L 12 AS 1794/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 1785/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1794/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstatt wie bisher von dem Beklagten gewährt als Darlehen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.02.2012 Leistungen der Grundsicherung bei dem Beklagten. Zuvor hatte er bis 30.09.2010 Krankengeld und anschließend bis 31.03.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma O Küchen bestand unverändert fort. Da der Kläger über Vermögen in Form von Sparguthaben, Fondsanteilen, einer Lebensversicherung sowie eines selbstbewohnten Hausgrundstücks verfügte, das seinen Bedarf deckte, nahm er seinen Antrag zurück.

Am 14.05.2013 beantragte er erneut Leistungen bei dem Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über Bargeld sowie Sparguthaben im Wert von insgesamt 4.920,28 Euro sowie ein selbst bewohntes Hausgrundstück. Dessen Größe betrug 1.000 Quadratmeter, die Wohnfläche belief sich auf 110 Quadratmeter. Nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis I vom 20.08.2013 war die Immobilie etwa 102.000 Euro wert. Mit Bescheid vom 11.07.2013 lehnte die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab. Eine (teilweise) Erwerbsminderung liege nicht vor. Am 18.07.2013 führte der Kläger ein Telefongespräch mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten. Der Kläger teilte mit, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma O Küchen sei nach wie vor ungekündigt. Ob ein Einsatz in diesem Betrieb wieder möglich sei, sei noch nicht geklärt, ebenso wenig, ob er sein Haus beleihen werde. Da er über Barmittel verfüge, wolle er zunächst darlehensweise Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Am 08.08.2013 meldete sich der Kläger erneut bei dem Beklagten. Er verfüge nun nur noch über Barmittel i.H.v. 150 Euro. Die Bank wolle sein Grundstück ohne Einkommen nicht beleihen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II vom 01.08.2013 bis 31.01.2014 i.H.v. 583,76 Euro monatlich. Die Leistungen wurden in Form eines Darlehens bewilligt. Dies begründete der Beklagte damit, dass der Kläger mit dem Hausgrundstück über verwertbares Vermögen verfüge, die Verwertung jedoch nicht sofort möglich sei. Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 02.09.2013 bis 04.10.2013 eine Arbeitserprobung bei seinem Arbeitgeber; dies teilte er dem Beklagten am 02.09.2013 mit. Sobald diese Erprobung abgeschlossen sei, werde er mitteilen, ob sich hieran eine Weiterbeschäftigung anschließe oder, ob die Erprobung gescheitert sei. Am 13.09.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12.08.2013 Widerspruch. Die Leistung sei nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Beihilfe zu bewilligen. Der Kläger befinde sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese Maßnahme sei für einen überschaubaren, kurzen Zeitraum konzipiert, um entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen oder, um die Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente festzustellen. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht verhältnismäßig, von dem Kläger die Verwertung seines vorhandenen Grundvermögens zu verlangen.

Am 21.10.2013 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf. Aufgrund des nunmehr von ihm erzielten Einkommens war er ab 01.11.2013 nicht mehr bedürftig. Der Beklagte stellte die Leistungen mit Bescheid zum 30.10.2013 ein.

Im Widerspruchsverfahren teilte die Firma O mit, dass der Kläger am 11.03.2013 am sogenannten ERGOS-Verfahren in E teilgenommen habe. Am 18.04.2013 sei der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung über das Ergebnis informiert worden und es sei ein Leistungsprofil des Klägers vorgelegt worden. Anhand dessen habe der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger gesucht, habe aber keinen vorweisen können. Der Arbeitgeber habe dann einen Arbeitsplatz neu geschaffen, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der Urlaubszeit habe der neue Arbeitsplatz erst am 15.08.2013 der Rentenversicherung vorgestellt werden können, die daraufhin den Arbeitsplatz begutachtet und einer Arbeitserprobung zugestimmt habe. Nach Klärung aller Formalitäten sei der Arbeitsversuch am 02.09.2013 gestartet. Hierauf bezugnehmend trug der Kläger vor, bereits im März/April sei deutlich geworden, dass er ins Arbeitsleben zurückkehren und seine jahrzehntelange Beschäftigung bei der Firma O Küchen fortsetzen würde.

Den Widerspruch wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 als unbegründet zurück. Der Kläger habe über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstückes im Wert von mindestens 77.000 Euro verfügt. Dieses sei schuldenfrei. Der zu Gunsten des Klägers bestehende Freibetrag habe bei Antragstellung 9.000 Euro betragen. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass eine Verwertung unwirtschaftlich wäre. Die Verwertung des Hausgrundstücks stelle keine besondere Härte für den Kläger dar. Der Kläger berufe sich zwar auf den nur kurzen Zeitraum seines Leistungsbezuges. Ob und gegebenenfalls wann ein solcher nur kurzer Leistungszeitraum eine besondere Härte darstellt, habe das Bundessozialgericht nicht abschließend entschieden. In seinem Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R, habe das Bundessozialgericht ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass für die Annahme einer besonderen Härte außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, dürfte das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jeweils zur Bejahung einer besonderen Härte führen. In den Urteilen vom 06.05.2010 (B 14 AS 2/09 R) und vom 20.02.2014 (B 14 AS 10/13 R) werde zudem als Voraussetzung genannt, dass bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden. Auch wenn der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erst ab 01.08.2013 darlehensweise bewilligt habe, müsse im Rahmen der Härteprüfung die Antragstellung am 14.05.2013 zu Grunde gelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei für den Kläger nicht abzusehen gewesen, ob und gegebenenfalls wann er die Beschäftigung bei der Firma O Küchen wieder aufnehmen würde. Er habe seine Beschäftigung seit März 2009 nicht mehr ausgeübt. Erst im März 2013 sei eine Feststellung der körperlichen Belastbarkeit des Klägers durch die deutsche Rentenversicherung im Rahmen des ERGOS-Verfahrens durchgeführt worden. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung sei der Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente im Juli 2013 endgültig abgelehnt worden. Nach den Angaben des Arbeitgebers habe kein leistungsgerechter Arbeitsplatz existiert, dieser habe erst geschaffen werden müssen. Anschließend habe eine Arbeitserprobung durchgeführt werden müssen, die am 02.09.2013 begonnen habe und deren Erfolg nicht voraussehbar gewesen sei. Sie habe erst am 21.10.2013 zu der Arbeitsaufnahme geführt. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Zeitraum von ca. fünf Monaten zwischen Antragstellung und Arbeitsaufnahme als kurzer Zeitraum angesehen werden könne. Jedenfalls sei für den Kläger bei Antragstellung am 14.05.2013 nicht absehbar gewesen, dass er im Oktober 2013 die Arbeit wieder aufnehmen würde.

Hiergegen richtet sich die am 17.10.2014 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus führt er aus, es treffe zwar zu, dass er den Antrag bereits im Mai 2013 gestellt habe. Dies ändere aber nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zum Zeitpunkt von dessen Erlass habe bereits festgestanden, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt werden würde. Es sei so gewesen, dass er ab Antragstellung ohne jedes Einkommen gewesen sei und keine Leistung erhalten habe. Selbst wenn ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verwertung seines Grundvermögens, in welcher Weise auch immer, zumutbar gewesen sein sollte, so treffe dies auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung jedenfalls nicht mehr zu. Auch im Weiteren sei die Entscheidung nicht rechtmäßig umgesetzt worden. Sie habe zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der grundpfandrechtlichen Sicherung gestanden. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass mit Bescheid vom 13.03.2014 für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 Kosten der Unterkunft sowie Arbeitslosengeld II einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt worden sei. Diese Bescheide seien ihm jedoch nicht zugegangen, lediglich durch eine Meldung des regionalen Inkassoservices habe er hiervon Kenntnis erlangt. Dies habe der Beklagte in der Zwischenzeit auch eingeräumt. Auch wegen dieser Unregelmäßigkeiten könne der Beklagte die gezahlten Leistungen von ihm nicht zurückverlangen. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger vorgetragen, er habe zwar gegen den Ablehnungsbescheid bezüglich der Erwerbsminderungsrente damals Widerspruch erhoben. Nach dem Erfolg der Arbeitserprobung habe er diesen jedoch nicht weiterverfolgt. Er könne nicht sagen, ob die Deutsche Rentenversicherung im Fall eines Scheiterns des Arbeitsversuches eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt hätte.

Der Beklagte verweist zunächst auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Weiterhin führt er aus, inwiefern die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig umgesetzt worden sei, sei nicht zu erkennen. Die dingliche Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung des Darlehensbetrages durch Eintragung des Rückerstattungsanspruchs im Grundbuch sei durch die Regelung des §§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II gedeckt. Hinsichtlich der von dem Kläger angeführten Bescheide vom 13.03.2014 sei anzumerken, dass es sich bei diesen offenbar um Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die Rückzahlung der darlehensweise gewährten Leistung handele. Diese seien allerdings nicht zum Postversand gegeben worden, so dass eine Zustellung an den Kläger oder dessen Bevollmächtigten auch nicht erfolgt sei. Wenn in einer Meldung des regionalen Inkassoservice West auf vermeintliche Bewilligungsbescheide vom 13.03.2014 Bezug genommen worden sein sollte, dann sei dies wohl auf ein Versehen des Inkasso Services zurückzuführen. Ebenfalls sei mit Datum vom 13. März 1014 keinerlei Bescheid betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 seitens des Beklagten ergangen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.09.2015 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung als nicht rückzahlbarer Zuschuss anstatt als Darlehen. Es bestehe zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Kläger abgesehen von dem Vorhandensein verwertbaren Vermögens die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 9, 11 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt habe, insbesondere jedenfalls unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 4 SGB II, hilfebedürftig gewesen sei. Streitig sei dagegen, ob die Beklagte die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II (nur) als Darlehen oder doch als Zuschuss zu gewähren gehabt hätte. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind danach Leistungen als Darlehen zu erbringen. Es bestehe dabei grundsätzlich auch Einigkeit darüber, dass der Kläger über verwertbares, die Hilfebedürftigkeit des Klägers an sich ausschließendes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II in Form eines Hausgrundstücks verfügt habe, bei dem es sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 gehandelt hatte. Strittig sei nur noch, ob dieses Grundstück deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen war, weil seine Verwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II für den Kläger eine besondere Härte bedeuten bedeutet hätte. Dieser Regelung komme die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen solle, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst würden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte seien außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen würden, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele (ständige Rechtsprechung: BSG Urteil vom 16.5.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243, SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, Rn. 31 ff.; BSG Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 Rn. 48 f.).

Der Kläger würde vorliegend die Auffassung vertreten, die Verwertung des Hausgrundstücks stelle deshalb eine besondere Härte dar, weil er nur kurzfristig im Leistungsbezug gestanden habe. Das BSG habe bislang nicht abschließend entschieden, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen seien, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehre. Zwar habe es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II zu bejahen sei (BSG Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R; noch enger: BSG Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R juris RdNr 49, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere Härte liegen könne). Allerdings habe es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 2/09 R). Auch in seiner letzten hierzu ergangenen Entscheidung (Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R) habe es diese Frage letztendlich erneut ausdrücklich offengelassen.

Vorliegend seien jedenfalls die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte nicht erfüllt. Denn jedenfalls bei der maßgeblichen Antragstellung sei es noch offen gewesen, ob der Kläger tatsächlich nur für kurze Zeit Leistungen beanspruchen würde. Dabei verbiete sich eine reine ex-post-Betrachtung: Dass sich später herausstelle, dass der Leistungsbezug nur kurz sei, sei für sich nicht maßgeblich, sondern nur, was zum Zeitpunkt des Antrags aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen bereits absehbar sei. Als maßgeblicher Antrag sei insoweit spätestens das Telefongespräch des Klägers mit seiner Sachbearbeiterin am 08.08.2013 anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Deutsche Rentenversicherung den Antrag des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt gehabt. Das Ergebnis der nachgehenden Arbeitserprobung (die erst gut einen Monat später begonnen habe) habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden. Auch habe am 08.08.2013 nicht fest gestanden, dass der Kläger im Falle eines Scheiterns des Arbeitsversuches eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten würde, die seine Hilfebedürftigkeit (auch im Rahmen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII) ausgeschlossen hätte. Insbesondere hätte eine eventuelle Unfähigkeit des bisherigen Arbeitgebers, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht zwingend dazu geführt, dass der Kläger in diesem Fall auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsunfähigkeit, welche für den vor dem 02.01.1961 geborenen Kläger gemäß § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Frage gekommen wäre Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Bekannt sei lediglich die bisherige ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung gewesen. Es habe zwar sein mögen, dass es am 08.08.2013 durchaus gut möglich gewesen war, dass der Kläger am Ende entweder über einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit einem hinreichenden Arbeitseinkommen verfügen oder eine zureichende Rente beziehen würde. Für eine "begründete Aussicht" im Sinne der Rechtsprechung des BSG sei es aber notwendig, dass die Kurzfristigkeit des Leistungsbezuges bei Antragstellung mit (ganz) überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe. Dies jedenfalls sei hier nicht gegeben gewesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 05.10.2015 zugestellt worden. Am 19.10.2015 hat er hiergegen Berufung eingelegt. Zum einen sei bereits von einem nicht unangemessenen selbst benutzten Hausgrundstück auszugehen. Hilfsweise sei der Einsatz der Immobilie zur Bestreitung des Lebensunterhalts entsprechend der Auffangnorm des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II gleichwohl nicht zu verlangen. Denn die Verwertung bedeute für ihn eine besondere Härte. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf die Begründung der Berufung (Schriftsatz vom 07.01.2016) verwiesen. Der Beklagte trägt vor, dass das vom Kläger selbst bewohnte Hausgrundstück unangemessen sei. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, würden Wohn- und Grundstücksfläche die vom BSG entwickelten Angemessenheitsgrenzen deutlich überschreiten. Das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vermöge weiterhin nicht erkannt werden, da die Immobilie nach hiesigem Kenntnisstand nicht mit Verbindlichkeiten belastet sei. Von daher dürfe neben einer Verwertung durch Veräußerung auch die Möglichkeit einer Beleihung in Betracht kommen. Auch wenn der Verkehrswert i.H.v. 102.000,00 Euro seitens des Klägers als gering eingestuft werde, läge dieser deutlich über den Vermögensfreibeträgen i.H.v. 9.000,00 Euro.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 27.01.2016 darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen zu Eigen macht.

Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers ergibt sich keine andere Entscheidung. Denn der Kläger hat in der Sache nichts Neues vorgetragen, was nicht schon durch das Sozialgericht berücksichtigt worden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährungen von SGB II-Leistungen in Form eines Zuschusses. Die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr ist unstreitig, dass bei der maßgeblichen Antragstellung es offen war, ob der Kläger tatsächlich nur für kurze Zeit Leistungen beanspruchen wird. Das Sozialgericht hat hierbei zu Recht festgestellt, das sich in diesem Zusammenhang eine reine ex-post Betrachtung verbietet. Bezüglich der Einzelheiten wird um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der ersten Instanz Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG entgegen des Antrags des Beklagten nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe von dem Beklagten genannt worden und auch für den Senat nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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