S 28 SO 14/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 SO 14/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 06.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für eine Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen, ggfs. der Klägerin die Kosten für bereits in Anspruch genommene Stunden nach Vorlage der Rechnung zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung für ein Training zur Erlangung lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung als Maßnahme der Eingliederungshilfe.

Die 2001 geborene Klägerin ist geburtsblind, als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen G, H, RF und BL anerkannt und bezieht Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Stufe II und lebt im Haushalt ihrer Eltern. Sie erhielt von der Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe (EGH) sog. Frühförderung bis Juli 2007 und besucht die Schule im Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in H., zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2012 die 4. Regelklasse. Mit Schreiben vom 11.01.2012 beantragten die Eltern der Klägerin die Kostenübernahme für eine Schulung der Klägerin in blindenspezifischen lebenspraktischen Fähigkeiten als schulfördernde Maßnahme im Umfang von 40 Unterrichtsstunden à Euro 75,- zuzüglich Fahrzeitentschädigung i.H. von Euro 0,35 je Kilometer mit dem Schulungsort im Hause der Klägerin und legten dazu den Schulungsplan vom 03.01.2012 sowie den Kostenvoranschlag vom 04.01.2012 des Instituts für Rehabilitation und Integration Sehgeschädigter (I.) e.V. vor, das mit der Beklagten eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen hat. Darüber hinaus war dem Antrag beigefügt ein Gutachten der Klassenlehrerin K. vom 10.01.2012 zur Begründung der Gewährung des LPF- Trainings als schulfördernde Maßnahme, auf das Bezug genommen wird. Die Beklagte holte eine gutachterliche Stellungnahme beim Fachamt Gesundheit, Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen vom 01.03.2012 ein, welches das LPF- Training in dem beantragten Umfang bei der Klägerin für dringend notwendig erachtete und befürwortete. Darauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2012 und 27.04.2012 mit, dass die Bewilligung des LPF-Trainings grundsätzlich möglich sei, jedoch als Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden könne und bat um Übersendung entsprechender Unterlagen zur Prüfung bis zum 15.05.2012. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Einkommensnachweise der Antrag abgelehnt werden könne. Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 24.04.2012 und 16.05.2012, dass nach rechtlicher Beratung eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht notwendig sei, da es sich bei der zu gewährenden Hilfe zur Erleichterung des Schulbesuchs als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iVm §§ 60,12 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinghH-VO) um eine einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Leistung handele. Auf die Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweise könne daher verzichtet werden. Darauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für das LPF-Training mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2012 ab, da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Dagegen erhob die Klägerin am 13.06.2012 Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihr Schreiben vom 16.05.2012. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Hamburg am 12.10.2012 (S 20 SO 462/12) erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das LPF- Training entgegen der Auffassung der Klägerin und der von ihr benannten Rechtsprechung im Einklang mit den "Allgemeinen Informationen der Stadt H. – Training lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) – Vereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGBXII iVm § 55 SGB IX vom 01.07.2011" eine Leistung zum Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB IX " Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" darstelle und in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liege, so dass eine entsprechende Prüfung von Einkommen und Vermögen inkl. des Blindengeldes nach § 85 SGB XII iVm § 92 SGB XII vorzunehmen sei. Ziel des Trainings sei hier lt. Schulungsplan der Erhalt der Wiedererlangung der Selbständigkeit in allen Bereichen des Lebens, wie z.B. im Bereich der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, im Bereich von Essensfertigkeiten, beim Kochen und bei Haushaltstechniken. Es handele sich daher nicht um eine schulische Maßnahme i.S. von § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, da der Schwerpunkt der hier streitigen Maßnahme nicht in der Vermittlung von allein im Schulalltag nutzbringenden Eigenschaften und Handlungsmöglichkeiten liege, selbst wenn diese auch den Schulalltag erleichterten. Denn in dem LPF- Kurs würden Schlüsselqualifikationen vermittelt, auf die jeder Mensch allgemein angewiesen sei. Dies reiche jedoch nicht aus, die Trainingsmaßnahme allein als schulfördernde Maßnahme anzusehen. Auch der Schulungsplan der I. e.V. enthalte dafür keine Begründung. Folglich handele es ich hier um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nur unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen als sozialhilferechtliche Maßnahme bewilligt werden könne. Der Vater der Klägerin sei daher rechtmäßig unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen der Nichtbeachtung gebeten worden, Unterlagen zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zum 15.05.2012 vorzulegen. Nachdem er diese nicht beachtet habe und er sich auch nicht darauf berufen könne, dass es einer Einkommensprüfung nicht bedürfe, sei die Leistung rechtmäßig verweigert worden.

Dagegen richtet sich die am 11.01.2013 erhobene Klage.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch als Leistung der EGH um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung handele, da diese nach den Schulungsinhalten zumindest zur "Erleichterung" des Schulbesuchs zu qualifizieren sei. Es werde dazu unter Berücksichtigung des Rehabilitationsplanes insbesondere auf die Stellungnahme der Schule vom 10.01.2012 und die ergänzende Stellungnahme vom 26.09.2013 verwiesen, die dezidiert begründen, dass die durch das LPF-Training zu erlernenden Fähigkeiten im Hinblick auf die bei der Klägerin in dieser Hinsicht bestehenden Defizite unbedingt auch für den Schulbesuch und gerade nicht nur für die alltägliche Lebensgestaltung erforderlich seien, soweit auch in der Stundenzuweisung und Personalausstattung der Schule ein individuelles LPF-Training nicht enthalten sei. Es fallen damit auch die Hilfen, die zwar nicht ausschließlich aber auch der schulischen Bildung dienen, unter den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 06.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für eine Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen, ggfs. ihr die Kosten für bereits in Anspruch genommene Stunden nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist nochmals darauf hin, dass es nicht ausreichend sei, dass die hier unstreitig notwendige Maßnahme des LPF-Trainings auch der angemessenen Schulbildung diene, um diese als Maßnahme i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII qualifizieren zu können.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten von der Beklagten beigezogen. Diese waren zusammen mit der Prozessakte des vorliegenden Rechtsstreits Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer. Mit Schreiben vom 09.12.2013 hat das Gericht die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) um Auskunft gebeten, ob das LPF- Training Teil des schulischen Angebots sei und ob es sich dabei um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung handele. In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2013 teilt die BSB mit, dass ein individuelles LPF- Training nicht zum schulischen Angebot zähle und auch keine Finanzierung von solchen externen Schulungen durch die BSB erfolgten. Die Tatsache, dass das LPF-Training auch der schulischen Bildung diene, führe jedoch nach ihrer Auffassung nicht dazu, dass es sich hierbei um eine Maßnahme handele, die als Hilfe zur angemessenen Schulbildung, sondern vielmehr als Maßnahme zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zu qualifizieren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 06.06.2012, mit dem die Beklagte der Klägerin die begehrte Leistung unter Hinweis auf ihre mangelnde Mitwirkung – Nichtvorlage der Unterlagen für die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse – gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt hat und daher (noch) nicht der materielle Anspruch auf Gewährung des LPF-Trainings sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Gegen die Versagung einer Sozialleistung ist zwar grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die statthafte Klageart (vgl. Bundessozialgericht- BSG Urteil vom 01.07.2009 B 4 AS 78/08 R; Beschluss vom 25.02.2013 B 14 AS 133/12 B Rnr. 5 – juris m.w.N). Allerdings hat das BSG ausnahmsweise die Zulässigkeit einer auf Leistung gerichteten Klage auch bei Versagungsbescheiden für den Fall aus Gründen der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erwogen, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung lediglich das bisherige Verwaltungsverfahren wiederholen würde bzw. die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. BSG 01.07.2009 aaO, Rdnr.14, 16 m.w.N; BSG 25.02.2013 aaO, Rdnr. 5).

So verhält es sich hier, denn ohne die hier streitige Frage, ob die Klägerin zur Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen verpflichtet ist, sind die übrigen Leistungsvoraussetzungen für das LPF- Training nach Umfang und Inhalt zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage damit insgesamt zulässig ist.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.06.2012 ist auch rechtswidrig, denn die Versagung des LPF- Trainings wegen Nichtvorlage von Unterlagen zur Einkommens- und Vermögensprüfung hat keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für das beantragte LPF-Training bzw. Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie bereits für in Anspruch genommene Stunden verauslagt hat, ohne dass eine Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. ihrer Eltern zu erfolgen hat. Denn bei der LPF- Trainingsmaßnahme handelt es sich um eine schulische Maßnahme i.S. von § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII betreffend die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen mit der Folge, dass den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist.

Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ist bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu den in § 19 Abs. 3 (SGBXII) genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die Klägerin gehört als behinderter Mensch zu dem leistungsberechtigten Personenkreis des Sechsten Kapitels – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen – nach den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 SGB XII dieses ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass die im Hinblick auf den dort begünstigten Personenkreis die begrenzte Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei der Leistungsgewährung Anwendung findet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die hier streitige LPF- Maßnahme des Trägers I. e.V. als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII als Leistung der Eingliederungshilfe zu bewilligen. Die Regelung in § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII verweist dazu auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iVm §§ 60, 12 Nr. 1 EinghH-VO. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulplicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Unter den Begriff der " sonstigen Maßnahmen" kann jede mögliche Art von Hilfe subsumiert werden, die im Einzelfall geeignet und notwendig ist, mit Ausnahme derjenigen, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken (vgl. Bieritz-Harder in LK-SGB XII, 10. Auflage 2015 § 54 Rn. 53 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat auch das BSG entschieden, dass der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde liegt. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, sei rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Nach diesen Maßstäben kann auch eine Maßnahme, die nur einen unterstützenden Charakter hat und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindet, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 B 8 SO 30/10 R Rn. 21, 22 m.w.N., juris). Nach diesen Maßgaben ist ein LPF-Training bei schulpflichtigen Kindern – wie auch im Falle der Klägerin – als eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung anzusehen, die den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglicht und erleichtert. Das LPF-Training dient hier lt. dem vorgelegtem Schulungsplan von I. e.V. vom 03.01.2012 der Vermittlung von Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbstständigen Gestaltung des Alltags und zur Erlangung sozialer Kompetenzen und damit insbesondere der Teilhabe des behinderten Kindes beim Schulbesuch, etwa im Schulalltag (Ordnungssysteme, Umgang mit Schere, Locher, Hefter, Markierungssysteme), beim Sport-unterricht (Kleiderpflege/-reparatur, Körperpflege), beim gemeinschaftlichen Schulessen (Nahrungsaufnahme/-zubereitung) und allgemein im Umgang mit anderen behinderten und nichtbehinderten Kindern (Kommunikationsfähigkeiten, Umgang mit dem Telefon, Schwarzschrift) (vgl. auch SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.11.2011 S 43 SO 254/11; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 8 SO 197/12 –, Rn. 21, juris). Die Kosten für das LPF-Training sind hier auch insoweit als erforderliche Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu übernehmen, weil es sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Schule der Klägerin sowie nach der Stellungnahme der BSB vom 20.12.2013 bei den hier im Rahmen des LPF- Trainings vermittelten Inhalten gerade nicht um solche handelt, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit betreffen.

Die dagegen von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach es nicht ausreichend sei, dass das LPF Training nicht ausnahmslos Lerninhalte vermittele, die ausschließlich dem schulischen Bereich i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen seien, sondern vor allem der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen, vermag das Gericht nicht zu folgen, weil damit der Anwendungsbereich der schulischen Hilfe i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu eng erfolgt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG, die in ihrer von der Kammer zitierten Entscheidung bereits einen weiten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorgegeben hat, entspricht dies auch den mit der UN- Konvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK vom 13.12.2006) verfolgten Zielen, den behinderten Menschen als gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft anzusehen und sich die Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland dazu verpflichtet haben, nach den Prinzipien der Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion, die gesellschaftlichen Bedingungen dafür zu schaffen, die niemanden ausschließen und die die Bedürfnisse von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen berücksichtigen. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften der UN-BRK danach ausscheidet, verbleibt den Gerichten die Möglichkeit, die Konvention heranzuziehen, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind oder behördliche oder gerichtliche Ermessens- und Abwägungsspielräume eröffnet sind (vgl. BSG 06.03.2012 B 1 KR 10/11 R juris – Rn 18; Roller, Auswirkungen der UN- Behindertenrechtskonvention auf das sozialgerichtliche Verfahrensrecht, SGb 2016, S. 16ff, 18). In diesem Sinn erscheint es gerechtfertigt, den Maßnahmekatalog für Leistungen der Eingliederungshilfe zugunsten behinderter Kinder- und Jugendlicher für den allgemeinen Schulbesuch in diesem Sinne weit zu fassen, um eine möglichst große Integrationswirkung zu ermöglichen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zweck der in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommenden Regelung des § 92 SGB XII, welche sicherstellen soll, dass erforderliche Leistungen, die wegen einer Behinderung erforderlich werden, rechtzeitig und umfassend erbracht werden können und nicht aufgrund finanzieller Erwägungen der Betroffenen bzw. ihrer Angehörigen unterbleiben oder hinausgezögert werden (vgl. Bieritz-Harder, aaO, § 92 Rn 1).

Soweit die LPF- Maßnahme der angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII darüber hinaus erforderlich und geeignet sein muss (vgl. § 12 Nr. 1 EinglhH), liegen diese Voraussetzungen vor, soweit auch die Beklagte nach ihrem Vorbringen in dieser Hinsicht keinerlei Zweifel geltend gemacht hat und die Maßnahme im Übrigen vom zuständigen Fachamt Gesundheit vom 01.03.2012 uneingeschränkt befürwortet worden ist.

Weiter kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte in ihren fachlichen Weisungen "Allgemeine Informationen – Training Lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) (Gz.: SI 415/112.47-1-4 Stand 01.01.2015 www.hamburg.de/basfi/sgb-12/126228/allg-info-lpf/ das LPF Training als Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 55 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einordnet, weil diese insoweit als dienstinterne Weisung keinen gesetzlichen Regelungscharakter haben.

Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vorliegen mit der Folge, dass eine Einkommens- und Vermögensanrechnung bei der Klägerin bzw. ihren Eltern nicht zu erfolgen hat, so dass der Versagungsbescheid vom 06.06.2012 wegen Nichtvorlage dieser Unterlagen rechtswidrig ist und daher vom Gericht antragsgemäß aufzuheben war.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit des darüber hinaus geltend gemachten Leistungsbegehrens (siehe oben) hat die Klägerin danach auch Anspruch auf Kostenübernahme für das LPF Training, soweit dieses von ihr noch nicht in Anspruch genommen worden ist, nach Maßgabe des zwischen der Beklagten und dem Träger I. e.V. abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Im Übrigen besteht für die Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ein Anspruch auf Kostenerstattung für die bereits in Anspruch genommenen Therapieeinheiten, soweit diese der Klägerin entstanden sind, soweit dies durch Rechnungslegung nachgewiesen werden kann.

Der Klage war danach in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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