S 7 SO 78/16 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 SO 78/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 23/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Benötigt ein an Diabetes mellitus Typ 1 erkranktes Kind, welches mit einer Insulinpumpe behandelt wird, zwecks Sicherstellung des Schulbesuchs im Schulalltag Unterstützung, Anleitung und Beobachtung, die darauf ausgerichtet ist, das Kind zu befähigen, künftig eigenständig auf Schwankungen seiner Blutzuckerwerte angemessen zu reagieren, unterfallen die Kosten für eine erforderliche persönliche Assistenz des Kindes während des Besuchs einer Grundschule den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII und nicht den Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V.
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort vorläufig die Kosten für eine persönliche Assistenz des Antragstellers für den Besuch der U.-Schule in Z. in dem Schuljahr 2016/2017 in einem Umfang von 5,5 Wochenstunden zuzüglich einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen sowie bei sportlichen Schulveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen wöchentlichen Sportunterrichts, längstens bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, zu übernehmen.

2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz während des Besuchs einer Grundschule.

Der 2010 geborene Antragsteller, welcher seit dem Schuljahr 2016/17 die erste Klasse der U-Schule in Y. besucht, leidet an einem im Jahr 2015 manifestierten Diabetes mellitus Typ 1, welcher mittels einer Insulinpumpe behandelt wird. Bei dieser Behandlungsform wird durch die Pumpe kontinuierlich über 24 Stunden zum einen Insulin nach vorprogrammierten Raten abgegeben. Daneben ist es erforderlich, zu den einzelnen Mahlzeiten und bei Akutsituationen zusätzliches Insulin (sog. Bolus-Insulin) zu verabreichen. Hierzu ist regelmäßig, insbesondere vor den Mahlzeiten und bei sportlicher Betätigung, der Blutzucker des Antragstellers zu bestimmen, bei geplanter Nahrungsaufnahme der Kohlenhydratanteil festzustellen und dann mittels bekannter Faktoren die Bolus-Insulingabe zu berechnen und per Manipulation an der Pumpe abzugeben. Der Antragsteller selbst ist ausweislich eines Berichts des behandelnden Kinderdiabetologen vom 19.12.2016 (Bl. 57 der Gerichtsakte) noch nicht in der Lage, diese Berechnung durchzuführen und muss auch angehalten werden, die notwendigen Blutzuckerkontrollen durchzuführen. Auch die Bedienung der Pumpe kann der Antragsteller momentan noch nicht vornehmen, sodass er hierfür eine Assistenz benötigt. Dies ist nach Einschätzung des behandelnden Kinderdiabetologen so lange nötig, bis der Antragsteller die erforderliche Reife entwickelt, um die geschilderten Aufgaben selbstständig zu übernehmen, womit nicht vor Ende des laufenden Schuljahres zu rechnen sei.

Mit Bescheid des Hessischen Amtes für B-Stadt vom 17.10.2016 wurde dem Antragsteller ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Darüber hinaus wurde bei dem Antragsteller das Merkzeichen "H" festgestellt.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.04.2016, bei dem Antragsgegner eingegangen am 06.04.2016, beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung in Form einer Teilhabeassistenz gemäß § 53 SGB XII. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zwar wegen seiner Erkrankung hinreichend geschult sei, jedoch wegen der neuen Situation in der Schule Begleitung und Hilfestellung benötige, um eine Unterzuckerung zu vermeiden. Insbesondere müsse darauf geachtet werden, dass der Antragsteller regelmäßige Mahlzeiten zu sich nehme. Dazu benötige er in der Eingewöhnungsphase in der Schule besondere Betreuung, welche durch das Lehrpersonal nicht gewährleistet werden könne. Auch der Mutter des Antragstellers sei es nicht möglich, die Betreuung selbst vorzunehmen, da sie in Vollzeit berufstätig und alleinerziehend sei. Dem vorgenannten Antrag beigefügt war eine Stellungnahme der Klassenlehrerin und Schulleiterin des Antragstellers vom 17.03.2016 sowie ein nicht datierter Bericht des Kinderkrankenpflegers/Diabetesberaters QB. der Klinikum D-Stadt gAG, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin.

Mit Bescheid vom 26.07.2016, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 01.08.2016, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Kostenübernahme für den Einsatz eines Teilhabeassistenten zu Betreuung des Antragstellers in der vorgenannten Grundschule mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht zu dem Personenkreis des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 2 SGB IX gehöre. Blutzuckermessungen seien medizinische Hilfsmaßnahmen, die durch geschulte Laien (zum Beispiel Lehrer) durchgeführt werden könnten, sofern sich diese freiwillig und schriftlich dazu bereit erklärten und eine erforderliche Diabetesschulung des gesamten Kollegiums, d.h. eine genaue Einweisung in das Krankheitsbild und die für das Kind erforderlichen Maßnahmen, durchgeführt worden sei. Vorliegend sei das gesamte Lehrpersonal der Grundschule, welche der Antragsteller besuche, hinsichtlich der Diabeteserkrankung inklusive Notfallmanagement geschult worden. Weiterhin führte der Antragsgegner aus, dass, sofern die Schule hierzu nicht bereit sein sollte, zum Messen des Blutzuckers ein Pflegedienst als Leistung der häuslichen Krankenpflege beauftragt werden könne, welcher nach ärztlicher Verordnung die Messungen in den Pausen durchführe und das Insulin verabreiche. Bei Diabetes mellitus handele es sich um eine chronische Erkrankung, nicht aber um eine wesentliche Behinderung. Kinder mit Diabetes seien in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, nicht wesentlich eingeschränkt. Es brauche lediglich etwas mehr Aufmerksamkeit, da der Antragsteller aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei, die Blutzuckermessung selbstständig durchzuführen und das Insulin entsprechend der Vorgabe zu dosieren. Da es sich bei Diabetes um eine Erkrankung handele, sei die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben. Leistungen nach dem SGB V gingen Sozialhilfeleistungen vor, sodass der Antrag aus diesen Gründen abzulehnen sei.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.08.2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass er wegen seiner Diabeteserkrankung nicht nur eine Betreuung bei der Messung seines Blutzuckerwerte benötige, sondern auch beim Essen und im Unterricht. Der Antragsteller sei erst sechs Jahre alt und im Umgang mit der Erkrankung, welche erst vor eineinhalb Jahren aufgetreten sei, noch nicht ausreichend vertraut. Es komme deshalb trotz Versorgung mit der Insulinpumpe immer wieder zu Unterzuckerung, Schwindelanfällen und Stürzen. Gerade in der Anfangszeit in der Schule benötige der Antragsteller persönliche Hilfestellung und Betreuung, damit er regelmäßige Mahlzeiten zu sich nehme und einschätzen lerne, einer Unterzuckerung, insbesondere im Sportunterricht, vorzubeugen. Weiterhin sei die Argumentation im Ablehnungsbescheid, wonach eine solche zusätzliche Betreuung des Antragstellers durch geschulte Lehrer und Lehrerinnen durchgeführt werden könne, nicht nachvollziehbar. Schon die Klassenzusammensetzung mit 20 Kindern, von denen zwei einen sonderpädagogischem Förderbedarf hätten, zeige, dass die regulär eingesetzte Lehrkraft eine zusätzliche Betreuung des Antragstellers nicht übernehmen könne. Die Blutzuckermessungen des Antragstellers erfolgten mindestens dreimal während der Unterrichtszeit. In dieser Zeit müsse der Unterricht unterbrochen werden, wenn ausschließlich die Lehrkraft für die Messung zuständig sein sollte. Der Antragsteller könne die Messung nicht alleine vornehmen, da er noch nicht in der Lage sei, die entsprechenden Werte zahlenmäßig abzulesen. Diese müssten jedoch bei der Messung notiert werden, sodass auch hierzu die Hilfe der Lehrerin benötigt würde. Um die Teilnahme am Sportunterricht zu gewährleisten, nehme im Moment die Mutter des Antragstellers selbst an den Sportstunden teil und könne deshalb ihrer regulären Arbeit nicht nachgehen. Die in der Klasse eingesetzte zusätzliche pädagogische Betreuungskraft sei ausschließlich für die sozialpädagogische Betreuung zuständig und daher rechtlich gehindert, sich um die Blutzuckermessung und die damit verbundenen gesundheitlichen Belange des Antragstellers zu kümmern. Der Antragsteller müsse schrittweise lernen, mit der Erkrankung selbstständig umzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt brauche er Hilfestellung bei jeder Blutzuckermessung, dem Ablesen der Blutzuckerwerte sowie bei der Kontrolle der Nahrungszufuhr. Auch persönliches Verhalten, insbesondere in den Pausen und im Sportunterricht (körperliche Anstrengungen) sei zu überwachen, bis der Antragsteller dieses selbstständig einschätzen könne. Während des Spiels mit Freunden sei der Antragsteller so vertieft, dass er seine Krankheit vollständig vergesse. Er werde sowohl von seiner Mutter als auch von anwesenden Erwachsenen immer wieder dazu angehalten, Blutzuckermessungen durchzuführen und sich der Krankheit entsprechend zu verhalten. Dies könne er aber, gerade im Beisein von anderen Kindern, nicht selbstständig umsetzen. Weiterhin wurde vorgetragen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich auch an einer Zöliakie leide, sodass zusätzlich darauf geachtet werden müsse, dass er keinerlei Nahrungsmittel von anderen Kindern erhalte.

Nach zwischenzeitlicher Einholung einer Stellungnahme seines Gesundheitsamtes wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.07.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2016 als unbegründet zurück. Der Antragsgegner vertiefte hierin seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte aus, dass der Antragsteller zwar grundsätzlich die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erfülle, vorrangig allerdings Leistungen nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V in Anspruch zu nehmen seien. Die dort genannten Hilfen könnten von einem mobilen Pflegedienst im Rahmen der Behandlungspflege geleistet werden, sofern der Antragsteller selbst nicht dazu in der Lage sei. Die Maßnahmen könnten bei Bedarf mehrfach erfolgen, vor dem Essen und insbesondere auch vor dem Sportunterricht. Durch den Pflegedienst könnten notwendige Insulinmengen sowie Zusatzkohlenhydrate festgelegt werden. Eine weitere Unterstützung des Antragstellers könne durch ein kontinuierliches Glucose-Monitoring (zum Beispiel mit dem "FreeStyle Libre") erfolgen. Dieses System werde zwischenzeitlich für diabetische Kinder von allen größeren Krankenkassen bezahlt. Zwar könne damit nicht in jedem Fall eine Blutzuckermessung ersetzt werden, allerdings verschaffe das System zusätzliche Sicherheit. Der Antragsteller sei durch seine Krankheit grundsätzlich nicht daran gehindert, am Unterricht teilzunehmen. Es sei gerade Aufgabe der Eingliederungshilfe, behinderten Personen zu ermöglichen, am Leben in der Gemeinschaft (und hierunter falle auch der Schulbesuch) teilzunehmen und sie zu integrieren. Dieser Zweck werde grundsätzlich aber nicht durch die Übernahme der medizinischen Maßnahmen erreicht. Durch die medizinischen Maßnahmen werde der Gesundheitszustand des Antragstellers stabilisiert, er werde hierdurch aber nicht in die Gemeinschaft eingegliedert. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, diese medizinischen Aufgaben, die tatsächlich vom medizinischen Dienst wahrgenommen werden könnten, zu übernehmen oder aufzustocken, sondern einen behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Sofern neben dem eigentlichen Messen der schwankenden Zuckerwerte eine Beobachtung nötig sei, handele es sich dabei ebenfalls um keine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Das Beobachten stelle keine Integrationsmaßnahme dar, ohne die der Antragsteller nicht in der Lage wäre, am Unterricht teilzunehmen, sondern sei eine Vorsorgemaßnahme für den Fall, dass sich die Blutzuckerwerte verändern sollten. Laut dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung sei eine Beaufsichtigung nach dem Messen des Blutzuckers und der danach notwendigen Essensaufnahme keine verordnungsfähige Maßnahme durch einen Vertragsarzt, sondern falle an die Lehrkräfte zurück, die eine etwaige gesundheitliche Zustandsveränderung im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht beobachten und beaufsichtigen müssten. Auch bei der Zöliakie des Antragstellers handele es sich um keine Erkrankung, die eine Eingliederungshilfe erfordere. Der Antragsteller solle daher nur das essen, was die Mutter ihm gebe und keine Nahrungsmittel von anderen Kindern annehmen.

Mit seiner am 29.11.2016 zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache weiter. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 7 SO 83/16 geführt.

Bereits am 14.11.2016 wandte sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Fulda. Der Antragsteller vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und lässt vortragen, dass sich in den ersten Wochen des Schulbesuches gezeigt habe, dass er ohne ständige begleitende Hilfe nicht am Unterricht teilnehmen könne. Dies habe dazu geführt, dass seine Mutter diese Aufgabe nunmehr notgedrungen übernehme und deshalb ihrer vollschichtigen Berufstätigkeit zurzeit nicht nachgehen könne. Dies sei jedoch keine Dauerlösung, zumal die Mutter des Antragstellers Gefahr laufe, als Folge ihrer Fehlzeiten ihre Vollzeittätigkeit zu verlieren. Weiterhin wurde zur Antragsbegründung neben der vorgenannten ärztlichen Stellungnahme vom 19.12.2016 eine Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers vom 10.01.2017 vorgelegt, in welcher das tägliche Procedere der Blutzuckermessung des Antragstellers und die sonstige Beaufsichtigung des Antragstellers während des Unterrichts ausführlich dargestellt werden. Es wird insoweit auf den Schulbericht der Frau X, U-Schule in Y., vom 10.01.2017 (Bl. 78 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Antragsteller lässt insoweit vortragen, dass er eine Schulassistenz in einem zeitlichen Umfang von 5,5 Wochenstunden sowie zusätzlich eine ganztägige Betreuung bei Schulausflügen und sportlichen Schulveranstaltungen benötige.

Der Antragsteller beantragt (wörtlich),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller die Kosten für eine Schulbegleitung für das Schuljahr 2016/2017 in der U-Schule in Y., Z-Straße, Z. zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Antragsgegner ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei der beantragten Hilfe um eine Leistung nach dem SGB V handele und der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII habe. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe als medizinische Rehabilitation und Behandlungspflege habe nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen. Diene die Leistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltages, sei der Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Handele es sich um die Notwendigkeit, in medizinisch-pflegerischer Hinsicht zu intervenieren, so handele es sich um Behandlungspflege nach § 37 SGB V. Der Antragsgegner nimmt insoweit Bezug auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.06.2011 zu dem Aktenzeichen L 6 SO 57/11 B ER.

Dem Antragsteller sei es trotz seiner Krankheit möglich, die Grundschule zu besuchen. Er könne die Schule erreichen und könne auch dem Unterricht folgen, ohne dass er dafür Hilfestellungen benötige. Seine lebenspraktischen Fähigkeiten seien altersgerecht entwickelt. Er sei somit aufgrund der Diabetes-Erkrankung nicht wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (hier: Schulbesuch) eingeschränkt. Die Hilfestellungen bei der Messung des Blutzuckerspiegels, Berechnung des Insulinbedarfs und Überprüfung der Pumpe seien eindeutig der Behandlungspflege zuzuordnen. Es handele sich dabei um krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehörten zur Behandlungspflege alle Maßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung erforderlich würden, auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet seien und dazu beitrügen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten bzw. Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Es werde davon ausgegangen, dass das Frühstück des Antragstellers von seiner Mutter seinen Bedürfnissen entsprechend ausgewählt werde und der Antragsteller mittlerweile im Umgang mit der Aufnahme von Nahrungsmitteln soweit geschult sei, dass eine zusätzliche Beaufsichtigung, welche wesentlich über das übliche Maß hinausgehe, nicht nötig erscheine. Gerade in den ersten Klassen sei es üblich, regelmäßig gemeinsam zu frühstücken.

Weiterhin trägt der Antragsgegner vor, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit während des Besuchs der Kindertagesstätte in der Lage gewesen sei, sich zu melden, wenn er unterzuckert sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er nun in der Schule, nachdem der Antragsteller älter und mit der Situation vertrauter geworden sei, im Gegensatz zum Kindergarten eine ständige zusätzliche Beaufsichtigung benötige. Auch stelle sich die Frage, weshalb in der aktuellen Situation, d.h. bei vorhandener Teilhabeassistenz in der gleichen Klasse, nicht von dieser eine zusätzliche Beaufsichtigung während des Sportunterrichts bzw. bei Ausflügen erfolgen könne.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie auf die Schwerbehindertenakte des Hessischen Amtes für B-Stadt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein. Es muss daher eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (HessLSG, Beschluss vom 18.06.2008, Az.: L 6 AS 41/08 B ER m.w.N.). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b, Rn. 28). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HessLSG, a. a. O.; Keller a. a. O., Rn. 27 u. 29 m.w.N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (HessLSG, a. a. O.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen und schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927-929).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den vom Antragsteller begehrten Leistungen, nämlich der Stellung einer persönlichen Assistenz im Schul- und Sportunterricht sowie bei sonstigen schulischen Veranstaltungen, um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII und nicht um gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII vorrangige Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Dabei kann die Abgrenzung der vorgenannten Hilfearten nicht etwa deshalb dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner, selbst wenn hier Leistungen der Behandlungspflege einschlägig wären, jedenfalls wegen eines nicht an die Krankenkasse des Antragstellers weitergeleiteten Antrages gemäß § 14 SGB IX umfassend zuständig ist. Zwar sind die Krankenkasse des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und der Antragsgegner nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX jeweils Rehabilitationsträger; auch gehört der Antragsteller wegen seiner bestehenden Behinderung zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Bei den Leistungen der Behandlungspflege handelt es sich jedoch nicht um Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 - L 8 SO 385/12 –, juris, Rn. 27, 28).

Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII einerseits und Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V verfolgen nicht dasselbe Ziel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R –, SozR 4-2500 § 37 Nr 9, juris, Rn. 17). Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es hingegen, wie aus § 53 Abs. 3 SGB XII folgt, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Ziel der Leistungen ist gemäß § 53 Abs. 4 S.1 SGB XII i.V.m § 55 Abs 1 SGB IX einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R –, BSGE 103, 171-178, SozR 4-3500 § 54 Nr 5, SozR 4-3250 § 55 Nr 1, juris, Rn. 16).

Hiernach sind die vom Antragsteller begehrten Leistungen als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zu erbringen.

Vorrangiges Ziel ist vorliegend, dem Antragsteller den Besuch der Grundschule zu ermöglichen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Nach § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Insoweit kommen grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Ausgeschlossen sind hingegen Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 21 m.w.N.).

Zwar unterfällt der Antragsteller dem Grunde nach auch dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Die vorliegend begehrten Leistungen in Form einer persönlichen Assistenz während des Besuchs der Grundschule sind aber in erster Linie nicht darauf ausgerichtet, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Vielmehr sollen die begehrten Leistungen darauf hinwirken, gerade den Besuch der Schule objektiv zu ermöglichen, was ohne die Assistenz nicht bzw. nur mit erheblichen und für den Antragsteller nicht hinnehmbaren Einschränkungen möglich wäre, wie aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers vom 10.01.2017 anschaulich hervorgeht. Zudem ist die Hilfe ganz offensichtlich gerade darauf ausgerichtet, den Antragsteller künftig zu befähigen und in die Lage zu versetzen, eigenständig auf die starken Schwankungen seiner Blutzuckerwerte angemessen zu reagieren, was ihm derzeit aufgrund des Alters noch nicht möglich ist, wie aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Kinderdiabetologen vom 19.12.2016 hervorgeht. Der Antragsteller muss dementsprechend derzeit noch insbesondere bei der Nahrungsaufnahme überwacht werden. Auch wenn dem Antragsteller das Schulbrot von seiner Mutter mitgegeben wird, muss während des Schulfrühstücks jedenfalls der Kohlenhydratanteils festgestellt, die Bolus-Insulingabe berechnet bzw. anhand der Angaben der Mutter des Antragstellers abgelesen und an der Insulinpumpe eingestellt werden. Auch muss darauf hingewirkt werden, dass der Antragsteller seine Mahlzeiten regelmäßig zu sich nimmt, um eine Unterzuckerung zu vermeiden. Gegebenenfalls muss daneben darauf hingewirkt werden, dass der Antragsteller bei entsprechendem Blutzuckerwert eine gewisse Menge an Traubenzucker zu sich nimmt. Weiterhin muss, wie die Klassenlehrerin in ihrem Bericht ebenfalls ausführt, gegebenenfalls dafür gesorgt werden, dass der Antragsteller noch nicht in die Bewegungspause geht, solange der Blutzuckerwert noch nicht angestiegen ist. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers vom 10.01.2017 geht insoweit hervor, dass der Antragsteller durchaus bereits in der Lage ist, unter Anleitung seinen Blutzuckerwert selbst zu messen und teilweise auch zu erkennen, ob die Werte im grünen, gelben oder roten Bereich liegen. Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Klassenlehrerin, welche derzeit vorübergehend die notwendige Assistenz des Antragstellers sicherstellt, stets darum bemüht ist, dem Antragsteller die notwendigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung des Blutzuckerwerte und der Berechnung der Insulingaben nicht etwa abzunehmen, sondern diesen zu befähigen, diese notwendigen Aufgaben selbst zu übernehmen, um den Antragsteller letztlich auf längere Sicht so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Diesem Zweck dient gerade die Eingliederungshilfe und nicht die Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Auch stellt die begehrte Hilfe insoweit eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt auf die Integration des Antragstellers abzielt, sodass eine nach den einzelnen Tätigkeiten der Integrationskraft differenzierende Aufspaltung der Maßnahme in Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und Leistungen der Behandlungspflege andererseits ausscheidet. Die begehrten Leistungen dienen damit primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – S 4 V 3554/08 –, juris, Rn. 16, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 – S 17 SO 618/11 ER –, juris, Rn. 32 ff.).

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 1 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-VO) sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,
3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
4. Blinde oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel
a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder
b) durch Buchstabe a nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,
6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.

Insoweit bleibt zu beachten, dass die Prüfung der Wesentlichkeit der Behinderung wertend an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten ist. Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER, juris, Rn. 17). Gemessen hieran hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller als Folge seiner Diabetes-Erkrankung körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 1 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-VO ist, zumal ihm ohne die begehrte Hilfe der Besuch der Grundschule letztlich nicht möglich ist.

Das Gericht ist daneben zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch der Grundschule im beantragten und tenorierten Umfang gegeben sind.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Hilfen, wobei die hier begehrten Hilfen von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst werden.

Dass die Stellung einer persönlichen Assistenz während des Grundschulbesuchs im beantragten Umfang geeignet und erforderlich ist, die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe im Sinne von § 53 Abs. 3 SGB XII zu erfüllen, indem hierdurch die Folgen der Behinderung des Antragstellers zumindest gemildert werden, so dass diesem insbesondere die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und erleichtert wird, folgt einerseits aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere aber aus der ausführlichen Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers vom 10.01.2017 sowie der ärztlichen Bescheinigung vom 19.12.2016. Insbesondere ist das Gericht angesichts der Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller ohne eine persönliche Assistenz im begehrten Umfang die Grundschule künftig nicht mehr wird besuchen können. Das die Assistenzleistungen derzeit von der Klassenlehrerin bzw., im Sportunterricht, von der Mutter des Antragstellers übernommen werden, stellt ersichtlich eine "Notlösung" dar, welche nur vorübergehend sein kann, zumal die Mutter des Antragstellers in Vollzeit berufstätig ist und dementsprechend auf der Hand liegt, dass diese die Betreuung des Antragstellers in der Schule nicht dauerhaft sicherstellen kann, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu riskieren. Darüber hinaus können die hier erforderlichen Hilfeleistungen auch aufgrund des damit verbundenen Haftungsrisiko nicht dauerhaft vom Lehrpersonal übernommen werden, zumal – wie aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 10.01.2017 hervorgeht – durch die Betreuung und Anleitung des Antragstellers der Ablauf des Schulunterrichts nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die erforderlichen Assistenzleistungen durch die in der Klasse offenbar bereits vorhandene Integrationskraft zu übernehmen sein sollten. Der Antragsgegner hat hierzu weder vorgetragen, dass die zweite Integrationskraft hierfür Kapazitäten zur Verfügung stellen könnte und müsste, noch, dass diese hinreichend medizinisch geschult ist, um mit den Folgen der Erkrankung des Antragstellers umzugehen.

Schließlich sind Ermittlungen des Gerichts zum Einkommen des Antragstellers oder seiner Eltern entbehrlich, da gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII den in § 19 Abs. 3 genannten Personen lediglich die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist, welche hier nicht betroffen sind. Eine Berücksichtigung gegebenenfalls vorhandenen Vermögens erfolgt ebenfalls nicht (vgl. § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII).

Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vortrages des Antragstellers sowie dessen Klassenlehrerin in der vorgenannten Stellungnahme vom 10.01.2017, hat der Antragsteller damit einen Anordnungsanspruch im Umfang der Kostenübernahme für die Stellung einer persönlichen Assistenz im Umfang von 5,5 Wochenstunden zuzüglich einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen und sportlichen Schulveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen wöchentlichen Sportunterrichts glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat daneben auch das Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit im oben genannten Sinne glaubhaft gemacht, da das Gericht keine Zweifel daran hat, dass jedenfalls aktuell eine solche Betreuung sobald wie möglich sichergestellt werden muss, weil aus den oben genannten Gründen weder dem Lehrpersonal, noch der Mutter des Antragstellers zugemutet werden kann, die hier erforderlichen Assistenzleistungen weiter zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, ist zu erwarten, dass der Antragsteller die Grundschule nicht mehr besuchen kann, falls dessen Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Es ist nicht einzusehen, von dem Antragsteller zu erwarten, diese zwangsläufig eintretende Folge dadurch zu vermeiden, dass entweder die Lehrkräfte ungeachtet des bestehenden Haftungsrisikos und unter Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes oder aber die Mutter des Antragstellers neben ihrer Vollzeittätigkeit unter Inanspruchnahme ihres Überstundenkontingents weiterhin die Beaufsichtigung im Rahmen der geschilderten "Notlösung" übernehmen. Dem Antragsteller ist es nach alledem nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Anordnung des Gerichts erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum ab der Entscheidung des Gerichts bis zum Ende des laufenden Schuljahres, längstens bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache. Für eine Verpflichtung des Antragsgegners dahingehend, die begehrten Leistungen auch für den Zeitraum seit Antragstellung bei Gericht zu erbringen, besteht keine Notwendigkeit. Die Beaufsichtigung des Antragstellers wurde, wenn auch lediglich notdürftig, bislang durch die Klassenlehrerin und die Mutter des Antragstellers sichergestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Betreuung des Antragstellers in dem Zeitraum seit Antragstellung bei Gericht Kosten entstanden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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