L 8 SO 111/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 SO 40/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 111/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 12/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
keine Eingliederungshilfe für laufende Kosten der Unterkunft

1. Zu den Hilfen zur Erhaltung einer Wohnung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zählt nicht die Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft.
2. Außerhalb von Einrichtungen können laufende Unterkunftskosten, auch soweit sie behinderungsbedingt erhöht sind, vom Sozialhilfeträger nicht als Eingliederungshilfe, sondern nur als Leistung zum Lebensunterhalt nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII übernommen werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme laufender Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum November 2012 bis April 2013.

Die 1985 geborene, erwerbsfähige Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer zentralen Koordinationsstörung. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "aG", "B" und "H" festgestellt. Eine Pflegestufe ist nicht zuerkannt. Zur Fortbewegung außerhalb der Wohnung benötigt die Klägerin einen Elektrorollstuhl, innerhalb der Wohnung nutzt sie einen Aktivrollstuhl. Sie bewohnte im maßgeblichen Zeitraum eine – behindertengerecht ausgestattete – Wohnung in B ... (62,75 qm), für die Aufwendungen in Höhe von monatlich 456,00 EUR (421,00 EUR zzgl. 35,00 EUR für den dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz) anfielen.

Seit dem Wintersemester 2011/2012 war die Klägerin als Studentin an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur B ... im Studiengang Bibliotheks- und Informationswissenschaften eingeschrieben. Während dieser Zeit bezog sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der im BAföG-Satz enthaltene Anteil für Unterkunftskosten (monatlich 224,00 EUR gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) deckte allerdings die tatsächlichen Aufwendungen nicht vollständig ab.

Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der den im BAföG-Satz enthaltenen Betrag übersteigenden Unterkunftskosten (monatlich 232,00 EUR) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 13.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013). Die Übernahme laufender Kosten der Unterkunft und Heizung sei in § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eindeutig und abschließend geregelt. § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) enthalte eine parallele Regelung für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Hiernach seien besondere Umstände des Einzelfalles – so auch ein behinderungsbedingt erhöhter Wohnflächenbedarf – bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Angesichts ihrer Erwerbsfähigkeit gehöre die Klägerin zu dem nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis. Für sie seien daher Leistungen nach § 27 Abs. 3 oder 4 SGB II zu prüfen. Im Rahmen der Teilhabeleistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei für die Gewährung laufender Unterkunftskosten kein Raum. Die in § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX normierte Hilfe zur Wohnungserhaltung umfasse Hilfen zur behindertengerechten Umgestaltung einer bereits vorhandenen Wohnung nicht aber die – anderweitig geregelte (§ 35 SGB XII, § 22 SGB II) – Übernahme laufender Mietaufwendungen.

Die gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten erhobene, auf die zuschussweise Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 232,00 EUR für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Leipzig – nach Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende – abgewiesen (Urteil vom 19.08.2015). Ein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe nicht. Die von der Klägerin beanspruchten Leistungen seien nicht Teil der Eingliederungshilfe. Bei den laufenden Unterkunftskosten handele es sich nicht um Leistungen der Wohnungserhaltung nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, denn die Klägerin bewohne bereits eine behindertengerecht ausgestattete Wohnung. Auch ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) scheide aus, da die Kosten für Unterkunft und Heizung rechtssystematisch Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII seien. Von der Hilfe zum Lebensunterhalt sei die Klägerin indes ausgeschlossen, da sie zum einen erwerbsfähig sei (§ 21 Satz 1 SGB XII) und zum anderen eine dem Grunde nach förderungsfähige – und über die Gewährung von BAföG-Leistungen auch tatsächlich geförderte – Ausbildung absolviere (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Grundsätzlich unterfalle die Klägerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige dem Leistungssystem des SGB II. Angesichts des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II, welcher auch von behinderten Menschen absolvierte abstrakt förderungsfähige Ausbildungen erfasse (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R – juris), bestünden jedoch nur Ansprüche auf die Leistungen nach § 27 SGB II. Von dem Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II könne die Klägerin allerdings nicht profitieren, da diese Regelung nicht Studierende mit eigenem Haushalt erfasse, sondern nur solche, die noch bei ihren Eltern wohnten. In Betracht komme somit nur eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 27 Abs. 4 SGB II. Dies entspreche indes nicht dem Interesse der Klägerin, die ausdrücklich eine zuschussweise Leistungsgewährung begehre. Auch eine analoge Anwendungen der Regelungen der § 21 Abs. 6, § 24 SGB II komme für die begehrten Leistungen der Unterkunft nicht in Betracht.

Gegen das ihr am 22.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2015 Berufung eingelegt. Sie hält – unter Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention – die Zuständigkeit der Beklagten für die von ihr begehrten Leistungen gegeben. Ihr Leistungsanspruch folge aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Aufgrund ihrer Behinderung – insbesondere ihrer Rollstuhlpflichtigkeit – sei sie auf die Wohnfläche von knapp 63 qm angewiesen, da sie zum einen Platz für ihre beiden Rollstühle benötige und zum anderen wegen der Rollstuhlpflichtigkeit breitere Durchgänge und Türen erforderlich seien. Anders als bei nichtbehinderten Studenten reiche der im BAföG-Satz enthaltene Anteil für Unterkunftskosten in ihrem Falle nicht aus. Der insoweit bestehende Mehrbedarf von monatlich 232,00 EUR (Differenz der tatsächlichen Kosten zu dem im BAföG-Satz enthaltenen Mietanteil) sei ausschließlich auf ihre Schwerbehinderung zurückzuführen. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX erfasse auch laufende Leistungen. Die Vorschrift sei weit auszulegen, die in ihr enthaltene enumerative Aufzählung nicht abschließend ("insbesondere"). Zu berücksichtigen sei, dass ihre Wohnung ja bereits behindertengerecht ausgebaut sei, so dass es um die Erhaltung des Wohnraums gehe. Die Anwendung der Regelung des § 27 Abs. 4 SGB II sei nicht sachgerecht, weil diese Vorschrift einen Leistungsanspruch nur bei Vorliegen eines Härtefalles und zudem nur darlehensweise vorsehe. Halte man § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX nicht für einschlägig, so sei zumindest ein Anspruch aufgrund einer analogen Anwendung der § 27 Abs. 3, § 21 Abs. 6 oder § 24 SGB II in Betracht zu ziehen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 zuschussweise die behinderungsbedingten Differenzkosten der Unterkunft in Höhe von 232,00 EUR monatlich (insgesamt 1.392,00 EUR) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid – das erstinstanzliche Urteil.

Der Beigeladene – von der die Klägerin die Differenzkosten der Unterkunft für die streitige Zeit darlehensweise bzw. als vorläufige Leistung erhalten hat – hat keinen Antrag gestellt. Er geht – wie die Klägerin – von einer Zuständigkeit der Beklagten für die Erbringung der begehrten Leistungen aus.

Beigezogen waren die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen. Auf diese und auf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

1. Streitig ist die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 232,00 EUR für den Zeitraum November 2012 bis April 2013. Streitgegenständlich ist insoweit der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2013, mit welchem die Beklagte die Übernahme dieser Kosten (Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die Miete [456,00 EUR] und den im BAföG-Satz enthaltenen Unterkunftskosten [224,00 EUR]) abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wobei sie ausschließlich eine zuschussweise Leistungserbringung begehrt.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der durch die BAföG-Leistungen nicht gedeckten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 232,00 EUR – und zwar weder als Eingliederungshilfe (dazu a) noch als Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. als Grundsicherung (dazu b).

a) Zutreffend hat das SG entschieden, dass die streitigen Kosten der Unterkunft nicht als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII durch die Beklagte zu übernehmen sind.

Dabei ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger für das von der Klägerin auf § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX gestützte Leistungsbegehren aus § 97 Abs. 1 SGB XII, da für diese Eingliederungshilfeleistung § 13 Abs. 2 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (SächsAGSGB) keine Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers begründet; insbesondere handelt es sich bei den von § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX erfassten Leistungen nicht um solche des ambulant betreuten Wohnens im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 SächsAGSGB, die im Lichte des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu sehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23.06.2015 – L 8 SO 8/15 B ER – juris RdNr. 19). Soweit das SG eine Leistungspflicht der Beklagten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 EinglHV erwogen hat, folgt deren Zuständigkeit hierfür jedenfalls aus § 14 SGB IX (vgl. zu dessen Anwendbarkeit hinsichtlich der Zuständigkeit von Rehabilitationsträgern gleicher Art, insbesondere dem örtlichen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger Luik in: jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 54)

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich ihn ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind (u.a.) Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (§ 1 Nr. 1 EinglHV). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, die aufgrund einer zentralen Koordinationsstörung auf den Rollstuhl angewiesen ist, vor.

Zwar kann die Klägerin daher dem Grunde nach Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen. Zu diesen Leistungen gehören jedoch die laufenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung weder insgesamt noch insoweit, als sie behinderungsbedingt den im BAföG-Satz enthaltenen Anteil für Unterkunftskosten übersteigen.

aa) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach §§ 54 ff. SGB XII auch die Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Erfasst werden damit insbesondere die Wohnungshilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, mithin die "Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht". Zu den Hilfen zur "Erhaltung" einer Wohnung im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zählen – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht die (anteiligen) laufenden Kosten der Unterkunft. Die Hilfen zur "Erhaltung" einer Wohnung beinhalten vielmehr objektbezogene Maßnahmen zur behindertengerechten (Um-)Gestaltung einer bereits vorhandenen oder einer neuen Wohnung, d.h. zur Anpassung der Beschaffenheit der Wohnung an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen (vgl. BSG, Urteil vom 22.05.1984 – 8 RK 27/83 – juris RdNr. 13). § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX geht auf § 40 Abs. 1 Nr. 6a Bundessozialhilfegesetz (in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung) zurück, der als Maßnahme der Eingliederungshilfe Hilfen bei der "Beschaffung" und "Erhaltung" einer den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entsprechenden Wohnung vorsah. Der zum 01.07.2001 in Kraft getretene § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX übernahm diese Regelung und ergänzte sie um Hilfen bei der "Ausstattung" einer Wohnung. Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I 2004, S. 606) erfolgte zum 01.05.2004 eine weitere Ergänzung um Hilfen beim "Umbau" einer Wohnung. Obwohl der Gesetzgeber davon ausgegangen war, dass bereits die "Erhaltung" der Wohnung deren behindertengerechte Umgestaltung umfasst, hat er mit den Ergänzungen klarstellen wollen, dass neben den Kosten für bauliche Änderungen an der Wohnung auch solche für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung übernahmefähig sind (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 111; BT-Drs. 15/1783, S. 13; Fuchs/Gitschmann in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 55 RdNr. 13). Erfasst von § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX werden damit Maßnahmen wie das Anbringen einer Rampe oder einer Hebebühne, die Verbreiterung von Türen, die Beseitigung von Schwellen, das Auslegen mit Teppichboden, das Anbringen von Stütz- und Haltegriffen im Badezimmer, der Umbau der sanitären Anlagen, der Einbau eines elektrischen Türöffnungssystems, der Einbau eines Treppenlifts, eines Fahrstuhls oder der Einbau einer behindertengerechten Küche (Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 55 RdNr. 33; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015 § 55 RdNr. 13; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 3. Aufl. 2011, § 55 RdNr. 16; Fuchs/Gitschmann in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 55 RdNr. 13; Wollschläger in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 55 RdNr. 8). Bei diesen Hilfen handelt es sich – wie bei den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (vgl. § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) – um gestalterische Maßnahmen zur Erhaltung einer häuslichen Umgebung durch behindertengerechte Anpassung des Wohnraums (Dalichau in: Wiegand, SGB IX Teil 1, Stand: 06/10, § 55 RdNr. 31). Daneben kommt auch die Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Suche einer geeigneten Wohnung oder bei der Planung der Wohnungsumgestaltung in Betracht (Luthe in: jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 55 RdNr. 38 und 41; Lachwitz in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 RdNr. 54; Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 55 RdNr. 33). Nicht erfasst ist dagegen die Übernahme laufender Unterkunftskosten. Deren Übernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe steht auch entgegen, dass es sich dabei um Leistungen zum Lebensunterhalt handelt, die bei Personen, die nicht in Einrichtungen untergebracht sind, zulasten des Sozialhilfeträgers allein nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII erbracht werden können. Außerhalb von Einrichtungen konzentriert sich bereits nach geltendem Recht die Eingliederungshilfe auf die reinen Fachleistungen und umfasst nicht die Leistungen zum Lebensunterhalt. Die im stationären Bereich mit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 begonnene Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt (näher dazu BSG, Urteil vom 20.04.2016 – B 8 SO 25/14 R – juris RdNr. 15) soll mit dem Bundesteilhabegesetz zum Abschluss gebracht werden; auch bei der Unterbringung in solchen Wohnformen sollen sich – wie bereits jetzt im ambulanten Bereich – die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt künftig ausschließlich nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII richten (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 4, 199 f.). Aufwendungen für Wohnraum können dementsprechend nur in den Angemessenheitsgrenzen des § 35 Abs. 2, § 42 Nr. 4 SGB XII übernommen werden. Da dabei im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit personenbezogene Umstände wie Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit, die Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben, zu berücksichtigen sind (Nguyen in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 RdNr. 91 f.; BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – juris RdNr. 29 und 36 f.), sind auch behinderungsbedingte Mehrkosten den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zugewiesen. Eine Übernahme der Aufwendungen für Wohnraum im Rahmen der Eingliederungshilfe sieht das Bundesteilhabegesetz in der Nachfolgervorschrift zu § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX nur für Zimmer vor, die für Assistenzkräfte erforderlich sind (BT-Drs. 18/9522, S. 63 zu § 77 Abs. 2); dahinter steht die Erwägung, dass diese Aufwendungen untrennbarer mit der (Fach-)Leistung der Assistenzkraft verbunden sind und daher gerade nicht zu den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt gehören (so bereits BSG, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R – juris RdNr. 14).

bb) Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EinglHV scheidet ebenfalls aus. Derartige Hilfen sollen behinderungsbedingte Erschwernisse ausräumen, die der Aufnahme und der Durchführung des Studiums entgegenstehen (Schmeller in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand Januar 2007, § 54 RdNr. 85). Erfasst werden beispielsweise Hilfsmittel, die nicht bereits unter den medizinischen Hilfsmittelbegriff fallen, persönliche Assistenzkräfte oder Kraftfahrzeughilfe (Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 54 RdNr. 59). Nicht erfasst werden dagegen Leistungen, die die Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des Studiums bezwecken (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.1992 – 24 A 1713/90 – juris). Denn es entspricht der Trennung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe im SGB XII, dass der Lebensunterhalt den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zugeordnet ist (Schmeller, a.a.O., RdNr. 87). Die Kosten des Lebensunterhalts und damit auch die Kosten für Unterkunft und Heizung sind rechtssystematisch Bestandteil der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 54 RdNr. 60) und können daher allein in deren Rahmen vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

b) Laufende Kosten für die Unterkunft sind demnach, wie von der Beklagten zutreffend erkannt, Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung und damit auf der Grundlage von § 35 SGB XII – ggf. i.V.m. § 42 Nr. 4 SGB XII – zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bedarf für die Unterkunft der Klägerin angesichts ihrer Behinderung (insbesondere aufgrund eines im Hinblick auf die Rollstuhlpflichtigkeit erhöhten Flächenbedarfs) gegenüber dem Bedarf nichtbehinderter Menschen erhöht ist und daher höhere Kosten für die Unterkunft und Heizung als bei nichtbehinderten Menschen entstehen. Denn allein der Umstand, dass ein Mehrbedarf behinderungsbedingt ist, führt noch nicht dazu, dass dieser rechtssystematisch den Leistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen ist. So beinhalten z.B. § 30 Abs. 1, 4 und 5 SGB XII sowie § 21 Abs. 4 SGB II und § 23 Nr. 2 bis 4 SGB II Regelungen, die im Rahmen existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt Mehrbedarfe für behinderte Leistungsberechtigte vorsehen. Die aufgrund der Behinderung gegenüber nichtbehinderten Menschen erhöhten (Regel-)Bedarfe sind hierbei Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit ein behinderungsbedingter Mehrbedarf sich – wie hier – nicht auf die Regelbedarfe, sondern auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung bezieht, findet er bei der Frage der (konkreten) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (§ 35 SGB XII bzw. § 22 SGB II) Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – juris RdNr. 36 f.; Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 RdNr. 49; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 RdNr. 87; Nguyen in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 RdNr. 91 f.).

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beanspruchte Übernahme der (anteiligen) laufenden monatlichen Mietkosten durch die Beklagte kann somit nur § 35 SGB XII sein. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich der individuelle Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht aufspalten in einen (hypothetischen) "Bedarf ohne Behinderung" und einen (tatsächlichen) "behinderungsbedingten Mehrbedarf". Anders als bei den Regelbedarfen, bei denen im Einzelfall bestimmte Mehrbedarfe zu berücksichtigen sein können (z.B. § 30 SGB XII, § 21 SGB II – vgl. oben), geht das SGB XII (§ 35) wie auch das SGB II (§ 22) im Hinblick auf die Unterkunftskosten von einem einheitlichen Unterkunftsbedarf aus, der durch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu befriedigen ist. Individuelle Besonderheiten – wie z.B. bestehende Behinderungen – sind damit im Rahmen der (konkreten) Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen (Nguyen in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 RdNr. 92; vgl. auch Berlit in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 35 RdNr. 37). Die für nichtbehinderte Hilfebedürftige geltenden Angemessenheitsobergrenzen können für behinderte Hilfebedürftige nicht in gleicher Weise Geltung beanspruchen, da letztere aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten Unterkunftsbedarf haben können, beispielsweise aufgrund von Rollstuhlpflichtigkeit. Vor diesem Hintergrund enthalten die Richtlinien der kommunalen Träger zu den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung regelmäßig – so auch im Falle der Beklagten (vgl. Nr. 3.1 der Richtlinie) – spezielle Vorschriften für Personen mit besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung, etwa aufgrund von Alter, Pflegebedürftigkeit oder einer anerkannten Behinderung. Besondere Verhältnisse, zu denen insbesondere auch das Bestehen einer Behinderung gehört, sind demnach im Rahmen der Bedarfsbemessung nach § 35 SGB XII bzw. § 22 SGB II zu berücksichtigen und zwar in dem Sinne, dass im jeweiligen Einzelfall der tatsächlich bestehende höhere Bedarf als angemessen anzuerkennen und daher im Rahmen der Leistungen nach § 35 SGB XII bzw. § 22 SGB II zu übernehmen ist.

Die Übernahme der von der Klägerin beanspruchten (Mehr-)Kosten durch die Beklagte auf der Grundlage von § 35 SGB XII scheitert indes vorliegend daran, dass die Klägerin trotz der bestehenden Behinderung erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist, so dass sie gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, zu denen auch die Leistungen für die Unterkunft nach § 35 SGB XII gehören, ausgeschlossen ist. Zu Recht verweist das SG daher darauf, dass als Leistungspflichtiger vorliegend nur der Beigeladene in Betracht kommt. Denn als erwerbsfähige Hilfebedürftige unterfällt die Klägerin dem Leistungssystem des SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

3. Indes besteht auch gegenüber dem Beigeladenen kein Anspruch auf die von der Klägerin allein begehrte zuschussweise Übernahme der durch die BAföG-Leistungen nicht abgedeckten Unterkunftskosten.

a) Ein Anspruch auf der Grundlage von § 22 SGB II scheidet aus. Denn weil die Klägerin in der streitigen Zeit eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung – die im Übrigen auch tatsächlich durch die Gewährung von BAföG-Leistungen gefördert wurde – absolvierte, war sie von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II).

b) Die Berücksichtigung der erhöhten Mietaufwendungen als (behinderungsbedingter) Mehr- bzw. Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 24 SGB II (analog) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil kein ungedeckter Regelbedarf, sondern ein erhöhter Bedarf an Unterkunft und Heizung vorliegt. Einem derartigen Bedarf, der sich – wie oben dargelegt – als einheitlicher, nicht künstlich aufzuspaltender Bedarf darstellt, ist im Rahmen der (konkreten) Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft Rechnung zu tragen und auf dieser Grundlage als (ggf. erhöhter) Bedarf im Rahmen von § 22 SGB II zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – juris RdNr. 29 und 36 f.; Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 RdNr. 49).

c) Als Rechtsgrundlage für Ansprüche der Klägerin gegen den Beigeladenen kommt damit allein § 27 SGB II (in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung) in Betracht. Die Klägerin, die in der streitigen Zeit ein Studium an einer Hochschule absolvierte und Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG bezog, gehörte grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II). Leistungen für die Unterkunft sind an Auszubildende unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II zuschussweise, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 SGB II darlehensweise zu erbringen. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte zuschussweise Leistungserbringung scheidet allerdings mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II aus. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG oder nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II ungedeckt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn sie bezog in der streitigen Zeit, da sie einen eigenen Haushalt unterhielt, Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Damit ist sie vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris RdNr. 24 – zu § 22 Abs. 7 SGB II a.F.). Auch die von der Klägerin befürwortete analoge Heranziehung der genannten Regelung kommt nicht in Betracht. Denn es handelt sich um eine abschließende Regelung, die auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht, so dass eine planwidrige Regelungslücke, die einer Analogie zugänglich wäre, nicht vorliegt (BSG, a.a.O., RdNr. 25 m.w.N.). In Betracht kommt somit nur eine darlehensweise Leistungsgewährung auf der Grundlage von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Hiernach können Leistungen als Darlehen für (u.a.) Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Derartige (darlehensweise) Leistungen begehrt die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht – und dies aus gutem Grund, hat sie doch vom Beigeladenen die von ihr als Zuschuss eingeklagten Differenzkosten bereits darlehensweise bzw. als vorläufige Leistung erhalten.

4. Die UN-Behindertenrechtskonvention, auf die sich die Klägerin pauschal beruft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder verstößt die Konzentration der Eingliederungshilfe auf reine Fachleistungen gegen Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention noch verletzt die Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen in § 27 SGB II das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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