L 7 AS 2508/16 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 4810/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2508/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.05.2017, die monatlichen Kosten für die Einlagerung der aus der Wohnung Am U 143 in E zwangsgeräumten Gegenstände bei der Firma Q M in N zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten für die Überführung und Einlagerung von Hausrat nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung.

Die am 00.00.1957 geborene Antragstellerin war zuletzt als selbständige Landschaftsarchitektin tätig. Sie wohnte bis zum 26.10.2016 in einer 64m² großen Wohnung am U 143 in E und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2017 bewilligte der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 04.05.2016 Leistungen iHv 998,85 Euro (404,- Euro Regelleistungen zuzüglich 9,29 Euro Leistungen zur Deckung des Mehrbedarfs für Warmwasserbereitung sowie 585,56 Euro für Unterkunft und Heizung). Seit geraumer Zeit zahlte der Antragsgegner nur noch die angemessene Miete.

Wegen Mietrückständen wurde die Wohnung der Antragstellerin am 26.10.2016 geräumt. Der Gerichtsvollzieher ließ die in der Wohnung befindlichen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände von der Spedition Q M an deren Betriebssitz in N einlagern.

Die Antragstellerin gab die Adresse einer Freundin (L 15, E) als Übergangsanschrift an. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 02.11.2017 für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017 Leistungen in Höhe von monatlich 413,29 Euro (ohne Kosten der Unterkunft). Mit Bescheid vom 16.11.2016 hob er nach Anhörung die Bewilligung der Unterkunftskosten für Oktober 2016 teilweise und für November 2016 ganz auf. Er forderte 596,08 zurück und rechnete die zu erstattenden Leistungen iHv 40,40 Euro gegen den Leistungsanspruch auf.

Am 10.11.2016 machte die Antragstellerin telefonisch die Übernahme der Kosten für die Einlagerung der Möbel und des Hausrats geltend. Sie teilte am 23.11.2016 per E-Mail mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, eine kostenlose Überführung der Gegenstände nach E in die I straße 105 (Möbellager) zu erhalten, was ihr vom Gerichtsvollzieher zugesagt worden sei. Sie werde nach Lagermöglichkeiten suchen. Der Mail angefügt war ein Angebot der Firma Q M vom 15.11.2016 für die Überführung der Möbel nach E für insgesamt 1.047,20 Euro. Am 29.11.2016 übersandte die Antragstellerin weitere Angebote für die Möbellagerung in E (Firmen Lagerbox und Shurgard) und bat um Mitteilung, ob die Miete an sie überwiesen werden könne, da die Lagerung schon von einer anderen Firma wegen der Räumung und der Mietzahlung durch das Jobcenter rigoros abgelehnt worden sei. Sie müsse die Sache jetzt schnell abwickeln und bat um zeitnahe Bestätigung.

Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilte der Antragsgegner mit, eine Übernahme von Einlagerungskosten sei bei wirtschaftlicher Vertretbarkeit möglich. Sei der finanzielle Aufwand für die Einlagerung des Hausrats prognostisch höher als der mit 1000 Euro zu veranschlagende Betrag einer Erstausstattung eines Alleinstehenden, scheide eine Kostenübernahme aus. Die eingereichten Angebote könnten nicht als angemessen angesehen werden. Zudem stehe aktuell kein zeitnaher Umzug in eine neue Wohnung in Aussicht, die Räumung liege fast fünf Wochen zurück und bis heute sei kein Mietangebot vorlegt worden. Zudem sei der benötigte Lagerplatz von 15 qm unangemessen, dies entspreche der Einlagerungsgröße eines Einfamilienhauses mit vier Schlafzimmern, hier seien vier bis maximal sechs Quadratmeter ausreichend. Bei Einreichung eines angemessenen Kostenvoranschlages könne eine "wirtschaftliche Einlagerung" erfolgen. Eine Kostenübernahme für die Mitnahme der vollständigen Büroeinrichtung sei nicht möglich.

Am 05.12.2016 teilte die Antragstellerin per E-Mail u.a. mit, mit dem Schreiben vom 01.12.2016 nicht einverstanden zu sein. Die Möbel müssten nach E gebracht und dort sicher eingelagert werden. Der Antragsgegner müsse hierfür aufkommen, sie habe keinen Freundeskreis, der das für sie erledigen könne. Sie habe ein ärztliches Attest, das ihr schon vor dem 26.10.2016 eine völlige psychische Erschöpfung attestiert habe. Der Antragsgegner wertete das Schreiben als Widerspruch, teilte der Antragstellerin mit, ein per E-Mail eingelegter Widerspruch sei unzulässig und forderte die Antragstellerin zur Nachreichung eines unterschriebenen Widerspruchs bis zum 19.12.2016 auf. Am 09.12.2016 teilte die Antragstellerin telefonisch mit, sie halte sich gerade nicht in E, sondern bei ihrer Mutter auf.

Mit Bescheid vom 14.12.2016 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab 01.01.2017 auf, da die Antragstellerin umgezogen sei.

Am 19.12.2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Kosten für den Möbeltransport nach E und die Einlagerung bei einem Einlagerungsunternehmen in E zu zahlen, wenigstens aber die Kosten für die Verlängerung der Einlagerung bei der Firma Q M für einen Monat bis zum 28.01.2016. Die Einlagerungsfrist ende am 28.12.2016, eine Vernichtung ihrer persönlichen Gegenstände sei ihr nicht zumutbar. Den Transport der Gegenstände könne sie nicht alleine bewältigen, Freunde, die helfen könnten, habe sie nicht. Sie habe drei Wochen erfolglos versucht, eine neue Wohnung zu finden, seit Anfang November 2016 versuche sie die Frage der Lagerung zu klären, der Antragsgegner habe dies immer wieder verzögert und verweigere jede Mithilfe.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Antragstellerin habe die Hilfe des Amtes für Wohnungsnothilfe nicht angenommen, die Anmietung einer neuen Wohnung sei nicht in Sicht und die weitere Lagerung der Gegenstände der Antragstellerin unwirtschaftlich. Die Kosten für die Umlagerung iHv 1.047,- Euro und die monatlichen Kosten von 250,- bis 330,- Euro sowie die Übernahme weiterer Speditionskosten bei Neuanmietung stünden in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der eingelagerten Gegenstände. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Antragstellerin ihren Aufenthalt noch in seinem Zuständigkeitsbereich habe.

Mit Schreiben vom 21.12.2016 hat sich der Antragsgegner "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt einer Erstattung" bereit erklärt, 250,- Euro zur Sicherung der Einlagerung für einen weiteren Monat bei der Firma Q M zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat das Sozialgericht den Eilantrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht mehr vor, da die weitere Einlagerung der persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorerst gesichert sei. Eine Vernichtung des Hausstandes sei bis zum 28.01.2017 nicht mehr zu befürchte. Für die Zeit danach müsse die Antragstellerin ggf. einen neuen Antrag stellen.

Am 27.12.2016 hat die Antragstellerin einen Lagervertrag mit der Firma Q M mit einer Laufzeit vom 29.12.2016 bis zum 29.01.2017 unterschrieben.

Am 28.12.2016 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 22.12.2016 Beschwerde erhoben. Der Antrag müsse "weiterlaufen", es sei ihr unmöglich, eine Wohnung zu finden. Sie sei nicht umgezogen, sondern habe sich vorübergehend bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie suche eine neue Unterkunft im Raum E.

Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, die Leistungsaufhebung ab 01.01.2017 sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ferner fehle es an einer ladungsfähigen Anschrift. Die angegeben Adresse im L sei offenbar nur eine Postadresse. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für Januar 2017 ausgezahlt und eine entsprechende Zahlung für Februar 2017 angekündigt (Schriftsatz vom 23.01.2017).

Die Firma Q M hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, eine weitere Verlängerung des Lagervertrags bei Kostenzusage sei möglich. Die Antragstellerin habe einen Betrag iHv 196,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Sollte eine Kostenzusage nicht erfolgen, würden die Gegenstände vernichtet, hierfür habe der Gerichtsvollzieher eine Kostenzusage erteilt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Senat mitgeteilt, laut Pfandkammervertrag müssten die Gegenstände in der I straße in E zur Verfügung gestellt werden, hieran fühle er sich aber nur noch bis zum 28.01.2017 gebunden. Die Antragstellerin müsste bis dahin nur die Kosten für den Abtransport sowie ggf. der weiteren Einlagerung übernehmen.

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift und im Erörterungstermin vom 19.01.2017 die Übernahme der Kosten für einen Abtransport des Hausrats von N nach E und die Einlagerung bei einer Lagerfirma in E sowie hilfsweise die Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Lagervertrags mit der Firma Q M. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten die Bewilligung der Regelleistung ab Januar 2017 (zur Zulässigkeit der gesonderten Geltendmachung der Regelleistung einerseits und der Kosten für Unterkunft und Heizung andererseits vgl. nur BSG Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R mwN).

Die so verstandene Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Begehren, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einlagerungskosten auch über Januar 2017 hinaus zu erhalten, kann im Beschwerdeverfahren zulässig geltend gemacht werden. Zwar hat die Antragstellerin das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Übernahme der Einlagerungskosten ausdrücklich auf die Zeit bis einschließlich Januar 2017 beschränkt (Schriftsatz vom 15.12.2016), so dass das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung auf einen Anspruch bis zum 28.01.2017 beschränkt hat. Indes hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens und Zugrundelegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sinngemäß deutlich gemacht, dass sie hilfsweise eine Übernahme der Einlagerungskosten über Januar 2017 hinaus begehrt, da nur so die eingelagerten Möbel vor der Vernichtung bewahrt werden können, was Ziel der Antragstellerin ist (Beschwerdeschriftsatz vom 27.12.2016). Diese Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG zulässig und im Übrigen auch sachdienlich iSd § 99 Abs. 1 SGG.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Kostenübernahme für die Verlängerung des Lagervertrags mit der Firma Q M begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 24 f).

Die Antragstellerin hat (nur) in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Lagervertrags einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Bescheid vom 01.12.2016 steht einer Verpflichtung des Antragsgegners nicht entgegen. Zwar handelt es sich hierbei um einen Bescheid, dessen Bestandskraft die Bejahung eines Anordnungsanspruchs hindern würde. Der in der Verwaltungsakte allein enthaltene per E-Mail eingelegte Widerspruch steht dem Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen, da durch die Einlegung per E-Mail die gem. § 84 Abs. 1 SGG gebotene Form (schriftlich oder zur Niederschrift) nicht eingehalten wird (Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. § 84 Rn. 3 mwN). Jedoch fehlt dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) und der Bescheid daher noch nicht bestandskräftig ist.

Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung des Antragsgegners auf Übernahme von Kosten für die Unterbringung des Hausrats in dem Lagerunternehmen sind §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zu den in dieser Vorschrift genannten Bedarfen für die Unterkunft können auch Einlagerungskosten gehören, wenn die gesamten Unterkunftskosten unter Einbeziehung der Einlagerungskosten angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt sich einerseits nach der Produkttheorie, wobei die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen maßgeblich sind. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht zB kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R; Beschluss des Senats vom 25.08.2016 - L 7 AS 1564/16 B ER).

Die Antragstellerin hat diese Voraussetzungen für eine Übernahme der Einlagerungskosten glaubhaft gemacht.

Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat. Die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin und seiner örtlichen Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 SGB II) stehen seiner Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Dafür, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E hat, spricht, dass die Antragstellerin unter der von ihr angegeben Adresse postalisch erreichbar ist. Die Antragstellerin hat seit der Räumung ihrer Wohnung Schreiben des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und hierauf reagiert. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin zeitweise außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Antragsgegners aufgehalten hat. Dennoch steht die Regelung der §§ 77 Abs. 1, 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung iVm den Vorschriften der Erreichbarkeitsanordnung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen. Denn hier dürfte aufgrund der unfreiwilligen Obdachlosigkeit und des Umstandes, dass die Antragstellerin zunächst ihr Überleben sichern muss, ein wichtiger Grund vorgelegen haben, zumal eine Eingliederung in Arbeit in dieser Situation ohnehin nur schwer in Betracht kommt.

Auch die besonderen Voraussetzungen für die Übernahme von Einlagerungskosten sind glaubhaft gemacht. Nach der von der Firma Q M vorgelegten Inventarliste wurden persönliche Gegenstände eingelagert, die in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt der Antragstellerin stehen. Die aufgeführten Gegenstände (Tische, Stühle, Matratze, Regale, Kühlschrank, Waschmaschine, Teppiche etc.) sind für einfache Wohnverhältnisse üblicherweise erforderlich. Allein mit Hinblick auf die eingelagerten 142 Kartons kann ggf. eine Unangemessenheit angenommen werden, die aber dem Umstand geschuldet ist, dass die Antragstellerin ihre Gegenstände vor der Zwangsräumung nicht mehr sichten und sortieren konnte. Der Antragstellerin kann der Umstand der Zwangsräumung mit Hinblick auf die Bedarfe für die Einlagerung von Hausrat nicht zum Nachteil gereichen.

Da die Antragstellerin aktuell keine weiteren Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat, sind die monatlichen Kosten von unter 250,- Euro auch im Rahmen der für Düsseldorf geltenden Angemessenheitsgrenze, die der Antragsgegner selbst mit 407,- Euro zuzüglich Heizkosten angegeben hat, angemessen. Die Einwendung des Antragsgegners, die weitere Einlagerung sei mit Hinblick auf die zu ggf. gewährende Erstausstattungspauschale unwirtschaftlich, steht der tenorierten Verpflichtung im Eilverfahren nicht entgegen. Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Übernahme von Einlagerungskosten ist die Gegenüberstellung der laufenden Unterkunftskosten für eine durchschnittliche angemessene Wohnung mit den Kosten unter Berücksichtigung der Einlagerung. Soweit das BSG den Hinweis gegeben hat, die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R), ist dies - abweichend von der Rechtsauffassung des Antragsgegners - nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Vergleich der Einlagerungskosten mit den Kosten für eine Erstausstattung vorzunehmen ist. Hierfür bietet das Gesetz keine Grundlage. Das BSG (Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R) hat ausdrücklich ausgeführt, dass zu berücksichtigen ist, dass den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach der Konzeption des Gesetzes ein vorübergehender Charakter zukommt, der es unwirtschaftlich erscheinen ließe, wenn die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten. Unter Zugrundelegung der vom Antragsteller aufgestellten Wirtschaftlichkeitsgrundsätze wäre kaum eine kostenpflichtige Einlagerung denkbar, die nicht unwirtschaftlich wäre, was dazu führen würde, dass sich der Hilfebedürftige regelmäßig doch der zum privaten Gebrauch bestimmten Gegenstände entledigen müsste. Einlagerungskosten übersteigen in der Regel schon nach wenigen Monaten den Verkehrswert gebrauchter Möbel und anderer privater Gegenstände. Unter Beachtung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts des Betroffenen, selbst zu entscheiden, welche Gegenstände er zur Deckung seiner persönlichen Grundbedürfnisse und seines Wohnbedarfs benötigt, ist eine Unwirtschaftlichkeit damit allenfalls dann anzunehmen, wenn der Wert der eingelagerten Gegenstände auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG und des Umstands, dass es sich ersichtlich nur um einen vorübergehenden Zustand handeln soll, erkennbar außer Verhältnis zu den für seine Einlagerung aufzuwendenden Aufwendungen steht. Hierfür enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Im Hinblick auf die nach dem 29.01.2017 anstehende Vernichtung der persönlichen Gegenstände der Antragstellerin besteht auch ein Anordnungsgrund.

Soweit die Antragstellerin in erster Linie die Umlagerung der Gegenstände nach E und die dortige Einlagerung begehrt, war der Antrag abzulehnen, weil es derzeit an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlt. Ohne entsprechende Wohnung in E fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Umlagerung. Aus dem Umstand, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen den eingelagerten Gegenständen und dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen gefordert wird (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2008 - B 4 AS 1/08 R), folgt nicht, dass der Hilfebedürftige ohne weiteres einen Anspruch darauf hat, dass die Möbel in seine Nähe transportiert werden. Für den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen, durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist es ausreichend, dass der Hausrat einstweilen vor der Vernichtung bewahrt wird.

Hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung des Antragsgegners orientiert sich der Senat an der zunächst erfolgten Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner mit Bescheiden vom 04.05.2016 und 02.11.2016 (01.06.2016 bis 31.05.2017).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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