Tätige bei Anwendung der Einkommensregelungen insofern privilegiert, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) abgesetzt werden können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Dem gegenüber muss der nicht selbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R, juris Rn. 14). Auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V knüpft der Verordnungsgeber ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und anderseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. So wird gewährleitet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen. Dieses Ergebnis steht zu steuerrechtlichen Grundsätzen nicht im Widerspruch. Die Befreiungsmöglichkeit von der Umsatzsteuervoranmeldung besteht nur für Kleinstunternehmer und ist nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG daran geknüpft, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine Umsatzsteuer von weniger als 1.000 EUR abzuführen war. Dies hält das Insolvenzrisiko des Steuergläubigers gering, das entsteht, wenn vereinnahmte Entgelte nur jährlich abgeführt werden müssen und schützt den Unternehmer ausreichend vor zu hohen Nachzahlungen. Eines weitergehenden Schutzes durch eine zusätzliche Berücksichtigung von Rückstellungen über das Jahr hinweg zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es nicht (vgl. BSG a.a.O.).

Auch hinsichtlich der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung hat der Beklagte zutreffend diese nicht als Betriebsausgaben, sondern vielmehr als Absetzungsbetrag im Rahmen des § 11b SGB II berücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Da nach § 51 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, stellt diese eine solche gesetzlich vorgeschriebene Versicherung dar, so dass die Beiträge hierzu im Rahmen des § 11b SGB II abzusetzen sind (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b SGB II Rn. 99; Adolf, SGB II/SGB XII, 92. EL. August 2015, § 11b SGB II Rn. 12; Mues in Estelmann, 51. EL. April 2016, § 11b SGB II Rn. 26; Klaus in Hohm GK - SGB II, Dezember 2011, § 11b SGB II Rn. 44; Geiger in LPK - SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11b SGB II Rn. 5). Offenbleiben kann hierbei, ob eine Absetzung über § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 SGB II (so Strebinger in Gagel, SGB II, § 11b Rn. 11 und Schmitt in Eicher/Spellbrink/Schmitt, SGB II, § 11b Rn. 16, offengelassen von Klaus in GK - SGB II, § 11b SGB II Rn. 110) zu erfolgen hat. Auch die Aufteilung des Jahresbeitrages zur Berufshaftpflichtversicherung auf 12 Monate begegnet keinen Bedenken. Zwar existiert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, ob Beiträge zu privaten Versicherungen, die für einen mehr als einmonatigen Zeitraum gezahlt werden, in vollem Umfang in dem Monat, in dem sie zu zahlen sind, als Absetzbeträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind, oder ob sie anteilig auf die Monate umzulegen sind, für die sie gezahlt werden. Gleichwohl erschließt sich aus der Gesetzessystematik, dass Letzteres der Fall ist. Für die Beiträge zu privaten Versicherungen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Absetzung eines Pauschbetrages in Höhe von 30 EUR monatlich vorgesehen, um bei gewöhnlich anfallenden Aufwendungen den Beteiligten nicht nur einen aufwändigen Einzelnachweis zu ersparen, sondern auch eine stetige Neuberechnung des Leistungsanspruches wegen zwar regelmäßig anfallender, aber nicht monatlich zu zahlender Versicherungsbeiträge zu vermeiden. Die Regelung führt somit hinsichtlich der Einkommensanrechnung zu einer gleichmäßigen Verteilung von pauschalierten Versicherungsbeiträgen auf das ganze Jahr, selbst wenn sie nur in einem Monat zu zahlen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014, L 2 AS 275/14 B, juris Rn. 6). So ist auch die Rechtsprechung des BSG zu verstehen, das bspw. im Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R (juris, Rn. 36) die Berechnungen der Vorinstanz unter Einbeziehung einer Kfz-Haftpflichtversicherung als monatliche Aufwendung nicht beanstandet hat (so auch BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R, juris, Rn. 20).

Auch soweit der Beklagte die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Klägers nicht nach der Regelung in Nr. 7003 VV RVG sondern vielmehr gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 und 5 Alg II - V vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hier ist zu beachten, dass bereits nach seinem Wortlaut das RVG im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus § 1 Satz 1 RVG, wo es heißt, "die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältin und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz". Hieraus wird deutlich, dass die Vergütung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten geregelt sein soll. Im vorliegenden Fall steht jedoch das Verhältnis zwischen dem Kläger als Leistungsempfänger und dem Beklagten als Leistungsträger nach dem SGB II im Raum. Es geht hierbei somit um Ausgaben des Rechtsanwaltes und die Behandlung der selben im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II. Hier ist - wie vom SG zutreffend ausgeführt - auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes mit anderen hilfebedürftigen Selbständigen die Regelung in § 3 Abs. 7 Alg II-V anzuwenden. Danach sind für überwiegend betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben (§ 3 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V). Für betriebliche Fahrten können 0,10 EUR für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Nach den Angaben des Klägers geht der Senat von einer überwiegenden Privatnutzung des Kraftfahrzeuges aus, so dass - mangels Nachweis höherer notwendiger Ausgaben für Kraftstoff - 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen sind. Ausgehend von den vom Kläger genannten 887 km hat der Beklagte somit zutreffend einen Betrag in Höhe von 88,70 EUR als Betriebsausgabe angenommen.

Der Ansatz der Beiträge zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie der Kosten für die Regiokarte als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind korrekt erfolgt. Zutreffend hat der Beklagte darüber hinaus die nachgewiesenen monatlichen Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von 86,50 Euro als weiteren Absetzungsbetrag gemäß § 11b Abs. 1 SGB II berücksichtigt. Auch die weiteren zugrunde gelegten Freibeträge nach § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II wurden vom Beklagten korrekt ermittelt, so dass er zutreffend für die Monate April und Mai 2014 ein monatliches anzurechnendes Einkommen in Höhe von 542,39 EUR und für die Monate Juni bis September 2014 ein solches in Höhe von 594,89 EUR angenommen hat.

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Nach dem der vom Beklagten ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Leistungen mit Bescheid vom 14.01.2015 ermittelten Höhe der Erstattungsforderung keine Bedenken begegnen, ist auch dieser Erstattungsbescheid rechtmäßig.

Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid des SG vom 09.09.2015 ist damit rechtmäßig. Die Berufung war folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
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