L 19 AS 772/17 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 833/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 772/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens von 2.699,10 Euro zwecks Ausgleich bestehender Mietschulden sowie eines Darlehens in Höhe von 501,44 Euro wegen einer noch nicht vollständig gestellten Mietkaution.

Der am 00.00.1974 geborene Antragsteller zu 1) und die am 00.00.1996 geborene Antragstellerin zu 2) zogen zum 01.08.2016 in eine 53,88 qm große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 350,22 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 139,00 Euro und eines monatlich zu entrichtenden Abschlags auf Heizungskosten von 60,00 Euro. Die danach zu entrichtende Warmmiete betrug durchgehend 549,22 Euro, die Brutto-Kaltmiete 489,22 Euro.

Der Antragsgegner bewilligte dem zunächst als Einzelperson ohne Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) angesehenen Antragsteller zu 1) Grundsicherungsleistungen auf der Berechnungsgrundlage einer insgesamt zustehenden Brutto-Kaltmiete von 310,00 Euro in der (irrigen vgl. Urteil des BSG vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R) Annahme, der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sei wegen des ohne Zustimmung erfolgten Zuzuges in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf die Kosten der bisherigen Unterkunft begrenzt. Mit Absenkungsaufforderung vom 23.08.2016 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1) zur Absenkung seiner Brutto-Kaltmiete auf 444,40 Euro entsprechend den örtlichen Angemessenheitsgrenzen auf. In Anbetracht der dreimonatigen Kündigungsfrist für die aktuell bewohnte Wohnung würden die unangemessenen Unterkunftskosten bis zum 31.10.2016 übernommen.

Ab Dezember 2016 bezogen die Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft Alg II. Mit Schreiben vom 24.01.2017 kündigte die Vermieterin der Antragsteller das Mietverhältnis wegen eines Mietrückstandes von 2.162,04 Euro (1.111,44 Euro Miete, 1050,60 Euro Kaution) gemäß § 543 BGB fristlos unter Setzung einer Räumungsfrist bis zum 28.02.2017. Die Vermieterin widersprach der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache gemäß § 545 BGB. Mittlerweile - mit Schreiben vom 14.03.2017 - hat die Vermieterin Zahlungs- und Räumungsklage beim Amtsgericht X erhoben.

Den am 26.01.2017 gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Abdeckung der Mietschulden lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.02.2017 ab. Voraussetzung für die Übernahme von Mietschulden sei, dass die Unterkunft dauerhaft gesichert werden könne. Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessen teure Wohnung scheide daher aus, da diese mit den Mitteln nach dem SGB II nicht dauerhaft gehalten werden könne. Für einen Zweipersonen-Haushalt sei eine Brutto-Kaltmiete von bis zu 444,40 Euro monatlich angemessen. Der entsprechende Wert für die von den Antragstellern genutzte Wohnung überschreite mit 489,22 Euro diesen Grenzwert und sei daher nicht angemessen. Über den Widerspruch der Antragsteller gegen diesen Bescheid ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden.

Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 20.02.2017 haben die Antragsteller zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens für die Begleichung der Mietschulden von 1.660,66 Euro, hilfsweise zu einer Bereiterklärung gegenüber der Vermieterin, dass die Mietschulden übernommen werden, zu verpflichten, diesen Antrag im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens sodann erweitert um den Antrag, den Antragsgegner auch zur Gewährung eines Darlehens von 501,44 Euro zur Ausgleichung des Mietkautionsrückstandes sowie zur Übernahme des Mietzinses für März 2017 in Höhe von 549,22 Euro zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der wesentlichen Begründung, die Aufwendungen für die Wohnung der Antragsteller sei nach sozialrechtlichen Maßstäben unangemessen hoch, die Wohnung daher nicht erhaltenswert.

Gegen den am 04.04.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 11.04.2017, mit der sie nun eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich des Mietrückstandes in Höhe von 2.699,10 Euro und eines Darlehens für die offene Mietkaution in Höhe von 501,44 Euro begehren. Vom Antragsgegner hätten sie bislang keine Absenkungsaufforderung bezüglich ihrer Mietaufwendungen erhalten; die tatsächlichen Wohnkosten seien für nunmehr mindestens noch 6 Monate zu übernehmen, zumal ihre Höhe in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei. Das schlüssige Konzept des Antragsgegners zur Herleitung seiner Mietobergrenzen sei zuletzt im Jahr 2015 aktualisiert worden und insbesondere infolge der Auswirkungen des massenhaften und immer noch andauernden Zuzuges sogenannter Flüchtlinge nach Deutschland auf den Wohnungsmarkt veraltet. Die Mietpreise seien seit 2015 gestiegen. Die Vermieterin habe mit E-Mail vom 28.02.2017 mitgeteilt, eine Rücknahme der Kündigung komme bei Begleichung der Rückstände in Betracht. Die Antragsteller haben die Erhebung der Räumungsklage beim Amtsgericht X (3 C 22/17) am 04.04.2017 nachgewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht glaubhaft gemacht.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht vor. Danach können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht glaubhaft gemacht.

Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. exemplarisch Senat, Beschluss vom 03.03.2012 - L 19 AS 2233/11 B ER unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190). Denn nach ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sind, weil der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.

Die Unterkunftskosten für die Wohnung der Antragsteller "C Straße 00, X" sind unangemessen. Nach dem von der Firma F AG erstellten Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen im Ennepe-Ruhr-Kreis, Stand der Aktualisierung 2015 (im Internet zugänglich) beträgt die angemessene Brutto-Kaltmiete für einen Zweipersonen-Haushalt mit einer örtlich zugestandenen Wohnfläche von 65 qm 444,40 Euro, zusammengesetzt aus einer für X ermittelten Brutto-Kaltmiete von 330,00 Euro und dem Ansatz für (kalte) Betriebskosten von 114,00 Euro (1,76 EUR/je qm) nach dem Bundesbetriebskostenspiegel 2013/2014).

Eine eingehende Überprüfung dieses Konzepts auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - L 19 AS 1864/15 B ER).

Im Rahmen der hier möglichen Prüfungsdichte genügt das von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Konzept den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des BSG. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung,

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse

(BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 m.w.N.).

Gesichtspunkte gegen die Erfüllung dieser Anforderungen drängen sich nicht auf und werden auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt.

Insbesondere gegen die Methodik, in Ermangelung eines örtlichen Betriebskostenspiegels auf einen überörtlichen Betriebskostenspiegel zuzugreifen, begegnet im Ansatz keiner Bedenken. Allerdings ist keine Begründung und auch kein methodischer Grund dafür zu erkennen, warum innerhalb des vom Antragsgegner verwendeten Konzepts zur Bestimmung der (kalten) Betriebskosten auf den Bundesbetriebskostenspiegel zurückgegriffen wird anstelle des kleinräumigeren und die örtlichen Verhältnisse im Zweifel daher besser abbildenden Betriebskostenspiegels NRW, der für das Jahr 2015 (kalte, d. h. ohne Berücksichtigung der Ansätze für Heizung und Warmwasser) Betriebskosten von 1,92 EUR durchschnittlich je Quadratmeter ausweist. Bei Zugrundelegung des Wertes aus dem Betriebskostenspiegels NRW ergäbe sich ein Ansatz für die kalten Betriebskosten von 124,80 Euro (bei 65 qm) bzw. ein im Fall der Antragsteller maßgeblich Angemessenheitsgrenze von 454,80 Euro. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Brutto-Kaltmiete der von den Antragstellern genutzten Wohnung von 489,22 Euro überschreiten allerdings sowohl den vom Antragsgegner zugrundegelegten Grenzwert von 440,40 Euro als auch den Grenzwert nach der vorstehenden Berechnung des Senats von 454,80 Euro deutlich. Dies hat zur Folge, dass weder die Übernahme der Mietschulden in Form eines Darlehens, noch die Übernahme der Mietkaution in Betracht kommt, weil die Wohnung der Antragsteller aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem SGB II auf Dauer nicht zu erhalten ist.

Soweit die Antragsteller einwenden, der Antragsgegner hätte die Kosten der Unterkunft wegen § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II erst nach einer Übergangsfrist absenken dürfen und habe bislang hierzu nicht aufgefordert, ist zunächst auf die Existenz gleich zweier Absenkungsaufforderungen nach Aktenlage (vom 23.08.2016, Bl.77 VA und vom 01.02.2017, Bl.184 VA) hinzuweisen.

Unbeschadet dessen ist die Übernahme der Mietschulden deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht absehbar ist, dass die Zahlung der vollen Unterkunftskosten durch die Antragsteller in Zukunft gesichert sein könnte. Angesichts der nicht unerheblichen Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Unterkunftskosten und einer nicht allein hieraus erklärlichen Höhe der Mietrückstände der Antragsteller, ist nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig in der Lage sein werden, den Differenzbetrag aus ihrer Regelleistung zu bestreiten. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass im Falle der Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II dieses sofort nach Auszahlung mit einer monatlichen Aufrechnung in Höhe von 10% der Regelleistung nach § 42a Abs. 2 SGB II zu tilgen wäre und künftig nicht einmal die volle Regelleistung zur Verfügung stünde. Eine konkrete Aussicht auf wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die mit der Beschwerde weiter vorgebrachten Gründe insbesondere gegen die nicht mehr aktuelle Höhe des ermittelten Grenzwertes rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass es sich im Falle eines Zuspruches um die faktische Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde mit entsprechend erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bestehens eines Anordnungsanspruchs.

Die Annahme der Beschwerde, die Antragsteller seien in der Vergangenheit nicht auf die unangemessene Höhe der Wohnungskosten hingewiesen worden, ist nach Aktenlage unzutreffend, vgl zuvor.

Den vom Antragsgegner erforderten Nachweis von Bemühungen um Absenkung der Aufwendungen für ihren Wohnraum haben die Antragsteller nach Aktenlage bislang nicht erbracht.

Der Einwand der Antragsteller, das vom Antragsgegner zuletzt im Jahre 2015 aktualisierte Konzept sei veraltet und hätte zwischenzeitlich erneut aktualisiert werden müssen, hält der Überprüfung nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht stand.

Die Aktualisierung im Jahr 2015 ist auf der Grundlage einer Neuerhebung zur Angebotsmietstruktur der 8 Quartale 01.04.2013 bis 31.03.2015 im Laufe des Jahres 2015 von der Firma F vorgenommen worden und wurde dem Ennepe-Ruhr-Kreis per Beschlussvorlage vom 09.11.2015 unterbreitet (zugänglich unter https://sessionnt.krz.de/en-kreis/bi). Verwaltungsseitig umgesetzt wurde die Aktualisierung dann in Gestalt der Neufassung der Arbeitshilfe "Kosten der Unterkunft und Heizung" des Ennepe-Ruhr-Kreises ab dem 01.01.2016.

Eine erneute Aktualisierung bis zum streitgegenständlichen Zeitraum, d. h. im Laufe des Jahres 2016 oder zu Beginn des Jahres 2017 kann nicht verlangt werden. Zwar muss ein schlüssiges Konzept, um zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsgriff der Angemessenheit herangezogen werden zu können, in gewissen Abständen fortgeschrieben werden (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R). Dementsprechend wird es unanwendbar, wenn die Aktualisierung über einen längeren Zeitraum unterbleibt und die zur Verfügung stehenden Daten deutlich veraltet sind (zu einem solchen Fall Senat, Beschluss vom 23.11.2016 - L 19 AS 2197/16 B ER).

Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen Prüfungsintensität tritt der Senat der in der Rechtsprechung bereits vertretenen (Urteil des SG Dortmund vom 17.03.2017 - S 19 AS 4276/16) Auffassung bei, dass ein schlüssiges Konzept (in etwa) alle 2 Jahre fortzuschreiben ist.

Dieses Intervall entspricht den normativen Vorgaben sowohl für die Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel nach § 558b Abs. 2 S. 1 BGB wie auch für die Aktualisierung der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen durch Satzung nach § 22c Abs. 2 SGB II. Es ist zunächst kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, hinsichtlich der Aktualisierung "schlüssiger Konzepte" strengere oder aber weniger strenge Anforderungen (in diesem Sinne wohl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2016 - L 15 AS 257/16 B ER) zu stellen.

Danach erfüllte das Konzept 2015 entgegen dem Einwand der Antragsteller im streitgegenständlichem Zeitraum auch hinsichtlich seiner Aktualität die an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen.

Die im Rahmen des danach anzuwendenden Konzepts des Antragsgegners ermittelte abstrakte Angemessenheit einer Brutto-Kaltmiete von 444,40 Euro (454,80 Euro bei Zugrundelegung des Betriebskostenspiegels NRW) erlaubt den Schluss auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnraum zu diesen Konditionen nach den örtlichen Verhältnissen im Sinne eines Anscheinsbeweises für die konkrete Angemessenheit der Brutto-Kaltmiete (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64). Weder nach dem Vortrag der Antragsteller, die zu Bemühungen um preiswerteren Wohnraum bislang nichts vorgetragen haben, noch nach dem aktenkundigen Sachverhalt gibt es Hinweise, dass Wohnraum im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Antragsgegners nicht verfügbar sein könnte.

Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietkaution als Darlehen nach§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB II ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben vor Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2016 k einen Antrag auf Übernahme beim Antragsgegner gestellt.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren steht nicht zu, da die Beschwerde nach Vorstehendem keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO aufweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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