L 3 AL 274/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 30 AL 500/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 274/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 4/17 AR
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Aus dem Nebeneinander von § 37 Abs. 2 und 3 SGB III und § 5 SGB III in Verbindung mit § 3 Abs. 2, § 45 SGB III einerseits und dem Fehlen einer Ausschluss- oder Vorrangregelung andererseits folgt, dass eine Agentur für Arbeit einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten kann.
2. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit.

Der am 1970 geborene Kläger arbeitete vom 15. September 2011 bis zum 30. November 2014 als Software-Entwickler. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wegen Unzulänglichkeiten in den Arbeitsergebnissen, mangelhafter fachlicher Kommunikation, fehlender realistischer Bewertung eigener Leistungen und unkollegialem Verhalten.

Mit Bescheid vom 20. November 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies die Beklagte den Kläger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in die Maßnahme "Selbstvermarktungsstrategien für Akademiker" bei dem Maßnahmeträger SBH Süd-Ost II GmbH (A-Stadt) ein. Die Vollzeitmaßnahme sollte vom 13. April 2015 bis zum 5. Juni 2015 durchgeführt werden. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass die Ablehnung der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme zum Eintritt einer Sperrzeit führen wird.

Der Kläger nahm an der Maßnahme nicht teil. Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte die Beklagte ihn im Hinblick auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit an. Der Kläger machte geltend, die Teilnahme an einer solchen Maßnahme behindere ihn in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden. Auch habe er an Veranstaltungen ähnlichen Inhalts bereits in den Jahren 2000 und 2007 teilgenommen. Er verfüge über sehr viel Erfahrung aus zahlreichen Vorstellungsgesprächen.

Mit Bescheid vom 18. März 2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. April 2015 bis zum 4. Mai 2015 fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tage setzte sie den täglichen Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14. April 2015 bis zum 4. Mai 2015 auf 0,00 EUR fest. Den Erstattungsbetrag in Höhe von 832,15 EUR rechnete sie nach § 333 SGB III gegen den Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 5. Mai 2015 bis zum 21. Mai 2015 auf.

Den Widerspruch vom 26. Mai 2015 gegen den Sperrzeitbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 zurück. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund die zumutbare Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Ziel der Maßnahme sei die Förderung der Chancen auf eine erfolgreiche Integration. Die Teilnahme des Klägers an entsprechenden Schulungen liege bereits mehrere Jahre zurück. Seitdem hätten sich die Methoden für Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und Assessment-Center geändert. Da der Kläger erstmals eine Maßnahme abgelehnt habe, betrage die Sperrzeit drei Wochen, während der der Leistungsanspruch ruhe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei der Bewilligungsbescheid ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Bereits gezahlte Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Gemäß § 333 Abs. 1 SGB III könne eine Forderung gegen den Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung in voller Höher aufgerechnet werden, wenn sie auf dem Eintritt einer Sperrzeit beruhe. Das öffentliche Interesse an der Aufrechnung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers an der Vermeidung der Aufrechnung. Insbesondere solle der Kläger nicht besser gestellt werden als ein Arbeitsloser, der für die Dauer einer Sperrzeit von Anfang an kein Arbeitslosengeld erhalten habe.

Die Klage vom 3. August 2015 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Zu Recht stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für 3 Wochen in der Zeit vom 14.04.2015 bis 04.05.2015 nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III fest.

1. Mit der Einladung vom 26.03.2015 wurde der Kläger einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zugewiesen. Der Kläger lehnte und lehnt die Teilnahme an dieser vom 13.04. bis 05.06.2015 andauernden Vollzeitmaßnahme mit der Bezeichnung "Selbstvermarktungsstrategien für Akademiker" ab, weil er einerseits die Maßnahme als ungeeignet bzw. sich für überqualifiziert hält.

2. Die Maßnahmenteilnahme war mit Blick auf die berufliche Qualifikation des Klägers zumutbar.

3. Dem Kläger war ausweislich der Zuweisung schriftlich zugesagt worden weiterhin durch Leistungen des Arbeitsgeldes während der Maßnahmenteilnahme – einschließlich etwaiger Fahrtkosten – weiter gefördert zu werden.

4. Die Zuweisung enthielt eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung, die konkret, verständlich, richtig und vollständig ist.

Der Kläger wurde in verständiger Form darauf hingewiesen, dass der erstmalige Maßnahmenverstoß eine dreiwöchige Sperrzeit nach sich zieht.

5. Schließlich war festzustellen, dass ein wichtiger Grund für den Kläger, an der Maßnahme nicht teilzunehmen, nicht vorlag.

Zu einen war es dem Kläger aufgrund seiner Bewerbungsbemühungen objektiv möglich, an der Maßnahme teilzunehmen. Der Kläger konnte seine eigenen Bewerbungsbemühungen auch bei Teilnahme an der Maßnahme weiterführen, denn auch für den Kläger hat der Tag 24 Stunden.

Auf die subjektive Einschätzung des Klägers, dass er die Maßnahme als zeitraubend empfindet, kommt es zur Überzeugung der Kammer nicht an. Gerade mit Blick auf die Persönlichkeit des Klägers, er fiel dem Vorsitzen während der mündlichen Verhandlung mehrfach ins Wort und im Lichte der tatrichterlichen Überzeugung von der Persönlichkeit des Klägers selbst, leidet dieser an einer maßlosen Selbstüberschätzung. Der Kläger trat sozial unangepasst auf.

Gerade vor diesem Hintergrund ist die Zuweisung des Klägers als Maßnahmenteilnehmer eindrucksvoll nachvollziehbar, so dass es auf eine zeugenschaftliche Einvernahme der Vermittlerin J. Z ... nicht mehr ankam; die Gründe hierfür lieferte der Kläger höchst selbst."

Gegen das ihm am 15. Oktober 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 16. November 2015, einem Montag. Er macht unter Bezugnahme auf Entscheidungen aus dem Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) geltend, dass der Nichtantritt der Trainingsmaßnahme nicht sanktioniert werden dürfe, weil keine entsprechende Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden sei. Auch habe er schon "mehrmals solche Veranstaltungen" besucht. Er benötige viel Zeit für Telefongespräche und Vorstellungsgespräche in anderen Bundesländern. Mit einer "zweistündigen Konsultation" wäre er einverstanden gewesen, nicht aber mit einer zweimonatigen ganztägigen Maßnahme. Die Maßnahme "Selbstvermarktungsstrategien" habe mit seinen Fachkenntnissen nichts zu tun. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. November 2015 verwiesen.

Der Kläger beantragt, sachgerecht gefasst,

das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 6. Oktober 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung sei hier nicht maßgebend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die Beklagte zu der Einschätzung gelangt, dass im Zeitraum vom 14. April 2015 bis zum 4. Mai 2015 eine Sperrzeit eingetreten ist. Die weiteren Regelungen sind Folge dieses Umstandes. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und verweist, vorbehaltlich der nachfolgenden Ergänzung zum Berufungsverfahren, auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Die Dauer der Sperrzeit unter anderem bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen (vgl. § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die sich versicherungswidrig verhaltene Person hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Der Kläger hat mit seinem Berufungsschriftsatz geltend gemacht, dass die Maßnahme "Selbstvermarktungsstrategien für Akademiker" für ihn nicht sinnvoll sei, weil sie mit seinem Fachgebiet nichts zu tun und er entsprechende Schulungen in den zurückliegenden Jahren bereits absolviert habe. Diese Einlassung stellt die Richtigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht infrage. Der Senat entnimmt dem vorliegenden Aktenbestand, dass bei dem Kläger Defizite im Bereich der persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen bestanden. So ist der Verwaltungsakte zu entnehmen, dass der Kläger in seinem letzten Arbeitsverhältnis unter anderem durch mangelhafte fachliche Kommunikation, unkollegiales Verhalten und unrealistische Einschätzung eigener Leistungen auffiel. Das Sozialgericht hat aus dem Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 den Schluss gezogen, der Kläger trete "sozial unangepasst" auf. Eine berufliche Eingliederung wird aber nach aller Voraussicht nur dann erfolgreich sein, wenn neben dem für die Ausübung des Berufs erforderlichen Fachwissens auch die unter dem Begriff "soft skills" zusammenzufassenden Eigenschaften wie etwa Teamfähigkeit, kommunikative Kompetenz und Integrationsbereitschaft vorliegen. Von daher erscheint die von der Beklagte ausgewählte Maßnahme, die überfachliche Qualifikationen (soft skills) im Gegensatz zu fachlichen Befähigungen (hard skills) vermitteln will, als geeignetes Mittel, die beim Kläger bestehenden Defizite in den persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen zu verringern und damit seine Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Soweit der Kläger die Notwendigkeit der Maßnahme unter Hinweis auf frühere Schulungen, zuletzt im Jahr 2007, infrage gestellt hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil Defizite in der Fähigkeit zur "Selbstvermarktung" aktuell ersichtlich vorliegen. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung der Maßnahme stand dem Kläger damit nicht zur Seite.

Soweit der Kläger auf Rechtsprechung zu Sanktionen im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen hat, verkennt er, dass es sich bei diesen Verfügungen um solche nach dem SGB II handelt, also eine Beziehung des Sanktionierten zum Rechtskreis des SGB III nicht vorliegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 RBSGE 105, 194 ff. = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2 = NJW 2010, 3115 ff. = juris, jeweils Rdnr. 18).

Dass die Maßnahme nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung war, kann der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist in der Eingliederungsvereinbarung vom 12. März 2015 in der Rubrik "2. Aktivitäten von A ..." lediglich das Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes (Bewerbungen, Eigenbemühungen, Dokumentation der Bemühungen) aufgeführt. Von der streitbefangenen Maßnahme ist dort nicht die Rede. Die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Zumutbarkeit einer Maßnahme ist aber nicht davon abhängig, dass sie zuvor zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gemacht wurde. Denn für die vom Kläger offenbar vertretene gegenteilige Auffassung findet sich im Gesetz keine Stütze. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Eingliederungsvereinbarung ist in § 37 SGB III geregelt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB III werden in einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, für einen zu bestimmenden Zeitraum die dort genannten vier Punkte festgelegt. Weitere Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung sind in § 37 Abs. 3 SGB III enthalten. Daneben ist zum Beispiel in § 5 SGB III geregelt, dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen sind, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind gemäß § 3 Abs. 2 SGB III Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels des SGB III (§§ 29 bis § 135 SGB III). Hierzu zählen auch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III wie zum Beispiel Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Aus dem Nebeneinander von § 37 Abs. 2 und 3 SGB III und § 5 SGB III in Verbindung mit § 3 Abs. 2, § 45 SGB III einerseits und dem Fehlen einer Ausschluss- oder Vorrangregelung andererseits folgt, dass eine Agentur für Arbeit einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten kann. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III wiederum stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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