L 5 R 270/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 299/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 270/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 11/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wird nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet, wird das gerichtliche Verfahren unterbrochen.

2. Im Fall des Bestreitens der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter richtet sich die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 179 InsO.

3. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid stellt einen Schuldtitel im Sinne von § 179 Abs. 2 InsO dar; gleichwohl ist nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch der rückfordernde Sozialleistungsträger zum Betreiben der Feststellung befugt. Das Betreiben der Feststellung erfolgt durch Aufnahme des gerichtlichen Verfahrens mit unveränderten Anträgen. Kläger ist der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter des Versicherten.

4. Bei dem vom Arbeitgeber zur Aufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes gezahlten Krankengeldzuschuss handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB 6 i. V. m. § 14 SGB 4.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung und Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die 1955 geborene C. (im Folgenden: Versicherte) arbeitete zunächst als Bürogehilfin und absolvierte von August 1980 bis Juni 1982 eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Seit April 1983 arbeitet sie in der Kommunalverwaltung, seit August 1986 im Bauamt.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 bewilligte die Beklagte der Versicherten ab Mai 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wobei wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen zunächst keine Zahlungen geleistet wurden.

Ab August 2009 sank das Einkommen der Versicherten wegen einer Verringerung der Arbeitszeit, so dass die Beklagte auf Grundlage eines Rentenbescheides vom 5. August 2009 ab August 2009 eine Rente zahlte.

Mit Bescheid vom 18. April 2012 berechnete die Beklagte die Rente der Versicherten ab 1. Januar 2011 neu. Es ergab sich für die Zeit ab Mai 2012 ein monatlicher Zahlbetrag von 493,09 Euro.

Im Februar 2013 stellte die Beklagte Ermittlungen zum tatsächlichen Einkommen der Versicherten im vorangegangenen Jahr an. Diese ergaben, dass die Versicherte vom 9. August 2012 bis zum 8. März 2013 arbeitsunfähig erkrankt war. In diesem Zeitraum hatte sie Krankengeld bzw. Übergangsgeld nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 2.188,80 Euro erhalten. Ihr Arbeitgeber hatte außerdem einen Zuschuss zum Krankengeld gezahlt. Das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt hatte sich im August 2012 auf 682,67 Euro, im September 2012 auf 203,33 Euro, im Oktober 2012 auf 2.127,33 Euro, im November 2012 auf 2.172,93 Euro, im Dezember 2012 auf 731,11 Euro, im Januar und Februar 2013 auf jeweils 229,73 Euro und im März 2013 auf 1.693,33 Euro belaufen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der Rente machte die Versicherte mit Schreiben vom 18. Mai 2013 geltend, die Zuschüsse ihres Arbeitgebers zum Krankengeld seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem habe sie das Geld gutgläubig verbraucht, insbesondere weil ihr durch ihre schwerbehinderte und drogenabhängige Tochter seit über zwei Jahren laufend erhebliche Kosten entstünden und sie sich habe verschulden müssen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 berechnete die Beklagte die Rente der Versicherten wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2012 abermals neu, wodurch sich ab 1. Juli 2013 ein Zahlbetrag von 504,56 Euro ergab. Außerdem hob sie den Bescheid vom 18. April 2012 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Oktober 2012 nach § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) auf und forderte einen Betrag in Höhe von 2.014,88 Euro nach § 50 SGB X zurück (Rückforderung für Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils 503,86 Euro = 1.511,58 Euro; für Januar bis Februar 2013 jeweils 251,65 Euro = 503,30 Euro). Zur Begründung wurde ausgeführt, die maßgebende Hinzuverdienstgrenze sei auch dann zu beachten, wenn anstelle von Arbeitsentgelt Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) bestehe. Für die Höhe des Hinzuverdienstes sei aber nicht die Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt maßgeblich. Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen, zum Beispiel einem Kranken- oder Übergangsgeld, seien Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und ggf. zur Sozialleistung zu addieren. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Versicherte nicht berufen, weil sie aufgrund der ihr gegebenen Informationen hätte wissen müssen, dass ein Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze Auswirkungen auf die Höhe der Rente habe und es somit zum Wegfall, zum Ruhen oder zur Kürzung des Rentenanspruchs kommen könne.

Dagegen legte die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juni 2013, eingegangen bei der Beklagten am 4. Juni 2013, Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie habe mit dem Krankengeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers genau denselben Betrag zur Verfügung gehabt wie zuvor mit ihrem Nettolohn. Der Lohnausgleich dürfe im Ergebnis nicht angerechnet werden. Andernfalls hätte sie auf den Lohnausgleich verzichtet. Bei der Anrechnung seien außerdem die beiden Monate, in denen sie das doppelte Einkommen hätte haben dürfen, auf August und September festgelegt worden, so dass in den Monaten Oktober und November, in denen ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt worden seien, die ganze Rente gestrichen worden sei. Im Ergebnis würde eine Rückzahlung der Rente eine unzumutbare Härte darstellen und sei ihr nicht möglich.

Mit Teilabhilfebescheid vom 9. August 2013 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 1.631,20 Euro. Die Prüfung des Widerspruchs habe ergeben, dass die Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2012 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1. Oktober 2012 nur nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorgenommen und die Rückforderung daher entsprechend reduziert werde. Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungs- und Sorgfaltspflichten könne nicht gesehen werden. Daher erfolge die Aufhebung wegen Einkommens in Höhe des überschreitenden Hinzuverdienstes wie folgt: Für die Monate Januar und Februar 2013 jeweils 59,81 Euro, für die Monate Oktober bis Dezember 2012 verbleibe es bei der Rückforderungshöhe aus dem Bescheid vom 28. Mai 2012 von 1.511,58 Euro, da der überschreitende monatliche Hinzuverdienst die Höhe des jeweiligen monatlichen Rückforderungsbetrages übersteige.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück.

Dagegen erhob die Versicherte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2013, eingegangen am 30. September 2013, Klage beim Sozialgericht Wiesbaden. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Mit Urteil vom 13. Mai 2015 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor. Sowohl das Kranken- bzw. Übergangsgeld als auch die Zuschüsse des Arbeitgebers seien als Einkommen anzurechnen, wobei hinsichtlich des Kranken- bzw. Übergangsgeldes nicht der Zahlbetrag der Sozialleistung, sondern fiktiv das der Sozialleistung zugrunde liegende höhere monatliche Bemessungsentgelt berücksichtigt werde. Zwar führe dies dazu, dass der (teilweise fiktiv berechnete) Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) steige und sich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsprechend verringere, obwohl die der Versicherten zur Verfügung stehende Summe aus Arbeitsentgelt und Kranken- bzw. Übergangsgeld unverändert geblieben sei. Es bestehe aber weder Spielraum noch Anlass, im Fall der Versicherten von den Berechnungsvorschriften abzuweichen. Es liege insbesondere keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Anders als die Versicherte meine, solle ihr Einkommen nämlich während ihrer Erkrankung und des damit verbundenen Sozialleistungsbezugs gerade nicht genauso hoch bleiben wie während der Erwerbstätigkeit, damit kein Anreiz geschaffen werde, die Erwerbstätigkeit zugunsten von Sozialleistungen aufzugeben. Gleiche der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Erwerbseinkommen aus, und verringere sich dadurch die Erwerbsminderungsrente, werde diesem Ziel im Ergebnis Rechnung getragen. Die Beklagte habe auch zu Recht das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im August und September 2012 unberücksichtigt gelassen bzw. in diesen beiden Monaten das Überschreitensrecht eingeräumt. Denn wenn die Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal je Kalenderjahr überschritten werde, erfolge eine chronologische Bestimmung der maßgebenden Überschreitensmonate. Die Beklagte habe auch das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingeräumte gebundene Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es liege insbesondere kein atypischer Fall vor, der vom Regelfall des gesetzlichen Aufhebungstatbestandes signifikant abweiche. Es bestehe insbesondere kein Anlass, es der Versicherten zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, Schulden ihrer volljährigen Tochter zurückzuzahlen. Auch das Absinken der Einkünfte während einer Erkrankung sei gewollt und begründe keinen atypischen Härtefall. Die Beklagte habe mit ihrem Teilabhilfebescheid auch berücksichtigt, dass ihr Aufhebungsrecht im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X der Höhe nach beschränkt sei, wenn - wie es bei Schwellenwerten möglich sei - wegen eines geringeren zusätzlichen Einkommens ein Leistungsanspruch in größerer Höhe wegfalle.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12. August 2015 zugestellte Urteil hat die Versicherte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2015, eingegangen beim Sozialgericht Wiesbaden am selben Tag, Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die rechtliche Würdigung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Im öffentlichen Dienst sei es üblich, dass der Arbeitgeber geringere Einkünfte von Mitarbeitern während einer Krankheitsphase durch Zuschüsse ausgleiche. Diese Zuschüsse unterlägen keiner Sozialversicherungspflicht. Demgemäß seien diese auch nicht als Einkommen anzurechnen. Als Hinzuverdienst sei entgegen dem Sozialgericht entsprechend auch keine fiktive Sozialleistung zugrundezulegen. Außerdem sei eine chronologische Bestimmung der maßgeblichen Überschreitensmonate nicht angezeigt. Stattdessen müsse das Günstigkeitsprinzip gelten. Auch stelle das Absinken der Einkünfte während einer Erkrankung einen atypischen Härtefall dar. Es sei im Ergebnis nicht nachvollziehbar, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten gewesen seien, als sie gearbeitet habe, sie jedoch durch die Zuschüsse des Arbeitgebers nunmehr Rückzahlungen leisten solle. Genau dies solle mit der Zahlung der Zuschüsse nicht bewirkt werden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 14. September 2015 ist über das Vermögen der Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A., der jetzige Kläger, zum Insolvenzverwalter bestimmt worden. Im Prüfungstermin am 7. Dezember 2015 hat er die streitgegenständliche Rückforderung der Beklagten vorläufig bestritten. Er hat außerdem mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die Beklagte zur weiteren Prüfung der Forderungsanmeldung gegebenenfalls um Vorlage des hierauf ergangenen Urteils des Hessischen Landessozialgerichts gebeten. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 hat die Beklagte um Fortführung des Berufungsverfahrens gebeten und auf Anforderung des Senats einen Auszug aus der Insolvenztabelle vorgelegt, aus dem die bestrittene Forderung ersichtlich ist.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2013, geändert durch den Bescheid vom 9. August 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2013 aufzuheben, soweit darin der Bescheid vom 18. April 2012 teilweise aufgehoben wird und überzahlte Rentenleistungen zurückgefordert werden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist insbesondere darauf hin, es sei bei einem mehr als zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kein Raum für eine Günstigkeitsprüfung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in zulässiger Weise über die Berufung entscheiden. Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherten nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochene Verfahren ist aufgrund der Erklärung der Beklagten, wonach um Fortführung des Verfahrens gebeten werde, fortzusetzen.

Bei dem streitgegenständlichen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Insolvenzforderung, so dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO i. V. m. § 202 SGG eingetreten ist.

Gemäß § 240 Satz 1 ZPO ist im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Grundsätzlich kann ein sogenannter Passivprozess wie der vorliegende, bei dem um eine Aufhebung und Rückforderung und damit um eine Schmälerung der Insolvenzmasse gestritten wird, nur unter den in § 86 Insolvenzordnung (InsO) geregelten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2014, OVG 6 N 76.14, juris Rdnr. 5), die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind - der Prozess betrifft weder die Aussonderung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO) noch die abgesonderte Befriedigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO) noch eine Masseverbindlichkeit (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Die vorliegend streitgegenständliche Rückforderung ist aber im Prüfungsverfahren durch den Insolvenzverwalter, also den Kläger, vorläufig bestritten worden. Der Fortgang des Verfahrens im Falle einer bestrittenen Forderung ist in § 179 InsO geregelt. Auch ein vorläufiges Bestreiten, das gesetzlich im Übrigen nicht vorgesehen ist, ist ein Bestreiten im Sinne des § 179 InsO (siehe BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 160/04, juris Rdnr. 8). Nach § 179 Abs. 1 InsO bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Allerdings sieht § 179 Abs. 2 InsO als speziellere Regelung vor, dass dann, wenn für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, es dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch zu verfolgen. Da im vorliegenden Fall mit den angegriffenen Bescheiden bereits ein Titel in diesem Sinne vorliegt (s. dazu Gerhardt, in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 179 Rdnr. 55), ist nach dem Wortlaut des § 179 Abs. 2 InsO grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter zum Betreiben der Feststellung der Forderung berechtigt. Nach herrschender Meinung soll aber auch der Anmelder der (bestrittenen) Forderung befugt sein, die Feststellung der titulierten Forderung zu betreiben (Gerhardt, a.a.O., § 179 Rdnr. 101). Dies geschieht bei titulierten öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht mittels einer Feststellungsklage, sondern mit der Aufnahme des Verfahrens mit unveränderten Anträgen (Gerhardt, a.a.O., § 179 Rdnr. 84). Die Zuständigkeit der Sozial- und nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergibt sich aus § 185 Satz 1 InsO (Gerhardt, a.a.O., § 180 Rdnr. 65). Der Insolvenzverwalter bzw. Kläger hat im vorliegenden Verfahren trotz des nur vorläufigen Bestreitens auch genügend Anlass für die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreites gegeben. Er hat die Beklagte ausdrücklich gebeten, die gerichtliche Entscheidung zum vorliegenden Rechtsstreit vorzulegen, und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im aufgenommenen Verfahren an seinem Widerspruch gegen die Forderung festhalten werde (vgl. dazu: BGH, a.a.O., Rdnr. 9 ff.).

Aktiv prozessführungsbefugt ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), hier also der Kläger. Er führt den Prozess im eigenen Namen für fremdes Vermögen, nicht in Vertretung der Schuldnerin bzw. Versicherten (Kayser/Thole, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 80 Rdnr. 38).

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Sie ist aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die von der Versicherten erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2013, geändert durch Bescheid vom 9. August 2013 (§ 86 SGG), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2013 (§ 95 SGG), ist rechtmäßig und beschwert die Versicherte, als deren gesetzlicher Prozessstandschafter der Kläger fungiert (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2002, 2 AZR 57/01 m. w. N.; siehe auch Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 183 Rdnr. 47), nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Die Beklagte war zur teilweisen Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides berechtigt.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

Danach werden Verwaltungsakte mit Dauerwirkung aufgehoben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt; der Verwaltungsakt soll rückwirkend, das heißt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Bei der Versicherten haben sich nach Erlass des Rentenbescheides vom 18. April 2012 die wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit geändert, als sie wegen einer Erkrankung vom 9. August 2012 bis zum 8. März 2013 Kranken- bzw. Übergangsgeld erhalten hat und sich die Zahlungen ihres Arbeitgebers reduziert haben.

Die Beklagte hat dies in den angegriffenen Bescheiden zutreffend berücksichtigt. Die Versicherte hat aufgrund der Änderung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in den Monaten Oktober 2012 bis Februar 2013 die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI überschritten.

Gemäß § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen stehen der Bezug von Kranken- und Übergangsgeld gleich (§ 96a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB VI). Dabei ist das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI).

Der im vorliegenden Fall streitgegenständliche Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld fällt unter den Begriff des Arbeitsentgelts (§ 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Diesen hat der Gesetzgeber in § 14 SGB IV für die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung ihren Belangen entsprechend eigenständig definiert. Er gilt für die beitragsrechtliche Seite ebenso wie für die leistungsrechtliche (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 1996, 7 RAr 36/95). Nach der Legaldefinition sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Einnahmen müssen zwar unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei sind jedoch an den inneren Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Einnahme keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1990, 4 RA 17/89), so dass es genügt, wenn die konkrete Zahlung ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar wäre bzw. die Einnahme im weitesten Sinne Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 30. Mai 2001, VI R 159/99). Dies ist hier der Fall, denn die Versicherte hat die in Rede stehenden Zuschüsse nur aufgrund des mit ihrem Arbeitgeber bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erhalten (s. zu einer entsprechenden Konstellation LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 14. Juni 2016, L 18 R 324/15, juris Rdnr. 25).

Bei dem Krankengeldzuschuss handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unter den Begriff des Arbeitsentgelts fallende Einnahme, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung ausnahmsweise kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellt. Insbesondere ist er keine steuerfreie Aufwandsentschädigung oder eine der in § 3 Nrn. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt gelten (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 26).

Soweit die Klägerseite davon ausgeht, der Krankengeldzuschuss sei deswegen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI i. V. m. § 14 SGB IV, weil er nicht sozialversicherungspflichtig und damit eine nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV sonstige nicht beitragspflichtige Einnahme sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorschrift regelt allein die Verbeitragung der Einnahme, nicht aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung im Übrigen. Gegen die Annahme, aus der mangelnden Beitragspflichtigkeit sei zu schließen, dass es sich bei der Einnahme auch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handele, spricht zum einen der Wortlaut. Würde die Tatsache, dass eine Einnahme beitragsfrei ist, bedeuten, dass sie kein Arbeitsentgelt darstellt, so müsste § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht regeln, dass diese Einnahme nicht als Arbeitsentgelt gilt. Im Übrigen spricht auch die Systematik des Gesetzes gegen ein solches Verständnis der Norm. In welchen Fällen nämlich die in § 14 SGB IV näher bezeichneten Einnahmen ausnahmsweise nicht als Arbeitsentgelt gelten sollen, ist in der Vorschrift selbst abschließend geregelt. Sie findet sich im ersten Abschnitt des SGB IV, der Grundsätze und Begriffsbestimmungen regelt. § 23c SGB IV hingegen steht im zweiten Abschnitt, welcher mit "Leistungen und Beiträge" überschrieben ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 27).

Weiterhin liegt auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 96a SGB VI geregelt, welche Einnahmen und Leistungen beim Hinzuverdienst berücksichtigt (§ 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI) und zusammengerechnet werden sollen (§ 96a Abs. 1 Satz 3 SGB VI) und welche nicht (§ 96a Abs. 1 Satz 4 SGB VI). Ohne auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen zu müssen oder die Gesetzessystematik zu bemühen, ergibt sich bereits aus § 96a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI, dass unter den Begriff des Hinzuverdienstes neben dem unmittelbar durch eine Erwerbstätigkeit Erwirtschafteten auch das fällt, was anstelle dessen geleistet wird, wenn eine ansonsten neben dem Rentenbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen wird und daher nicht zur Erzielung eines Arbeitsentgelts oder -einkommens führt. Dafür, dass ein arbeitgeberseitig gezahlter Zuschuss zu solchen Leistungen nicht darunter fallen sollte, lässt sich der Vorschrift nichts entnehmen. Eine Differenzierung nach sozialversicherungspflichtigen und beitragsfreien Leistungen findet sich in § 96a SGB VI nicht. Ein Rückgriff auf andere Vorschriften - wie § 23c SGB IV - dürfte sich angesichts der Tatsache, dass die einschlägige Vorschrift sehr umfangreiche und ausdifferenzierte Regelungen trifft, verbieten. Für eine Auslegung besteht nach alledem kein Raum (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 31).

Dass schließlich (unter anderem) Kranken- und Übergangsgeld nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht in Höhe des Zahlbetrags, sondern in Höhe des jeweils zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsprechend reduziert, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Dabei ist zwar zu konstatieren, dass die Versicherte dadurch, dass der Krankengeldzuschuss - zu Recht - als Hinzuverdienst berücksichtigt worden ist, während ihrer Krankheit letztlich - entgegen der mit der Zahlung des Krankengeldzuschusses verbundenen Intention - in der Summe nicht denselben Betrag monatlich zur Verfügung hatte wie vor ihrer Erkrankung. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, die Umsetzung arbeits- oder tarifvertragsrechtlicher Ziele sozialversicherungsrechtlich zu ermöglichen oder sicherzustellen (siehe LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 32). Sozialversicherungsrechtlich ist es gerade erwünscht, dass derjenige, der krank ist, weniger Einkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der arbeitet. Genau diesem Ziel tragen die dargestellten gesetzlichen Regelungen Rechnung.

Die Beklagte hat auch - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu Recht im August und September 2012 unberücksichtigt gelassen bzw. für diese beiden Monate das Überschreitensrecht eingeräumt. Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze bleibt nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimalig außer Betracht. Sofern die Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal je Kalenderjahr überschritten wird, erfolgt eine chronologische Bestimmung der maßgebenden Überschreitensmonate. Eine Prüfung nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht vorzunehmen (Hessisches LSG, Urteil vom 11. Oktober 2011, L 2 R 292/10, juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. Februar 2007, B 8 KN 3/06 R, juris Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R, juris Rdnr. 24 ff. m. w. N.). In diesem Zusammenhang weist das Sozialgericht auch zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Unbeachtlichkeit eines zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze um eine die Leistungsberechtigten begünstigende Ausnahme handelt, die nicht so ausgestaltet sein oder angewendet werden muss, dass alle leistungsberechtigten Personen in ihrer individuellen Lebens- und Einkommenssituation die jeweils höchstmögliche Zahlung erhalten.

Andere Fehler - etwa bei den Berechnungen der Beklagten im Einzelnen - sind von der Klägerseite nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Berechnungen zur Hinzuverdienstgrenze und den monatlichen Einkünften nicht angegriffen worden.

Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten.

Es ist auch kein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ersichtlich. Danach "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer oder mehrerer Alternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen. In der Regel besteht damit eine Verpflichtung zur rückwirkenden Aufhebung, wenn nicht ein atypischer Fall gegeben ist, der die Ausübung von Ermessen erforderlich macht (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 8/16, § 48 SGB X Rdnr. 68 mit zahlreichen Nachweisen). Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein atypischer Fall im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. Es begründet insbesondere keinen atypischen Fall, dass die Versicherte sich ihrem Vortrag nach wegen ihrer volljährigen Tochter habe verschulden müssen. Auch das Absinken der Einkünfte während einer Erkrankung ist durch den Gesetzgeber gewollt und begründet keinen atypischen Fall oder besondere Härte.

Mit ihrem Teilabhilfebescheid hat die Beklagte auch berücksichtigt, dass ihr Aufhebungsrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X der Höhe nach beschränkt ist, wenn wegen eines geringeren zusätzlichen Einkommens ein Leistungsanspruch in größerer Höhe wegfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in diesen Fällen die Bewilligung nur insoweit aufzuheben, als das nachträglich erzielte Einkommen die Verdienstgrenze überschreitet (BSG, Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, juris Rdnr. 48).

Die Rückforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X und ist nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gerichtskosten fallen nicht an. Der Kläger unterfällt der Privilegierung des § 183 SGG, weil er sich als Insolvenzverwalter und damit gesetzlicher Prozessstandschafter gegen eine trotz des Insolvenzverfahrens letztlich weiterhin gegen die Versicherte gerichtete Forderung wendet. Andernfalls würde gerade die Insolvenzmasse und damit zumindest mittelbar die Versicherte und Leistungsempfängerin mit Gerichtskosten belastet, die privilegiert werden soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009, L 10 U 708/09 PKH-B, juris Rdnr. 11; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2006, L 9 AL 76/05; Krauß, a.a.O.).

Die Revision hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Berücksichtigung von Krankengeldzuschüssen des Arbeitgebers bei der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG - siehe ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2016, L 18 R 324/15).
Rechtskraft
Aus
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