L 8 AL 3033/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1920/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3033/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die französische Invaliditätsrente der Kategorie 2 (Art. L341-4, R341-5 Code de la sécurité sociale) ist mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar, weshalb der Bezug der Invaliditätsrente zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 SGB III führt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.03.2015 abgeändert.

Der Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 wird insoweit aufgehoben, als damit Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 2040,86 Euro zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 4/5 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld im Streit.

Die 1966 geborene Klägerin lebt im E ... Ab 1993 war sie als Grenzgängerin in Deutschland als Produktionsmitarbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im August 2009 erkrankte sie arbeitsunfähig und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bis zur Aussteuerung am 05.02.2013 Krankengeld (Bl. 12 der Verwaltungsakte).

Am 28.12.2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 06.02.2013 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, welches die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 für die Zeit vom 06.02.2013 bis 07.02.2014 mit einem Leistungsbetrag in Höhe von 36,09 Euro bewilligte (Bl. 1, 22 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 10.09.2013 gewährte der französische Sozialversicherungsträger der Klägerin rückwirkend ab dem 22.04.2013 eine französische Invalidenrente der Kategorie 2 in Höhe von vorläufig 3359,81 Euro brutto jährlich (Bl. 25 der Verwaltungsakte). Ein beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung blieb ohne Erfolg (Bl. 41 der Verwaltungsakte).

Die Klägerin informierte die Beklagte am 25.09.2013 zunächst telefonisch über die Gewährung der französischen Invalidenrente und reichte in der Folgezeit den entsprechenden Bewilligungsbescheid zu den Akten, welcher am 29.11.2013 bei der Beklagten einging.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2013 (Bl. 31, 34 der Verwaltungsakte) hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 22.04.2013 wegen des Anspruchs auf eine ausländische Sozialleistung gemäß § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm. § 330 Abs. 3 SGB III auf (Bl. 44 ff. der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 forderte sie zudem die Erstattung des in der Zeit vom 22.04.2013 bis 30.11.2013 gewährten Arbeitslosengeldes in Höhe von 7903,71 Euro gemäß § 50 SGB X (Bl. 49 ff. der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 forderte die Beklagte darüber hinaus die im genannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2552,97 Euro (davon Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2254,76 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 298,21 Euro) zurück (Bl. 47 ff der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 05.02.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Bl. 53 der Verwaltungsakte) und führte zur Begründung an, sie erhalte zwar eine französische Invalidenrente nach Kategorie 2, könne jedoch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies ergebe sich aus der Ablehnung ihres Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung durch den deutschen Rentenversicherungsträger. Da der Ruhenstatbestand des § 156 SGB III nur dann ausgelöst werde, wenn eine französische Invalidenrente der Kategorie 2 oder 3 bezogen würde und der Invalide keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne, komme eine Anwendung des § 156 SGB III in ihrem Fall nicht in Betracht. Es mangele gerade am notwendigen Merkmal der fehlenden Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis müsse auch im Hinblick darauf gelten, dass die Zahlungen der Invalidenrente in Frankreich nur knapp 280 Euro monatlich betrügen und damit nicht mit einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung vergleichbar seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2014 (Bl. 62 der Verwaltungsakte) wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Invaliditätsversicherung in Frankreich sei eine mit der Krankenversicherung verbundene Pflichtversicherung. Daraus erhielten die Versicherten bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder einem nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen würde, eine Rente von ihrer Krankenversicherung. Diese Invalidenrente solle den Einkommensverlust ausgleichen und sei daher mit einer inländischen Sozialleistung vergleichbar. Die Zuerkennung der Invalidenrente bewirke, unabhängig von ihrer Höhe, das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Bewilligung habe auch rückwirkend aufgehoben werden können. Die Klägerin habe die Zuerkennung der französischen Invalidenrente nicht unverzüglich – wie in § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgesehen – sondern erst am 25.09.2013 mitgeteilt. Zudem habe sie anhand der Hinweise im Merkblatt 1, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, erkennen können und müssen, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch aufgrund des Bezugs der Invalidenrente ruhe. Zudem habe die Klägerin nach der Bewilligung von Arbeitslosengeld Einkommen erzielt, das – unabhängig von ihrem Verschulden – zum Wegfall des Anspruchs führe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2014 Klage beim Sozialgericht Nürnberg, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.05.2014 an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies (Bl. 57 der SG-Akte). Zur Begründung ihrer Klage wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere habe sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Der Bescheid des französischen Sozialversicherungsträgers sei ihr erst wesentlich später zugestellt worden, als das Bescheiddatum vermuten lasse. Sie habe sich unverzüglich bei der Beklagten gemeldet, auch wenn sie das genaue Zustellungsdatum nicht mehr benennen könne. Darüber hinaus hätte die Beklagte prüfen müssen, ob sie wegen eines atypischen Falls im Wege des Ermessens von einer rückwirkenden Aufhebung hätte absehen können. Ein solcher atypischer Fall liege vor, weil die Rückzahlung der Leistungen eine unverhältnismäßige Härte darstelle. Da die Beklagte von ihrem hierdurch eingeräumten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht habe, liege ein Ermessensfehler vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 übergab die Klägerin ein Schreiben des französischen Sozialversicherungsträgers, aus welchem sich eine Auszahlung der Invalidenrente für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 in Höhe von 1763,88 Euro sowie für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 279,98 Euro ergab (Bl. 90 der SG-Akte). Ausweislich des ebenfalls eingereichten Kontoauszugs wurde am 02.10.2013 ein Betrag von 1760,88 Euro vom französischen Sozialversicherungsträger überwiesen (Bl. 91 der SG-Akte).

Das SG hob den Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014 mit Urteil vom 25.03.2015 insoweit auf, als damit Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben und für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 über den Betrag von 279,98 Euro monatlich hinaus aufgehoben wurde. Den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 hob es insoweit teilweise auf, als damit die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 6298,27 Euro gefordert worden war. Den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hob es ganz auf. Im Übrigen wies es die Klage zurück. Zur Begründung führte es aus, die der Klägerin zuerkannte Invalidenrente der Kategorie 2 sei mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III vom Beginn der laufenden Zahlung der französischen Invalidenrente an, also ab dem 01.10.2013. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sei daher für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 rechtswidrig. Ab dem 01.10.2013 sei die Bewilligungsentscheidung zwar rückwirkend aufzuheben, dies jedoch nur teilweise. Weder könne der Klägerin eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X noch Vorsatz oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Wegfalls ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2013 vorgeworfen werden. Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld könne daher nur nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfolgen, soweit eine Doppelleistung eingetreten sei. Die Beklagte könne jedoch für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 die vollständige Erstattung des geleisteten Arbeitslosengeldes fordern. § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB X, der über § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III Anwendung finde, sehe vor, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses zu erstatten habe, wenn der Träger der ruhensbegründenden Sozialleistung seine Leistungen mit befreiender Wirkung an die berechtigte Person gezahlt habe. So liege der Fall hier. Für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 richte sich der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X. Für die Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese sei daher rechtswidrig.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigen am 22.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.07.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass der Ruhenstatbestand des § 156 SGB III nur ausgelöst werden könne, wenn die französische Invalidenrente mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar wäre. Zum Kern der deutschen Rente gehöre, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und daher auch keine Leistungen nach dem SGB III erhalte. Im Gegensatz hierzu werde die französische Invalidenrente auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer vollschichtig tätig sei oder Arbeitslosengeld erhalte. Dies gehe zurück auf eine Gesetzesänderung in Frankreich zum 06.05.2011. Die vom SG zitierten Urteile des LSG Baden-Württemberg sowie des LSG des Saarlandes seien jedoch von der alten Gesetzeslage ausgegangen und dürften daher nicht herangezogen werden. Eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Rentenleistungen bestehe gerade nicht. Für den Fall, dass sie mit dieser Argumentation nicht durchdringe, müsse jedoch zumindest der Erstattungsbetrag korrigiert werden. Der Anspruch ruhe nach § 156 SGB III ab Beginn der laufenden Zahlung der Rente und damit erst ab November 2013. Im Oktober 2013 könne die rückwirkende Aufhebung nur insoweit erfolgen, als eine Doppelleistung eingetreten sei, also in Höhe der gezahlten Invalidenrente von 279,98 Euro. Auch für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 stehe der Beklagten nur ein Erstattungsanspruch in Höhe der tatsächlich an die Klägerin geleisteten Invalidenrentenbeträge zu. Der Rechtsgrund des zuvor erbrachten Arbeitslosengeldes werde durch das Ruhen des Anspruchs mit Beginn der laufenden Rentenzahlung gerade nicht beseitigt. Die ursprüngliche Zahlung an die Klägerin sei daher rechtmäßig erfolgt. Anders als vom SG angenommen, könne die Erstattung des gesamten Arbeitslosengeldes auch nicht auf die Regelung des § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestützt werden. Diese Regelung begrenze den Erstattungsanspruch auf die geleistete Rentenzahlung. Die Beklagte habe daher nur Anspruch auf den an die Klägerin geleisteten Nachzahlungsbetrag, welcher im Oktober ausgezahlt worden sei. Auch nach § 48 SGB X könne eine darüber hinausgehende Rückerstattung von der Klägerin nicht verlangt werden. Da die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, komme nur eine Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Betracht. Diese Regelung beschränke die Aufhebung (und daraus folgend auch die Erstattungsforderung) auf das tatsächlich zugeflossene Einkommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.03.2015 abzuändern und auch den Aufhebungsbescheid und den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2014 bezüglich des Arbeitslosengeldes aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Am Ruhen des Anspruchs bestünden keine Zweifel. Die französische Invalidenrente der Kategorie 2 entspreche in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der deutschen EU-Rente. Darauf, ob die französische Invalidenrente auch von Arbeitnehmern oder Arbeitslosengeld-Beziehern in Frankreich beansprucht werden könne, komme es nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Berufungsbegehren gegen die nur teilweise als rechtswidrig beurteilte Aufhebungsentscheidung der Beklagte (unten 1.), die vom SG für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 als teilweise rechtmäßig und für den Alg-Bezugsraum ab 01.12.2013 bis 07.02.2014 als vollständig rechtmäßig – ohne nähere Begründung – bestätigt worden ist. Insoweit hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg und war als unbegründet zurückzuweisen. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem gezahltes Arbeitslosengeld zurückgefordert wurde, und den das SG in Höhe einer Erstattungssumme von 6298,27 EUR als rechtmäßig beurteilt hatte. Insoweit war die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich als nur eine Erstattungssumme von 2040,86 EUR rechtmäßig ist (unten 2.).

1. Das SG hat den Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 zutreffend insoweit aufgehoben, als die Beklagte mit diesem die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben hat. Ab dem 01.10.2013 durfte die Bewilligung von Arbeitslosengeld jedenfalls teilweise in Höhe von 279,98 Euro monatlich aufgehoben werden. Ein Anspruch der Klägerin, auch für diesen Zeitraum den Aufhebungsbescheid ganz aufzuheben besteht nicht. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend den Aufhebungsbescheid in dem genannten Umfang als nur teilweise rechtswidrig, dagegen mit Wirkung der Aufhebung für den Zeitraum ab 01.12.2013 als voll rechtmäßig beurteilt.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 – wie das SG zutreffend dargestellt hat – mangels Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits an einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen. Eine solche wesentliche Änderung ist vielmehr erst ab dem 01.10.2013 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt ruhte der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen des Bezuges der französischen Invalidenrente der Kategorie 2.

Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Das Ruhen tritt dabei mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente ein (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R mwN., juris) führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (vgl. BSGE 81, 134, 138 mwN.).

Gemessen hieran handelt es sich bei der französischen Invalidenrente Kategorie 2 um eine der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung.

Dabei handelt es sich zunächst um Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Solche liegen dann vor, wenn die Leistungen von einem öffentlichen Träger gewährt werden, wobei es nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift nicht darauf ankommt, ob die Bezüge auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen. Bedeutsam ist nur, ob sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (BSG 23.09.1980 - 7 Rar 66/79, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Invaliditätsversicherung (assurance invalidité) wird in Frankreich zusammen mit der Krankenversicherung geführt. Daraus erhalten die Versicherten bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder einem nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen wurde, eine Rente von ihrer Krankenversicherung. Neben der Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Die Invaliditätsrente (pension d’invalidité) soll einen Einkommensverlust ausgleichen. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diese an die Krankenversicherung abführen. Ergänzend wird auch auf Steuermittel zurückgegriffen (LSG Rheinland-Pfalz 22.08.2013 - L 1 AL 55/12, juris). Es handelt sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Leistung.

Darüber hinaus entspricht die französische Invalidenrente der Kategorie 2 in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Davon ist nach der Rechtsprechung des BSG zunächst dann auszugehen, wenn die ausländische Leistung einen Lohnersatzcharakter hat (BSG 08.07.1993 - 7 Rar 64/92, juris). Ein solcher ergibt sich aus der der Leistung innewohnenden allgemeinen Zielsetzung und der Art ihrer Berechnung. Die Höhe der Invalidenrente wird auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) zwischen dem 31.12.1947 und dem Eintritt der Invalidität berechnet (Art. R341-4 Code de la sécurité social). Sofern keine zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen vorliegen, ist das durchschnittliche beitragspflichtige Jahreseinkommen seit Versicherungsbeginn maßgeblich (Artikel R341-4 Code de la sécurité). Die Rentenhöhe ist zudem davon abhängig, in welchem Umfang Erwerbsunfähigkeit besteht. In der Kategorie 2 wird eine Rente in Höhe von 50 Prozent des Grundlohns gewährt (Art. R341-5 Code de la sécurité sociale). Die französische Invaliditätsrente greift damit auf die Arbeitsverdienste des Versicherten zurück und setzt voraus, dass der Versicherte mindestens 12 Monate bei der Invaliditätsversicherung Mitglied gewesen ist. Während des Erwerbslebens wird demnach Vorsorge für den Eintritt einer Invalidität mit dem damit im allgemeinen verbundenen Verlust an Entgelt aus aktueller Arbeit getroffen. In keinem Fall darf die Invaliditätsrente niedriger als ein bestimmter Mindestbetrag sein. Das Bemessungssystem entspricht damit nicht im Detail der deutschen Regelung, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Ziel ist – wie im deutschen Recht – einen am früheren Lebensstandard orientierten Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt zu leisten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei nicht notwendig, dass die ausländische Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG 1812.2008 - B 11 AL 32/07 R, juris). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Höhe der Invaliditätsrente – wie auch die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung – an dem Verdienst des Versicherten orientiert, so dass ein niedriger Verdienst zu einer niedrigen Invaliditätsrente führt. Eine Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ist möglich, solange die Summe unter dem Arbeitsentgelt eines gesunden Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe bleibt. Durch die Gewährung der Invaliditätsrente besteht darüber hinaus Anspruch auf alle Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, des weiteren auf eine Zusatzbeihilfe aus dem Sonderinvaliditätsfonds, wenn das Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.

Die französische Invaliditätsrente und die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung regeln im Kern auch gleiche Versicherungsfälle. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind solche Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die französische Invaliditätsrente erhalten Versicherte, die noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, die bei Eintritt der Invalidität mindestens 12 Monate versichert gewesen sind und während der letzten 12 Monate Beitragszahlungen für mindestens 2300 Stundenlöhne des Mindestlohns entrichtet haben oder mindestens 800 Arbeitsstunden beschäftigt waren. Es werden drei Stufen der Invalidität unterschieden. Maßgeblich ist dabei der Umfang der Erwerbsfähigkeit. Bei einer Invalidität der Kategorie 1 ist dem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit möglich. Bei einer Invalidität der Kategorie 2 kann der Versicherte keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Bei einer Invalidität der 3. Kategorie ist der Versicherte zusätzlich auf die Hilfe Dritter (Pflegebedürftigkeit) angewiesen (Art. L341-4, R341-5 Code de la sécurité sociale). Hieran hat sich auch durch die von der Klägerin angesprochene Gesetzesänderung zum 06.05.2011 nichts geändert, selbst wenn nunmehr in bestimmten Fällen der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld möglich ist. Damit besteht jedoch weiterhin eine Vergleichbarkeit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung und der französischen Invaliditätsrente Kategorie 2, welche der Klägerin ausweislich des Bescheides des französischen Sozialversicherungsträgers vom 10.09.2013 gewährt wurde.

Die der Regelung des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III innewohnende Typisierung, wonach derjenige, der eine (ausländische) lebensstandardorientierte Rente wegen voller Invalidität erhält, dem deutschen Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung steht und deshalb die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch zwecks Vermeidung unerwünschter Doppelleistungen - nicht gerechtfertigt ist, kann nicht dadurch infrage gestellt werden, dass der französische Gesetzgeber trotz der Erwerbsunfähigkeit (bei dem Bezug der Invaliditätsrente der Kategorie 2) den Bezug von Arbeitslosengeld in Frankreich ermöglicht.

Einer Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die französische Invaliditätsrente nach dem Vortrag der Klägerin in Frankreich in bestimmten Fällen mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Neben dem Bezug der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Erwerbstätigkeit – wenn auch in engen Grenzen – ebenfalls möglich. Auch bei Bezug der französischen Invaliditätsrente sind entsprechende Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (vgl. Art. R341-17 Code de la sécurité sociale).

Nach alledem ist die französische Invaliditätsrente der Kategorie 2 mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar. Sie ist jedenfalls, wie dargestellt, auch Teil einer Gesamtkonzeption des französischen Gesetzgebers für den Versicherungsfall Invalidität. Die unterschiedliche Beurteilung des deutschen und des französischen Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit (eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 16.01.2014 mangels Vorliegen einer Erwerbsminderung abgelehnt) ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Beklagte ist im Rahmen der Anwendung des § 156 SGB III nicht berechtigt, die Verwaltungsentscheidung des anderen Versicherungsträgers über die Bewilligung der Leistung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen; vielmehr kommt der Entscheidung des anderen Leistungsträgers Tatbestandswirkung zu (BSG 03.05.2005 - B7a/7 AL 40/04 R, juris).

Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Beginn der laufenden Zahlung der französischen Invalidenrente an, vorliegend mithin ab dem 01.10.2013. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs wurde ihrem Konto am 02.10.2013 ein Betrag des französischen Sozialversicherungsträgers in Höhe von 1760,88 Euro gutgeschrieben. Dieser enthält neben einer Nachzahlung für die Zeit vom 22.04.2013 in Höhe von 1480,90 Euro (5 x 279,98 Euro für den Zeitraum von Mai bis September 2013 + 81 Euro für den Zeitraum vom 22.04.2014 bis 30.04.2013) zugleich die laufende monatliche Zahlung in Höhe von 279,98 Euro. Ab diesem Zeitpunkt – also dem 01.10.2013 – ist mithin wegen des Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten.

Eine rückwirkende Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab dem 01.10.2013 war dabei jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Höhe der geleisteten französischen Invaliditätsrente von 279,98 Euro monatlich möglich. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer niedrigeren weiteren Sozialleistung, die die bisher gewährte, höhere, voll zum Wegfall (oder Ruhen) bringt, bedeutet dies, dass das Aufhebungsrecht auf die Höhe der nachträglich bewilligten niedrigeren Sozialleistung beschränkt ist (KassKomm/Steinwedel SGB X § 48 Rn. 46-52). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat Einkommen in der Form der französischen Invaliditätsrente in Höhe von 279,98 Euro monatlich bezogen. Das SG hat die Aufhebungsentscheidung der Beklagten entsprechend teilweise aufgehoben. Eine Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.2, 4 SGB X kommt insoweit mangels Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit der Klägerin nicht in Betracht. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen.

Für die Zeit ab dem 01.12.2013, für die die Zahlung bereits eingestellt war, konnte die uneingeschränkte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld hingegen auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolgen. Durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.12.2013 sowie die (zunächst vorläufige) Zahlungseinstellung hatte die Klägerin Kenntnis, dass der Anspruch wegen des Bezugs der französischen Invalidenrente kraft Gesetzes weggefallen war.

Soweit der angefochtene Aufhebungsbescheid noch Wirkung für die Zukunft entfaltete, der Bescheid vom 27.01.2014 war Ende Januar 2014 bekannt gegeben worden, Widerspruch war am 05.02.2014 eingelegt worden, war bis zum Ende des Bezugszeitraums am 07.02.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch für die Zukunft in vollem Umfang aufzuheben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte nach § 156 Abs. 1 SGB III in voller Höhe.

2. Die Klägerin hat der Beklagten überzahltes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 2040,86 Euro zu erstatten. Dieser Betrag setzt sich zum einen aus der Erstattung für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 1480,90 Euro (dazu unter 2a) sowie zum anderen der Erstattung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 559,96 Euro (dazu unter 2b) zusammen.

Der Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 ist mithin teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit das SG den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 nur insoweit aufgehoben hat, als damit Arbeitslosengeld von mehr als 6.298,27 Euro zurückgefordert wurde, ist das Urteil entsprechend abzuändern.

2a) Für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 hat die Klägerin Leistungen in Höhe von 1480,90 Euro zu erstatten. Dies beruht nicht auf dem für diesen Zeitraum als rechtswidrig beurteilten Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich jedoch aus § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III iVm. § 145 Abs. 3 SGB III.

Nach Maßgabe von § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Beginn der laufenden Zahlung einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. – wie im vorliegenden Fall – einer vergleichbaren Sozialleistung eines ausländischen Trägers im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III. Für den Zeitraum zwischen dem bescheidmäßig festgesetzten Rentenbeginn und dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld rechtmäßig (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 22.03.2012 - L 1 AL 39/11, juris). Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelleistung (erfolgter Arbeitslosengeldbezug und Auszahlung der im Rentenbescheid ermittelten Rentennachzahlung) normiert § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Erstattungsanspruch entsprechend § 145 Abs. 3 SGB III. Dieser umfasst den Zeitraum zwischen dem im Rentenbescheid geregelten Rentenbeginn und dem Eintritt des Ruhens mit Beginn der laufenden Rentenzahlung – vorliegend also die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 – und erstreckt sich damit gerade auf eine im Rentenbescheid für diesen Zeitraum festgesetzte Rentennachzahlung (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III Rz. 5; Jüttner in: NK-SGB III, 6. Aufl. 2016, § 156 Rz. 69).

Entsprechend § 103 SGB X, auf welchen § 145 Abs. 3 SGB III Bezug nimmt, richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nämlich nicht nach den Vorschriften des zuerst leistenden Leistungsträgers, sondern nach den Rechtsvorschriften, die für den "zuständigen" – im Sinne von zuletzt zuständigen d.h. letztendlich verpflichteten – Leistungsträger gelten (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 103 SGB X, Rz. 52). Dies sind vorliegend die für den französischen Leistungsträger geltenden Vorschriften zur französischen Invaliditätsrente. Der Erstattungsanspruch ist dementsprechend auf den Nachzahlungsbetrag begrenzt (vgl. hierzu BSG 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R, juris), welcher vorliegend 1480,90 Euro (5 x 279,98 Euro für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.09.2013 + 81 Euro für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.04.2013) beträgt. Dieser Betrag ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs im Oktober 2013 (zuzüglich der laufenden Leistung in Höhe von 279,98 Euro) an die Klägerin ausgezahlt worden.

Die Beklagte hat insoweit auch einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin. Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III besteht ein Erstattungsanspruch gegen die leistungsgeminderte Person nach § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur, wenn und soweit der Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger daran scheitert, dass dieser in Unkenntnis des Arbeitslosengeldbezuges und deshalb mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder Dritte gezahlt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Arbeitslose durch die eine Zahlung beider Leistungsträger zu Unrecht begünstigt wird (Brand in: Brand, SGB III, § 145 Rz. 20). Entsprechend dieses Zwecks ist die Regelung auch dann anzuwenden, wenn ein ausländischer Sozialleistungsträger mit befreiender Wirkung an den Versicherten geleistet hat. So liegt der Fall hier.

2b) Für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 richtet sich der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von jeweils 279,98 Euro aufgehoben worden ist, beträgt die Erstattungsforderung der Beklagten insoweit 559,96 Euro.

Insgesamt ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag von 2040,86 Euro.

EU-Gemeinschaftsrechts steht nicht entgegen. Nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO-EG Nr. 883) dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache zum Ruhen gebracht werden, dass der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Regelungen gelten bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Kap. 6 der VO-EG Nr. 883) entsprechend in den in Art. 64 und 65 vorgesehenen Fällen und Grenzen (Art. 63 der VO-EG Nr. 883). Der (echte) Grenzgänger, der sich im Beschäftigungsstaat als Arbeitssuchender arbeitslos meldet, hat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Mitgliedstaates und erhält die Leistungen unter Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Mitgliedstaates, hier des Beschäftigungsstaates, die nach den dortigen Rechtsvorschriften gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 lit b und d VO-EG Nr. 883). Danach ist vorliegend auch nach supranationalem EU-Recht deutsches Recht unbeschränkt anzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegen in den beiden Rechtszügen berücksichtigt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Hilfsantrag der Beklagten hat der Senat daher nicht stattgegeben.
Rechtskraft
Aus
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