L 6 U 2131/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 4321/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2131/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Reist ein handlungsbevollmächtigter Beschäftigter eines Unternehmens der Photovoltaik-Branche ins Ausland, um dort - außerhalb des handelsrechtlichen Geschäftszwecks des Unternehmens - eine Kaufoption für einen Pkw der Luxusklasse zu veräußern, die seinem Unternehmen allein wegen seiner privaten Kontakte zugeteilt worden ist, so begründen diese Umstände Zweifel daran, dass die Reise betrieblich veranlasst ist.
2. Verlässt ein Beschäftigter ein Lokal, in dem Geschäftsverhandlungen geführt worden sind, geschieht dies jedoch plötzlich und ohne Verabschiedung von seinem Verhandlungspartner und anderen Gästen und unter Zurücklassen privater Gegenstände in dem Lokal, so spricht dies dagegen, dass der Beschäftigte zu einem - versicherten - Heimweg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII aufgebrochen ist.
3. Kehrt ein Beschäftigter auf einem eventuell bereits begonnenen Heimweg um und versucht er, wieder an den Ort der geschäftlichen Verrichtung zu gelangen, so besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn nicht aufgeklärt werden kann, dass diese Umkehr geschäftlichen Gründen geschuldet ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 15. September 2013.

Der 1967 geborene Kläger war zunächst alleiniger Geschäftsführer des mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2004 gegründeten Unternehmens S.-P. GmbH, dessen Unternehmensgegenstand unter anderem der Handel mit Photovoltaik-Anlagen war. Diese zunächst sehr erfolgreiche Gesellschaft wurde auf Grund Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 13. Juni 2008 über ihr Vermögen aufgelöst und am 5. September 2008 gelöscht (Handelsregister des Amtsgerichts [AG] Ulm, HRB 6 ...). Während dieser Zeit unterhielt der Kläger Maserati, aber auch Ferrari.

Kurz zuvor, am 2. Juni 2008, wurde die B. GmbH gegründet und am 19. Februar 2010 in das Handelsregister eingetragen (hierzu und dem Folgenden: AG Ulm, HRB 7 ...). Der Gegenstand dieses Unternehmens ist unter anderem der Vertrieb von Anlagen für erneuerbare Energien, jedoch nicht der Handel mit Kraftfahrzeugen. Geschäftsführer der B. GmbH waren zunächst der 1940 geborene berentete Vater und die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin K., mit der er ein damals noch kleines Kind hat. Letztere wurde im Januar 2015, nach dem hier streitigen Vorfall, als Geschäftsführerin abberufen.

Im späteren Verwaltungsverfahren legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vor, den die Zeugin K. für das Unternehmen und er "als Arbeitnehmer" unterschrieben hatten, der aber kein Unterzeichnungsdatum trug. Danach war der Kläger ab dem 1. Oktober 2010 für einen monatlichen Bruttolohn von EUR 2.500,00 als "Generalbevollmächtigter im Außendienst" bei der B. GmbH beschäftigt. Der Kläger war bei der AOK Baden-Württemberg gesetzlich krankenversichert und unterhielt außerdem eine private Krankenversicherung bei der A. AG.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor März 2013 erwarb die B. GmbH eine Kaufoption für einen Pkw Ferrari F150, der 2014 zu einem nicht feststehenden Liefertermin ausgeliefert werden sollte. Das Autohaus S., W., forderte von der B. GmbH, vertreten durch den Kläger, eine Anzahlung für den Kauf dieses Wagens über EUR 238.000,00 (Rechnung vom 1. März 2013). Denselben Betrag stellte die B. GmbH dann der P. Leasing in Europa GmbH, Pf., 7 Monate später am 10. September 2013 in Rechnung.

Am 15. September 2013 flog der Kläger morgens um 05.00 Uhr von F./M. nach I., wo er um 7:10 Uhr Ortszeit landete. Der Rückflug war für den folgenden Tag um 09.30 Uhr Ortszeit gebucht. Die Buchungsbestätigungen für beide Flüge liefen auf den Namen des Klägers, allerdings unter der Anschrift der B. GmbH. Auf I. traf sich der Kläger mit dem späteren Zeugen, dem 1966 geborenen M. P. v. A., geb. E. (im Folgenden v. A.), der nach Ausbildung zum Metzger/Koch mehrere Clubs und Bordelle betrieb, 2006 von Prinz F. von A. und Z. Z. G. adoptiert wurde, 2003 zu einer ersten Freiheitsstrafe wegen räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Menschenhandel, schließlich 2015 erneut zu einer zweiten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, wobei er 2014 in Untersuchungshaft kam. Das damalige Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung betraf auch die private Nutzung von Pkw der Luxusklasse (vgl. zu den Einzelheiten Urteil des Landgerichts [LG] Augsburg vom 16. Januar 2015 - 10 KLs 509 Js 132685/13 -, sowie Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 1 StR 273/15 –, juris). Von dem Anwesen des v. A. aus, wo der Kläger seine Reisetasche zurückließ, da er dort übernachten wollte, begaben sich der Kläger und v. A. mittags auf die Jacht des Zeugen Th ... Auf dieser befanden sich mindestens 10 weitere Personen. Die Gruppe erreichte mit dem Boot am frühen Abend des Strand vor dem Club "B. M." in der Gemeinde S. J. de sa T. an der Südküste I.s. Dort begab man sich zu einem späten Mittagessen. Nach seinen Angaben erhielt der Kläger, da er von der Seeseite kam, im Gegensatz zu anderen Gästen des Clubs kein Armband, das ihn als Gast ausgewiesen hätte. Während des Tages führten der Kläger und der Zeuge v. A. auch Geschäftsgespräche, deren genauer Verlauf und Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist.

Der Kläger verließ das "B. M." zwischen 23.00 und 24.00 Uhr desselben Tages. Vor dem Club wurde er von einem dort beschäftigten Türsteher, dem D. To. I., mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der genaue Ablauf ist streitig. Der Kläger stürzte zu Boden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Er wurde gegen Mitternacht als Notfall in die Policlinica N. S. del R. in Ib.-Stadt eingeliefert. Diagnostiziert wurde ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Kläger wurde in der Klinik bis zum 24. Oktober 2013 intensivmedizinisch behandelt, sodann mit einem Ambulanzflugzeug nach Deutschland überführt und im Anschluss daran bis zum 31. Oktober 2013 in der Intensivstation der S.-Klinik H. weiterbehandelt. Ab dem 31. Oktober bis zum 23. Dezember 2013 absolvierte er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der K.-Klinik Bad W. Bei der Entlassung wurden im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutungen frontoparietal links und Putamen links sowie occipitaler Fraktur rechts sowie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Der Kläger ist seitdem eigenen Angaben zufolge erwerbsgemindert.

Erst am 13. November 2013 erstattete die Zeugin K. namens der B. GmbH bei der Beklagten Unfallanzeige. Sie teilte mit, der Termin auf I. habe geschäftlichen Zwecken gedient und sei kurzfristig vereinbart worden. Sie übersandte die Rechnung über die Krankenhausbehandlung auf I. über EUR 93.534,09 und beantragte die Kostenübernahme durch die Beklagte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Mutter des Klägers auf Geschäftspapier der B. GmbH mit, dieser habe sich auf I. mit "den Interessenten" treffen wollen und den Termin selbst vereinbart. Nähere Auskünfte könne der auf I. ansässige Rechtsanwalt Mu. geben, den die Familie auch in dem Strafverfahren gegen den Schädiger beauftragt habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte Rechtsanwalt Mu. am 17. Dezember 2013 mit, nach einer von dort eingeholten Auskunft der Zeugen v. A. und Th. sei es "ganz generell um Geschäfte" gegangen. Die Mutter des Klägers übersandte Anfang Januar 2014 die von Rechtsanwalt Mu. erhaltenen Polizeiberichte aus I., welche die Beklagte übersetzen ließ. Am 3. Februar 2014 teilte die Zeugin K. telefonisch mit, der Kläger habe sich auf I. mit den Herren Th. und v. A. getroffen, um über die Montage von Photovoltaikanlagen und evtl. auch die Vermittlung von Autos zu verhandeln. In dem Club seien wohl geschäftliche Angelegenheiten besprochen worden. Der Kläger habe den Club kurz verlassen, um zu telefonieren. Als er wieder habe hineingehen wollen, habe ihn der Türsteher niedergeschlagen. Der Kläger sei noch zu Hause und leide an den erheblichen Folgen der Verletzung. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Unfallfragebogen. Der Kläger teilte am 24. Februar 2014 - unterschriftlich bestätigt - mit, er sei mit dem Taxi zu v. A. gefahren und habe dort auch übernachten wollen, man habe über die Realisierung von Photovoltaik-Anlagen gesprochen und einige Objekte und Dächer besichtigt, außerdem sei über die Vermittlung eines Fahrzeugs gesprochen worden. Die Unterredung sei gegen Abend zu Ende gewesen, danach sei das Abendessen eingenommen worden, an den weiteren Ablauf und den Schlag des Türstehers könne er - der Kläger - sich nicht erinnern.

Für die Krankenhausbehandlung auf I. erstatte die AOK Baden-Württemberg dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2013 EUR 45.722,35. Die A. AG teilte der Beklagten unter dem 10. Februar 2014 mit, sie habe dem Kläger - vorläufig - weitere EUR 47.811,74 gezahlt, und forderte die Beklagte auf Grund einer Abtretungserklärung des Klägers zur Erstattung dieser Summe auf.

Mit Bescheid vom 15. April 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung "von Leistungen der Berufsgenossenschaft" ab. Sie führte aus, es liege kein Arbeitsunfall vor. Die Auseinandersetzung mit dem Türsteher habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Kläger keine betriebliche Verrichtung mehr ausgeführt habe. Er habe selbst angegeben, die geschäftliche Besprechung sei schon vor dem Abendessen zu Ende gegangen. Er habe sich außerhalb des Lokals befunden, um zu telefonieren, wobei er über den Inhalt und den Gesprächspartner keine Angaben habe machen können. Der Kläger könne auch nicht nachweisen, dass in dem Lokal noch geschäftliche Dinge besprochen worden seien, sodass auch der Versuch, wieder in das Lokal hineinzugelangen, nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, so müsse der Versicherungsschutz abgelehnt werden, da er bei der Auseinandersetzung stark alkoholisiert gewesen sei und bei Trunkenheit der Ursachenzusammenhang zu hinterfragen sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen von vier in Spanien vernommenen Augenzeugen. Der Türsteher Man. Bu. Es. habe ausgesagt, dass der Kläger schon 20 Minuten vor dem Vorfall wieder in den Club habe gelangen wollen, er ihn jedoch abgewiesen habe, weil er "betrunken und aufdringlich" gewesen sei.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, geringfügige private Verrichtungen unterbrächen den Versicherungsschutz nicht. Dies gelte insbesondere auf Dienstreisen. Die geschäftlichen Gespräche mit v. A. seien abends im B. M. fortgeführt worden, bis er das Lokal vor Mitternacht verlassen habe. Dies könne der Zeuge Th. bestätigen. Er bestreite mit Nichtwissen, alkoholisiert gewesen zu sein, vor dem Lokal telefoniert oder versucht zu haben, das Lokal erneut zu betreten. Der Unfall habe sich daher auf dem weiterhin versicherten Heimweg zu dem Anwesen des v. A. ereignet, wo er habe übernachten sollen.

Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014. Dem Kläger obliege der Vollbeweis für einen Arbeitsunfall, dieser sei nicht geführt.

Der Kläger hat hiergegen am 15. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat gerügt, die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren die benannten Zeugen Th. und v. A. nicht vernommen. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren dahin konkretisiert, dass die geschäftlichen Gespräche mit v. A. ohne Unterbrechung durchgehend auch in dem Club stattgefunden hätten, bis er - nach jetziger Angabe gegen 0.40 Uhr - gegangen sei, um in das Anwesen des v. A. zu gelangen. Der Kläger hat gemeint, für eine Alkoholisierung, die den Versicherungsschutz ausschließe, sei die Beklagte beweispflichtig.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere auf die Angaben verwiesen, die der Kläger in dem Unfallfragebogen vom 24. Februar 2014 gemacht habe.

Das SG hat den Th. schriftlich als Zeugen vernommen. Dieser hat am 18. März 2016 angegeben, der Kläger sei mit v. A. gegen Mittag an Bord seiner Jacht gekommen. Nach seiner Kenntnis habe er ihm einen limitierten Ferrari verkaufen wollen, das Gespräch habe nicht Photovoltaik-Anlagen betroffen. Die Gespräche wegen des Ferrari seien beim späten Mittagessen im B. M. fortgesetzt worden, Einzelheiten könne er nicht angeben. Nach dem Essen habe ein Ortswechsel in einen abgesperrten VIP-Bereich stattgefunden. Dort habe sich neben v. A. auch der Kläger die ganze Zeit aufgehalten. Dieser habe keinen stark alkoholisierten Eindruck gemacht. Es sei vorgesehen gewesen, dass er bei v. A. übernachte. Er sei am späteren Abend plötzlich verschwunden.

Sodann hat das SG am 14. April 2016 den Kläger persönlich angehört und von A. mündlich als Zeugen vernommen.

Der Kläger hat angegeben, "unsere Firma" habe eine Kaufoption für einen von 499 limitierten Wagen "LaFerrari" gehabt, der damals für 1,2 Millionen EUR gehandelt worden sei. Das Ziel sei gewesen, die Kaufoption möglichst gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er sei daher nach I. geflogen, weil der v. A. Interesse an der Kaufoption für den Ferrari gehabt habe und außerdem eine Photovoltaikanlage für seinen Pool habe kaufen wollen. Er könne sich noch erinnern, dass er für die Option EUR 200.000,- verlangt und letztlich eine Einigung auf EUR 100.000,- erzielt worden sei. Bis zum Schluss sei über den Kaufpreis verhandelt worden. Danach habe er nach Hause gewollt. Ob er vor dem Club ein Taxi habe rufen oder zu Fuß gehen wollen, wisse er nicht mehr. Der Kläger hat ferner Unterlagen über den Kauf des Ferrari zur Akte gereicht, darunter die bereits erwähnten Rechnungen aus der Zeit vor dem Unfall sowie einen Vertrag vom 21. November 2013, mit dem der Vater des Klägers namens der B. GmbH die Kaufoption auf den Ferrari für - nur - EUR 130.000,00 an die Weber Marketing in Stuttgart veräußert hat.

Der Zeuge v. A. hat bekundet, ein Bekannter namens Ku. von der P.A-Leasing in Pf. habe ihm den Kläger vor Jahren als "Ba." vorgestellt. Er habe ähnliche Autos wie dies er gefahren. Er habe dann gehört, dass "der Ba." eine Kaufoption für einen Ferrari habe. Er selbst habe keine, aber natürlich Interesse an dem Fahrzeug gehabt. Zu dem Treffen am 15. September 2013 sei es auf Vermittlung des Ku. gekommen. Er - der Zeuge - habe außerdem Interesse gehabt, seinen Pool mit einer Photovoltaikanlage zu heizen, weil es auf I. Probleme mit der Stromversorgung gegeben habe. Nachdem der Kläger gekommen sei, sei über den Ferrari gesprochen worden, auch auf dem Boot des Zeugen Th. und später im B. M. Um für sich bessere Konditionen zu erreichen, habe er dem Kläger viele Cocktails ausgegeben und die Gespräche immer wieder unterbrochen. Es sei auch über die Photovoltaikanlage gesprochen worden. Am Ende habe er EUR 100.000,- geboten, es aber abgelehnt, dass der Wagen zunächst zwei Jahre auf den Kläger zugelassen werde. Dafür habe er angeboten, eine Photovoltaikanlage zu kaufen. Die Gespräche seien bis zehn oder elf Uhr gegangen. Am Ende sei eine Einigung über EUR 100.000,- und den Kauf der Solaranlage zustande gekommen. Der Kläger habe noch abklären wollen, welche Konsequenzen wegen der zweijährigen Zulassung auf seine Firma zukämen. Ferner seien sie übereingekommen, dass der Kläger bei einer Weiterveräußerung durch ihn, den Zeugen v. A., die Hälfte des über EUR 500.000,- hinausgehenden Mehrerlöses erhalten solle. Wegen der noch offenen Punkte sollte am nächsten Morgen weiterverhandelt werden, grundsätzlich sei der Vertrag "in trockenen Tüchern" gewesen. Der Kläger sei dann plötzlich nicht mehr anwesend gewesen.

Mit Urteil vom 14. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass das Ereignis vom 15. September 2013 ein Arbeitsunfall sei. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass der Flug nach I. beruflich veranlasst gewesen sei. Der Kläger habe dem Zeugen v. A. eine Photovoltaikanlage und die Kaufoption für den Ferrari verkaufen wollen. Es spiele keine Rolle, dass der Verkauf von Kaufoptionen für Kraftfahrzeuge nicht das Kerngeschäft der B. GmbH bilde. Die Option habe einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Sie habe auch der B. und nicht etwa dem Kläger persönlich zugestanden. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Jedoch sei der Kläger im konkreten Zeitpunkt des Unfalls keiner Tätigkeit mehr nachgegangen, die unter Versicherungsschutz gestanden habe. Die Verhandlungen hätten nicht mehr angedauert. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Zeugen v. A. und den frühen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, während dessen jetzige mündliche Aussage nicht glaubwürdig erscheine. V. A. habe ausgesagt, bis zehn oder elf Uhr sei verhandelt worden und in Grundzügen eine Einigung zustande gekommen, die noch offenen Fragen zu einer Weiterveräußerung und der Zulassung hätten am nächsten Tag besprochen werden sollen. Der entgegenstehenden Aussage des Klägers im Termin könne nicht gefolgt werden, nachdem er selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe, die Verhandlungen seien am Abend beendet gewesen. Dessen Aufenthalt in dem Club nach der Einigung sei daher privat veranlasst gewesen. Selbst wenn der Versicherungsschutz fortbestanden habe, so habe ihn der Kläger unterbrochen, als er hinausgegangen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass er sich dabei auf dem Heimweg befunden habe. Er habe zwar bei v. A. übernachten wollen. Jedoch hätten die Zeugen in Spanien ausgesagt, der Kläger habe gerade das Lokal wieder betreten wollen, als es zu der Auseinandersetzung gekommen sei. Diese Aussage erscheine auch plausibel. Regelmäßig träten keine Probleme mit Türstehern auf, wenn ein Lokal verlassen, sondern nur, wenn es betreten werde. Danach sei nicht entscheidungserheblich, ob der Versicherungsschutz wegen einer Alkoholisierung des Klägers entfallen sei.

Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 9. Juni 2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er trägt ergänzend vor, die Angaben in dem Unfallfragebogen vom 24. Februar 2014 stammten nicht von ihm, sondern von der Zeugin K. und beruhten auf Mutmaßungen. Er meint, nachdem die Verhandlungen auch nach der Aussage des Zeugen v. A. bis 23.00 Uhr gedauert hätten und er kurz danach das Lokal verlassen habe, um zu dem Anwesen v. A.s zu gelangen, sei er auf einem versicherten Heimweg gewesen. Die Aussagen der Zeugen in Spanien seien auch unterschiedlich bzw. unklar zu der Frage, ob er habe gehen oder wieder in den Club hineinkommen wollen.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. April 2016 und den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Unfall vom 15. September 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Sturz des Klägers nach dem Schlag durch den Türsteher vor dem Club reiche für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. In dem Erörterungstermin am 10. November 2016 hat die Beklagte außerdem in Frage gestellt, dass die Reise des Klägers nach I. geschäftlich veranlasst gewesen sei.

Rechtsanwalt Mu. hat auf Anfrage des Senats am 28. Oktober 2016 mitgeteilt, das Strafverfahren gegen den Schädiger sei noch nicht beendet. Der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, er habe mit mehreren Geschäftspartnern im B. M. gegessen und später sei auch getanzt worden. Er sei dann noch vor Mitternacht auf den Parkplatz gegangen, um in einem Bereich mit weniger Lärm Nachrichten zu versenden. Als er dann wieder habe hineingehen wollen, habe ihm der Türsteher den Einlass verweigert. Hierüber sei er verwundert gewesen, weil er ja Gast des Clubs gewesen sei und sich seine Jacke noch im Gebäude befunden habe. Möglicherweise habe ihm das notwendige VIP-Armband gefehlt. Danach habe er den Schlag erlitten. Rechtsanwalt Mu. hat ferner die noch fehlende Aussage des Schädigers vor dem Ermittlungsrichter auf I. zur Akte gereicht, die der Senat in deutscher Übersetzung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger erneut persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K ...

Der Kläger hat angegeben, Alleingesellschafter der B. GmbH sei immer sein Vater gewesen. In dem Unternehmen hätten in der fraglichen Zeit neben den beiden Geschäftsführern und ihm noch seine Mutter und eine Bürokraft gearbeitet, daneben habe es einen wohl freiberuflich tätigen Handelsvertreter gegeben. Der Vater habe das Unternehmen dirigiert. Es habe allein mit Photovoltaik-Anlagen gehandelt, bis dato aber keine Pkw oder Kaufoptionen hierfür verkauft. Der Kläger hat ferner angegeben, er spreche nicht Spanisch, aber Englisch. Zu dem Vorfall auf I. habe er weiterhin keine Erinnerung. Sein Mobiltelefon sei bei dem Vorfall kaputtgegangen. Auch seine Bekannten oder Freunde hätten ihm nach dem Vorfall nicht mitgeteilt, am Abend des 15. September 2013 Nachrichten oder Anrufe von ihm bekommen zu haben, obwohl er nachgefragt habe. Er halte es auch für unwahrscheinlich, dass er zu jener Tageszeit noch habe telefonieren oder Nachrichten versenden wollen. Das Schreiben vom 24. Februar 2014 habe er unterschrieben, aber die Angaben darin stammten von seiner Mutter und der Zeugin K.

Die Zeugin K. hat bekundet, sie spreche etwas Spanisch. Sie bzw. die Familie hätten auf dem Mobiltelefon des Klägers angerufen, nachdem sich dieser nicht zurückgemeldet habe. Irgendwann sei eine Krankenschwester an das Telefon gegangen und habe mitgeteilt, dass der Kläger in I. in der Klinik liege. Sie sei dann dorthin geflogen, habe die Tasche des Klägers bei dem Zeugen v. A. abgeholt und in der Klinik das Mobiltelefon auch noch gesehen. Später sei der Akku leer gewesen und niemand habe den Code gekannt. Daher habe wohl später niemand in das Telefon hineingeschaut. Die Zeugin hat weiter angegeben, die Angaben in dem Unfallfragebogen stammten von ihr und beruhten auf Mutmaßungen, nachdem der Kläger keine Erinnerungen gehabt habe. Der Zeuge v. A. habe ihr auf I. mitgeteilt, es sei noch etwas zu unterschreiben gewesen wegen des Geschäfts. Es sei um das Auto und die Photovoltaikanlage gegangen. Der Kläger und v. A. hätten am nächsten Tag noch etwas auf v. A.s Anwesen besichtigen wollen. Die Kaufoption für den Ferrari sei später an das Unternehmen Weber Marketing veräußert worden, der Erlös sei der B. GmbH zugeflossen.

Der Kläger hat noch den Behandlungsbericht der Klinik auf I. in deutscher Übersetzung sowie den Einsatzbericht des Rettungsdienstes vom Unfalltag zur Akte gereicht und darauf verwiesen, dass sich der Unfall nach den dort enthaltenen Uhrzeiten noch vor Mitternacht ereignet haben müsse.

Der Senat hat letztlich ausgehend von Satelliten- und Luftbildern aus Google Earth die örtliche Lage des Clubs B. M. zum Gegenstand der Erörterung gemacht.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger keine Leistungen im Sinne dieser Vorschrift begehrt, sondern eine (behördliche) Feststellung.

Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), mit der die Beklagte zu einer Feststellung verpflichtet werden sollte, abgewiesen.

Die Klage ist zwar zulässig.

Insbesondere kann der Kläger eine Verpflichtung zu einer behördlichen Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGG begehren. Auch für einen solchen Antrag besteht ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Ein Versicherter ist nicht auf eine gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nrn. 1 und 2 SGG beschränkt. Er kann zwischen beiden Klagearten wählen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, juris, Rz. 12; Beschluss des Senats vom 17. Februar 2016 – L 6 U 4089/15 –, juris, Rz. 28). Einer solchen Verpflichtungsklage auf eine behördliche Feststellung liegt eine ausreichende Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zu Grunde (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -, juris, Rz. 9), weil das Unfallversicherungsrecht mit § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine Anspruchsgrundlage für derartige Feststellungen der Versicherungsträger bereithält (vgl. Urteil des Senats vom 17. März 2016 – L 6 U 4796/13 –, juris, Rz. 29).

Hinsichtlich der Feststellung eines Arbeitsunfalls liegt auch ein angreifbarer Verwaltungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) vor, ferner war dieser Punkt Gegenstand des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens. Die Beklagte hat zwar mit dem hier angegriffenen Bescheid ausdrücklich nur Leistungen abgelehnt, ohne diese näher zu konkretisieren. Gerade aus dieser Unbestimmtheit des Verfügungssatzes sowie aus der Begründung des Bescheids ergibt sich aber noch, dass die Beklagte in der Sache die Anerkennung als Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Dies reicht aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aus (vgl. auch Urteil des Senats vom 15. Dezember 2016 – L 6 U 1099/16 –, juris, Rz. 42)

Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung als Arbeitsunfall besteht nicht.

Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger zur Zeit seiner Reise nach I. als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 26/12 R -, SozR 4-2700 § 87 Nr. 3, Rz. 16) dem Grunde nach bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert war. Vielmehr spricht der Ablauf der Gründung der B. GmbH wenige Tage vor dem Insolvenzereignis seiner alten Firma mit im Wesentlichen gleichen Unternehmensinhalt dafür, dass sein betagter Vater mit damals 76 Jahren als Alleingesellschafter/-geschäftsführer und seine Lebensgefährtin, die Zeugin K., als Mitgeschäftsführerin nur als Strohleute nach außen in Erscheinung getreten sind, um dem Kläger die Führung einer GmbH mit gleichem Firmengegenstand zu ermöglichen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen - L 15 U 50/01 -, juris, Rz. 23). Damit einhergehend ist die Firma nach dem unfallbedingten Ausscheiden des Klägers nicht mehr am Markt präsent gewesen, was der Senat der Zeugenaussage der Lebensgefährtin K. entnimmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger offenbar von der AOK Baden-Württemberg als gesetzlich Versicherter geführt wurde, wofür die Kostenerstattung derselben spricht. Denn eine diesbezügliche Feststellung einer Einzugsstelle hat nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV keinerlei Bindungswirkung für die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. dazu auch Wehrhahn, in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2016, § 28h SGB IV, Rz. 8).

Diese Zweifel werden nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger nach den Eintragungen im Handelsregister und seinen Angaben beim Erörterungstermin vom 10. November 2016 nicht Geschäftsführer und vor allem nicht Gesellschafter des Unternehmens war. Insofern bestand ein wesentlicher Unterschied zu dem insolventen früheren Unternehmen S.-P. GmbH, dessen Geschäftsführer der Kläger war. Einen entsprechenden schriftlichen Antrag für eine freiwillige Unternehmerversicherung im Sinne von § 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 48 der Satzung der Beklagten hat der Kläger nicht gestellt. Ferner hatte er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, allerdings ohne Unterzeichnungsdatum, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nachträglich gefertigt worden ist.

Letztlich spricht viel dagegen, dass die konkrete Reise nach I. - grundsätzlich - unter Versicherungsschutz stand. Zwar wurden die Rechnungen der beiden Flüge auf die Anschrift des Unternehmens ausgestellt und nicht etwa auf die Privatadresse des Klägers. Aber der Verkauf der Option für den Ferrari gehörte eindeutig nicht zu dem mit der B. GmbH verfolgten Unternehmenszweck, auch wenn der Kläger im Nachhinein einen solchen konstruieren möchte. Die Zeugin K. hat daher auch einräumen müssen, dass es sich bei der "Geschäftsreise" um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat. Insbesondere der die ganze Zeit anwesende Zeuge Th. hat einen geplanten Verkauf einer Photovoltaikanlage gerade nicht bestätigen können, vielmehr ging es nach seinen Wahrnehmungen ausschließlich um den Ferrari. Rechtsanwalt Mu. kann als Zeuge vom Hörensagen, der erst nach einem Jahr überhaupt Kontakt mit dem Kläger aufnahm, naturgemäß keine Angaben zum Inhalt der besprochenen Geschäfte machen, er hat aber zunächst nur bekundet, dass es ganz allgemein "um Geschäfte" ging. Die Aussage des Zeugen v. A., der wiederum eine Verknüpfung der Verkaufsoption mit der Installation der Photovoltaikanlage mit angeblich abgeschlossenem Vertrag, dessen Einzelheiten nur noch geklärt werden mussten, grundsätzlich bestätigt hat, erweckt schon deswegen Zweifel, weil es verwundert, dass er nicht auf der Lieferung des Wagens bestanden hat, sondern die B. GmbH die Kaufoption keine acht Wochen nach dem Unfall sogar an einen Dritten veräußert hat. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Erklärung dafür, warum es der Besichtigung mehrerer Objekte bedurfte (so der Kläger), wenn es doch beiden Geschäftspartner nur darum gegangen war, eine Photovoltaikanlage zur Beheizung des Swimmingpools zu errichten. Dass das Geschäft eher im privaten Umfeld des Klägers stand, wird durch die geplante Übernachtung beim Geschäftspartner und im Weiteren dadurch belegt, dass der Zeuge v. A. bestätigt hat, dass er den Kläger nur deswegen kannte, weil dieser selbst Ferrarifahrer war, was wiederum einen möglichen Grund für den überraschenden Konkurs seiner alten erfolgreichen Firma darstellt und erklärt wie es ihm möglich war, geschäftliche Kontakte in die Jetset-Szene zu knüpfen. Auch der Verlauf des Geschäftstreffens mit ersten Gesprächen auf einer Jacht mit anschließenden Cocktails in einem Club ist eher ungewöhnlich für die Anbahnung einer Installation von Photovoltaikanlagen für die Beheizung eines Swimmingpools durch ein mittelständisches Unternehmen. Mit anderen Worten können rein steuerliche Gründe für die Flugbuchung und Rechnungsstellung des Ferrari über die Firma sprechen.

Der Senat kann das jedoch letztlich im Ergebnis offen lassen, weil der Kläger nicht im Sinne von § 128 Abs. 1 SGG nachweisen kann, dass er mit betrieblicher Handlungstendenz den Club verlassen oder wieder aufgesucht und deswegen einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Allgemein für Arbeitsunfälle gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, juris, Rz. 14 ff.; Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R -, juris, Rz. 16).

Ähnliche Kriterien gelten für die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also auf dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Hier ist ein Unfall ebenfalls versichert, wenn der Weg des Beschäftigten zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris, Rz. 8 ff.). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R -, juris, Rz. 14 ff.). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert, ausgenommen hiervon sind wiederum ganz kurze Unterbrechungen, die z.B. dazu dienen, den versicherten Weg fortsetzen zu können (vgl. im Einzelnen auch Urteil des Senats vom 20. September 2012 – L 6 U 4636/11 –, juris, Rz. 23).

Grundsätzlich gelten diese Anforderungen auch bei betrieblichen Verrichtungen und versicherten Arbeitswege auf einer Dienst- oder Geschäftsreise. Dass sich ein Versicherter überhaupt auf einer solchen Geschäftsreise befindet, führt nicht zu einem ununterbrochenen Versicherungsschutz. Zwar wird ein Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Beschäftigung bei einer solchen Reise oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen ist, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat die Rechtsprechung aber stets abgelehnt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 13/07 R –, juris, Rz. 12). Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei welcher der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Nicht unter Versicherungsschutz steht dabei z.B. ein privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit (BSG, a.a.O.).

Jedoch gewährt die Rechtsprechung einem Versicherten bei einer Dienst- oder Geschäftsreise einen etwas weiter reichenden Schutz als bei Verrichtungen an der üblichen Betriebsstätte. Ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Allerdings ist eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Erforderlich ist zum einen, dass sie sich bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienst- oder Geschäftsreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann. Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen. Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs ist, dass es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre. Hierbei ist jedoch kein Vergleich mit den konkreten Umständen an der heimatlichen Betriebsstätte des Versicherten oder gar mit seiner Heimatwohnung geboten. Gefordert ist vielmehr, dass es sich um Gefahren handelt, die sich deutlich von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Es muss sich also um Gefahren handeln, die ohne die Dienst- oder Geschäftsreise bereits typischerweise nicht vorgelegen hätten (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 13/07 R –, juris, Rz. 18).

Die materielle Beweislast dafür, dass die konkrete Verrichtung, die zu dem Unfall geführt hat, geschäftlich war oder noch zu dem versicherten Arbeitsweg gehört hat, liegt bei dem Versicherten. Dies gilt sowohl für den objektiven Charakter der Verrichtung als auch für die subjektive Handlungstendenz des Versicherten im Augenblick des Unfalls, die ihrerseits aus objektiven Indizien zu ermitteln ist. Für die Beurteilung der Verrichtung ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, juris, Rz. 14). Sofern sich auch nach Ausschöpfung aller prozessordnungsgemäßen Beweismittel nicht aufklären lässt, von welchen konkreten Umständen das Unfallereignis begleitet war und daher offen bleiben muss, ob dem Unfall eine versicherte Verrichtung zu Grunde lag (BSG, a.a.O., Rz. 22), hat die Nachteile dieser Unaufklärbarkeit der Versicherte zu tragen (BSG, a.a.O., Rz. 25).

Gemessen an diesen Kriterien übte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nach seinen ersten eigenen Angaben, die er sich durch seine Unterschrift zu eigen gemacht hat, keine unmittelbar betriebsbezogene Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII aus. Er hat vielmehr zunächst, ohne dass ihm die Bedeutung dieser Aussage damals klar war, dargelegt, dass die Besprechung bereits vor dem Besuch des Clubs beendet war.

Selbst wenn die Besprechung darin weitergegangen sein sollte, so war sein Gang ins Freie keine geschäftliche Verrichtung mehr. Es sollten dort keine weiteren Verhandlungen geführt werden, Der Zeuge v. A. hatte ihn schon gar nicht nach draußen begleitet, noch nicht einmal sein Verschwinden bemerkt. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, er habe von vor dem Club ein geschäftliches Telefonat - etwa mit seinem Unternehmen - führen wollen, dies erschiene angesichts der Uhrzeit auch wenig überzeugend. Ein anderer geschäftlicher Grund für das Verlassen des Clubs ist nicht ersichtlich. Sofern der Kläger ihn demnach verlassen hat, um sich außerhalb zu erholen, also etwa "frische Luft zu schnappen", hätte es sich ebenfalls um eine unversicherte private Verrichtung gehandelt.

Ferner befand sich der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht auf einem versicherten Heimweg von einer betrieblichen Verrichtung aus an den Ort der - geplanten - Übernachtung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Der Senat kann sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Vortrag beider Seiten bereits nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger überhaupt auf dem Heimweg befunden hat, als er den Club verließ.

Gegen eine solche Annahme sprechen zunächst die Angaben der in Deutschland gehörten Zeugen. Sowohl v. A. wie Th. konnten sich daran erinnern, dass der Kläger "plötzlich" verschwunden war bzw. sein Weggehen war nicht bemerkt worden. Hätte sich der Kläger auf den Heimweg gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest von seinem Gastgeber, dem Zeugen v. A., verabschiedet hätte, zumal er in dessen Anwesen übernachten sollte, wo sich sein Gepäck befand, und der Zeuge möglicherweise mitgegangen wäre. Ferner war im Verwaltungsverfahren angegeben worden, der Kläger habe seine Jacke in dem Club zurückgelassen. Auch dies spricht dagegen, dass er gehen wollte. In dieses Bild passen auch seine Angaben gegenüber Rechtsanwalt Mu. auf I., die dieser mitgeteilt hat. Dort hatte er ebenfalls nicht von einem Aufbruch zum Heimgehen gesprochen, sondern von einem geplanten - eventuell privaten - Telefonat vor dem Club. Letztlich ist auf die örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen, wie sie sich aus dem Satellitenbild der Umgebung des Clubs ergeben, das der Senat in die mündliche Verhandlung eingeführt hat. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass der Kläger nach Mitternacht von dem sehr einsam gelegenen Club mehrere Kilometer allein zu dem Anwesen v. A.s laufen wollte. Denkbar ist allenfalls, dass der Kläger vor dem Club nach einem Taxi telefonieren wollte. Einen solchen Anruf hat er jedoch selbst nicht behauptet, ferner konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden, nachdem das Mobiltelefon nicht ausgelesen worden und mittlerweile nicht mehr auffindbar ist. Daher kann die rechtliche Frage offen bleiben, ob ein Gang hinaus für ein solches Telefonat bereits Teil des versicherten Heimwegs gewesen wäre.

Unabhängig hiervon ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die geschäftlichen Unterredungen mit v. A. bis kurz vor dem Aufbrechen des Klägers angedauert haben (siehe oben). Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass bereits der Aufenthalt in dem Club, zumindest die letzten Stunden dort, privaten Zwecken gedient hatten. Diese Annahme stützt der Senat zunächst auf die schriftlichen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren. In dem Unfallfragebogen vom 24. Februar 2014 hat er, unterschriftlich bestätigt, angegeben, die Besprechung sei "gegen Abend zu Ende" gewesen und erst "dann" sei - überhaupt – zu Abend gegessen worden. Zwar hat der Kläger später behauptet, er habe diesen Bogen nur unterschrieben, die Angaben beruhten auf Mutmaßungen seiner Lebensgefährtin oder seiner Mutter. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht. Der Unfallfragebogen enthält - z.B. zu den Personen, die der Kläger getroffen hat, die Fahrt mit dem Taxi und den aufgesuchten Orten - konkrete Angaben, die nur von ihm selbst stammen können. Ausgehend hiervon legt der Senat diese frühen Angaben des Klägers zu Grunde. Zwar gibt es weder nach dem SGG noch nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§§ 128 Abs. 1 SGG, 286 ZPO) sind vielmehr alle Angaben, Aussagen und Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gerichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (BSG; Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, juris, Rz. 12; Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61).

Gestützt wird diese Annahme des Senats, die Verhandlungen seien bereits am - frühen - Abend zu Ende gegangen, auch durch den Ablauf. Beide gehörten Zeugen haben bekundet, nach dem Abendessen habe ein Ortswechsel in den abgesperrten VIP-Bereich stattgefunden, auch um dort zu tanzen. Wenig überzeugend sind vor diesem Hintergrund die Angaben des Zeugen v. A., die Verhandlungen hätten bis zehn oder elf Uhr abends angedauert. Er selbst hat bekundet, er habe die Gespräche immer wieder unterbrochen, z.B. um den Kläger betrunken zu machen. Dies entspricht nicht dem Bild zielgerichteter Geschäftsverhandlungen. Ausgehend hiervon ist das Hinausgehen des Klägers aus dem Club, auch wenn der genaue Grund dafür nicht aufgeklärt werden kann, als private Verrichtung einzustufen.

Selbst wenn sein Hinausgehen doch als versichertes Aufbrechen zum geplanten Übernachtungsort unter Versicherungsschutz gestanden haben sollte, so wäre zumindest die konkrete Verrichtung, bei welcher der Kläger den angeschuldigten Unfall erlitt, nicht mehr als Teil dieses Heimwegs einzustufen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger bei dem Unfall wieder in den Club hineinwollte, also umgedreht hatte, und dass dafür nur private Gründe in Frage kommen. Der Schutz der Unfallversicherung auf Arbeitswegen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit umkehrt, weil er einen vergessenen Gegenstand holen will, der eigenwirtschaftlich Verwendung finden soll, zum Beispiel einen Schlüssel für die Wohnungstür (BSG, Urteil vom 25. Januar 1977 – 2 RU 57/75 -, juris, Rz. 17) oder eine Brieftasche (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – L 2 U 5220/10 –, juris, Rz. 30). Der Versicherungsschutz besteht nur fort, wenn der erneute Weg (Rückweg) betrieblich veranlasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 19/06 R -, juris). Letzteres hat das BSG z.B. angenommen, wenn der Versicherte an seinem Arbeitsplatz bemerkt hatte, dass er zu Hause befindliche Unterlagen oder Werkzeuge für die weitere betriebliche Tätigkeit benötigte (BSG, Urteil vom 20. März 2007 a.a.O., juris, Rz. 13). Dies gilt auch, wenn der Versicherte zwar zunächst aus eigenwirtschaftlichen Motiven in den Betrieb zurückkehrt, sodann aber die Arbeit wieder aufnimmt, damit den betrieblichen Zusammenhang wieder herstellt und danach von der Arbeit heimfährt (zur Wiederherstellung des betrieblichen Zusammenhangs bereits BSG, Urteil vom 25. August 1961 - 2 RU 11/60 -, juris, Rz. 20). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R -, juris, Rz. 16).

Bei dieser Annahme, der Kläger habe umgedreht, stützt sich der Senat auch auf die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens in Spanien, wie sie sich aus den Vernehmungsprotokollen ergeben. Diese Protokolle entfalten zwar nicht die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne von § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO, die zwar auch ausländischen öffentlichen Urkunden zukommen kann (§ 438 Abs. 1 ZPO), jedoch nur im Original oder in beglaubigter Abschrift (§ 435 Satz 1 ZPO), während hier nur Fotokopien vorliegen. Jedoch hat kein Beteiligter die Echtheit dieser Protokolle bestritten, sodass zumindest der Inhalt der dort festgehaltenen Angaben verwertet werden kann, wie er sich aus den deutschen Übersetzungen ergibt, die den Voraussetzungen des § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechen.

Hiernach hat der Schädiger I. ausgesagt, der Kläger sei zunächst - von mehreren Türstehern - hinausbegleitet worden, nachdem er sich in dem Club mit einem anderen Gast gestritten und sodann in betrunkenem Zustand versucht hat, einen Sicherheitsmitarbeiter anzugreifen. Diese Aussage mag zwar angezweifelt werden, da sie von dem Beschuldigten stammt und keiner der in Spanien gehörten Zeugen einen solchen Streit in dem Lokal bestätigt hat. Aber diese Erkenntnisse beweisen andererseits auch nicht einen Aufbruch zum Heimgehen. Vor allem aber hat der Schädiger angegeben, der Kläger habe sich geweigert zu gehen, er habe zunächst allein wieder hineingelangen wollen, sei fünf Minuten später mit einer ihm anscheinend nicht bekannten Frau zusammen erneut an dem Eingang erschienen und habe zuletzt nach weiteren zehn Minuten einen dritten Versuch unternommen. Zuletzt habe er versucht, durch einen Nebeneingang "vom Hang her" hineinzuschleichen. Diese Angaben des Beschuldigten werden zumindest ansatzweise durch die Aussage eines unbeteiligten Zeugen bestätigt, nämlich des Gastes Fe., der sich auf dem Parkplatz aufhielt und die Szene so interpretierte, dass die Türsteher den Kläger davon abhalten wollten, wieder in das Lokal zu gelangen. Dass es sich bei dieser Person um den Kläger handelte, ergibt sich daraus, dass der verbale Streit nach der Erinnerung auf Englisch geführt wurde und der Kläger nach seinen eigenen Angaben kein Spanisch spricht. Noch deutlicher werden die Angaben des Schädigers durch die Aussage des Zeugen E. verifizeirt, der angegeben hat, er selbst habe den Kläger etwa 20 min vor dem Vorfall schon den Eintritt in den Club verweigert, weil er aufdringlich und betrunken gewesen sei, wenngleich es sich bei diesem Zeugen um einen Kollegen des Beschuldigten handelt. Nicht von der Hand zu weisen ist ferner die Erwägung des SG in dem angegriffenen Urteil, es entspreche der Lebenserfahrung, Ärger mit Türstehern eher nur beim Hineingehen in ein Lokal zu bekommen, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass der Schlag des beschuldigten Türstehers auch die Rache für eine vorangegangene Auseinandersetzung oder Beleidigung war, worauf die Aussage des Zeugen Mu. hindeutet, der Türsteher habe gerufen "das machst du nicht noch einmal".

Sofern der Kläger demnach wieder in den Club hineinwollte, ist dafür kein geschäftlicher Grund erkennbar. Sicher sollten die Kaufverhandlungen mit v. A. nicht weitergeführt werden, das hat selbst der Kläger nicht behauptet. Sofern er seine Jacke holen wollte, wäre dies ein Gegenstand der eigenwirtschaftlichen Verwendung gewesen. Wenn der Kläger in dem Club und nicht auf dem Parkplatz auf ein womöglich telefonisch bestelltes Taxi warten wollte, wäre auch diese Wartezeit dem privaten Bereich zuzuordnen gewesen. Jedenfalls hätte er hierbei keinen versicherten Weg zurückgelegt.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht wegen einer besonders erhöhten Gefährdungslage aus Gründen der behaupteten Geschäftsreise geboten, zumal der Kläger wiederholt bestritten hat, aufgrund eigener Trunkenheit die Schläge provoziert zu haben, wobei dies im Übrigen erst recht der Annahme eines Arbeitsunfalls entgegenstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, juris, Rz. 49). Der Senat verkennt dabei nicht, dass hier womöglich der besondere Ablauf der geschäftlichen Verrichtung im natürliche Sinne eine Mitursache für den späteren Unfall gesetzt hat. Der Zeuge v. A. hat ausgesagt, er habe viele Cocktails ausgegeben und die Verhandlungen immer wieder unterbrochen, um für sich bessere Konditionen herauszuholen. Dementsprechend war der Kläger am späten Abend wahrscheinlich erheblich betrunken, wie auch alle unbeteiligten Zeugen auf dem Parkplatz in Spanien ausgesagt haben. Außerdem dürfte er müde gewesen sein, nachdem er an jenem Tage morgens um 05.00 Uhr in Frankfurt gestartet war. Aber ein solcher Ablauf beruht nicht auf einer besonderen Gefahrensituation während einer Geschäftsreise an unbekanntem Ort. Er wäre auch bei Verhandlungen im Inland, z.B. in einem auch dem versicherten Beschäftigten bekannten Lokal, denkbar.

Wenn demnach der Senat keine Überzeugung gewinnen konnte, dass sich der Kläger bei dem Unfall auf einem versicherten Heimweg befand, dann ist seine Klage aus Gründen der objektiven Beweislast abzuweisen. Die Frage nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes wegen einer Alkoholisierung kann demnach offen bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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