S 7 AS 1594/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1594/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an.

Ist der jeweilige Elternteil leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist das Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich während des Aufenthaltes beim anspruchsberechtigten Elternteil nicht selbst unterhalten kann. Das folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und dem Bedarfsdeckungsprinzip. Auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft, die grundsätzlich ein Umgangsrecht und Minderjährigkeit des Kindes voraussetzen, kommt es bei dieser Konstellation nicht an.
Ob eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder bei fehlender Bedarfsdeckung des Kindes erforderlich ist, kann - wie hier - offen bleiben, wenn jedenfalls von Haushaltsangehörigkeit ausgegangen werden muss.

Das Jobcenter muss dem volljährigen Kind anteilige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum des Aufenthalts beim leistungsberechtigten Elternteil erbringen.
Der Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es insbesondere darum, ob der Kläger trotz Volljährigkeit noch Teil der (temporären) Bedarfsgemeinschaft ist.

Der am ... geborene Kläger lebt, ebenso wie seine beiden jüngeren Brüder, seit der Scheidung seiner Eltern abwechselnd beim Vater, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, und bei seiner Mutter, einer Lehrerin im Beamtendienst. Die Aufenthaltszeiten sind hälftig aufgeteilt. Die Eltern haben sich im Rahmen einer familiengerichtlichen Vereinbarung gegenseitig von Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder freigestellt. Der Kläger hat im Frühjahr 2016 das Abitur abgelegt. Er studiert seit Wintersemester 2016/2017 in ... Er erhielt und erhält von seinen Eltern keinen Barunterhalt. Das den Kläger betreffende Kindergeld wird seiner Mutter ausgezahlt. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger polizeilich bei seiner Mutter gemeldet.

Für die Wohnung des Vaters des Klägers müssen monatlich 542,27 EUR aufgebracht werden. Hinzu kommen weitere kalte Nebenkosten (Schornsteinfeger, Wasser/Abwasser, Müllgebühren) und Heizkosten, die jährlich anfallen. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral.

Der Beklagte gewährte der temporären Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger, dessen Vater und den Brüdern des Klägers ab September 2013 Leistungen nach dem SGB II. Dabei wurden dem Kläger zunächst auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Leistungen gewährt (zuletzt Bescheid vom 03.11.2015 für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016 setzte der Beklagte die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2015 fest, ohne dabei Leistungen für den am 28.01.2015 volljährig gewordenen Kläger zu gewähren. Der Vater des Klägers erhob Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Klägers und nach dessen Zurückweisung mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2016 am 09.05.2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Das Gericht hat das zunächst auf den Vater des Klägers geführte Aktivrubrum auf den Kläger umgestellt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, sein Vater habe in seinem Sinne geklagt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei Teil der Familie. Ein Angriff auf diese Institution sei ein Vergehen gegen das Grundgesetz.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein volljähriges unverheiratetes Kind bilde bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern oder einem Elternteil, wenn es dauerhaft (und nicht nur temporär) dem Haushalt eines Elternteils angehört (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - (juris)). Die hier vorliegende Bedarfslage des Klägers unterscheide sich deutlich von der eines minderjährigen Kindes im Rahmen der zeitweisen Aufnahme in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils; die "temporäre" Bedarfsgemeinschaft verschaffe ihm keinen eigenen Leistungsanspruch (Vorbringen des Beklagten unter dem Az.: S 7 AS 483/16).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Das Aktivrubrum wurde von Amts wegen berichtigt. Inhaber des ursprünglich vom Vater des Klägers verfolgten Anspruchs ist der Kläger selbst. Für die Frage, welchen Rechtsbehelf ein Rechtsbehelfsführer bzw. eine Rechtsbehelfsführerin eingelegt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel an. Entscheidend ist welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht und des Prozessgegners hat. In verfassungsorientierter Auslegung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) dürfen Rechtsbehelfserklärungen nicht so ausgelegt werden, dass dem Rechtsbehelfsführer der Zugang zur Gerichtsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist ersichtlich, dass der Vater des Klägers in Vollmacht für seinen Sohn (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG) von Anfang an die Ansprüche des Klägers und nicht etwa eigene Ansprüche auf Gewährung eines Mehrbedarfs verfolgt hat. Das gilt sowohl für das Widerspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren. Daher war - nachdem eine Vollmacht zu unterstellen war und der Kläger dem Verfahren auch zugestimmt hat - das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zuerkennt. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016.

Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Der Kläger ist auch - soweit er sich im Haushalt seines Vaters aufhält - hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II). Denn der Kläger hat kein Vermögen und hatte in der streitgegenständlichen Zeit außer dem Kindergeld, das seiner Mutter ausgezahlt wird, keine Einkünfte. Insbesondere haben seine Eltern keinen Barunterhalt an ihn gezahlt.

Der Kläger gehörte während seines Aufenthalts bei seinem Vater zur Bedarfsgemeinschaft, gebildet aus seinem Vater, seinen Brüdern und ihm selbst. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben (u.a.) dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, hier dem Vater des Klägers, die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nrn. 1-3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt wie etwa § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 14/06 R - (juris)).

In dem genannten Urteil hat das BSG u.a. als Ausdruck der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft geschaffen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass diese Konstruktion grundsätzlich nur für minderjährige Kinder gilt (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - (juris)). Das BSG hat in der Entscheidung vom 06.08.2014 (a.a.O.) eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks). Vorliegend ist die Situation eine andere, denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein solcher Leistungsausschluss ergibt sich erst mit Aufnahme des Studiums im Oktober 2016 (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat. Wie bereits vom BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 (a.a.O.) ausgeführt, verlangt § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört". Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - (juris)). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.

Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft. Das Gericht geht insoweit von einem monatlichen Bedarf in Höhe von etwas mehr als 300,00 EUR aus. Dieser Bedarf schwankt etwas je nach Zahl der Aufenthaltstage beim Vater und kann deshalb an dieser Stelle nicht exakt beziffert werden. Der hälftige Regelbedarf belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 162,00 EUR mtl ... Hinzu kamen für Kosten der Unterkunft von einem Viertel der Gesamtaufwendungen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2016 - L 7 AS 1202/14 - (juris)). Dies macht einen Betrag von 134,78 EUR aus zzgl. der anteiligen einmalig zu deckenden Neben- und Heizkosten. Schließlich besteht Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 3,96 EUR durchschnittlich pro Monat. Der Kläger konnte diese Bedarfe durch das allein als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II) nicht decken, so dass dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) ein Leistungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 verbleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, einerseits weil sie dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und andererseits weil sie davon ausgeht, dass die dem Kläger insgesamt zustehenden Leistungen, und damit die Beschwer des Beklagten, 750,00 EUR nicht übersteigen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved