L 4 AS 384/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AS 156/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 384/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vom Kläger im Jahr 2013 durchgeführte Weiterbildung zur Erlangung eines Schweißerzertifikats in Höhe von insgesamt 1.073,- Euro.

Der 1955 geborene Kläger stammt aus P., wo er bis ins Jahr 1987 als Schweißer tätig war und diverse Schweißerzertifikate erwarb. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er nicht. Seit 1988 ist der Kläger als selbständiger Straßenmusiker tätig. Im Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 absolvierte er einen vom Beklagten vermittelten Integrationskurs. Er bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Der Kläger nahm im Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 an einem berufsbezogenen Deutschkurs für den gewerblich-technischen Bereich teil. Im Zeitraum vom 7. Januar 2013 bis zum 1. Februar 2013 absolvierte er ein Praktikum bei der W. GmbH Stahl und Metallbau. Ausweislich des Praktikumszeugnisses gehörten zu seinen Aufgaben u.a. Bohrarbeiten, Schweißarbeiten, Schleifarbeiten und Treppenbau. Am 10. Januar 2013 sprach der Kläger erstmals beim Beklagten mit der Bitte um eine Förderung einer Weiterbildung als Schweißer vor. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten hielt die Deutschkenntnisse des Klägers für unzureichend und bot eine weitere Deutschförderungsmaßnahme nach Ende des Praktikums an.

Am 25. Juli 2013 führte der Kläger ein Eingliederungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Beklagten. Darin wurde erörtert, dass der Kläger seine Tätigkeit als Straßenmusiker nunmehr ganz aufgeben wolle. Der Kläger wurde aufgefordert, ein Anerkennungsverfahren seiner ausländischen Ausbildung als Schweißer in die Wege zu leiten. Dies wurde auch in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten, der Kläger sollte der Vermittlerin den Sachstand bis zum 30. August 2013 mitteilen.

Mit Schreiben vom 15. August 2013 bat der Kläger den Beklagten, ihm einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung im Bereich Schweißtechnik auszustellen. Daraufhin meldete sich der Beklagte am 4. September 2013 telefonisch beim Kläger. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme für einen Lehrgang Schweißtechnik bei der S. Der Beklagte lehnte dies zunächst mündlich ab und verwies den Kläger auf das aus seiner Sicht vorrangige Anerkennungsverfahren bei der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung H. (ZAA). Da der Kläger auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid bestand, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2013 den Antrag auf Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Schweißtechnik ab, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Weiterbildung nicht notwendig, der Kläger könne seine im Ausland erworbene Qualifizierung über die ZAA anerkennen lassen. Dieses Verfahren sei vorrangig.

Am 9. September 2013 begann der Kläger einen Schweißerlehrgang bei der S ... Ebenfalls am 9. September 2013 sprach der Kläger bei der ZAA vor. Der dortige Berater führte in seinem Schreiben vom gleichen Tag an den Beklagten aus, Schweißerprüfungen seien durch internationale Normen und Richtlinien geregelt. Sie seien nur für zwei Jahre gültig und müssten dann erneuert werden. Im Ausland geprüfte Schweißer hätten die Möglichkeit, ihre nach internationalen Standards erworbenen Zertifikate in Deutschland erneuern zu lassen. Dazu nehme die S. eine kurze Einstufung vor, um den Kenntnisstand zu prüfen, und entscheide dann, ob ein Kurs absolviert werden müsse oder gleich die Prüfung abgelegt werden könne. Bei dem Kläger habe die S. entschieden, ihn in einen Kurs "Schulung 111 E1 – Baustahl" einzustufen, damit er anschließend an der entsprechenden Abschlussprüfung nach der Norm EN 287-1 teilnehmen könne. Eine Förderung dieses Lehrgangs sei aus Sicht der ZAA empfehlenswert, weil ohne diesen Lehrgang und ohne eine neue Prüfung die p. Schweißerzertifikate keine Gültigkeit mehr hätten. Dieses Schreiben ging beim Beklagten am 11. September 2013 ein.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. September 2013 ein. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der ZAA. Er teilte außerdem mit, dass er sich bei der S. informiert habe, wie er auf Grundlage seiner p. Zertifikate hier in Deutschland wieder als Schweißer tätig werden könne. Dazu müsse er seine Zertifikate erneuern. Er sei eingehend beraten worden und habe bei der S. durch Vorschweißen seinen aktuellen Kenntnisstand demonstriert. Daraufhin sei ihm die Schulung "111 E1 – Baustahl" empfohlen worden. Er nehme an diesem Kurs bereits teil.

Am 2. Oktober 2010 legte der Kläger eine Schweißerprüfung ab, über die ihm eine Prüfungsbescheinigung mit der Bezeichnung "EN 287-1 111 T BW 1.1 RB t5 D159 PH ss nb" und einer Gültigkeit von zwei Jahren ausgestellt wurde. Die S. stellte dem Kläger für den Lehrgang, die Abnahme der Prüfung und den Schweißerpass insgesamt einen Betrag in Höhe von 1073,- Euro in Rechnung (Rechnungen vom 19. September 2013, 16. Oktober 2013 und 21. Oktober 2013). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Förderung der Maßnahme sei bereits nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern. Eine Integration in den Arbeitsmarkt könne auch ohne die Weiterbildung erreicht werden. So habe der Kläger ein Praktikum als Helfer im Metallbau absolviert und könne sich auf Helfertätigkeiten bewerben. Außerdem sei aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse des Klägers auch der Erfolg einer Weiterbildungsmaßnahme fraglich. Der Widerspruchsbescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2013 zugestellt.

Am 14. Januar 2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat klargestellt, dass er die begehrte Weiterbildung bereits durchgeführt hat und nunmehr die Erstattung der Kosten begehre. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte mitgeteilt, dass die vom Kläger begehrte Weiterbildung für die Förderung nach § 81 Abs. 1 SGB III zugelassen sei. Auch sei die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses gemäß § 81 Abs. 2 SGB III anzuerkennen. Die Förderung sei jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, der Kläger könne auch ohne die Weiterbildung in angemessener Zeit in einen Arbeitsplatz vermittelt werden.

Mit Urteil vom 3. Juni 2016 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2013 verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schweißerlehrgangs zu erstatten.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Weiterbildungsmaßnahme. Grundlage des Anspruchs sei § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 Abs. 1 S. 1 SGB III unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgedanken des Sozialrechts. Ein Erstattungsanspruch bestehe, weil der Beklagte die Leistungen rechtswidrig abgelehnt habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 SGB III hätten unstreitig vorgelegen. § 81 SGB III räume dem Beklagten zwar ein Ermessen hinsichtlich der Förderung ein, doch sei dieses im Fall des Klägers dergestalt auf Null reduziert gewesen, dass lediglich die Förderung der vom Kläger begehrten und durchgeführten Maßnahme eine rechtmäßige Ermessensentscheidung dargestellt hätte. Die durchgeführte Maßnahme sei für den Kläger, der auf dem Gebiet des Schweißens in erheblicher Weise vorqualifiziert gewesen sei, sinnvoll gewesen. Der Beklagte habe selbst zum Ausdruck gebracht, den Kläger auf diesem Gebiet fördern zu wollen, indem er ihn zur Anerkennung seiner diesbezüglichen Ausbildung angehalten habe. Hierdurch habe der Beklagte sich in gewissem Umfang selbst gebunden. Im Ergebnis habe der Kläger nicht rechtmäßig auf eine Weiterbildung in einem anderen Berufszweig verwiesen werden können. Umstände, die einer Förderung entgegenstehen könnten, wie die vom Beklagten angeführten unzureichenden Deutschkenntnisse, griffen nach Ansicht des Sozialgerichts nicht durch. Aus dem Zeugnis über das Praktikum ergebe sich, dass dort keine Sprachprobleme aufgetreten seien. Ferner habe der Weiterbildungsträger S. keine Zweifel an der Fähigkeit des Klägers zur erfolgreichen Teilnahme an der Weiterbildung geäußert. Das Urteil ist dem Beklagten am 10. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 28. Oktober 2016 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er trägt vor, es habe keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Es habe nicht von einer erfolgreichen Prognose für die Weiterbildung als Schweißer ausgegangen werden können. Der Kläger habe ferner kein reguläres Antragsverfahren durchgeführt, sondern eigeninitiativ den Lehrgang gebucht, ohne zuvor eine Kostenzusage abzuwarten. Eine Selbstbindung des Beklagten sei nicht eingetreten, vielmehr seien nahezu durchgehend Bedenken hinsichtlich der gewünschten Weiterbildung geäußert worden.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Rechnungen der S. mit Hilfe von Freunden bezahlt habe. Er habe sich ständig um Stellen als Schweißer beworben, jedoch nur Absagen erhalten und daher bislang nicht als Schweißer gearbeitet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für den im September/Oktober 2013 durchgeführten Schweißerlehrgang inklusive Prüfung.

Dem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger keinen Bildungsgutschein erteilt hat. Zwar sieht § 81 Abs. 4 SGB III vor, dass das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch Ausstellung eines Bildungsgutscheins bescheinigt wird, der dem Weiterbildungsträger vor Beginn der Maßnahme vorzulegen ist. Es ist jedoch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken im Sozialrecht, dass bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Fall einer rechtswidrigen Leistungsablehnung die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind (vgl. BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R, Rn. 14, und Urteil vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R, Rn. 21, jeweils mwN; siehe auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.5.2016 – L 2 AL 54/10; LSG Hamburg, Urteil vom 21.1.2015 – L 2 AL 37/12 unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, ein Kostenerstattungsanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger kein reguläres Antragsverfahren durchgeführt, sondern ohne eine Kostenzusage abzuwarten eigeninitiativ den Lehrgang gebucht hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Kläger durchaus vor Beginn des Lehrgangs, nämlich am 4. September 2013, einen Antrag auf Förderung beim Beklagten gestellt. Dieser ist auch vom Beklagten noch vor Maßnahmenbeginn, nämlich ebenfalls am 4. September 2013, mündlich abgelehnt worden. Insofern hat der Kläger die Entscheidung des Beklagten abgewartet, bevor er sich die Leistung selbst beschafft hat.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung ist jedoch, dass ein Anspruch auf diese Leistung bestand. Nur wenn ein Anspruch auf die Leistung bestand, kann bei einer Selbstbeschaffung der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des sog. Primäranspruchs treten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2016 – L 8 AL 1234/15; LSG Mecklenburg-Vorpommern aaO; LSG Hamburg aaO). Hier hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf Förderung der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme.

Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II iVm § 81 SGB III geregelt. Danach können Leistungsberechtigte bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, liegen diese Voraussetzungen bei dem Kläger vor; dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen räumt § 81 SGB III dem Beklagten jedoch Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Förderung einer Weiterbildung ein. Ein Anspruch auf die Leistung und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung im Falle der Selbstbeschaffung besteht daher nur, wenn dieses Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern aaO; LSG Hamburg aaO).

Anders als das Sozialgericht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Ermessen des Beklagten hier in dem Sinne auf Null reduziert war, dass allein eine Entscheidung für die Förderung durch Übernahme der Kosten für den Schweißerlehrgang und die Prüfung rechtmäßig gewesen wäre.

Die Tatsache, dass diese Weiterbildung vom Kläger gewünscht und in Hinblick auf seine vorangegangenen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen durchaus sinnvoll erschien – was auch die ZAA bestätigt hatte – genügt allein nicht, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen. Die Erwägungen des Beklagten bezüglich der für eine Tätigkeit im Beruf des Schweißers unzureichenden Deutschkenntnisse sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Vor allem aber wären die Überlegungen, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch durch eine Vermittlung in Helfertätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Metallbau und/oder Schweißen (entsprechende Vermittlungsvorschläge sind dem Kläger im Oktober 2013 auch mehrfach zugesandt, von diesem aber unter Verweis auf die Teilnahme am Lehrgang nicht weiter verfolgt worden) erreicht werden könne, im Rahmen des Ermessens durchaus tragfähige Grundlage für eine andere Entscheidung gewesen. Ferner hätten im Rahmen der Ermessensentscheidung weitere Gesichtspunkte, wie z.B. der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schweißer mehr als zwanzig Jahre zurücklag, und die aktuelle Arbeitsmarktlage für Schweißer Berücksichtigung finden können. Auch hätte in die Entscheidung mit einfließen können, ob das mit dem begehrten und durchgeführten Lehrgang erreichte Zertifikat allein ausreicht, um die Arbeitsmarktchancen des Klägers signifikant zu verbessern oder ob – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – das nicht der Fall ist und vielmehr weitere Schweißerzertifikate hierfür erforderlich wären.

Eine Ermessensreduzierung auf Null lässt sich entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auch nicht aus einer Selbstbindung des Beklagten herleiten. Die Aufforderung seitens des Beklagten, der Kläger möge sich um eine Anerkennung seiner ausländischen Qualifikationen als Schweißer bemühen, lässt sich schon nicht dahin gehend deuten, dass der Beklagte eine Weiterbildung in diesem Bereich für förderungswürdig hielt. Vielmehr ist diese Aufforderung vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Anerkennung der erworbenen Qualifikationen möglicherweise der einfachere Weg gewesen wäre, um dem Kläger einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt als Schweißer zu eröffnen. Die Aussage, dass bei Unmöglichkeit einer Anerkennung eine entsprechende Weiterbildung gefördert werde, war damit nicht verbunden. Einer Selbstbindung steht auch entgegen, dass der Beklagte von Anfang an auch Bedenken hinsichtlich der Eignung der begehrten Weiterbildung zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen des Klägers geäußert hat.

In der Gesamtschau lässt sich daher nicht feststellen, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig nur im Sinne einer Förderung der vom Kläger begehrten Weiterbildungsmaßnahme hätte ausüben können. Infolgedessen ist auch ein Anspruch auf Kostenerstattung ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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