S 17 AL 2324/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 2324/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Bildungsgutschein, der Fahrtkosten dem Grunde nach uneingeschränkt bewilligt, ist nicht rechtswidrig. § 85 SGB III ist nicht so zu verstehen, dass Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen, zwingend nicht berücksichtigungsfähig sind. Eine solch zwingende Beschränkung der Bezuschussung von Fahrtkosten bei Fahrten mit einem Kfz entsprechend der Geschäftsweisung Nr. V 13, Abs. 1 der Beklagten teilt die Kammer nicht.
TENOR:

I. Der Bescheid vom 29.12.2015 in der Fassung des Aufhe-bungsbescheids vom 10.05.2016 sowie des Abhilfebescheids vom 10.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 23.05.2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Bewilligung von Fahrtkosten ab 01.01.2016.

Am 27.08.2014 schloss die 1956 geborene Klägerin mit der H.-mbH einen Ausbil-dungsvertrag über die Ausbildung zur Altenpflegerin ab 01.09.2014. Die Beklagte erteilte der Klägerin einen Bildungsgutschein für das Bildungs-ziel/Qualifizierungsinhalte: "Altenpfleger/in" im Rahmen der WeGebAU, welchen die Klägerin am 07.11.2014 unterzeichnete. Demnach würden die Übernahme der vollen Lehrgangskosten für die Weiterbildungsmaßnahme für bis zu 36 Monate einschließ-lich eines notwendigen Betriebspraktikums übernommen. "Fahrtkosten werden in Höhe des Betrags erstattet, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig ver-kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrtkosten die Höhe der Wegstrecken-entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Betriebsreisekostengesetzes zugrunde gelegt, die 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer beträgt, maximal 476,00 EUR monatlich."

Mit Bescheid vom 19.11.2014 bewilligte die Beklagte Lehrgangskosten in Höhe von 248,17 EUR und in der Folge (nachgewiesene) Fahrtkosten ab 01.09.2014 mit verschie-denen Änderungsbescheiden.

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die Erstattung zu viel gezahlter Fahrtkosten für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2015 in Höhe von 3.212,- EUR ge-mäß § 50 SGB X (Bescheid vom 29.12.2015).

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab, indem sie den angefochtenen Be-scheid teilweise aufhob und Fahrtkosten in Höhe von 3.354,60 EUR bis 31.12.2015 be-willigte. Zudem hob sie die Bewilligung von Fahrtkosten ab dem 01.01.2016 ganz auf (Bescheide vom 10.5.2016).

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 hob die Beklagte den Erstattungsbe-scheid vom 29.12.2015 auf. Bis einschließlich Dezember 2015 würden noch entstan-dene Fahrtkosten auf Nachweis erstattet. Im Übrigen werde der Widerspruch als un-begründet zurückgewiesen. Ab Januar stünden der Klägerin keine Fahrtkostenerstat-tungen für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme mehr zu. Im "Fragebogen für Beschäftigte bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" vom 01.11.2014 sowie der beigefügten "Anlage zum Fragebogen für beschäftigte Arbeit-nehmerinnen bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" habe die Klägerin angegeben, ihr würden durch die Teilnahme an einer Weiterbildungs-maßnahme zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Dabei sei expliziert darauf hingewie-sen worden, Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen, seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Rücknahme richtet sich nach § 45 SGB X. Zugunsten der Klägerin sei die Beklagte davon ausgegangen, die Klägerin habe auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vertraut und ihr Vertrauen sei in Bezug auf die Vergangenheit auch schutzwürdig. Spätestens nach Beendigung des Anhörungsverfahrens habe die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilli-gungsbescheids hier auch nicht mehr vertrauen können. Das Anhörungsschreiben sei ihr am 18.12.2015 zugegangen. Folglich greife spätestens ab Januar 2016 (mit Wirkung für die Zukunft) kein Vertrauensschutz mehr und die Bewilligungsentschei-dung aufzuheben sei. Die Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab Januar 2016 sei ermessensgerecht.

Mit der am 22.06.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, eine Anlage zum Fragebogen sei ihr nicht bekannt; Die Anlage in der Verwaltungsakte sei nicht von ihr unterzeichnet. Eine ausdrückliche Information, sie bekomme keine höheren Fahrtkosten erstattet als die durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohnehin entstandenen, habe sie nicht erhalten. Die Sachbearbeiterin, Frau R., in K., habe sie sogar noch angerufen und erklärt, auch die Fahrtkostenerstattung werde gewährleistet. Daher könne sie sich auch für die Zeit ab Januar 2016 auf die zugesagten Fahrtkosten berufen. Wenn ihr keine Fahrtkosten erstattet würden, sei sie nicht in der Lage, überhaupt die Weiterbil-dungsmaßnahme fortzuführen.

Die Klägerin beantragt wörtlich,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.12.2016 in der Fassung der Bescheide vom 10.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2016 zu verurteilen, ihr auch für die Zeit ab 01.01.2016 Fahrtkostenerstattung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchs-bescheid. Ergänzend verweist sie auf die Geschäftsanweisung Nr. V 13, Abs. 1: "Weiterbildungskosten nach §§ 85-87 werden nur insoweit übernommen, wenn sie durch die Teilnahme an der Weiterbildung zusätzlich entstehen. Kosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfallen (z.B. Fahrstrecken zur Arbeitsstät-te, Kosten für Kinderbetrauungseinrichtungen oder Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort ) sind nicht erstattungsfähig. Zusätzlich entstehende Kosten nach §§ 85-87 sind mir der Anlage zum Fragebogen für Beschäftigte geltend zu machen".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezo-gene Verwaltungsakte sowie die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 29.12.2016 in der Fassung der Bescheide vom 10.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme nachgewiesener Fahrtkosten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ab dem 01.01.2016.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme aus dem Bildungsgutschein vom 07.11.2014.

Nach § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei berufli-cher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. Hassel, in: Brandt, SGB III, 7. Aufl., § 81, Rn. 35).

In dem streitgegenständlichen Bildungsgutschein sichert die Beklagte der Klägerin u.a. zu (vgl. § 34 SGB X), Fahrtkosten zu übernehmen. Eine Beschränkung auf be-stimmte Fahrtkosten enthält der Bildungsgutschein nicht. Davon geht auch die Be-klagte zutreffend nicht aus: Bis 31.12.2015 hat sie die nachgewiesenen Fahrtkosten übernommen.

2. Die Beklagte hat den Bildungsgutschein nicht wirksam ab 01.01.2016 aufgehoben. Sie kann eine Aufhebung weder auf § 45 SGB X (dazu a.) noch auf § 47 SGB X (da-zu b.) stützen.

a. § 45 SGB X findet vorliegend keine Anwendung, da der Bildungsgutschein nicht von Anfang an rechtswidrig ist.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwal-tungsakt), rechtwidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht - wie von der Beklagten angenommen - aus der einschränkenden Auslegung des § 85 SGB III, Fahrtkosten, die aufgrund des Be-schäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen, seien nicht berücksichtigungsfähig. Eine solche zwingende Beschränkung der Bezuschussung von Fahrtkosten bei Fahrten mit einem Kfz wie sie die Beklagte vornehmen will (vgl. Geschäftsanweisung Nr. V 13, Abs. 1), teilt die Kammer nicht.

In § 83 Abs. 1 SGB III ist für die Weiterbildungskosten abschließend geregelt, dass nur die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kos-ten für die Eignungsfeststellung (Nr. 1), Fahrkosten (Nr. 2), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Nr. 3) und Kosten für die Betreuung von Kindern (Nr. 4) übernommen werden können. Im Hinblick auf Fahrkosten verweist § 85 SGB III dabei auf § 63 Abs. 1 und 3 SGB III. Demnach werden als Bedarf für Fahrkosten folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: (1.) Kosten für Fahr-ten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), (2.) bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbil-dungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden Fahrtkosten in Höhe des Betrags zu-grunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädi-gung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt.

Die von der Beklagten im Bildungsgutschein vorgenommene uneingeschränkte Be-willigung von Fahrtkosten (s.o.) ist nach diesem Maßstab rechtlich nicht zu bean-standen. Mithin ist der Bildungsgutschein rechtmäßig. Das Gericht vermag dem Wortlaut der §§ 85 i.V.m. 63 Abs. 1 und 3 SGB III keine einschränkende Auslegung zu entnehmen, dass nur Fahrten übernommen werden dürfen, die durch die Teil-nahme an der Weiterbildung zusätzlich entstehen. Auch Sinn und Zweck der Norm begründen keine einschränkende Auslegung entsprechend der Geschäftsanweisung der Beklagten. Zwar dürften Kosten für Fahrten zum Maßnahmeort nicht zu berück-sichtigen sein, soweit diese ganz oder teilweise bereits durch eine Fahrkarte zur Ar-beitsstätte abgedeckt sind (vgl. Grühn, in Gagel: SGB II/SGB III, § 85 SGB III, Rn 17; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/16, § 85 SGB III, Rn. 110). Diese Beschränkung betrifft jedoch lediglich öffentliche Verkehrsmittel, da insoweit regelmäßig keine zusätzlichen Fahrtkosten tatsächlich anfallen. Bei Fahrten mit einem Kfz zum Weiterbildungsort fallen die Fahrtkosten jedoch tatsächlich an. Mithin ist eine Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der Norm grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Letztlich lässt sich aus der Historie der Norm zur Überzeugung der Kammer keine zwingende Einschränkung entnehmen.

b. Daneben kann die Beklagte ihre Entscheidung auch nicht auf § 47 SGB X stützen, da die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind.

Bei der Aufhebung handelt es sich nicht um eine (reine) Aufhebung für die Zukunft. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid datiert auf den 10.05.2016 und hebt den Bildungsgutschein ab dem 01.01.2016 auf.

Als Rechtsgrundlage für den mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochenen Widerruf kommt daher allein § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn (1.) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Weder liegt eine Zweckverfehlung noch ein Verstoß gegen eine Auflage vor.

c. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Klägerin hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme auch über den 31.12.2015 hinaus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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