S 40 AS 1142/17 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1142/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller 85 v.H der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe:

I. Streitig ist eine Sanktion wegen Nichtvorlage des Schriftverkehrs bei den Bewerbungsbemühungen im Februar 2017, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers führte. Der 1959 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt war ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 bewilligt worden. Nachdem der Antragsteller eine bei der persönlichen Vorsprache am 21.10.2016 ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, wurde am 24.10.2016 ein Eingliederungsverwaltungsakt auf Basis des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit Geltungsdauer vom 24.10.2016 bis 23.04.2017 erlassen. Darin war als Verpflichtung des Antragstellers u.a. vorgesehen: "Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von monatlich - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber jeweils zum 30. eines Monats, beginnend mit dem 30.10.2016, folgende Nachweise vor: Liste Eigenbemühungen und Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber". Zugleich wurde der Antragsteller zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt verpflichtet. Am 02.11.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ein und wandte sich an das Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Beschluss vom 06.12.2016 abgelehnt (S 40 AS 2580/16 ER); die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BayLSG vom 12.01.2017 zurückgewiesen (L 7 AS 913/16 B ER). Der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 2812/16. Mit Bescheid vom 14.12.2016 wurde eine Sanktion über 30 % des Regelbedarfs für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03. 2017 festgestellt. Dem Antragsteller sei am 11.11.2016 eine Arbeitsgelegenheit bei der Münchner Stadtbibliothek angeboten worden, er habe sich jedoch trotz Kenntnis der Rechtsfolgen geweigert, diese Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Als Basis der Sanktion wurde § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II genannt. Im Sanktionsbescheid wird darauf hingewiesen, dass "bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion wird aufgrund § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erlassen - der Ihnen zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60 % der Ihnen zustehenden Regelleistungen (404 Euro) gemindert wird". Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 23.12.2016 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch das Sozialgericht München mit Beschluss vom 01.02.2017 abgelehnt (S 40 AS 3038/16 ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 180/17. Mit E-Mail vom 31.10.2016 legte der Antragsteller seiner Arbeitsvermittlerin eine Nachweisliste über Eigenbemühungen für Oktober 2016 vor und bat für die Vorlage des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern um einen Termin. Mit Antwort-Mail vom 02.11.2016 wies die Arbeitsvermittlerin darauf hin, dass ein gesonderter Termin für die Vorlage nicht notwendig sei, und bat um Weiterleitung der E-Mails des Antragstellers und der Antworten der Arbeitgeber. Mit Mail vom 03.11.2016 teilte der Antragsteller mit, dass er die Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an Dritte aus datenschutzrechtlichen Gründen kritisch sehe. Er sei jedoch aufgrund der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bereit, die ausgedruckten Bewerbungen und Antworten persönlich zur Einsicht vorzulegen. In der Antwort-Mail teilte die Arbeitsvermittlerin mit, der Antragsteller könne den Schriftverkehr gerne in ausgedruckter Form in einem verschlossenen Umschlag übermitteln. Für die Ausdrucke könne er das Bewerbungszentrum nutzen, damit ihm keine Kosten entstehen. In der Anlage wurde ein Flyer des Bewerbungszentrums übersandt. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 04.12.2016 eine Liste seiner Eigenbemühungen für November 2016 übersandt hatte, bat er mit E-Mail vom 13.12.2016 erneut um einen Termin zur Vorlage der Kopien. Dann erfahre er unmittelbar, wie die Bewerbungsbemühungen bewertet würden und könne Fragen sofort beantworten. Mit Antwort-Mail vom 13.12.2016 teilte die Arbeitsvermittlerin lediglich mit, sie erwarte die ausgedruckten Nachweise bis 14.12.2016. Nachdem der Antragsteller den Schriftverkehr nicht vorlegte, wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 der Eintritt einer Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (122,70 EUR monatlich) für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017 festgestellt. Der Antragsteller sei seiner Pflicht zur Vorlage der gebotenen Eigenbemühungen inklusive Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber beim Antragsgegner nicht nachgekommen. Der Bescheid wies darauf hin, dass bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60 % der ihm zustehenden Regelleistung gemindert werde. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller am 14.02.2017 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim Sozialgericht München wurde mit Beschluss vom 07.03.2015 abgelehnt (S 40 AS 328/17 ER). Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs, monatlich 245,40 EUR, festgestellt. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 nicht nachgekommen, da er nicht den Schriftverkehr mit den Arbeitgebern eingereicht habe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei einer erneuten wiederholten gleichartigen Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion werde aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassen - der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten vollständig wegfalle. Eine wiederholte Pflichtverletzung liege nicht mehr vor, wenn seit Beginn dieses Sanktionszeitraums (01.04.2017) ein Jahr vergangen sei. Er könne auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang erhalten. Verwiesen wurde zudem auf die Anlage "wichtige Hinweise" zu diesem Bescheid. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2017 Widerspruch ein und beantragte ergänzende Sachleistungen. Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2017 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.03.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2017 angeordnet (S 40 AS 690/17 ER). Es sei davon auszugehen, dass die Nichtvorlage des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 bereits mit dem Minderungsbescheid vom 02.02.2017 sanktioniert worden sei, der auch wirksam sei (vgl. S 40 AS 328/17 ER). Eine doppelte Sanktionierung desselben Verhaltens sei unzulässig. Für Februar 2017 legte der Antragsteller weder eine Liste mit Eigenbemühungen noch Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber vor. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2016 zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. In der Stellungnahme dazu vom 14.04.2017 trug der Antragsteller vor, er habe den vermeintlichen Pflichten nicht nachkommen können, da ihm bis heute ein Termin für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen verweigert werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 regele nur die Pflicht zur Vorlage der Korrespondenz, es sei offen, wie diese Vorlage erfolgen könne. Er habe um einen Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen gebeten, nicht um einen Beratungstermin. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in einem solchen Termin hätte jederzeit stattfinden können. Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde der Antragsteller daraufhin für Montag den 08.05.2017 um 10:00 Uhr zu einem Termin beim Antragsgegner eingeladen und gebeten, zum Termin die ausgedruckten Nachweise der Eigenbemühungen einschließlich des ausgedruckten Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber der letzten sechs Monate (November 2016 bis einschließlich April 2017) vorzulegen. Sollte er am 08.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt sein, müsse er die Ansprechpartnerin darüber informieren und die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Antragsgegner einreichen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 29.04.2017 zugestellt. Zum Termin am 08.05.2017 ist der Antragsteller nicht erschienen. Laut Akten hat er sich weder vorher abgemeldet/ entschuldigt noch bis einschließlich 11.05.2017 einen Nachweis für einen Entschuldigungsgrund eingereicht. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 08.05.2017 ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 festgestellt (Minderung um 797,40 EUR monatlich). Geldwerte Gutscheine oder geldwerte Leistungen wurden nicht gewährt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Bescheid vom 24.10.2016 verpflichtet worden sei, monatlich fünf selbstständige Bemühungen zur Aufnahme in Arbeit nachzuweisen. Für Februar 2017 habe er weder eine Liste der Eigenbemühungen noch den dazugehörenden Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber eingereicht. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 16.05.2017 Widerspruch ein. Am 17.05.2017 wandte der Bevollmächtigte des Antragstellers sich an das Sozialgericht München mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nicht klar entnommen werden könne, ab wann der Antragsteller verpflichtet sein solle, mindestens fünf Bewerbungen monatlich vorzulegen. Wenn eine Unterzeichnung des Eingliederungsverwaltungsaktes habe nie stattgefunden. Die Unbestimmtheit der Verpflichtung ergebe sich auch daraus, dass die Nachweise" jeweils zum 30. eines Monats" vorzulegen seien, der Februar 2017 habe jedoch nur 28 Tage gehabt. Dadurch habe das Missverständnis entstehen können, dass bezüglich eines Monats mit 28 Tagen keine Verpflichtung bestehe. Zudem fehle bei gewöhnlichen Monaten mit 31 Tagen ein Tag, um Bewerbungsbemühungen zu leisten. Die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10. 2016 entspreche nicht den strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts, insbesondere soweit auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hingewiesen werde, den es nicht mehr gebe. Der Antragsteller habe sich auch nicht geweigert, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen, vielmehr sei ihm ein Termin zur Vorlage während der gesamten Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts verweigert worden. Am 08.05.2017 habe der Antragsteller nicht vorstellig werden können, da er zu dieser Zeit einen Arzttermin wahrzunehmen hatte, was dem Antragsgegner bestens bekannt sei. Zudem sei kein gesonderter Änderungsbescheid ergangen, der Sanktionsbescheid sei nicht geeignet, eine Absenkung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzunehmen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017. Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen. Die Pflicht zur Vorlage von Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern sei wirksam festgelegt, zeitlich hinreichend bestimmt und dem Antragsteller auch bekannt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, er habe die Unterlagen nicht einrechnen können, weil er dazu keinen Termin erhalten habe. Er sei jedoch ohne abzusagen nicht zum Termin am 08.05.2017 erschienen. Telefonisch teilte der Antragsgegner am 31.05.2017 mit, der Antragsteller habe eine Anwesenheitsbescheinigung für den 08.05.2017 nachgereicht. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners und die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 40 AS 2580/16 ER, S 40 AS 3038/16 ER, S 40 AS 328/17 ER S 40 AS 690/17 ER verwiesen.

II. Der zulässige Antrag führt nur im tenorierten Umfang zum Erfolg. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (st. Rspr. des BayLSG, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.08.2016 – L 7 AS 415/16 B ER). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (BayLSG ebd.). Bei der Interessenabwägung ist neben der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt. Ausgehend davon war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 vH des Regelbedarfs übersteigen. Es bestehen auf Basis der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat (vgl. 1.). Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der Sanktion (vgl. 2.), insofern wird eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung für möglich erachtet (vgl. 3.). Bei einer 30 %-Sanktion ist auch eine erhöhte Dringlichkeit nicht ersichtlich. 1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (a).(b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Satz 2). a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller sich geweigert hat, eine im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 festgelegte Pflicht zu erfüllen.

aa) Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 enthielt die Pflicht des Antragstellers, monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen und hierüber jeweils zum 30. eines Monats eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen sowie seine Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen. Diese Pflicht war wirksam festgelegt. Die Klage vom 29.11.2016 (S 40 AS 2812/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung; eine solche war auch nicht angeordnet worden (vgl. S 40 AS 2580/16 ER und L 7 AS 913/16 B ER). Zudem ist die Vorgabe, fünf Eigenbemühungen um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse monatlich zu unternehmen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, dass dies dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (so explizit BayLSG Beschluss vom 09.01.2017 - L 7 AS 913/16 B ER). Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage nicht nur der Liste der Eigenbemühungen, sondern auch des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern ist zulässiger Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) und auf Basis summarischer Prüfung weder unmöglich noch unverhältnismäßig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gesprächsvermerks vom 21.10.2016 bisherige Bemühungen des Antragstellers um eine Arbeitsstelle erfolglos waren, so dass eine genauere Beobachtung des Bewerbungsgeschehens im Hinblick auf eine mögliche Optimierung geeignet und angemessen zur Erreichung des Ziels der Eingliederung des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt erscheint (für die Zulässigkeit der Vorlage des Schriftverkehrs mit Arbeitgebern: Fuchsloch in Gagel, SGB II, 64. EL Dez. 2016, § 15 Rn. 69 sowie Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 54).

bb) Die Pflicht zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen sowie Korrespondenz mit den Arbeitgebern war auch zeitlich hinreichend bestimmt. Zwar knüpft die Pflicht, Eigenbemühungen zu unternehmen, laut Eingliederungsverwaltungsakt an das Datum der Unterzeichnung an; eine Unterzeichnung hat tatsächlich nicht stattgefunden. Die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist jedoch durch die Nennung des erstmaligen Vorlagetermins 30.10.2016 zeitlich eindeutig konkretisiert. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dies nicht klar gewesen wäre. Er hatte mit Mail vom 31.10.2016 erstmals eine Nachweisliste über Eigenbemühungen vorgelegt. Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, die Vorlagepflicht jeweils zum 30. eines Monats würde bedeuten, dass für Februar 2017 ein Missverständnis dahingehend entstehen könnte, es wären keine Bewerbungsbemühungen und Schriftverkehr vorzulegen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen bestand die Verpflichtung zur Vornahme von Eigenbemühungen unabhängig von der Bezugnahme auf einen bestimmten Tag im Monat. Lediglich die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen wurde mit der Bezugnahme auf den 30. eines Monats dahingehend konkretisiert, dass jeweils zum Monatsende die Nachweise vorzulegen sind. Raum für Missverständnisse dahingehend, dass in Monaten, die keine 30 Tage haben, keine Nachweise vorzulegen sind, sieht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nicht. Bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ist danach zu fragen, wie ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben die Erklärung verstanden hätte. Ausgehend von diesem Maßstab besteht kein Zweifel, dass auch in Monaten ohne 30 Tage die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bestand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob dann die Nachweispflicht zum 28.2. oder erst zu Beginn des neuen Monats eintritt; das kann hier offen bleiben, da Nachweise bis heute nicht vorgelegt wurden. Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, dass bei Abstellen auf den 30. eines Monats in den Monaten mit 31 Tagen ein Tag für die Vornahme von Eigenbemühungen fehlen würde, wird dies hier nicht relevant, da allein der Februar 2017 streitig ist.

cc) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Pflicht zur Vorlage einer Liste mit Eigenbemühungen und des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern für Februar 2017 verletzt hat. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nur die Pflicht zur "Vorlage" der Korrespondenz regelt und damit offen ist, wie diese Vorlage erfolgen kann. Unklarheiten in einem Eingliederungsverwaltungsakt gehen zu Lasten des Antragsgegners (vgl. Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 40). Das hat hier zur Konsequenz, dass kein konkreter Weg zur Vorlage der Unterlagen vorgeschrieben ist und der Antragsteller seine Pflicht auf verschiedenem Weg erfüllen kann. Der Antragsteller hat jedoch keinen der angebotenen Wege zur Vorlage der Nachweise genützt. Wie bereits im Beschluss vom 07.03.2017 (S 40 AS 328/17 ER) dargelegt, war der Antragsteller aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 zur schriftlichen Übersendung der geforderten Nachweise verpflichtet. Dazu sei auf das im damaligen Beschluss Gesagte verwiesen, dass der Antragsteller die "Vorlage" der Unterlagen nicht an unzulässige Bedingungen knüpfen kann (hier: Termin zur Vorlage und ggf. Besprechung der Unterlagen bei der Arbeitsvermittlerin, auf den er keinen Anspruch hat) und das Wort "vorlegen" zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingend einen persönlichen Kontakt umfasst (vgl. im Einzelnen 07.03.2017 - S 40 AS 328/17 ER, unter 1c). Letztlich kann dies hier dahinstehen, da der Antragsteller selbst mehrfach vorgetragen hat, zur Vorlage der Unterlagen nur in einem Termin verpflichtet und dazu auch bereit zu sein. Dies hat der Antragsteller aber nicht gemacht. Ein Besprechungstermin war für den 08.05.2017 angesetzt, wurde vom Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen. Unerheblich ist, dass der Termin nicht während der Laufzeit des Eingliederungsverwaltungsakts angeboten wurde. In diesem Termin wurde ausweislich der Einladung die Gelegenheit gegeben, die fehlenden und sanktionsrelevanten Nachweise für Februar 2017 vorzulegen. Die Sanktion wurde erst festgestellt, nachdem der Antragsteller zum Termin nicht erschienen war. Damit hatte der Antragsteller Gelegenheit, die hier fraglichen Nachweise in einem Termin mit seiner Arbeitsvermittlerin zur Einsicht und Besprechung vorzulegen. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Dass er an diesem Tag einen Arzttermin hatte, hat er nicht glaubhaft gemacht, es wurde lediglich eine Anwesenheitsbestätigung des Arztes vorgelegt. Zudem geht das Gericht davon aus, dass es für Leistungsbezieher zumutbar ist, Arzttermine, die nicht unaufschiebbar sind, zu verschieben, wenn ein Termin beim Arbeitsvermittler angesetzt wird. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren zu klären. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise verletzt hat, indem er diese weder schriftllich noch im Termin am 08.05.2017 vorgelegt hat.

dd) Ob der Antragsteller sich im Februar 2017 iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II geweigert hat, seine Nachweispflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016, ist im Rahmen der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären. Erhebliche Zweifel daran bestehen nach Aktenlage jedoch nicht. Eine Weigerung ist die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsberechtigten zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (vgl. zu § 31 aF: BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R sowie Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auf. 2013 § 31 Rn. 17). Hier ist der Antragsteller zu dem angebotenen persönlichen Termin am 08.05.2017 nicht erschienen. Wie oben (cc) bereits dargelegt, hat er dafür keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären, Anlass zu durchgreifenden Zweifeln besteht jedoch nicht. Zudem hat der Antragsteller sich nach Aktenlage in Kenntnis der Tatsache, dass er eine Verpflichtung zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen und der Korrespondenz mit dem Arbeitgebern hat, geweigert, die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Wege der Übermittlung (Weiterleitung per E-Mail, Ausdruck und Versendung per Post oder Abgabe im verschlossenen Umschlag an der Infothek des Antragsgegners) einzuschlagen, obwohl die Arbeitsvermittler ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein Beratungstermin nicht erforderlich sei. Er hat also die andere Ansicht des Antragsgegners gekannt und sich auf seine - vom Gericht nicht geteilte - Auslegung des Wortes "vorlegen" verlassen. Damit mag er sich gegebenenfalls im Irrtum über seine Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gefunden haben, ein vermeidbarer Rechtsirrtum entlastet ihn grundsätzlich jedoch nicht. b) Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für eine etwaige Weigerung, die Liste mit Eigenbemühungen und die Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen, einen wichtigen Grund gehabt hätte. c) Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass im Einzelfall konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten über die Rechtsfolgen informiert wird. Dem Leistungsberechtigten muss in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R). Hier enthält die Rechtsfolgenbelehrung alle geforderten Hinweise. Sie ist insbesondere auf das konkrete Verhalten des Antragstellers bezogen, indem sie auf die "Bemühungen des Kunden" unter Nr. 2 verweist. Dass die alte Fassung des § 15 SGB II in der Überschrift zitiert wurde, ist nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet unerheblich. Ergänzend wird angemerkt, dass es auf die Rechtsfolgenbelehrungen in den Sanktionsbescheiden vom 02.02.107 und 13.03.2017 zur Überzeugung des Gerichts nicht ankommt (vgl. unter 2.). Die Rechtsfolgenbelehrung im Sanktionsbescheid vom 14.12.2016 genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Belehrung für die hier fragliche Sanktion. Der dortige Hinweis auf die drohende 60 %-Sanktion bezog sich explizit nur auf "gleichartige" Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, was hier nicht der Fall ist. Damit bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Dafür, dass Beginn und Dauer der Sanktion nicht § 31b SGB II entsprächen, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. 2. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf das Vorliegen einer wiederholten Sanktion und damit bzgl. der Höhe der festgestellten Sanktion. Nach § 31 a Abs. 1 SGB II gilt: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 1). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB 2 maßgebenden Regelbedarfs (Satz 2). Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB 2 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (Satz 3). Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde (Satz 4). Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Satz 5). Hier hat der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt, da bereits mit Bescheid vom 02.02.2017 eine 30 %-Sanktion und mit Bescheid vom 13.03.2017 eine 60 %-Sanktion festgestellt worden waren. Hinsichtlich letzterer war durch Beschluss vom 07.04.2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet worden. Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung jedoch nur dann vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts muss also ein wirksamer Sanktionsbescheid bereits vor der Pflichtverletzung, hier vor Beginn des sanktionierten Zeitraums (01.02.2017), vorgelegen haben (ebenso BaylSG Beschluss vom 17.06.2013 – L 11 AS 306/13 B ER juris Rn. 15; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a Rn. 16 und 21; Berlit in LPK-SGB 2, 6. Aufl. 2017, § 31a Rn. 16). Dafür spricht bereits der Wortlaut, denn das Wort "zuvor" bezieht sich auf die "Pflichtverletzung". Dafür spricht auch der Zweck dieser Norm. Denn wer bei einer Pflichtverletzung noch keine vorherige Sanktion erhalten hat, muss nur mit einer ersten und nicht mit einer weiteren (hier sogar vollständigen Sanktion) rechnen. Zu Beginn des sanktionierten Zeitraums (Februar 2017) waren jedoch weder der Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 noch der vom 13.03.2017 dem Antragsteller zugegangen. Damit stellt die Nichtvorlage von Eigenbemühungen und Schriftverkehr für Februar 2017 keine wiederholte, sondern nur eine erste Pflichtverletzung iSv § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sanktionsbescheid vom 14.12.2016. Zwar wurde dort eine 30 vH Sanktion festgestellt. Diese Sanktion kann aber mangels relevanter Rechtsfolgenbelehrung hier nicht zu einer wiederholten Sanktion führen (vgl. 1.c). 3. Zur Überzeugung des Gerichts führt die Festsetzung einer vollständigen Sanktion, wenn nach summarischer Prüfung nur eine 30 %-Sanktion rechtmäßig gewesen wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Sanktionsbescheids. Vielmehr ist die Sanktion durch das Gericht auf das angemessene Maß zu reduzieren. Im Einzelnen ist umstritten, was gilt, wenn eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vorliegt, beispielsweise weil die Sanktion – wie hier – nicht vor der erneuten Pflichtverletzung festgestellt wurde oder weil eine der vorangegangenen Sanktionen aufgehoben wurde. Teilweise wird – allerdings ohne Begründung – eine Reduktion auf das rechtlich zulässige Maß abgelehnt (so SG Dresden, Urteil vom 14.07.2014 – S 20 As 1356/14, kritisch auch Valgolio in Hauck/Noftz, § 31a SGB II, Stand 5/2016, Rn. 14, und Berlit in Münder, LPK-SGB 2, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 16), teilweise wird eine Umdeutung für zulässig gehalten (so SG Duisburg Urteil vom 12.02.2016 – S 5 AS 1356/14). Letztere Ansicht überzeugt. So ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auch eine teilweise Aufhebung zulässig, sofern der Streitgegenstand entsprechend teilbar ist, was z.B. auch bei Geldforderungen angenommen wird. Dieser Rechtsgedanke könnte auch hier herangezogen werden, sofern die Sanktion einen bestimmten Betrag übersteigt. Letztlich kann dies dahinstehen, da zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Umdeutung nach § 43 SGB X möglich ist. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 25 S. 42 f und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3). Wie unter 1. dargelegt bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Die Voraussetzungen für eine Sanktion in Höhe von 30 % liegen also vor. Unerheblich ist, dass mit dem wirksamen Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 bereits für den Zeitraum bis November 2016 bzw. bis Januar 2017 eine 30 %-Sanktion festgestellt wurde. Denn es handelt sich hier um eine erneute Pflichtverletzung (Nichtvorlage der geforderten Nachweise für einen anderen Zeitraum) und keinen Dauertatbestand (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 15); die Sanktionszeiträume überschneiden sich nicht. Ein Sanktionsbescheid über 30 % könnte auch in derselben Verfahrensweise und Form erlassen werden, denn es handelt sich ja um eine Verletzung desselben Tatbestands; streitig sind allein die daran geknüpften Rechtsfolgen (hier: Höhe der Sanktion). Aus demselben Grund bestehen auch keine Zweifel, dass der Bescheid auf dasselbe Ziel gerichtet wäre (Sanktion eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016). Es sind keine nach § 43 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigenden Aspekte ersichtlich, die einer Umdeutung entgegenstünden. Argumente gegen die Möglichkeit einer teilweisen Aufhebung im Rahmen der späteren Anfechtungsklage als Hauptsache bzw. einer Umdeutung (und damit gegen die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ergeben sich auch nicht unter dem Aspekt der Gewaltenteilung. Betreffend das Nachschieben von Gründen hat das BSG ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkomme und die Gerichte dadurch entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingriffen (BSG Urteil vom 25.06.2015 – B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das laut BSG in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann, hat das BSG u.a. angenommen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 25.06.2015 – B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R – Rn. 16). Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation ist jedoch nicht mit der hiesigen vergleichbar. Hier bestehen keine Zweifel daran, dass durch das dem streitigen Bescheid zugrunde liegende Geschehen der im streitigen Bescheid angenommene Sanktionstatbestand verletzt wurde; fraglich ist allein die Höhe der Sanktion. In diesem Fall bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Bedenken gegen eine teilweise Aufhebung der festgestellten Sanktion bzw. eine – auch vom BSG für möglich gehaltene – Umdeutung durch das Gericht. Das Gericht greift dadurch in keiner Weise in das Verwaltungsgeschehen ein und schlägt sich auch nicht einseitig auf die Seite des Antragsgegners. Der Bescheid wird vielmehr auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Basis aufrecht erhalten, die der Antragsgegner ihm gegeben hatte. Er wird lediglich der Höhe nach auf das rechtlich zulässige Maß beschränkt, sei es im Wege der Möglichkeit einer – auch sonst anerkannten - Teilaufhebung, sei es im Wege der – auch sonst anerkannten – gerichtlichen Umdeutung. Damit ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die durch Bescheid vom 08.05.2017 festgestellte Sanktion 30 % des Regelbedarfs übersteigt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen Ergänzend wird angemerkt, dass das Argument, es bestehe auch ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid, zu keiner anderen Bewertung führt. Eine gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheids in einem eigenen Bescheid ist nicht erforderlich; vielmehr reicht eine entsprechende Verfügung im Sanktionsbescheid wie hier (vgl. BaylSG Beschluss vom 06.06.2014 - L 11 AS 322/14 NZB). Insofern wir ebenfalls teilweise eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da diese gemäß § 39 Nr. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes eintritt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass von der ursprünglichen Sanktion von 797,40 EUR monatlich nur eine Sanktion von 122,70 EUR monatlich verbleibt. Der Beschluss ist nur für den Antragsgegner beschwerdefähig, da die verbliebene Beschwer des Antragstellers unter 750 EUR liegt (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

III. Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung wird aufgrund des teilweisen Erfolgs des Antrags bewilligt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Verbesserung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation unverzüglich und ohne weitere Aufforderung dem Gericht mitzuteilen.
Rechtskraft
Aus
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