L 18 AS 232/17 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 12568/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 232/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 750,- EUR nicht übersteigt – im Streit steht ein Anspruch auf Freistellung der Klägerin vom Vergütungsanspruch ihres Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 198,33 EUR –, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Soweit der Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Aufrechnungserklärung des Jobcenters im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – mit einer Erstattungsforderung, welche dem Jobcenter gegenüber einer leistungsberechtigten Person zusteht, in entsprechender Höhe zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führe, weil sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber ständen, wenn ein Widerspruchsführer einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Widerspruchsverfahren beauftragt und das Jobcenter mit seiner Kostenentscheidung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt habe, kann im Hinblick auf die mit der im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht vom 25. August 2014 erklärte Abtretung etwaiger Kostenerstattungsansprüche an den Bevollmächtigten dahinstehen, ob sich hieraus Rechtsfragen ergeben, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) sind. Denn die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw. aus höchstrichterlicher Rechtsprechung auch anderer oberster Bundesgerichte.

Es entspricht zunächst gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, soweit sich aus §§ 51 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften (SGB I) – nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2008 – B 3 P 1/07 R – juris Rn. 13, vom 11. Oktober 1979 – 3 RK 88/77 – juris Rn. 13 und vom 25. August 1961 – 1 RA 233/59 – juris Rn. 12f.). Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt – danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind –, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 135/08 juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1977 – IV ZR 17/76 – Rn. 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – juris Rn. 31). Nicht anders liegt es hier. Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 – juris Rn. 34) – soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist – kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – a.a.O. Rn. 26f.). Bei dieser Sachlage kommt es schließlich auf die vom Beklagten des Weiteren formulierten Fragen, ob aus § 63 SGB X ein Befreiungsanspruch folge, welcher die Aufrechnung hindere, oder ob die Grundsätze des Befreiungsanspruchs, welche grundsätzlich aus § 257 BGB hergeleitet würden, auf den verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des § 63 SGB X überhaupt anwendbar seien, nicht an, da sie, soweit sie nicht ohnehin als geklärt anzusehen sind, jedenfalls nicht entscheidungserheblich sind. Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt – danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen – oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris Rn. 32). Abweichendes hat auch der Beklagte mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht. Darauf, ob das BSG die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausdrücklich entschieden hat, kommt es indes nicht an, soweit sich, wie hier, in Bezug auf die sich stellenden bzw. formulierten Rechtsfragen ausreichende Anhaltspunkte aus höchstrichterlichen Entscheidungen oberster Bundesgerichte dafür ergeben, wie diese zu beantworten sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 – B 13 R 589/09 B – juris m.w.N. und vom 21. Januar 1993 – 13 BJ 207/92 – juris Rn. 2).

Es liegt auch keine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das SG hat keinen – entscheidungserheblichen – abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Rahmen der NZB dagegen nicht zu prüfen. Schließlich hat der Beklagte mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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