L 12 AS 134/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AS 4315/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 134/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung im Zeitraum 01.08.2010 bis 31.07.2013 streitig.

Die 2004 geborene Klägerin bezog im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Klägerin besuchte eine private Grundschule, die "L-Schule". Fü r die (freiwillige) Nachmittagsbetreuung fielen im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten zwischen 130 EUR und 190 EUR monatlich an. Die Mutter der Klägerin absolvierte ab 01.02.2013 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin beim Caritasverband für den S-Kreis e.V. in I.

Mit Schreiben vom 17.11.2010, das der Agentur für Arbeit L am 29.11.2010 zugegangen ist, beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung.

Mit Bescheid vom 23.07.2012 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen nach § 28 SGB II ab. Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung seien im Bildungspaket nicht enthalten.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, für sie sei es unerheblich, aus welchem Etat die Kosten übernommen würden. Ihr Antrag habe Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der einzelnen Sparte oder dem einzelnen Etat betroffen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie sei für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständig, da die Trägerversammlung des Jobcenters beschlossen habe, dass die Beklagte zur Umsetzung des Paketes für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II die Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung übernehme. Die von der Klägerin begehrten Kosten für eine Nachmittagsbetreuung seien von § 28 SGB II nicht umfasst. Insbesondere fielen unter § 28 Abs. 5 SGB II lediglich Leistungen für Schülerinnen und Schüler, die eine zum schulischen Angebot ergänzende angemessene Lernförderung benötigten, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. § 28 Abs. 7 SGB II decke lediglich die Teilhabe für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote ab. Für den Musikunterricht der Klägerin sei insoweit bereits der gesetzliche Höchstbetrag von 10,00 EUR monatlich gewährt worden. Ebenso sei eine Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung auch nach § 21 SGB II und § 24 SGB II nicht möglich, da die Kosten der Nachmittagsbetreuung keinen unabweisbaren, laufenden, besonderen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II darstellten. Durch die Nichtgewährung der Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung sei die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nicht gefährdet. Die Kosten der Nachmittagsbetreuung seien auch nicht unter § 24 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, da diese Kosten nicht vom Regelbedarf gedeckt seien und darüber hinaus nicht zum unabweisbaren Bedarf zählen würden.

Am 24.10.2012 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gewährleistung einer Nachmittagsbetreuung Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ihrer Mutter, die aktuell eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviere, gewesen sei. Für den Besuch der privaten "L-Schule" werde kein Schulgeld gezahlt. Kosten würden allein für die Nachmittagsbetreuung entstehen. Im Gegensatz zu den städtischen Schulen sei die Nachmittagsbetreuung kostenpflichtig. Sie habe die Schule zur Förderung ihrer musikalischen Veranlagung gewählt. Sie sei Mitglied im Domchor. Diese Angebote müssten frei nutzbar sein und dürften nicht durch die Verweigerung der Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung diskriminiert werden. Die Besucher von Schulen in freier Trägerschaft und die Besucher von staatlichen Schulen müssten im Hinblick auf die Kosten der Nachmittagsbetreuung gleichbehandelt werden. Sie sei nicht zu einem Wechsel der Schule verpflichtet, um in den Genuss einer kostenlosen Nachmittagsbetreuung zu kommen. Für sie sei unerheblich, auf welcher Grundlage die Kosten gewährt würden. Im Verwaltungsverfahren sei weder durch die Beklagte noch den Beigeladenen eine Beratung erfolgt. Es sei versäumt worden, Vorschriften des Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu prüfen. Die interne Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen könne nicht zu einer Beschränkung der anzuwendenden Vorschriften führen. Zudem sei die Aktenführung nicht nachvollziehbar. Die Kosten seien bislang aus Sozialleistungen, Nebenverdienst, Kindergeld und Unterhalt bestritten worden. Zudem sei ein Überziehungskredit genutzt worden. In Notfällen habe die Mutter der Klägerin Geld bei Freunden geliehen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrages vorgetragen, eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII scheide ebenfalls aus, da die Klägerin zum berechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehöre. Die Beklagte selbst sei entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht zur Prüfung der Bedarfe nach § 21 SGB II und § 24 SGB II beauftragt. Es werde darum gebeten, die Ausführungen zu den beiden genannten Vorschriften im Widerspruchsbescheid lediglich als rechtliche Hinweise zu werten. Ebenso wenig liege eine Beauftragung bezüglich etwaiger Ansprüche nach den Vorschriften des SGB III vor. Ganztagsangebote an städtischen Schulen seien im Regelfall kostenpflichtig. Die Beiträge seien jedoch am Einkommen der Eltern orientiert. Bei geringem Einkommen sei ein Erlass möglich. Der Klägerin stehe es frei, eine staatliche Schule, die ebenfalls den Bildungsauftrag erfülle, zu besuchen und die Vorteile einer gegebenenfalls kostenfreien Nachmittagsbetreuung in Anspruch zu nehmen.

Das Sozialgericht hat das Jobcenter L gem. §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 06.08.2014 beigeladen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 12.12.2014 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder gegen die Beklagte noch gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der "L-Schule". Für den Zeitraum 01.08.2010 bis 28.11.2010 scheide ein Anspruch bereits wegen der fehlenden Antragstellung aus. Der Antrag sei der Agentur für Arbeit in L erst am 29.11.2010 zugegangen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Für den Zeitraum ab 29.11.2010 sei eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Frage, ob § 28 SGB II Rechtsgrundlage sein könne, werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zur Überzeugung der Kammer scheide auch eine Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II aus, da der Bedarf für die Nachmittagsbetreuung nicht als unabweisbarer Bedarf eingestuft werden könne. Die entstandenen Kosten hätte die Klägerin durch den Besuch einer städtischen Schule vermeiden können. Vor dem Hintergrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und der geringen Einkommensverhältnisse der Mutter der Klägerin wäre beim Besuch einer städtischen Schule nicht mit dem Entstehen von Kosten für eine Nachmittagsbetreuung zu rechnen gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stünden diesem Ergebnis auch keine grundrechtlichen Erwägungen entgegen. Für einen Rechtsanspruch gegen den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule sei grundsätzlich kein Raum. Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirke im Verhältnis zu den Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld und nach Auffassung des Sozialgerichts auch für Kosten der Nachmittagsbetreuung, wenn diese beim Besuch einer öffentlichen Schule nicht anfallen, im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lasse. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass Bezieher niedriger Einkommen, die nicht zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt seien, bei der Entscheidung über die Wahl der Schule für ihre Kinder ebenfalls Kostengesichtspunkte berücksichtigen müssten. So werde diese Personengruppe von dem Besuch der gewünschten Schule absehen müssen, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichend seien und keine Unterstützung durch Dritte erfolge. Würden der Klägerin im vorliegenden Fall die Kosten erstattet, würde dies zu einer Ungleichbehandlung mit der vorgenannten Personengruppe führen. Ergänzend weist das Sozialgericht darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage nach dem SGB XII nicht benannt worden sei und für das Sozialgericht eine Anspruchsgrundlage auch nicht ersichtlich sei. Ebenfalls seien Leistungen nach dem SGB III für die Klägerin nicht denkbar. Die in § 64 Abs. 3 SGB III für Berufsausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und in § 87 SGB III für Weiterbildungen normierten Anspruchsgrundlagen bezüglich der Erstattung von Kinderbetreuungskosten beträfen eigene Ansprüche des die Ausbildung bzw. Weiterbildung absolvierenden Elternteils. Klägerin im vorliegenden Verfahren sei aber allein die Tochter. Ansprüche der Mutter seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem sei nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich, dass die am 01.02.2013 begonnene Ausbildung als Altenpflegerin durch eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß den §§ 56 ff. SGB III oder als berufliche Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III gefördert worden wäre.

Gegen das ihr am 19.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2015 Berufung eingelegt. Die Wahl der Schule stehe der Klägerin bzw. ihrer Mutter frei. Sie dürfe hierdurch nicht benachteiligt werden. Auch bei den städtischen Schulen sei die Nachmittagsbetreuung grundsätzlich kostenpflichtig. Das Sozialgericht habe zudem die Anspruchsgrundlagen der §§ 21 Abs. 6 und 24 Abs. 1 SGB II nicht umfassend geprüft. Bei dem Bedarf handele es sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts um einen unabweisbaren Bedarf. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts zu möglichen Ansprüchen nach dem SGB III seien nicht überzeugend. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Beratung der Mutter der Klägerin nicht erfolgt sei. Insoweit hätte auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geprüft werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, die Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung im Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2013 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts Köln für zutreffend.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der sonstigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen für die schulische Nachmittagsbetreuung der "L-Schule".

(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen als Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt.

(a) § 28 SGB II ist durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 vollständig neu gefasst worden. Nunmehr werden durch die Norm die im wesentlichen neu eingeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe behandelt. Gemäß Art. 14 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes ist die Norm mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft getreten (BGBl. I 2011, Seite 496). Damit scheidet ein Anspruch nach § 28 SGB II für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2010 bereits mangels gesetzlicher Grundlage aus.

Die teilweise bereits zuvor im SGB II enthaltenen Regelungen, die von § 28 SGB II übernommen wurden, nämlich zum einen § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II a.F. betreffend die Übernahme von Kosten für mehrtägige Klassenfahrten und zum anderen das bisherige sogenannte "Schulstartpaket" aus § 24a SGB II a.F. stellen ebenfalls keine denkbare Anspruchsgrundlage dar.

(b) Aber auch ab dem 01.01.2011 bietet § 28 SGB II keine Grundlage für die Gewährung der begehrten Leistungen.

§ 28 SGB II regelt, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt werden. Danach werden Leistungen für die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (Abs. 2), für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Abs. 3), für Schülerbeförderungskosten (Abs. 4), für eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (Abs. 5), für Mittagsverpflegung (Abs. 6) und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 EUR monatlich (Abs. 7) berücksichtigt.

(aa) Die Nachmittagsbetreuung stellt zunächst keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II dar. Durch Anerkennung eines solchen Bedarfs sollen schulische Angebote ergänzt werden, um vorübergehende Lernschwächen zwecks Erreichens der wesentlichen Lernziele zu beheben (BT-Drs. 17/3404, Seite 105). Das Gesetz erkennt an, dass der Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch außerschulische Lernförderung umfassen kann (BT-Drs. 17/3404, a.a.O.; vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09). Gemeint ist nicht nur Nachhilfe bei den in der Schule und Klassenstufe der Berechtigten unterrichteten Fächern. Der Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. Lernförderung ist begrifflich die Förderung Lernender. Dies beinhaltet die Unterstützung von Lernenden, insbesondere solcher mit Lernbehinderungen, sei es individuell oder in Kleingruppen. Aus dem Verweis auf die "nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele" ergibt sich nichts Abweichendes. Gefördert werden kann somit auch die Vermittlung ergänzender Kompetenzen bei bestehender Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie oder der Sprachförderung (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 28 Rn. 140). Mit dem Erfordernis, dass es sich bei der Lernförderung um eine solche handeln muss, die zusätzlich erfolgt, wird klargestellt, dass nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote entstehende Bedarf gesondert berücksichtigt wird (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 28 Rn. 141). Es darf sich beim Nachhilfeunterricht also jedenfalls nicht um ein schulisches Angebot handeln.

Bei der von der L-Schule angebotenen (freiwilligen) Nachmittagsbetreuung handelt es sich gerade nicht um eine solche zusätzliche Lernförderung zur Erreichung der "nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele". Nach den "Rahmenbedingungen für die Nachmittagsbetreuung" für das Schuljahr 2010/2011 vom 26.03.2010 ist Ziel der Betreuung "unter Einbeziehung des sozialen und kulturellen Umfeldes der Schule, die Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen Kindes weiter zu fördern". Es geht also gerade nicht um die Förderung "Lernender" i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II. Vielmehr sollen außerschulische und persönliche Kompetenzen weiter gefördert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II sind somit nicht erfüllt. Die Gewährung eines entsprechenden Bedarfes für die Nachmittagsbetreuung scheidet daher auf Grundlage dieser Vorschrift aus.

(bb) Auch ein (weiterer) Anspruch nach § 28 Abs. 7 SGB II kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.07.2012 bereits Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 10,00 EUR für die Teilnahme am Instrumentalunterricht/Musikschule des L Domchores gewährt. Für diesen Zeitraum kommen bereits wegen der Deckelung der Leistungen auf 10,00 EUR monatlich gem. § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II keine weitere Leistungsgewährung in Betracht.

Aber auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Leistungen zur Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung nicht erfüllt. Die Kosten der Nachmittagsbetreuung sind nicht als Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gem. § 28 Abs. 7 SGB II anzuerkennen.

Hiernach werden Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Intention der Berücksichtigung dieser Bedarfe ist, Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren (BT-Drs. 17/3404, Seite 106). Zwecks Stärkung und Entwicklung der sozialen Kompetenz ("Teamgeist"), der Persönlichkeit und Identität, des Sinneserlebens und der kreativen Fähigkeiten soll insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur besonders gefördert werden, da diese eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens ist (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 Rn. 180). Bei den genannten Bedarfen handelt es sich ausschließlich um außerschulisch entstehende Bedarfe (BSG Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 12/13 R; BSG Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 131/11 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.01.2013, L 2 AS 580/12; Luik in: Eicher, SGB II, § 28 Rn. 56). Bei der Nachmittagsbetreuung handelt es sich, wie bereits dargestellt, jedoch gerade um ein schulisches Angebot und damit nicht um einen außerschulisch entstehenden Bedarf. Eine Leistungsgewährung scheidet daher, außer für den Besuch der Musikschule bzw. des Instrumentalunterrichts des Domchores, aus.

(cc) Aus § 28 SGB II ergeben sich im Übrigen keine weiteren (denkbaren) Anspruchsgrundlagen zur Gewährung der begehrten Leistungen.

(2) Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung als Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 23 Abs. 1 SGB II a.F. bzw. § 24 Abs. 1 SGB II n.F. sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).

Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei den Kosten für eine Nachmittagsbetreuung grundsätzlich um einen "besonderen Bedarf" i.S.d. Vorschrift handelt, da es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf gehandelt hat.

Ein unabweisbarer Bedarf liegt gem. § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 1 SGB II a.F. und § 24 Abs. 1 n.F. vor, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit dem Erfordernis eines unabweisbaren Mehrbedarfs und dessen Beschreibung nimmt der Gesetzgeber auf die Inhalte des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) Bezug und formuliert die Regelbeispiele ("insbesondere") entsprechend. Die Vorgaben des § 21 Abs. 6 SGB II sind auch bei der Auslegung des § 24 Abs. 1 SGB II heranzuziehen (vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 83). § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II benennt mit den Zuwendungen Dritter und den Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten beispielhaft zwei Fallgestaltungen, in denen ein unabweisbarer Mehrbedarf nicht anzunehmen ist. Die Regelung ist nicht abschließend. Nicht unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln oder durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfslage befriedigt werden kann (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.12.2010, L 13 AS 4732/10 B; Bayrisches LSG Urteil vom 24.11.2010, L 16 AS 260/10).

Vorliegend wurden die Kosten der Nachmittagsbetreuung durchgehend von der Mutter der Klägerin aus den erhaltenen Sozialleistungen, dem erwirtschafteten Einkommen, Unterhaltszahlungen und Zuwendungen Dritter getragen. Rückstände sind aus den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Damit sind gerade die Regelbeispiele des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II erfüllt und eine Unabweisbarkeit des Bedarfs scheidet aus.

Damit ist auch ein Leistungsanspruch der Klägerin aus § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 23 Abs. 1 SGB II a.F. und § 24 Abs. 1 SGB II n.F. nicht gegeben.

(3) Zutreffend hat das Sozialgericht auch einen Anspruch im Rahmen der Arbeitsförderung nach den Vorschriften des SGB III verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

(4) Des Weiteren hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.

Anspruchsberechtigt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin offensichtlich nicht.

(5) Entgegen den Ausführungen der Klägerin besteht auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch, Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen hinsichtlich der Kosten für eine Nachmittagsbetreuung gleich zu behandeln. Vielmehr darf die Übernahme von Kosten der Nachmittagsbetreuung aus fiskalischen Gesichtspunkten begrenzt werden. Denn auch aus dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) lässt sich ein Anspruch auf Freistellung bestimmter Kosten für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten eine bestimmte Schule bzw. einen bestimmten Schultyp aus pädagogischen Gründen für vorzugswürdig erachten, nicht ableiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.12.2014, 2 A 10506/14). Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Vermeidung gesellschaftlicher Exklusionsprozesse, indem sie hilfebedürftigen Eltern ermöglichen sollen, im Rahmen ihres durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Erziehungsrechts für ihre Kinder gerade solche Bildungsentscheidungen zu treffen, deren mittelbare Kosten der Landesgesetzgeber ihnen zuweist, ohne dass fehlende finanzielle Mittel ihre Wahlfreiheit einschränken. Die gesetzlichen Regelungen sollen der Gefahr entgegenwirken, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen die Möglichkeiten der Kinder und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien eingeschränkt werden. Mittelbar soll durch die Ermöglichung begabungsgerechter Schulbildung ihre Vorbereitung auf das Erwerbsleben und ihre Befähigung zur Erarbeitung des eigenen Lebensunterhalts gefördert werden (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das Grundgesetz gibt hingegen keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen vor (BVerfG Urteil vom 06.12.1972, 1 BvR 230/70). Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule besteht - wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichergestellt sind - daher nicht (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09). Denn das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet nicht zugleich die Gewährung von steuerfinanzierten Sozialleistungen zu ihrer unbeschränkten Ausübung (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 28 Rn. 121).

Diese Maßgaben gelten für den vorliegenden Fall umso mehr. Für den Besuch der (privaten) L-Schule wurde kein Schulgeld erhoben. Lediglich für die (freiwillige) Nachmittagsbetreuung sind Kosten entstanden. Der verständliche Wunsch, dass der Klägerin ein Besuch dieser Betreuung von ihrer Mutter ermöglicht werden sollte, kann nach den o.g. Erwägungen nicht zu einer Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger führen. Die Klägerin ist durch die Nichtgewährung der Leistungen weder am Besuch der L-Schule noch an der Teilnahme im Domchor gehindert worden. Der Umstand, dass die Nachmittagsbetreuung zu einer organisatorischen Entlastung der Mutter führte, kann bei der Gewährung steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen kein entscheidendes Kriterium sein und führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung des elterlichen Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.

Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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