L 4 AY 1/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AY 14/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AY 1/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden: AsylbLG).

Der Kläger zu 1) und die mit ihm verheiratete Klägerin zu 2) sind ä. Staatsangehörige. Sie sind 1991 ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist. Sie waren vollziehbar ausreisepflichtig und Inhaber zeitlich befristeter Duldungen (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wurde bezüglich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der A. festgestellt, weil aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Falle einer Rückführung nach Ä. alsbald eine Gefährdung ihrer Rechtsgüter für Leib und Leben eintreten könne. Mit Schreiben vom 17. August 2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht ein Schreiben vom 18. März 2014 an das Einwohnerzentralamt, in dem er mitteilte, dass der Kläger zu 1) tatsächlich S. heißen würde und am xxxxx 1957 geboren worden sei. Seine ursprünglich mitgeteilten Personalien seien nicht zutreffend. Ablichtungen seines Passes sowie seiner Geburtsurkunde seien dem Schreiben beigefügt.

Die Kläger erhielten von der Beklagten seit 1994 bis zum 30. Juni 2014 Leistungen nach dem AsylbLG. Seit 1999 wurde der Anspruch beider Kläger regelmäßig gemäß § 1a AsylbLG eingeschränkt. Die Leistungsgewährung erfolgte teilweise auf der Grundlage schriftlicher Bescheide, teilweise wurden die Leistungen tatsächlich gewährt. Schriftliche Bescheide ergingen am

• 15. Oktober 2010 (für November 2011), • 25. Januar 2011 (Februar 2011), • 19. April 2011 (Mai 2011), • 23. Mai 2011 (Juni 2011), • 14. Juni 2011 (Juli 2011), • 12. Juli 2011 (August 2011), • 22. September 2011 (Oktober 2011) • 16. November 2011 (Dezember 2011) • 21. Februar 2012 (März 2012) • 17. April 2012 (Mai 2012) und am • 24. Mai 2012 (Juni 2012).

Die Bescheide waren jeweils an die Kläger selbst adressiert, nicht dagegen an ihren Bevollmächtigten. Einzelne Bescheide, darunter der vom 21. Februar 2012, wurde den Klägern persönlich ausgehändigt.

Ohne schriftliche Bescheide wurden die Leistungen in den Monaten März, April, September und November 2011 sowie Januar, Februar und April 2012 erbracht.

Mit einem per Telefax übermittelten Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 2012 legten die Kläger Widerspruch gegen "alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide über Leistungen nach dem AsylbLG" ein. Dem Widerspruchsschreiben war eine Vollmacht beigefügt, die ausschließlich per Telefax an die Beklagte übermittelt wurde. Die Kläger waren der Ansicht, dass die gesetzlichen Leistungen nicht ausreichten, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verlangten sie eine Anpassung der monatlichen Leistungen. Zugleich beantragten sie unter Berufung auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (im Folgenden: SGB X), die Leistungen "seit Beginn des Leistungsbezuges in entsprechender Höhe nachzuberechnen und nachzuzahlen". Zudem waren die Kläger der Ansicht, dass die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG verfassungswidrig sei.

Die Beklagte beschied den Widerspruch am 31. Januar 2013. Sie verfügte im Widerspruchsbescheid eine Leistungsanpassung, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az. 1 BvL 1/09) für die Monate März, April, September und November 2011 sowie Januar und Februar 2012 bei gleichzeitiger Beibehaltung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG berücksichtigte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Leistungsbescheide für die Monate Januar, Februar, Mai, Juni, Juli, August, Oktober und Dezember 2011 bestandskräftig seien und unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend korrigiert werden könnten. Gleiches gelte für die Monate März bis Juli 2012. Zur Anspruchseinschränkung führte die Beklagte aus, dass sie die Bestimmung des § 1a AsylbLG für verfassungsrechtlich unbedenklich halte. In der Sache sei eine Anwendung der Vorschrift geboten, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger nicht hätten vollzogen werden können: Die Kläger hätten keine Pässe und würden bei der Passbeschaffung nicht mitwirken. Sie seien seitens der zuständigen Dienststellen der Beklagten mehrfach aufgefordert worden, Pässe oder jedenfalls Bescheinigungen über die Beantragung von Pässen vorzulegen; dem seien die Kläger nicht nachgekommen.

Dagegen haben die Kläger am 26. Februar 2013 beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie sind der Auffassung, dass die schriftlichen Bescheide der Beklagten nicht bestandskräftig geworden seien, weil es an einer wirksamen "Zustellung" fehle: Die Bescheide aus dem Jahr 2012 seien zu Unrecht nicht dem Bevollmächtigten, sondern lediglich ihnen selbst bekannt gegeben worden.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Bekanntgabe der fraglichen Bescheide an die Kläger selbst nicht zu beanstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 hat die Beklagte erklärt, die Leistungen für den Monat April 2012 an die Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2012 anzupassen.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Monate Januar, Februar, Mai, Juni, Juli, August, Oktober und Dezember 2011 hätten schriftliche Leistungsbescheid vorgelegen, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 bestandskräftig geworden seien, denn die Verwaltungsakte seien den Klägern jeweils wirksam bekannt gegeben worden und von den Klägern nicht innerhalb der Frist des § 87 SGG mit einem Widerspruch angegriffen worden. Eine nachträgliche Anpassung für die Monate März bis Juni 2012 scheide ebenfalls aus. Für diese Monate lägen bestandskräftige Bescheide vor, die nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend korrigiert werden könnten. Die Beklagte habe schriftliche Bescheide erlassen, die den Klägern auch bekannt gegeben worden seien. Dass die Bescheide dem Bevollmächtigten der Kläger nicht bekannt gegeben worden seien, stehe der Wirksamkeit der Bescheide nicht entgegen. Die Bekanntgabe von Bewilligungsbescheiden im Asylbewerberleistungsrecht richte sich nach § 41 HmbVwVfG. Da das AsylbLG nicht in den Katalog des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – SGB I – aufgenommen worden sei, sei das SGB X in diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach nicht anwendbar. Nach § 41 Absatz 5 HmbVwVfG bedürfe es – entgegen der Auffassung der Kläger – keiner formellen Zustellung von Bewilligungsbescheiden, da ein entsprechendes Erfordernis nicht gesetzlich aufgestellt worden sei. Die Bekanntgabe an die Kläger sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter Außerachtlassung des Bevollmächtigten erfolgt sei. Zwar treffe es zu, dass der Beklagten seit dem 20. Februar 2012 das Engagement des Bevollmächtigten bekannt gewesen sei. Das führe jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ihre Bescheide ausschließlich an in hätte richten müssen. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 41 Absatz 1 Satz 2 HmbVwVfG, die dem § 14 Absatz 3 HmbVwVfG für die Frage der Bekanntgabe von Verwaltungsakten als speziellere Norm vorgehe, zwinge nicht zur Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern räume der Beklagten insoweit ein Ermessen ein. Die Entscheidung der Beklagten, die fraglichen Bescheide für die Monate nicht dem Bevollmächtigten, sondern den Klägern selbst auszuhändigen, liege im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraumes und sei nicht fehlerhaft. Für den Monat April 2012 habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. März 2014 eine entsprechende Leistungsanpassung verfügt, so dass die Kläger für diesen Zeitraum klaglos gestellt seien.

Den Klägern könne auch keine Leistungsgewährung ohne Anspruchseinschränkung gemäß § 1 a AsylbLG gewährt werden. Die Regelung des § 1 a AsylbLG begegne dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 äußere sich nicht zum Kürzungstatbestand des § 1a AsylbLG. Es gebe auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, die das Gericht zu einer verfassungskonformen Auslegung veranlassen könnten. Das Landessozialgericht Hamburg habe mit Beschluss vom 29. August 2013 (Az.: L 4 AY 5/13 ER) diese Auffassung ebenfalls ausdrücklich bestätigt. Die Anspruchskürzung sei auch in der Sache begründet. Nach § 1 a AsylbLG erhielten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt seien, dann eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeende Maßnahmen an ihnen nicht vollzogen werden könnten. Diese Voraussetzungen seien unter anderem erfüllt, wenn der Ausländer über seine Identität täusche oder keine Ausweispapiere vorlege. Die Kläger erfüllten diese Voraussetzungen. Sie hätten nicht über Ausweispapiere verfügt und hätten bei der Beschaffung von Ausweispapieren nicht mitgewirkt. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthalte Hinweise darauf, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt aufgefordert worden seien, sich beim ä. Konsulat um Ausweispapiere zu bemühen. Nach Maßgabe der Verwaltungsakte hätten die Kläger bislang keine Personaldokumente vorgelegt; sie hätten auch nicht dargelegt, warum ihnen dies nicht möglich gewesen sein soll.

Am 25. April 2014 haben die Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass eine Kürzung von Leistungen nach dem AsylbLG nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 nicht zu rechtfertigen sei. Es werde daher an den Antrag erinnert, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Im Hinblick auf die Frage der Bekanntgabe der in Rede stehenden Bescheide werde darauf hingewiesen, dass die neueren Versionen des § 41 HmbVwVfG als Sollvorschrift ausgestaltet seien und mithin nicht eine Ermessensentscheidung eröffneten, sondern die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten als Regelfall vorsähen. Selbst im Falle einer Ermessensentscheidung wäre der begründeten Erwartung Rechnung zu tragen, dass mit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes der Schriftwechsel mit diesem geführt werde. Außerdem sei der vorliegende Fall von der fehlenden Rechtskundigkeit und sehr eingeschränkten Sprachkenntnissen der Kläger gekennzeichnet. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes stelle für die Kläger die Übertragung der Verantwortung dar. Dieser Vorgang umfasse die begründete Erwartung, dass die wesentliche Korrespondenz in einer Weise mit dem Bevollmächtigten geführt werde, die ihn in den Stand versetze, die Rechte der Kläger zu wahren. Durch die Ausgestaltung als Sollvorschrift sei auch kein Raum für die Annahme einer wirksamen Zustellung, wenn diese unter Missachtung der Regelung unmittelbar und ausschließlich an die Betroffenen direkt erfolge. Denn das Wirksamkeitserfordernis der Bekanntgabe im Sinne von § 43 HmbVwVfG werde durch die Maßgaben des § 41 HmbVwVfG definiert. Insoweit sei ein beachtlicher Unterschied zu der Wahlfreiheit des § 41 VwVfG festzustellen, die lediglich im Ermessenswege auszuüben sei. Wenn also ein Abweichen vom Regelfall nicht durch außergewöhnliche Umstände indiziert sei, setze die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes voraus, dass die Bekanntgabe zumindest auch gegenüber dem Bevollmächtigten erfolge. Ein davon abweichendes Verständnis sei mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar.

Dem Vorbringen der Kläger ist der Antrag zu entnehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 rückwirkend für den Zeitraum März bis Juni 2012 Leistungen in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren und rückwirkend für den Zeitraum seit Januar 2011 und fortlaufend bis zum 31. März 2014 die Leistungseinschränkung gemäß § 1 a AsylbLG im Wege der Nachzahlung und der Erhöhung der laufenden Zahlungen zu korrigieren und das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ...

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, die Leistungseinschränkung des § 1 a AsylbLG sei nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. August 2013 nicht verfassungswidrig. Der Bevollmächtigte der Kläger habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 41 HmbVwVfG von der Regelung des Bundes insoweit abweiche, als es sich um eine Sollvorschrift handele. Es sei aber davon auszugehen, dass ein möglicher Verstoß gegen die Sollvorschrift die Wirksamkeit der Verfahrensregelung unberührt lasse. Dieses folge aus der Kommentierung der insoweit allgemeineren, jedoch auch als Sollvorschrift ausgestalteten Vorschrift des § 14 Absatz 3 VwVfG, die entsprechend anzuwenden wäre.

Die Beteiligten haben sich am 5. November 2014 (Kläger) und am 7. November 2014 (Beklagte) mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Am 20. Juli 2015 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Bevollmächtigte der Kläger hat einen Antrag nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom März 2012 bis März 2014 gestellt.

Die Beteiligten haben sich am 2. September 2015 (Beklagte) und am 18. September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass die Rüge der Kläger, die Beklagte habe den Bescheide zu Unrecht an sie selbst und nicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG an ihren Bevollmächtigten übersandt, die Wirksamkeit der Bekanntgabe und damit auch den Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht in Frage stellt. Zwar handelt es sich bei § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG um eine Ermessenssollvorschrift, sodass die Beklagte gehalten war, ermessensfehlerfrei über den Adressaten der Bekanntgabe zu entscheiden. Dieses Ermessen, das die Beklagte wohl gänzlich übersehen hat, konnte sie angesichts der Tatsache, dass der Bevollmächtigte der Klägerin auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht das gesamte Verwaltungsverfahren geführt hat, allein mittels einer Bekanntgabe an den Bevollmächtigten rechtmäßig ausüben. Trotz des damit vorliegenden Ermessensfehlers der Beklagten ist der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG dem Betroffenen selbst bekanntgegebene Verwaltungsakt jedoch wirksam. Denn schon der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG lässt keinen Zweifel daran, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Fall wirksam werden lässt. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG an einen Bevollmächtigten bekanntgegeben werden soll, sofern er Bestellt wurde, stellt lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Macht sie von diesen Möglichkeiten - zu Unrecht - keinen Gebrauch, bleibt es gleichwohl bei einer wirksamen Bekanntgabe. Für den Beteiligten ist es keine gravierende Belastung, seinerseits den Bevollmächtigten zu unterrichten, wenn die Bekanntgabe an ihn direkt erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288; OVG Münster, Urt. v. 28.11.1995 - 15 A 72/93, NVwZ-RR 1997, 77; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 41 Rn. 43; a.A. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 Rn. 43). Diese Weiterleitung ist auch einem ausländischen Kläger zuzumuten. Die wirksame Bekanntgabe setzt gleichzeitig die Rechtsbehelfsfrist in Lauf. Auch daran ändert sich im Fall einer fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten nichts. Der Betroffene hat aber im Fall der Säumnis die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 VwGO zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 41 Rn. 43; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 41 Rn. 35: kein Lauf von Rechtsbehelfsfristen), was vorliegend aber nicht geschehen ist.

Sofern der Bevollmächtigte der Kläger das Verfahren nach Art. 100 GG ausgesetzt wissen möchte, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1 a AsylbLG einholen möchte, hat sowohl das Sozialgericht Hamburg in seinem Gerichtsbescheid vom 25. März 2014 als auch der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 bereits darauf hingewiesen, dass der Senat die Bedenken des Bevollmächtigten der Kläger hinsichtlich dieser Frage nicht teilt. In seinem Beschluss vom 29. August 2013 hat der Senat dazu folgendes ausgeführt:

Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zwar ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 – zitiert nach juris), die die Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als evident unzureichend erachtet und eine Übergangsregelung angeordnet hat, und insbesondere mit Blick auf die Feststellung in der Urteilsbegründung "Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren" (Rn. 95) in Zweifel gezogen worden, ob die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich Bestand haben kann (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.2.2013 – L 15 AY 2/13 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20.3.2013 – L 8 AY 59/12 B ER, LSG Thüringen, Beschl. v. 17.1.2013 – L 8 AY 1801/12 B ER; offengelassen bei BayLSG, Beschl. v. 24.1.2013 – L 8 AY 4/12 B ER; sämtliche mit weiteren Nachweisen). Auch wenn diese Entscheidung nicht die Vorschrift des § 1a AsylbLG betraf, sondern § 3 AsylbLG zum Gegenstand hatte, mag damit die Frage nach der Leistungseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene neu gestellt sein (Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 79.2). Es ist jedoch zu beachten, dass verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen im Fürsorgerecht (etwa § 31 SGB II, §§ 26, 41 Abs. 4 SGB XII) grundsätzlich als zulässig und im Rahmen des Verhältnismäßigkeit auch als mit der Menschenwürdegarantie vereinbar angesehen werden (so auch Oppermann, a.a.O., Rn. 79.5). Sie können durchaus als Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips verstanden werden, welches Hilfebedürftigen die öffentlichen Leistungen sichern und daher zum Erhalt der Leistungssysteme zugleich den Leistungsmissbrauch verhindern will. Damit sind Sanktionen aber grundsätzlich auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zudem war mit der Einführung des § 1a AsylbLG eine leistungsrechtliche Privilegierung der Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beseitigen (vgl. Hohm, AsylbLG, § 1a Rn. 13, Stand Juli 2010). Ein anderes, nämlich überwiegend migrationspolitisches Motiv kann der Leistungsabsenkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht entnommen werden (so auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013 S. 103 ff., 110). Es geht hier wie in allen vergleichbaren Sanktionsnormen darum, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit auf einem Verhalten des Anspruchstellers beruht und die zumutbare Möglichkeit besteht, durch eine Verhaltensänderung die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu vermeiden.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Voraussetzungen von § 1 a Nr. 2 AsylbLG sind erfüllt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Die Kläger waren im streitigen Leistungszeitraum nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt, da sie vollziehbar ausreisepflichtig waren. Dass aufenthaltsbeende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, beruht allein auf von den Klägern zu vertretenden Gründen. Das auf die Aufenthaltsverlängerung zielende vorsätzliche sozialwidrige Verhalten der Kläger liegt in der vom Kläger zu 1.) falsch angegebenen Identität, die sich sowohl auf seinen Namen als auch auf sein Geburtsdatum bezieht. Die Angabe eines falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen ist bei generell abstrakter Betrachtung geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. BSG,, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R, Rn. 15 a.E., m.w.N.), weil unklar ist, für wen - wenn die Identität ungeklärt ist - Passersatzpapiere zu beschaffen sind. Der Kläger zu 1.) hat bei seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1991 einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben, als tatsächlich zutreffend. Erst nachdem er aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit Bescheid vom 27. Februar 2014 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erhalten hat, hat er mit Schreiben vom 18. März 2014 seine wahre Identität preisgegeben. Der Senat ist nach den vorliegenden Erkenntnissen überzeugt, dass der Kläger bewusst über seine Identität getäuscht hat, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Er hat all die Jahre, die er in der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 verbracht hat, einen Pass und eine Geburtsurkunde mit seinen richtigen Personaldaten besessen; diese aber erst dann vorgelegt, als er aufgrund des Abschiebungsverbotes nicht mehr damit rechnen musste, nach Ä. abgeschoben zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved