S 5 AS 2117/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2117/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wer in einer zu teuren Wohnung lebt, muss sich darum bemühen, die Unterkunftskosten zu senken. Diese Obliegenheit besteht auch dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Teil der angebotenen Wohnungen nicht in Betracht kommt oder der Betroffene den eigentlichen Umzug möglicherweise nicht allein bewältigen kann.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der Zeit vom 1.2. – 30.6.2016.

Der Kläger Ziff. 1, seine Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2, und ihre gemeinsame Tochter, die Klägerin Ziff. 3 (geb. am 2.11.2004), leben in einer Mietwohnung in N ... Die monatliche Kaltmiete beträgt 630 EUR. Außerdem ist an den Vermieter ein Abschlag für Neben- und Heizkosten in Höhe von 120 EUR zu zahlen.

Die Kläger beziehen vom Beklagten fortlaufend Arbeitslosengeld II.

Mit Schreiben vom 23.7.2015 teilte der Beklagte den Klägern mit, ihre Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Für einen Haushalt mit drei Personen sei in N. nur eine Kaltmiete in Höhe von 378 EUR angemessen. Er fordere die Kläger daher auf, ihre Unterkunftskosten zu senken. Die tatsächlichen Aufwendungen könne er längstens bis zum 31.12.2015 anerkennen.

Nachdem die Kläger am 9.12.2015 einen Folgeantrag gestellt hatten, bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 13.1.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1. – 30.6.2016 in Höhe von monatlich 584,68 EUR (Kläger Ziff. 1), 584,69 EUR (Klägerin Ziff. 2) und 300,69 EUR (Klägerin Ziff. 3). Für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen berücksichtigte er dabei einen Bedarf für Unterkunft in Höhe von 619,30 EUR sowie einen Bedarf für Heizung in Höhe von 42,76 EUR. Zur Begründung gab der Beklagte an, wie mit Schreiben vom 23.7.2015 angekündigt, erkenne er ab dem 1.1.2016 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten an. Die Angemessenheitsgrenze ergebe sich durch Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10 %. Dies seien hier 563 EUR zzgl. 56,30 EUR = 619,30 EUR. Um den Anteil der Heizkosten am monatlichen Abschlag von 120 EUR zu bestimmen, habe er die Jahresabrechnung für 2014 herangezogen. Danach habe der Anteil der Heizkosten an der Summe der abgerechneten Neben- und Heizkosten bei 35,63 % gelegen. Die monatlichen Heizkosten der Kläger beliefen sich demnach auf 42,76 EUR, nämlich 35,63 % von 120 EUR.

Hiergegen legten die Kläger am 28.1.2016 Widerspruch ein. Sie machten geltend, der Beklagte müsse über den 31.12.2015 hinaus die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Denn ein Umzug in eine andere Wohnung sei nicht zumutbar: Der Kläger Ziff. 1 leide an einem hereditären Angioödem. Diese Krankheit führe zu unvorhersehbaren Anfällen; im Jahr 2015 sei alle 2 – 3 Wochen ein Anfall aufgetreten. Bei einem solchen Anfall schwelle u.a. die Luftröhre an; es bestehe dann Erstickungsgefahr. Die Behandlung müsse sehr zügig beginnen. Hierfür sei ein Medikament erforderlich, das die Notfallambulanz N. speziell für ihn vorhalte. Wegen seiner Erkrankung dürfe er sich nicht weit von einem Krankenhaus entfernen. Ein Wohnungswechsel und der damit verbundene Stress würde die Gefahr eines lebensbedrohlichen Anfalls erhöhen. Aus gesundheitlichen Gründen sei daher jede Änderung der persönlichen Situation zu vermeiden. Dieser Auffassung sei auch sein behandelnder Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R ...

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.6.2016 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und berücksichtigte nun noch für Januar 2016 die tatsächlichen Kosten der Kläger für Unterkunft und Heizung in Höhe von 750 EUR; im Übrigen, also für die Zeit ab Februar 2016, wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, gemäß § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, seien sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es dem Leistungsberechtigten in der Regel innerhalb von sechs Monaten möglich ist, seine Aufwendungen zu reduzieren. Die Kläger hätten sich indes gar nicht darum bemüht, ihre Unterkunftskosten zu senken; sie hätten keine Nachweise für die Suche nach einer preiswerteren Wohnung vorgelegt. Der Gesundheitszustand des Klägers Ziff. 1 stehe einem Wohnungswechsel nicht entgegen: Er, der Beklagte, habe den Vertragsarzt des Jobcenters Dr. S. befragt. In seiner Stellungnahme vom 21.12.2015 sei Dr. S. zu dem Ergebnis gelangt, bei entsprechender medikamentöser Vorbereitung sei ein Umzug zumutbar. In der neuen Wohnung dürfe allerdings keine besondere Belastung für die Atemwege herrschen; sie dürfe also z.B. nicht an einer Hauptverkehrsstraße liegen.

Mit der am 27.6.2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und betonen erneut, wegen des Gesundheitszustands des Klägers Ziff. 1 sei ein Wohnungswechsel ausgeschlossen. Denn der psychische Stress, der mit einem Umzug einhergehe, könne bei ihm einen lebensbedrohlichen Anfall auslösen. Schon jetzt erleide der Kläger Ziff. 1 etwa einmal pro Woche einen Anfall.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 13.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.6.2016 zu verurteilen, weiterhin die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu übernehmen.

Der Beklagte hat weder einen Antrag gestellt noch ergänzend zur Sache vorgetragen.

Das Gericht hat die Rentenakte des Klägers Ziff. 1 von der DRV Schwaben beigezogen. Am 31.10.2016 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Rechtstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.2. – 30.6.2016.

Zwar haben die Kläger keinen bezifferten Klageantrag gestellt. Der Klage ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie für den im Widerspruchsbescheid geregelten Zeitraum, also die Zeit vom 1.2. – 30.6.2016, höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 750 EUR begehren. Der Beklagte hat insoweit nur 662,06 EUR anerkannt. Die streitige Differenz beträgt also 87,94 EUR pro Monat.

Zu Recht hat der Beklagte als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur 662,06 EUR berücksichtigt,

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).

a) Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) betragen 707,24 EUR, die tatsächlichen Heizkosten 42,76 EUR.

Neben ihrer Kaltmiete in Höhe von 630 EUR entrichten die Kläger einen Abschlag für Neben- und Heizkosten in Höhe von 120 EUR. Im Mietvertrag ist nicht geregelt, wie sich der Betrag von 120 EUR auf Neben- und Heizkosten verteilt. Mangels eines anderen geeigneten Maßstabs ist der Ansatz des Beklagten nicht zu beanstanden, die Aufteilung anhand des Verhältnisses bei der letzten Jahresabrechnung vorzunehmen, also für das Jahr 2014. Seinerzeit entfielen von der Summe der Neben- und Heizkosten 64,37 % auf die Nebenkosten und 35,63 % auf die Heizkosten. Vom monatlichen Abschlag sind daher 77,24 EUR den Nebenkosten zuzuordnen und 42,76 EUR den Heizkosten.

b) Die tatsächlichen Heizkosten der Kläger (42,76 EUR) sind angemessen und wurden vom Beklagten vollständig berücksichtigt. Demgegenüber sind ihre tatsächlichen Unterkunftskosten (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) unangemessen hoch – nämlich soweit sie einen Betrag von 619,30 EUR übersteigen.

Welche Aufwendungen für die Unterkunft abstrakt angemessen sind, ist in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen: Zunächst sind die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Sodann ist zu bestimmen, welche Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums bei einfachem Wohnungsstandard zu zahlen ist. Zu der Kaltmiete sind schließlich die Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 17 – nach Juris). Die angemessene Kaltmiete pro Quadratmeter hat das Jobcenter anhand eines sog. schlüssigen Konzepts festzustellen. Die Entwicklung des Konzepts gehört zu seinen Aufgaben. Ein "Konzept" liegt vor, wenn das Jobcenter planmäßig und systematisch vorgeht, also nicht punktuell von Fall zu Fall. "Schlüssig" ist das Vorgehen, wenn die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten örtlichen Vergleichsraum erfolgt, wenn der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar sind, wenn die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist und wenn die einbezogenen Daten repräsentativ und valide sind; bei der Datenauswertung müssen zudem anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (BSGE 104, 192 Rdnr. 19 f. und 26). Fehlt es an einem schlüssigen Konzept, sind die Aufwendungen des Leistungsberechtigten allerdings nicht in unbegrenzter Höhe zu übernehmen. Vielmehr ergibt sich die Obergrenze dann aus den Tabellenwerten zu § 12 WoGG zzgl. eines "Sicherheitszuschlags" in Höhe von 10 % zum jeweiligen Tabellenwert (BSG, Urteil vom 16.4.2015, B 4 AS 44/14 R, Rdnr. 30 – nach Juris).

Für N. existiert kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze. Die Gemeinde gehört zur Mietenstufe III. Bei einem Drei-Personen-Haushalt in dieser Mietenstufe beläuft sich der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG auf 563 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % (56,30 EUR) ergibt sich somit eine Obergrenze von 619,30 EUR. Wie sich aus § 9 WoGG ergibt, erfasst dieser Betrag sowohl die Kaltmiete und als auch die kalten Nebenkosten.

c) Zu Recht hat der Beklagte bei der Festsetzung der Leistungen ab dem 1.2.2016 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt; ein höherer Bedarf war nicht mehr anzuerkennen.

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).

aa) Dem Leistungsberechtigten ist eine Kostensenkung nur dann möglich, wenn er überhaupt weiß, dass eine Obliegenheit zu kostensenkenden Maßnahmen besteht. Die erforderliche Kenntnis kann insbesondere durch eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters vermittelt werden. Aus dem Aufforderungsschreiben muss sich ergeben, welchen Mietpreis das Jobcenter für angemessen hält (BSGE 106, 155 Rdnr. 14 f.). Das Schreiben hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Angesichts dessen ist es unschädlich, wenn das Jobcenter im weiteren Verlauf seine Auffassung zur Höhe der Angemessenheitsgrenze ändert (BSG, Urteil vom 10.9.2013, B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 44 – nach Juris).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 23.7.2015 aufgefordert, die Kaltmiete zu senken. Angemessen sei eine Kaltmiete nur in Höhe von 378 EUR, so der Beklagte. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger lägen deutlich darüber. Angesichts dessen obliege es den Klägern, ihre Kosten zu senken und sich um eine preiswertere Unterkunft zu bemühen.

Spätestens seit diesem Schreiben war den Klägern bekannt, dass ihre Unterkunftskosten zu hoch sind und sie sich um deren Verringerung kümmern müssen. Das Aufforderungsschreiben verliert seine Wirkung nicht dadurch, dass der Beklagte nachträglich die Angemessenheitsgrenze erhöht hat – wohl wegen der Anhebung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG durch den Gesetzgeber zum 1.1.2016.

bb) Der Leistungsberechtigte muss sich intensiv um eine kostengünstige Unterkunft bemühen, z.B. durch Auswertung von Angeboten in Zeitung und Internet sowie Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugenossenschaften. Seine Bemühungen muss er substantiiert darlegen (Berlit in: LPK- SGB II, 5. Aufl., § 22 Rdnr. 89).

Im vorliegenden Fall haben die Klägern nach ihrem eigenem Vortrag seit dem Schreiben des Beklagten vom 23.7.2015 nichts unternommen, um die Kosten ihrer Unterkunft zu senken. Insbesondere haben sie nicht nach einer anderen Wohnung gesucht.

cc) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, der Kläger Ziff. 1 sei aus gesundheitlichen Gründen außerstande, einen Wohnungswechsel vorzunehmen.

Leidet der Leistungsberechtigte an schweren Krankheiten oder ist er behindert, kann dies im Einzelfall einem Wohnungswechsel entgegenstehen – z.B. dann, wenn die bisherige Wohnung in besonderer Weise auf die gesundheitlichen Einschränkungen zugeschnitten ist (Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 127). Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung indiziert für sich genommen keine Unzumutbarkeit eines Umzugs (Berlit, a.a.O., Rdnr. 85).

Im Rahmen eines Gutachtens vom 24.9.2015 für die DRV Schwaben hatte der Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. L. beim Kläger Ziff. 1 in erster Linie ein hereditäres Angioödem diagnostiziert, darüber hinaus belastungsabhängig auftretende Knie- und Rückenbeschwerden. Der psychische Befund war hingegen weitgehend unauffällig; Dr. L. konnte nur eine leichtgradige Niedergestimmtheit feststellen. Ausgehend von diesen Krankheiten ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Kläger Ziff. 1 zwingend weiter in der bisherigen Wohnung leben muss. Zwar mag nicht jede andere Wohnung für den Kläger Ziff. 1 geeignet sein; so empfiehlt Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 21.12.2015 eine Wohnung ohne besondere Belastung für die Atemwege; sie dürfe also z.B. nicht an einer Hauptverkehrsstraße liegen. Nachvollziehbar erscheint zudem der Hinweis der Kläger darauf, ein Krankenhaus sollte schnell erreichbar sein. Dies führt aber allenfalls dazu, dass der relevante Wohnungsmarkt für die Kläger etwas enger ist. Es berechtigt sie hingegen nicht, von der Wohnungssuche vollständig abzusehen. Gleiches gilt im Hinblick auf die besonderen Belastungen, die mit dem Umzug selbst verbunden sind (also z.B. Ein- und Auspacken, Möbeltransport etc.). Möglicherweise wäre der Kläger Ziff. 1 nur eingeschränkt dazu in der Lage, sich daran zu beteiligen; denn laut Gutachten Dr. L.´ kann er keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Allerdings könnte der Umzug dann ggf. von seiner Ehefrau und den beiden erwachsenen Kindern durchgeführt werden, die mittlerweile außerhalb des Haushalts leben. Sofern ein Umzug mit Hilfe von Familie und Bekannten nicht möglich ist, kommt auch die Übernahme der Kosten für gewerbliche Helfer durch den Beklagten in Betracht. Im Übrigen sind die Kläger trotz des hereditären Angioödems des Klägers Ziff. 1 bereits einmal umgezogen, und zwar am 2.5.2013 von B. in die jetzige Wohnung in N ... Seinerzeit war das Angioödem wohl sogar noch stärker ausgeprägt als zum jetzigen Zeitpunkt. Denn während die DRV Schwaben dem Kläger Ziff. 1 zunächst – ausgehend von einem Leistungsfall im Juni 2011 – Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1.2012 – 31.12.2014 bewilligt hatte, hat sie den Folgeantrag für die Zeit ab dem 1.1.2015 nun abgelehnt, weil sich die gesundheitliche Situation verbessert habe.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

3) Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 439,70 EUR (87,94 EUR x 5 Monate). Angesichts dessen ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG die Berufung nicht statthaft. Es besteht kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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