L 8 AL 2132/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2700/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2132/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die allgemeine Regelung in § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit mit dem Tage nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III dahingehend eine Einschränkung, dass die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung abweichend hiervon erst bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit beginnt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht der Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für die Zeit vom 01.04.2015 bis 07.04.2015 sowie die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld über diesen Zeitraum hinaus im Streit.

Die 1963 geborene Klägerin war vom 12.09.2007 bis 31.03.2015 als Haushalts- und Pflegehilfe in einem Privathaushalt (Frau Mechthild M.) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.01.2015 (Bl. 12 der Verwaltungsakte), welches der Klägerin am 23.01.2015 zuging, kündigte der Bevollmächtigte der Frau M., Till S., das Arbeitsverhältnis wegen des Todes der Frau M. am 29.12.2014 fristgerecht zum 31.03.2015. Die Kündigung enthielt zugleich den Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, sich unverzüglich persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten könne zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Am 24.03.2015 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2015 arbeitslos. In der Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gab die Klägerin unter dem 24.03.2015 an, sie habe die Kündigung am 23.01.2015 erhalten. Sie habe selbst eine neue Stelle gefunden, die jedoch wieder abgesagt worden sei.

Ab dem 07.04.2015 war die Klägerin ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. B. (Bl. 18, 21, 29 ff. der Verwaltungsakten) arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 15.04.2015 (Bl. 1 der Verwaltungsakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.04.2015 bis 07.04.2015 fest. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht nachgekommen. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um sieben Tage. Darüber hinaus lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach Ablauf der Sperrzeit ab, weil die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung an, nach dem Ableben und vor Erhalt ihrer Kündigung sei ihr eine mögliche Arbeitsstelle durch die Personen Gabriele R. und Dr. L. vermittelt worden. Sie habe diesbezüglich eine mündliche Zusage erhalten. Mit der Arbeitgeberin, Frau Erika K., habe sie am 22.03.2015 ein persönliches Gespräch geführt, wobei sich herausgestellt habe, dass die Stelle bereits anderweitig vergeben worden sei. Dadurch habe sie erst am 22.03.2015 Kenntnis davon erhalten, dass sie ab dem 01.04.2015 arbeitslos sei.

Mit Widerspruchbescheid vom 29.04.2015 (Bl. 22 der Verwaltungsakte) wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III trete eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ein, wenn die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe am 23.01.2015 Kenntnis von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Nachdem die Beklagte am 24.01.2015 sowie am 25.01.2015 nicht dienstbereit gewesen sei, hätte die Arbeitsuchendmeldung spätestens am 28.01.2015 erfolgen müssen. Der Einwand der Klägerin, sie habe eine Zusage für eine andere Stelle erhalten, könne nicht berücksichtigt werden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestehe die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle. Die Aussicht auf eine nahtlose andere Arbeitsstelle lasse die Meldepflicht nicht entfallen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 13.05.2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung führte sie an, sie habe bereits seit Januar eine mündliche Zusage für eine neue Beschäftigung ab 01.04.2015 gehabt. Sie sei über eine Freundin, welche Sprechstundenhilfe bei Dr. L. sei, über eine Stelle bei Frau K., die wiederum Patientin bei Dr. L. sei, informiert worden. Auf die Frage, ob sie nach der Tätigkeit bei Frau M.r, Frau K. betreuen wolle, habe sie zugesagt. Ungefähr ein halbes Jahr vor dem Tode der Frau M., mithin Mitte 2014, habe sie die Tätigkeit mit Dr. L. besprochen. Für sie beide sei klar gewesen, dass sie die Tätigkeit aufnehmen werde. Erst bei dem ersten persönlichen Kontakt mit Frau K. im März habe sie erfahren, dass diese bereits eine andere Person eingestellt habe. Zudem beginne die Sperrzeit nach dem Wortlaut der Regelung jeweils mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeit begründendes Ereignis sei die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Zur Ablehnung des Arbeitslosengeldanspruches liege ihr kein Bescheid vor und sei von der Beklagten auch nicht ausgestellt worden. Unglücklicherweise sei sie innerhalb der falsch berechneten Sperrzeit erkrankt, diese Erkrankung halte weiterhin an. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld liege dennoch spätestens ab dem 02.04.2015 vor. Es werde daher die Zahlung von Arbeitslosengeld verlangt.

Nachdem die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 13.10.2015 endete, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21.10.2015 Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 14.10.2015 bis 05.01.2017 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 47,66 Euro (Bl. 37 der Verwaltungsakte). Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 22.02.2016 wieder auf (Bl. 50 der Verwaltungsakte).

Mit Urteil vom 14.04.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin könne für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund nachweisen. Aus den Angaben zu dem tatsächlichen Ablauf in Bezug auf die behauptete Stellenzusage ergebe sich, dass eine rechtsverbindliche Zusage in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Beendigung desjenigen mit Frau Müller nicht vorgelegen habe. Mit der angegebenen Arbeitgeberin Frau K. habe die Klägerin bis zum 22.03.2015 nicht persönlich gesprochen, auch eine verbindliche Aussage der Frau Kern in Bezug auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses habe nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht vorgelegen. Beginn und Umfang der Sperrzeit sei nicht zu beanstanden. Sperrzeitbegründendes Ereignis sei neben der verspäteten Arbeitsuchendmeldung der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Denn das versicherungswidrige Verhalten werde bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung nur und erst dann leistungsrechtlich relevant, wenn anschließend Beschäftigungslosigkeit eintrete. Die Beklagte habe es im Übrigen auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin nach Ablauf der Sperrzeit Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Klägerin sei wegen der am 07.04.2015 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht verfügbar im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III gewesen, so dass die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nicht vorlägen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.06.2016 (per Fax und Seite 1) und am 10.06.2016 mit normaler Post Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung hat sie mitgeteilt, der Beginn der Sperrzeit sei unzutreffend festgestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beginne diese jeweils mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Dass neben der Pflichtverletzung noch der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit weitere Voraussetzung sei, könne dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Dies habe auch das SG Dortmund (Az. S 31 AL 573/12) zutreffend entschieden. Sie habe daher – trotz ihrer Erkrankung – einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 01.04.2015 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin angegeben, sie habe auch nach dem Tod von Frau M. bis zum 30.03.2016 weiter gearbeitet. Es seien zwei Haushalte, einer in Deutschland, einer in Mallorca aufzulösen gewesen. Darüber hinaus habe sie Sachen weggeschafft, Handwerker beaufsichtigt, aufgeräumt und geputzt. Sie sei letztlich bis zum letzten Tag beschäftigt gewesen und habe am 30.03.2016 den Schlüssel abgegeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben des Beklagten vom 25.01.2017, Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.03.2017).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht - jedenfalls am 10.06.2016 - eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Insbesondere wird der für das Berufungsverfahren erforderliche Streitwert in Höhe von 750 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht, nachdem neben der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Streit steht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angegriffene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 07.04.2015 festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosengeld darüber hinaus auch für die Zeit ab dem 08.04.2015 abgelehnt.

1. Für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 07.04.2015 hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht.

Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 iVm. Abs. 6 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Woche, wenn die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt. Sie hat – nach eigenen Angaben – am 23.01.2015 Kenntnis von der Kündigung zum 31.03.2015 erlangt. Da zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mithin weniger als drei Monate lagen, hätte es der Klägerin oblegen, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Der Senat kann dabei offen lassen, ob bei der Bestimmung dieser Drei-Tages-Frist auf Kalendertage, Werktage, Diensttage der Arbeitsagentur oder Tage, an denen dem Arbeitsuchenden eine Meldung möglich und zumutbar ist, abzustellen ist. Eine Meldung hätte – nachdem es sich bei dem 24./25.01.2015 um ein Wochenende handelte – spätestens am 28.01.2015 erfolgen müssen. Dass die Klägerin, die sich erst am 24.03.2015 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet hat, ihre Meldepflicht verletzt hat, bedarf daher keiner weiteren Begründung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin – ob zutreffend oder nicht – darauf berufen hat, eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht gehabt zu haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III besteht die Meldepflicht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Dass ein Dritter ein Folgearbeitsverhältnis in Aussicht stellt, ist wertungsmäßig nicht anders zu behandeln (Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, § 38 Rdnr. 78; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 38 SGB III Rdnr. 33).

Die Klägerin hatte für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III.

Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R, juris). Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014, L 9 AL 236/13, juris, m.w.N.). Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Kenntnis von der Meldeobliegenheit hatte die Klägerin bereits aufgrund des Kündigungsschreibens vom 22.01.2015, welches der Klägerin nach eigenen Angaben am 23.01.2015 zugegangen ist und in welchem ausdrücklich auf die Meldepflicht und die Möglichkeit einer Sperrzeit bei einem Verstoß hiergegen hingewiesen wurde.

Auch soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass sie eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht hatte, konnte der Senat hierin keinen wichtigen Grund für die verspätete Arbeitsuchendmeldung erkennen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben der Klägerin, dass eine rechtsverbindliche Zusage in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis mit Frau K. nicht vorgelegen hat. Mit dieser hat die Klägerin erstmals am 22.03.2015 persönlich gesprochen. Eine verbindliche Aussage der Frau K. hinsichtlich der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 01.04.2015 lag nach den Schilderungen der Klägerin nicht vor. Auch ernstzunehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz konnte der Senat unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin nicht feststellen. Nach ihren Schilderungen erfuhr sie über eine Freundin, Frau R., welche als Arzthelferin bei Dr. L. tätig ist, dass Frau K. eine Haushaltshilfe suche. Bereits ein halbes Jahr vor dem Tod der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, Frau M., führte die Klägerin ein Gespräch mit Dr. L. wonach ihr klar gewesen sei, dass sie nach ihrer Tätigkeit für Frau Müller eine Tätigkeit bei Frau K. aufnehme. Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben kann der Senat hierin jedoch keine konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis erkennen. Weder war zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar, wann das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Frau M.r enden würde, noch war Frau K. bei diesem Gespräch anwesend. Dass Dr. L. in irgendeiner Form bevollmächtigt gewesen wäre, entsprechende Erklärungen für Frau K. abzugeben, hat aber auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Darüber hinaus konnte auch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass Frau K., die offensichtlich bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Haushaltshilfe suchte, die Stelle auf unbestimmte Zeit freihalten würde, nachdem ein halbes Jahr vor dem Tod der letzten Arbeitgeberin der Klägerin noch offen war, wann die Klägerin die Stelle würde antreten können. Bei einer entsprechenden konkreten Aussicht wäre zudem davon auszugehen, dass sich die Klägerin zeitnah nach dem Tod ihrer letzten Arbeitgeberin im Dezember 2014 bzw. jedenfalls nach der Kündigung im Januar 2015 mit Frau K. als neuer Arbeitgeberin in Verbindung gesetzt hätte. Dies ist jedoch gerade nicht erfolgt. Die Klägerin hatte bis Ende März 2015 keinerlei persönlichen Kontakt mit Frau K., so dass sie nicht darauf vertrauen konnte, ab dem 01.04.2015 für diese tätig werden zu können.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Beginn der Sperrzeit nicht zu beanstanden. Diese beginnt zur Überzeugung des Senats am 01.04.2015.

Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende der Sperrzeit. Der Wortlaut des § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III spricht – wie von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Dortmund vom 13.10.2014, S 13 AL 573/12 vorgetragen – zunächst dafür, als Sperrzeitereignis die verspätete Arbeitsuchendmeldung anzusehen. Diese allgemeine Regelung in § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB III eine Einschränkung, da Wortlaut des Sperrzeittatbestandes und der mit diesem Sperrzeittatbestand verfolgte Gesetzeszweck eine von der allgemeinen Regelung abweichenden Beginn der Sperrzeit ergeben. Die Formulierung "der Arbeitslose " bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass die Sperrzeit nur dann leistungsrechtlich relevant werden kann, wenn im Anschluss an das Sperrzeitereignis Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist (Coseriu in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2015, § 159 Rdnr. 526 m.w.N.). Anderenfalls würde die Sperrzeit regelmäßig zu einem Zeitpunkt ablaufen, in welchem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht bestünde. Die Sperrzeit würde mithin im Hinblick auf den Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ins Leere laufen. Auch wenn dies mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar wäre (Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 R, juris), entspricht diese Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers, welchen er anlässlich der Ergänzung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ab dem 01. 01.2009 in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass diese Sperrzeit trotz eines früheren Sperrzeitenereignisses mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit eintritt (BR-Drucks. 755/08 S. 63 zu Nr. 41 Doppelbuchst. cc; vgl. zum Ganzen Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 159 SGB III Rdnr. 446). Der Sperrzeittatbestand soll i.V.m. der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die leistungsrelevante Arbeitssuchendmeldung eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit der Arbeitsverwaltung ermöglichen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses möglichst zu vermeiden. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte präventive Zweckrichtung der Sperrzeitregelung eröffnet die mit dem Wortlaut der Regelung vereinbare teleologischer Auslegung zum Beginn der Sperrzeit mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird damit auch nicht der Wortlaut des Gesetzes zum Nachteil der Versicherten ausgelegt, nachdem dieser – wie dargelegt – auch Anhaltspunkte für eine Bezugnahme auf den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit enthält.

Beschäftigungslosigkeit ist vorliegend erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2015 eingetreten. Eine solche ist anzunehmen, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis sein tatsächliches Ende gefunden und eine neue Beschäftigung nicht wieder aufgenommen worden ist. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war sie nach dem Tod der Frau M. mit der Auflösung der zwei Haushalte in Deutschland und Mallorca beschäftigt. Die Klägerin hatte dabei "Sachen wegzuschaffen, Handwerker zu beaufsichtigen, aufzuräumen und zu putzen". Sie war damit – nach eigenen Angaben – letztlich bis zum letzten Tag beschäftigt und gab auch den Schlüssel erst am 30.03.2016 ab.

Nach alledem hat der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2015 eine Woche geruht (vgl. zum Ganzen auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2017 – L 3 AL 8/15, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 – L 9 AL 236/13, juris).

2. Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 08.04.2015.

Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslos ist – neben weiteren Voraussetzungen – nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer – neben weiteren Voraussetzungen – eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Das Können setzt dabei voraus, dass der Beschäftigungslose physisch und psychisch fähig ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn räumlich und fachlich in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III Rdnr. 78). Die Klägerin war entsprechend ihrer eigenen Angaben ab dem 07.04.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Dies belegen auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. B. sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B ... Zwar bezieht sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit und lässt keine Schlüsse darauf zu, ob die Klägerin auch im Sinn der Arbeitsvermittlung als generell arbeitsunfähig einzustufen ist (LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2013 – L 9 AL 8/13 B ER, juris). Allerdings hat die Klägerin nichts Entsprechendes vorgetragen, so dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst sah. Der Ermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) begründet keine Pflicht, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das Beteiligtenvorbringen noch sonstige konkrete Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. Ermittlungen "ins Blaue hinein" muss der Senat mangels entsprechenden Vortrags nicht anstellen.

Die Klägerin war somit bereits objektiv nicht verfügbar.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III, welcher die Verfügbarkeit fingiert.

Nach dieser Regelung verliert derjenige, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann nur erfolgen, wenn "während" des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitsunfähigkeit eintritt. Zwar reicht es insoweit aus, dass ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht; dass die Leistung etwa erst später bewilligt und gewährt wird, schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus (Lüdtke, in: LPK-SGB III, 2- Aufl. 2015, § 146 Rdnr. 4). Ein realisierbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat hier aber am 07.04.2015 nicht bestanden, weil der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin trotz Bestehens des Stammrechts wegen Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit geruht hat.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine Entscheidung des BSG zu der Frage, wann die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintritt, liegt bislang nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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