L 4 AS 14/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 29 AS 597/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 14/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Februar 2011, 23. Mai 2011, 8. Juni 2011 und 5. August 2011 verpflichtet, ihm die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch die Übernahme der tatsächlichen Nettokaltmiete für die am 1. Januar 2011 bezogene Erdgeschosswohnung G. in H ...

Der 1961 geborene Kläger bezog seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hat drei Kinder, P. (geb. xxxxx1995) sowie die Zwillinge P1 und P2 (geb. xxxxx2001). Der Kläger ist geschieden, lebt allein und bewohnte zunächst die Wohnung G., 1. Obergeschoss links, in xxxxx H. mit einer Wohnfläche von 38,95 qm, bestehend aus eineinhalb Zimmern (6 und 16 qm nach Angaben des Klägers) sowie Flur, Küche bzw. Kochnische, Bad und Balkon. Die Grundnutzungsgebühr (Nettokaltmiete) betrug 160,96 Euro nebst 4,10 Euro Zuschlag für Wertverbesserungen, 52,- Euro Betriebskosten und 62,- Euro Heizkosten.

Am 2. November 2010 unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag für die Wohnung G., Erdgeschoss rechts, in H. mit einer Wohnfläche von 45,76 qm. Die Wohnung besteht ebenfalls aus eineinhalb Zimmern (9 und 20 qm nach Angaben des Klägers) sowie Küchenraum, Bad mit WC, Flur und Terrasse. Die Grundnutzungsgebühr sollte 190,19 Euro betragen.

Am 10. November 2010 beantragte der Kläger die Zusicherung des Beklagten zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft sowie die Übernahme der Genossenschaftsanteile in Höhe von 620,- Euro. Als Begründung für den Umzug gab der Kläger einen Bedarf an größerer Wohnfläche an zur Verbesserung der gesundheitlichen, persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sowie zur besseren Gestaltung des Umgangs mit seinen Kindern (mehr Freiraum, Erdgeschoss, Garten).

Mit Bescheid vom 12. November 2010 lehnte der Beklagte die Zusicherung ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Umzug nicht erforderlich sei. Die bisherige Wohnung biete ausreichend Platz für eine Person.

Am 15. November 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2011. Mit Bewilligungsbescheid vom 24. November 2010 (i.d.F. späterer Änderungsbescheide vom 1.2.2011, 23.5.2011, 8.6.2011 und 5.8.2011) gewährte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 und bewilligte dabei Kosten für Unterkunft und Heizung ausgehend von den Kosten der alten Wohnung.

Gegen die Bescheide vom 12. November 2010 und 24. November 2010 legte der Kläger am 10. Dezember 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in beengten und miserablen Wohnverhältnissen lebe. Er leide an einer psychosomatischen Erkrankung; die Änderung der Wohnsituation sei eines der Therapieziele in der stationären Rehabilitation und der psychosomatischen Nachsorge gewesen. Seine alte Wohnung verfüge über ein halbes Zimmer von etwa 5 qm, welches jedoch kaum als Schlafzimmer zu benutzen sei. Deshalb habe er sein Bett im Wohnzimmer. Die Wohnung sei auch sehr dunkel. Er verfüge über Umgangs- und Sorgerecht für seine drei Kinder. Sein Sohn sei 15, seine Töchter seien neun Jahre alt. Es gehe bei dem Umgang sehr beengt zu, die Mädchen würden viel toben; die neue Wohnung sei dafür viel günstiger geschnitten. Insoweit liege der Umzug auch im Inter-esse seiner Kinder.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 beantragte der Kläger hilfsweise ein Darlehen für die Mietkostendifferenz, die Genossenschaftsanteile und die Renovierungskosten. Das lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 unter Hinweis auf die fehlende vorherige Zusicherung ab.

Am 1. Januar 2011 bezog der Kläger die neue Wohnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 10. Dezember 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Zusicherung nicht erteilt werden könne, weil es an der Erforderlichkeit des Umzuges fehle. Die bisherigen Wohnverhältnisse seien nicht unzumutbar gewesen. Nach den fachlichen Vorgaben sei ein Umzug unter anderem dann erforderlich, wenn die Wohnverhältnisse unzumutbar beengt seien. Eine unzureichende Unterbringung liege vor, wenn für zwei Personen nicht mindestens 35 qm und für jede weitere Person nicht jeweils 10 qm anteilige Wohnfläche zur Verfügung stünden. Ferner liege eine unzureichende Unterbringung vor, wenn zwei Wohnräume von mehr als drei und drei Wohnräume von mehr als fünf Personen bewohnt würden. Ein Wohnraum über 20 qm Wohnfläche sei dabei doppelt, also mit zwei Wohnräumen anzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei die Wohnung des Klägers für eine Person deutlich ausreichend gewesen. Auch ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen komme nicht in Betracht. Dass die Wohnung durch davor stehende Bäume verdunkelt werde und dass das Bett im Wohnzimmer stehen müsse, weil das andere Zimmer zu klein sei, sei nicht ausreichend. Eine nachträgliche Zusicherung komme nicht in Betracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2010 zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 17. Februar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er einen Dringlichkeitsschein vom Wohnungsamt besitze, so dass die Erforderlichkeit des Umzuges vorgelegen habe. Der Beklagte habe seine Gesamtsituation nicht ausreichend berücksichtigt. Neben den psychosomatischen Beschwerden gehe es vor allem um die Gestaltung des Umgangsrechts. Die Besuchsregelung sei nunmehr in der Weise gestaltet, dass die Töchter alle zwei Wochen von freitags 19.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr zu Besuch seien. Der Sohn besuche seinen Vater an dem Zwischenwochenende jeweils von Samstag bis Sonntagabend.

Am 14. Januar 2013 hat ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht stattgefunden. Die Beteiligten haben sodann einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, soweit der Kläger nach Durchführung des Umzugs die Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft begehre. Soweit sich die Klage auf Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Wohnung G., Erdgeschoss rechts, H., für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 richte, sei sie zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe zu Recht lediglich die bisherige Nettokaltmiete anerkannt und bewilligt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werde nämlich nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhten. Der Umzug des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführe. Ergänzend sei zu bemerken, dass die Ausübung des Umgangsrechts durch den Kläger mit seinen Kindern nicht zu einem anderen Ergebnis führe. Auch dafür sei die bisherige Wohnung ausreichend groß gewesen. Eine unzureichende Unterbringung liege nach Ziffer 8.2 der einschlägigen Fachanweisung zu § 22 SGB II erst dann vor, wenn drei Personen nicht mindestens 45 qm anteilige Wohnfläche zur Verfügung stünden oder wenn zwei Wohnräume von mehr als drei Personen bewohnt würden. Vorliegend würden selbst bei dem Besuch der Zwillinge zwei Wohnräume nicht von mehr als drei Personen bewohnt. Zwar habe die alte Wohnung lediglich eine Größe von 39 qm gehabt, also von weniger als 45 qm. Allerdings sei der Aufenthalt der Kinder auf das Wochenende oder die Ferien beschränkt gewesen, so dass sie nicht als Bewohner der Wohnung angesehen werden könnten. Zudem habe auch die alte Wohnung den Kindern für ihre Besuche einen eigenen Wohnbereich ermöglicht, der einen Aufenthalt über das Wochenende oder in den Ferien für mehrere Tage erlaubt habe. Da der Kläger nach eigenem Vortrag nicht im Schlafzimmer, sondern im Wohnzimmer sein Bett aufgestellt gehabt habe, hätten die Kinder das Schlafzimmer als Aufenthaltsbereich nutzen und sich während des Besuches bei Bedarf zurückziehen können. Soweit der Kläger die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung ab dem 1. Juli 2011 begehre, sei die Klage wiederum unzulässig. Insoweit fehle es an einem Vorverfahren. Soweit ersichtlich habe der Kläger den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 nicht angefochten, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Andere Bewilligungszeiträume seien gesondert anhängig gemacht worden, so vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 (S 29 AS 2483/13) und vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 (S 29 AS 1224/14).

Gegen das ihm am 12. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Januar 2015 Berufung eingelegt – zunächst auch wegen der Übernahme der Genossenschaftsanteile. Er begehre die Erstattung der gezahlten Unterkunftskosten, weil der Umzug notwendig gewesen sei. Es sei nämlich von einer temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn die Kinder den Kläger besuchten. Dann aber könnten drei Personen mindestens 45 qm beanspruchen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die neue Wohnung eine Terrasse und damit einen erheblich größeren Aufenthaltsbereich biete. Schließlich wirke sich die neue Wohnsituation positiv auf die psychosomatische Erkrankung des Klägers aus.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Februar 2011, 23. Mai 2011, 8. Juni 2011 und 5. August 2011 den Beklagte zu verpflichten, ihm die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er stützt sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogene Akten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

I. Streitgegenstand ist die Höhe der von dem Beklagten zu leistenden Kosten der Unterkunft. Das ist in den Rahmen eines Verfahrens über die Bewilligung von höheren Leistungen zu stellen (vgl. Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 253, Stand Oktober 2012; Piepenstock, in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 182, Stand November 2016). Gegenstand des Verfahrens ist damit neben dem Bescheid des Beklagten vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 der Leistungsbescheid vom 24. November 2010 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 1. Februar 2011, 23. Mai 2011, 8. Juni 2011 und 5. August 2011 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011. Nicht mehr relevant – das hat das Sozialgericht zutreffend angenommen – ist die entsprechende Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II. Denn diese Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme der höheren Kosten für die neue Unterkunft (BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 122; Luik, in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 153). Ihr Zweck besteht lediglich darin, in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die Unterkunftskosten der neuen Unterkunft künftig übernommen werden und dem Leistungsempfänger so Planungssicherheit zu verschaffen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2011 – L 5 AS 332/11 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.1.2011 – L 6 AS 1914/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.7.2008 – L 26 B 807/08 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5.6.2008 – L 9 AS 541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.7.2008 – L 10 B 203/08). Nach erfolgtem Umzug – wie hier – besteht insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 5/10 R; Berlit, a.a.O., Rn. 130; Luik, a.aO., Rn. 170; Krauß, a.a.O.; Piepenstock, a.a.O.) und kommt auch ein Feststellungsantrag nicht in Betracht (Krauß, a.a.O.).

Der Bescheid vom 24. November 2010 begrenzt die Leistungsbewilligung auf den Zeitraum von Januar bis Juni 2011. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen wurden, sind diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt im SGB II regelmäßig nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urt. v. 13.11.2008 – B 14/7b AS 2/07 R; Urt. v. 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R unter Verweis auf Urt. v. 9.3.2007 – B 7b AS 4/06 R; v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R; v. 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R).

Der Streitgegenstand ist sachlich auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um eine abtrennbare, gesondert anfechtbare Verfügung (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe nur Urt. v. 10.9.2013 – B 4 AS 4/13 R; Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R; v. 3.3.2009 – B 4 AS 38/08 R; v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R).

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II wegen der Genossenschaftsanteile wird nicht mehr begehrt. Ob das Sozialgericht diesen Streitgegenstand übersehen hat, kann damit dahinstehen.

II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

III. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für seine im Januar 2011 bezogene Wohnung verlangen, die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der hier begehrten Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt ist nach der Fachanweisung der Beklagten zu § 22 SGB II nicht zu bezweifeln wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird allerdings nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Diese Deckelung der Unterkunftskosten greift indes nicht durch. Anders als das Sozialgericht hält der Senat den Umzug des Klägers nämlich für erforderlich. Erforderlich ist ein Umzug dann, wenn für ihn plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, aus denen sich auch ein Nichtleistungsberechtigter zu einem Umzug veranlasst sehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 13.5.2016 – L 4 AS 156/16 B ER; BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R; Berlit, a.a.O., Rn. 131; Luik, a.a.O., Rn. 110; Piepenstock, a.a.O. Rn. 186). Solche Gründe waren hier gegeben, da die gesundheitliche und familiäre Lage des Klägers für den Umzug sprach und die entstehenden Mehrkosten gering waren. Zwar war die alte Wohnung für einen Alleinstehenden nicht generell unzureichend. Der Senat hat keine Bedenken, dass ein Wohnflächenhöchstwert von 50 qm, wie der Beklagte ihn zugrunde legt, angemessen ist. Im Fall des Klägers sind aber zusätzlich Besonderheiten zu berücksichtigen, die in der Gesamtschau dazu führen, dass die bisherige Wohnung als unzureichend anzusehen ist. So ist dem Kläger attestiert worden, dass "aufgrund der ihn sehr belastenden Situation, seine Kinder nicht ausreichend versorgen zu können, ( ) unbedingt die behördliche Unterstützung bei der Beschaffung einer größeren Wohnung notwendig" sei (Attest Dr. F. vom 14.8.2009). Weiter heißt es: "Aus der Gesamtschau heraus ist es verständlich, dass die Beziehung und der intensive Kontakt zu seinen Kindern für ihn stabilisierend wirkt. Ableitbar ist hieraus auch aus psychiatrischer Sicht der Wunsch des Patienten nach einer etwas größeren Wohnung, um seine Kinder besser betreuen zu können" (Attest Dr. F. vom 17.1.2011). Das erscheint angesichts der Besuchssituation der Kinder und nach dem Zuschnitt der alten Wohnung auch nachvollziehbar. Denn der Kläger hatte sein Bett offenbar im großen Zimmer aufgestellt, weil ihm das halbe Zimmer dafür zu klein war. Damit stand aber kein vernünftig geschnittener Raum zur Verfügung, um die Besuche des Sohnes, vor allem aber die Besuche der beiden Töchter zu gestalten. Dass diese in dem etwa 6 qm großen halben Zimmer toben können sollten, hält der Senat nicht für lebensnah. Vielmehr erscheint es plausibel und vernünftig, dass der Kläger mit den zwei größeren Zimmern in der neuen Wohnung eine ganz andere, geeignetere Raumsituation herstellen wollte. Hinzu kommt, dass der Kläger in der neuen Wohnung eine Terrasse hinzu gewann, die bei geeignetem Wetter weiteren Bewegungsraum versprach. In die Beurteilung fließt schließlich ein, das nur verhältnismäßig geringe Mehrkosten ausgelöst wurden (vgl. zu diesem Kriterium Luik, a.a.O., Rn. 109, unter Hinweis auf BSG – Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R); es ging lediglich um etwa 30,- Euro monatlich. Auch die neue Wohnung liegt noch weit unter der Angemessenheitsgrenze, die sich aus der entsprechenden Fachanweisung des Beklagten ergibt, so dass von einem Ausschöpfen dieser Grenze, wie es § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II verhindern will, keine Rede sein kann.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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