L 15 SO 333/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 108/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 333/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme rückständiger Stromkosten i.H.v. 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, wobei sich die Stromschulden nach Auskunft der Beigeladenen vom 28. Februar 2017 zwischenzeitlich auf 17.110,59 Euro belaufen.

Der 1940 geborene, also jetzt 76 Jahre alte Antragsteller wohnt zusammen mit seiner 74jährigen Ehefrau und den - erwachsenen - Söhnen I und S in der Fstraße in Z. Dabei bewohnen der Antragsteller, seine Ehefrau und sein Sohn S ein - gemietetes - Einfamilienhaus, I wohnt auf dem gleichen Grundstück in einem "Wäschehäuschen", das der Antragsteller und seine Ehefrau dazu gemietet und an ihn untervermietet haben. Beide Söhne beziehen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfeleistungen. Der Sohn S war in einer therapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht, wohnt zwischenzeitlich jedoch wieder im Haus der Eltern.

Der Antragsteller steht unter Betreuung seines Prozessbevollmächtigten. Er bezieht eine Rente sowie Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die ab Juli 2015 1.167,16 Euro bzw. 82,79 Euro betragen haben. Die Ehefrau des Antragstellers bezieht eine Altersrente, die sich ab Juli 2015 auf 615,62 Euro netto belaufen hat. Die Miete für das Haus in der Fstraße beträgt 1.155,28 Euro ohne Heizkosten, wobei 60,00 Euro für Abwasser und 80,00 Euro für Betriebskosten gezahlt werden. Dabei sind lediglich 287,06 Euro Grundmiete, der Rest ist ein Modernisierungszuschlag, es wurden unter anderem Stromheizungen eingebaut. Das Grundstück hat eine Größe von 1.710 qm, das Haus (mit Kleinhaus, vier Zimmer) 102,52 qm. Von dem Sohn I erhält der Antragsteller Einnahmen aus der Untervermietung i.H.v. zurzeit 290,00 Euro monatlich.

Mit Eingang am 27. Januar 2016 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Übernahme rückständiger Stromkosten. Der Rückstand belaufe sich auf 20.047,71 Euro. Er bitte die beantragte Kostenübernahme zu bewilligen, um zu Gunsten des Antragstellers wieder eine angemessene, den Mindestvoraussetzungen entsprechende Lebensführung, die ohne Stromlieferung heutzutage nicht mehr möglich sei, zu gewährleisten. Er legte unter anderem ein Schreiben der Beigeladenen vom 10. Februar 2016 vor, wonach eine Wiederinbetriebnahme des Stromzählers, der seit Oktober 2015 gesperrt ist, nur in Betracht komme, wenn der gesamte offene Betrag einschließlich aller Zusatzkosten von 20.047,71 Euro beglichen sei.

Mit Bescheid vom 5. April 2016 hat der Antragsgegner die Übernahme der Energiekosten abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, gemäß § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) könnten Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Das Verhalten des Antragstellers, das zu dem hohen Nachzahlungsbetrag geführt habe, weil das Haus in den vergangenen Heizperioden ausschließlich mittels elektrischer Heizkörper beheizt worden sei, anstatt die vorhandenen Öfen zu nutzen, sei nicht nachvollziehbar. Nachweislich handele es sich bei den Energierückständen um Haushaltsstrom. Dieser sei jedoch Bestandteil des mit dem Regelsatz abgedeckten Bedarfs. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien zwei Bedarfsberechnungen durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass ein den Bedarf der Eheleute übersteigender Betrag i. H. v. 272,29 Euro verbleibe.

Den gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2016 erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 zurückgewiesen. Die Miete sei unangemessen, deswegen hätten Schulden nicht übernommen werden können. Es sei nicht zu erkennen, wie der Antragsteller die Abschlagzahlungen künftig würde leisten und die Wohnung halten können. Der Antragsteller habe Hilfsmöglichkeiten von Schuldnerberatungen und Energieberatungsstellen nicht in Anspruch genommen. Es sei aus den Umständen nicht abzuleiten, dass die Hilfe zu einem dauerhaften Erfolg führen würde.

Am 10. Oktober 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Neuruppin gestellt und gleichzeitig Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 erhoben. Diese wird unter dem Aktenzeichen S 14 SO 108/16 bei dem Sozialgericht Neuruppin geführt. Der Antragsteller gab an, dass nur noch eine Schuld von 13.450,39 Euro gegenüber der Beigeladenen bestünde, der Rest sei verjährt. Kein anderer Stromversorger würde ihn übernehmen, d.h., ihm wieder Strom liefern. Er legte Atteste der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. W vom 1. Dezember 2015 und vom 28. September 2016 vor, in denen unter anderem bescheinigt wird, dass eine dringende Notwendigkeit der Stromversorgung aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers bestehe. Die fehlende Stromversorgung stelle für den Patienten eine unzumutbare Stressbelastung dar, es drohe eine weitere Verschlechterung seiner Herzerkrankung und seiner psychischen Erkrankung und damit unmittelbare Gesundheitsschäden, die in lebensgefährliche Situationen, wie Herztod, Schlaganfall, Suizid, münden könnten. Weiter legte er ein Attest des ihn behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 21. September 2016 vor, wonach er, der Antragsteller, multimorbid sei und es, um weitere Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes zu vermeiden, dringend notwendig sei, die Hausstromversorgung wiederherzustellen.

Weiter reichte der Antragsteller ein Schreiben des Anwalts seines Vermieters vom 28. September 2016 ein, wonach sich in dem von dem Antragsteller bewohnten Haus Schimmel finde und der Zustand desolat sei. Er werde die Wohnung kündigen und die Häuser abreißen lassen sowie das Grundstück verkaufen. Inzwischen ist die Wohnung gekündigt.

Mit Beschluss vom 4. November 2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, eine Schuldenübernahme sei nicht gerechtfertigt im Sinne des § 36 SGB XII. Der Antragsteller habe seit Oktober 2013 die laufenden Abschlagszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen nicht gezahlt. Damit sei es trotz ausreichenden Einkommens zu Schulden gekommen. Der Antragsteller hätte durch Zahlungen an den Energieversorgungsträger entstehende Schulden verhindern können, zumal sein Sohn I einen Anteil für Strom an ihn zahle. Darüber hinaus sei es nicht gerechtfertigt, die Schulden zu übernehmen, die nur der Antragsteller geltend gemacht habe, obwohl das Anwesen von drei oder vier Personen bewohnt werde oder wird.

Gegen den am 9. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. Dezember 2016 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat vorgetragen, dass vier Personen auf dem Grundstück wohnten, die Ehefrau des Antragstellers lebe dort seit 1951. Er zahle einen Kredit ab, mit dem er Stromschulden aus dem Jahr 2013 begleiche. Er habe wegen akuter Überforderung wegen zweier psychisch kranker Söhne und einer eigenen Erkrankung keine Abschläge mehr gezahlt.

Eine Kündigung des Mietvertrages sei im vorliegenden Fall nicht so einfach, es bestünde eine einjährige Kündigungsfrist.

Das vom ihm aufgenommene Darlehen, mit dem er Stromschulden abzahle, laufe Ende 2017 aus. Dann könne er einen eventuell neuen Kredit auch abzahlen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. November 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf den erstinstanzlichen Beschluss, den er für zutreffend hält. Er nehme zur Kenntnis, dass vorliegend ein Kredit getilgt werde, welcher möglicherweise zur Tilgung von Stromschulden verwandt werde. Unabhängig davon werde jedoch festgestellt, dass offensichtlich derzeit trotz über den Sozialhilfebedarf hinaus gehender vorhandener finanzieller Mittel von Seiten des Antragstellers weitergehende Leistungen an den Stromanbieter für Schuldentilgung nicht gezahlt würden und offensichtlich wohl auch nicht gezahlt werden würden bzw. könnten, sofern die Stromversorgung wiederhergestellt werden würde. Eine nachhaltige Sicherung der Stromversorgung stünde damit nicht in Aussicht.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

In einem Erörterungstermin des Senats am 8. Februar 2017 hat der Antragsteller erklärt, dass die Stromschulden so entstanden seien, dass eine Elektroheizung eingebaut worden sei, was der Hauseigentümer gewollt habe, er hingegen nicht. Damals sei der Strom noch billiger gewesen. Er sei dann immer teurer geworden und es seien monatliche Abschlagszahlung von 500,00 Euro zu zahlen gewesen. Er habe mehrmals mit der Beigeladenen verhandelt. Diese hätte aber "rumgeeiert". Einmal hätte sie ihm entgegen kommen wollen und dann wieder nicht. Inzwischen werde mit Kohlen geheizt. Die Kohleöfen seien noch vorhanden. Er habe sie entgegen der Anweisung des Hauseigentümers damals nicht ausgebaut. Strom bekomme er ab und zu vom Nachbarn, es sei ein Kabel gelegt worden. Sie äßen Fertiggerichte die sie in der Röhre erwärmten. Zum Waschen würden sie warmes Wasser vom Nachbarn holen. Eine Stromsperrung im April 2014 und Juni 2015 sei nicht zustande gekommen, weil er sie damals nicht zugelassen habe. Es sei dann mittels einer Gerichtsvollzieherin die Stromsperrung durchgesetzt worden. Die Beigeladene sei noch nicht im Besitz eines Titels. Sein Prozessbevollmächtigter sei ständig mit der Beigeladenen in Kontakt und habe gebeten, bis zum Ende des vorliegenden Verfahrens kein Mahnverfahren einzuleiten. Er zahle eine Rate von 240,85 Euro monatlich an die C Bank zur Abzahlung von Stromschulden, für die er einen Kredit i.H.v. 6.000,00 Euro aufgenommen habe. Die Pfändung der Rente, die inzwischen ausgelaufen sei, sei ebenfalls durch Stromrückstände entstanden, er habe damals bei der ABank einen Kredit aufgenommen, um die Stromabschläge zahlen zu können.

Die mit Beschluss vom 17. Februar 2017 beigeladene E GmbH hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mitgeteilt, dass ein dermaßen hoher Stromzahlungsrückstand entstanden sei, weil es sich bei dem Messgerät um einen gewöhnlichen Haushaltsstrom/Eintarifzähler gehandelt habe. Falls in der Verbrauchsstelle tatsächlich eine Heizungsanlage installiert sein sollte, wäre es sinnvoller gewesen, zuvor beim örtlich zuständigen Netzbetreiber den Einbau eines Doppeltarifzählers zu beauftragen. Dann hätte der Antragsteller einen Heizstromtarif mit günstigeren Preisen in der Niedertarifzeit vereinbaren können.

Der Antragsteller habe im gesamten Vertragszeitraum nur eine Zahlung am 9. August 2013 i.H.v. 6.000,00 Euro geleistet.

Die Beigeladene habe mehrfach versucht, die Energieversorgung zu unterbrechen. Der Antragsteller habe jedoch mehrfach den Zutritt zur Anlage verweigert.

Ein Prepaid-Zähler komme im Moment nur bei 20 Kunden im Rahmen eines Pilotprojekts zur Anwendung.

Die Beigeladene könne sich einen Vergleich dahingehend vorstellen, dass 50 Prozent der Forderung mit Hilfe des Antragsgegners gezahlt würden und der Rest in angemessenen Raten. Allerdings könne sie sich eine erneute Belieferung des Antragstellers mit Strom nur vorstellen, wenn das JobCenter von vornherein die laufenden monatlichen Abschläge direkt an die Beigeladene zahlen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Zwischenzeitlich hatte die Betreuungsakte des Amtsgerichts O den Antragsteller betreffend vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der Stromschulden als verlorenen Zuschuss oder als Darlehen, weil die Voraussetzungen des § 36 SGB XII nicht erfüllt sind.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift lautet:

Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Bei dem Antragsteller ist zwar bereits eine Situation eingetreten, die einer Wohnungslosigkeit vergleichbar ist. Es ist allgemein anerkannt, dass die Sperre der Stromversorgung eine Notlage darstellt, die den vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich betrifft (vgl. statt vieler Steichsbier in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Auflage, § 36 Rn. 4 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Stromschulden vom Antragsgegner ohne weitere Voraussetzungen zu übernehmen sind. § 36 SGB XII gewährt keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die bei drohender Wohnungslosigkeit - also auch im Fall des Antragstellers - eingeschränkt ist. Für die Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles erheblich. Zu berücksichtigen sind die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 9 SO 532/13 B ER –, juris Rn. 24; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 36 Rn. 21 m.w.N.). Danach ist die Ermessensentscheidung des Antraggegners im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Die Höhe der Rückstände ist enorm und lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente, nämlich insbesondere der hohen Belastung durch die psychisch kranken Söhne und auch eine eigene Erkrankung. Der Antragsteller hätte sehr viel früher, und nicht erst nach Jahren, in denen immer wieder Stromschulden aufgelaufen sind, die Heizungsart wieder auf Kohle umstellen müssen, wie er es jetzt auch getan hat, oder mit dem Beigeladenen einen anderen, preiswerteren Tarif für das Heizen mit Strom vereinbaren müssen. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller auch in der jetzigen Situation, in der die Stromschulden immer noch mehr als 17.000 Euro betragen (und das nur, weil ein erheblicher Teil bereits verjährt ist), keinerlei eigene Anstrengungen unternimmt, die Schuldenlast zu tilgen, und das, obwohl er und seine Ehefrau über Einkünfte verfügen, die deutlich über dem Existenzminimum liegen. Wie auch in dem Erörterungstermin vom 1. Februar 2017 deutlich geworden ist, verlässt sich der Antragsteller allein auf den Antragsgegner und erwartet von diesem die Übernahme der Schulden, ohne eigene Konsequenzen ziehen zu wollen, wie z.B. den Auszug aus dem Haus. Dass die bereits erklärte Kündigung möglicherweise, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, unwirksam ist, ist nicht erheblich. Es ist daraus jedenfalls der Wille des Eigentümers erkennbar, das Mietverhältnis in absehbarer Zeit zu beenden. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an (schon weil fraglich ist, ob allein ein Wohnungswechsel wieder zu einer Stromversorgung führen würde, weil die Beigeladene in der Gegend häufig Grundversorger ist), sondern vielmehr darauf, die Mietkosten zu senken, um mehr freie Geldmittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung zu haben. Selbstverständlich hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass sich durch die Einrichtung der Betreuung die Situation insofern verbessert hat, als sich jetzt jemand darum kümmert, die Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Allerdings hat dies bisher noch nicht zu Ergebnissen geführt. Insbesondere hat der Antragsteller bisher nicht begonnen, über die Tilgung des bereits für frühere Stromschulden aufgenommenen Darlehens hinaus, weitere Schulden abzutragen. Ein Wille zur Selbsthilfe ist damit nicht in ausreichendem Maße gezeigt worden.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene angegeben hat, die Stromversorgung nur dann wieder aufzunehmen, wenn das "JobCenter" die monatliche Überweisung des Stromkostenabschlags übernimmt. Dies ist aber nicht möglich, weil der Antragsteller und seine Ehefrau wegen ausreichenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen, weder beim JobCenter noch bei dem Antragsgegner. In Frage steht zwar, ob die Beigeladene als Grundversorger des M, zu dem Z gehört, berechtigt wäre, keinen Stromvertrag zu schließen. Sie hat sich insoweit auf § 36 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) berufen, wonach die Pflicht zur Grundversorgung nicht besteht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Sollte dies zutreffen, gäbe es für den Antragsteller keine andere Möglichkeit, wieder zu einer Stromlieferung zu kommen, als umzuziehen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass auch die Beigeladene wieder einen Vertrag mit dem Antragsteller schließen wird, wenn ein Wille des Antragstellers erkennbar wird, die Schulden abzutragen und dies auch tatsächlich begonnen wird.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung des Antragsgegners, die Stromschulden nicht zu übernehmen, nicht ermessensfehlerhaft. Dies bedeutet nicht, dass das immer so bleiben muss. Wenn der Antragsteller beginnt, die Schulden zu reduzieren und die finanziellen Verhältnisse auch im Hinblick auf die Söhne geregelt werden, könnte ein erneuter Antrag dazu führen, dass der Antragsgegner die dann verbleibenden Restschulden darlehensweise übernimmt. Dazu könnte beitragen, dass S auch einen Teil der Mietkosten trägt, so dass für den Antragsteller und seine Ehefrau die Möglichkeit besteht, Schulden in größerem Maße abzuzahlen. Hieran wird laut Angaben des Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin bereits gearbeitet. Eine weitere Maßnahme könnte der Bezug einer preiswerteren Wohnung sein. Wenn der Antragsgegner sieht, dass der Schuldenabbau funktioniert, könnte er eher darauf vertrauen, dass ein gewährtes Darlehen auch zurückgezahlt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht vom Antragsteller zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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