L 4 SO 95/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 137/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 95/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 10/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Bagatellklausel des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII steht auch einem Kostenerstattungsanspruch aus § 104 SGB X entgegen. Im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander findet keine Erstattung von Kosten unter 2.560 Euro statt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihm für die Leistungserbringung an den 1968 geborenen Herrn D. (im Folgenden: Hilfeempfänger) entstanden sind.

Der Hilfeempfänger bezog bereits in der Vergangenheit verschiedene Leistungen der Sozialhilfe; 1989 wurde bei ihm im Rahmen einer amtsärztlichen Begutachtung u.a. eine "geistige Behinderung" festgestellt. Sein Grad der Behinderung beträgt 80; daneben ist das Merkzeichen "G" anerkannt. Im Februar 2013 beantragte er bei dem klagenden überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Einräumung eines persönlichen Budgets für "Hauswirtschaft, Begleitung (Mobilität), Betreuung und ggf. Pflege". Etwa sechs Wochen später führten zwei Mitarbeiter des Klägers mit dem Hilfeempfänger in dessen Wohnräumen ein Budgetgespräch. Dabei wurde festgestellt, dass der Hilfeempfänger keine pädagogische oder psychosoziale Betreuung benötigt. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die sachliche Zuständigkeit für die von ihm begehrten Unterstützungsleistungen bei dem beklagten örtlichen Träger der Sozialhilfe liege. Wegen der seit der Antragstellung verstrichenen Zeit sah sich der Kläger aber gehindert, den Leistungsantrag an den Beklagten weiterzuleiten. Stattdessen bewilligte er dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 15. Mai 2013 ein persönliches Budget in Höhe von 250 Euro monatlich für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013. Dabei trete man in Vorleistung für den Beklagten, der für die Leistung an sich zuständig sei.

Noch am selben Tag meldete der Kläger bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch an und bat um "zeitnahe Übernahme des Falles". Für die auf der Grundlage des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) bewilligten Leistungen sei an sich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Nach Prüfung der Aktenlage lehnte der Beklagte im Oktober 2014 eine Erstattung der vom Kläger erbrachten Leistungen ab.

Am 9. Dezember 2015 (Eingangsdatum) hat der Kläger daraufhin Klage auf Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen zum Sozialgericht Kassel erhoben. Die Nebenforderung hat er später nicht weiterverfolgt. Der Klageanspruch folge aus §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der Kläger sei im Außenverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger zuständiger Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX geworden, weil er den Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet habe. Der Beklagte sei ihm gegenüber als der an sich für die erbrachten Leistungen sachlich zuständige Sozialhilfeträger zur Erstattung verpflichtet. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2016 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Kläger im Bewilligungsverfahren den sog. Interessenwahrungsgrundsatz nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Rahmen der Bedürftigkeitsfeststellung habe er weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers noch dessen eventuelle Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger hinreichend ermittelt. Die Durchsetzung der Klageforderung scheitere zudem an der Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Danach hätten Sozialhilfeträger einander keine Kosten unter 2.560 Euro (bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten) zu erstatten. Diese Regelung finde gemäß § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht nur auf die im SGB XII spezialgesetzlich normierten, sondern auch auf die im SGB X geregelten Erstattungsansprüche Anwendung. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem die Bagatellgrenze nicht eingreife. Dies sei lediglich für die vorläufige Erbringung stationärer Leistungen vorgesehen.

Gegen den ihm am 22. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Mai 2016 bei dem Hessischen Landessozialgericht die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII beziehe sich nach der Gesetzessystematik ausschließlich auf die Erstattungsansprüche der §§ 106 ff. SGB XII. Dies erkläre auch, warum der Gesetzgeber nur für die Fälle einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine Ausnahme vorgesehen habe und nicht für die vergleichbaren Konstellationen des § 102 SGB X oder des § 14 Abs. 4 SGB IX. Hätte der Gesetzgeber dagegen beabsichtigt, die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern generell zu beschränken, hätte es näher gelegen, eine solche Regelung in das SGB X einzufügen – wie es etwa in § 105 Abs. 3 SGB X oder § 108 Abs. 2 SGB X erfolgt sei. Da sich die Bagatellgrenze auch nicht im Allgemeinen Teil des SGB XII finde, sondern in dessen 13. Kapitel sei davon auszugehen, dass sie sich auch nur auf die dort normierten Erstattungsansprüche beziehe. Die Ansicht des Sozialgerichts könne im Anwendungsbereich von § 14 SGB IX auch dessen Zielsetzung konterkarieren, durch die Schaffung von Erstattungsansprüchen eine schnelle und umfassende Leistungserbringung an den Bürger zu ermöglichen. Wollte man der Ansicht des Sozialgerichts dennoch folgen, so müsse man zumindest die Ausnahmevorschrift des § 110 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB XII analog auf alle Erstattungsansprüche anwenden, denen eine vorläufige Leistungserbringung zugrunde liegt.

Schließlich sei die Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch rechtmäßig gewesen. Der Kläger sei nach § 14 SGB IX der im Außenverhältnis zuständige Rehabilitationsträger geworden, da er nicht rechtzeitig habe erkennen können, dass sich das tatsächliche Begehren des Hilfeempfängers auf Leistungen beschränkte, für die an sich der Beklagte zuständig war. Der Hilfeempfänger habe Anspruch auf Hilfe zur Pflege und auf Eingliederungshilfe gehabt. Sein Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung und Mobilitätshilfen sei ordnungsgemäß festgestellt worden und sei auch nicht durch anderweitige Sozialleistungsansprüche gedeckt gewesen. Der Hilfeempfänger habe nicht über anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Auch gegen die Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets auf der Basis eines üblichen Stundensatzes sei nichts einzuwenden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 12. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013 an Herrn D. geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus den Verwaltungsvorgängen des Klägers sei nicht ersichtlich, dass dieser vor seiner Bewilligungsentscheidung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers geprüft habe. Der Kläger habe es auch verabsäumt, bei diesem auf eine Antragstellung bei seiner Krankenkasse oder – für den Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld II – beim Jobcenter hinzuwirken. Schließlich habe es der Interessenwahrungsgrundsatz geboten, den Beklagten in das Bewilligungsverfahren einzubeziehen, nachdem der Kläger frühzeitig erkannt habe, dass nicht er, sondern der Beklagte an sich der zuständige Leistungsträger gewesen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Kassel vom 12. April 2016 war zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel zulässig, aber unbegründet ist. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die von dem Kläger erhobene Leistungsklage zulässig, aber unbegründet ist.

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist statthaft, weil das Sozialgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach der Reichweite der Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden, obgleich das Sozialgericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung nicht von der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im Berufungsverfahren ausgehen konnte, weil es einen Erstattungsanspruch des Klägers auch aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat (siehe zur Bindung an die Berufungszulassung nur Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 43a m.w.N.).

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein eventueller Erstattungsanspruch des Klägers zumindest durch die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung dazu führt, dass ein Erstattungsanspruch materiell-rechtlich erst gar nicht entsteht (so Böttiger in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 110 Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 47/02, NVwZ 2004, 858 f.), oder ob sie dem erstattungspflichtigen Träger lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zugesteht (so Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11).

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt hier nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach besteht ein Erstattungsanspruch für einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger, wenn dieser Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Erstattungspflichtig ist dann der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hatte, soweit dieser nicht bereits in Unkenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers selbst geleistet hat. Nachrangig verpflichtet in diesem Sinne ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Anwendungsbereich von § 14 SGB IX wird eine solche nachrangige Zuständigkeit auch angenommen, wenn ein erstangegangener Rehabilitationsträger – wie hier – über seine Zuständigkeit irrt und den Antrag deshalb nicht rechtzeitig an den eigentlich zuständigen Träger weiterleitet (eingehend zu dieser Konstellation BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 23/09 R, BSGE 105, 271 ff., SozR 4-2500 § 40 Nr. 5). Zwar begründet § 14 SGB IX im Außenverhältnis zu dem anspruchsberechtigten behinderten Menschen eine endgültige und umfassende Zuständigkeit (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 27/15 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 23); der insoweit zuständige Rehabilitationsträger erbringt folglich auch nicht nur vorläufig Sozialleistungen. Im Innenverhältnis der Sozialleistungsträger untereinander normiert § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX jedoch nur eine nachrangige Zuständigkeit. Der erstangegangene Rehabilitationsträger bekommt daher im Rahmen des Erstattungsverfahrens die Kosten nach § 104 SGB X vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangig verpflichteten Rehabilitationsträger erstattet. Der Träger, der seine Zuständigkeit zunächst irrtümlich bejaht, wird damit nicht dauerhaft mit den Kosten der Rehabilitationsleistung belastet (siehe zum Ganzen Luik in: jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 127 ff.). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X allerdings nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Diese Abweichung von dem spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erklärt sich dadurch, dass jener schutzwürdiger ist als der erstangegangene Träger, der es selbst in der Hand hat, seine Zuständigkeit rechtzeitig zu prüfen, um den Antrag ggf. fristgerecht weiterleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267 ff., SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil er seine Zuständigkeit für den Leistungsantrag des Hilfeempfängers irrtümlich bejaht hat und für die diesem im Wege des Persönlichen Budgets gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an sich eine Leistungsverpflichtung des Beklagten bestand, hat er gegen diesen keine durchsetzbare Erstattungsforderung. Denn auch einen Anspruch aus § 104 Abs. 1 SGB X können Sozialhilfeträger untereinander nicht erfolgreich geltend machen, wenn die aufgewendeten Kosten (bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten) unter 2.560 Euro liegen. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass die Gesetzessystematik des SGB XII auf den ersten Blick dafür spricht, eine unter der amtlichen Überschrift "Umfang der Kostenerstattung" stehende Vorschrift im Zweiten Abschnitt ("Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe") des Dreizehnten Kapitels des SGB XII lediglich auf die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen zu beziehen. So wird die Vorschrift auch im Schrifttum überwiegend verstanden (ausdrücklich etwa Adams in: Rolfs / Giesen / Kreikebohm / Udsching, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.03.2017, § 110 SGB XII Rn. 14; Böttiger in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 110 Rn. 29; Klinge in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/13, K § 110 Rn. 8; W. Schellhorn in: Schellhorn / Hohm / Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 110 Rn. 23).

Eine solche Betrachtung lässt jedoch den Gesamtzusammenhang der Regelungen innerhalb des Sozialgesetzbuchs außer Betracht. Sieht man dieses insgesamt als eine Einheit an (wofür insbesondere §§ 1 und 68 SGB I sprechen), so erscheint es durchaus folgerichtig, eine Regelung, die nur für Sozialhilfeträger gelten soll, gerade in das SGB XII einzufügen. Der Senat teilt auch nicht die Kritik des Klägers, näherliegend wäre eine Regelung im SGB X oder im Ersten Kapitel des SGB XII gewesen. Denn bei einer Normierung im SGB X wäre unklar geblieben, ob die Bagatellgrenze auch für die Erstattungsansprüche aus § 14 Abs. 4 SGB IX oder aus §§ 106 ff. SGB XII gelten soll. Auch der Regelungszusammenhang der §§ 1 bis 7 SGB XII erscheint unpassend, da dort zunächst grundlegende Prinzipien der Sozialhilfe niedergelegt sind. Dagegen enthält das Dreizehnte Kapitel des SGB XII gerade die Vorschriften über "Kosten".

Von entscheidender Bedeutung für das Ergebnis ist jedoch der Vorbehalt des § 37 Satz 1 SGB I. Darauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen (ebenso schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2000 – 12 L 902/00; differenzierend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 16 A 30/01). Danach gelten das SGB I und das SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs (einschließlich der in § 68 SGB I aufgeführten "Besonderen Teile") – allerdings nur, soweit sich aus den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt. Daran fehlt es hier. Der in § 110 Satz 2 SGB X vorgesehene Ausschluss eines Erstattungsanspruchs (etwa aus § 104 SGB X), wenn dieser voraussichtlich weniger als 50 Euro beträgt, wird für das Verhältnis zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern durch die speziellere Regelung des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verdrängt, wonach Kosten unter 2.560 Euro nicht zu erstatten sind. Damit sind die Erstattungsansprüche aus §§ 102 ff. SGB X, die sonst nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 106 ff. SGB X stehen, im Sozialhilferecht weitergehend beschränkt – etwa durch eine strengere Bagatellklausel.

Dieses Ergebnis wird durch die übrigen Auslegungsmethoden bestätigt.

So lässt sich dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keine Einschränkung auf die Kostenerstattungsansprüche der §§ 106 ff. SGB XII entnehmen. Vielmehr lässt sich der Normtext zwanglos so verstehen, dass bei der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe generell keine Kosten unter 2.560 Euro zu erstatten sind.

Auch die historische Auslegung der Bagatellregelung legt keine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs nahe. § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hatte bereits eine inhaltsgleiche Entsprechung in der Vorgängervorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – zunächst mit einem Bagatellbetrag von 50 DM (BSHG vom 30. Juni 1961, BGBl. I, S. 815 ff.). Als der Gesetzgeber durch das Sozialgesetzbuch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 4. November 1982 (BGBl. I, S. 1450 ff.) nachträglich das Dritte Kapitel des SGB X geschaffen hat, ist dadurch die Notwendigkeit entstanden, die neuen Erstattungsansprüche in §§ 102 ff. SGB X mit den in den einzelnen Sozialleistungsbereichen bereits bestehenden Regelungen (wie der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG) abzustimmen. Denn das BSHG galt seinerzeit gemäß § 68 Nr. 11 SGB I a.F. als Besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs. Diese Problematik ist im Gesetzgebungsverfahren auch nicht unberücksichtigt geblieben. So hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung gerade mit Blick auf die Besonderheiten etwa der Sozialhilfe nachträglich Änderungsvorschläge zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf unterbreitet, die angenommen worden sind und sich noch heute in § 103 Abs. 3 SGB X, § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X und § 105 Abs. 3 SGB X finden (siehe die Beschluss-empfehlung auf BT-Drucks. 9/1753). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 4. November 1982 Anpassungen im BSHG vorgenommen und die Regelung des § 37 SGB I völlig neu gefasst (dies ebenfalls auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, der zur Begründung angab, § 37 SGB I solle das Verhältnis des Ersten und Zehnten Buches zu den anderen Teilen in Zukunft umfassend regeln; vgl. BT-Drucks. 9/1753, S. 47). Daraus lässt sich ableiten, dass das im Ausschussverfahren als Problem erkannte Verhältnis des neuen Dritten Kapitels des SGB X zu den bestehenden Kostenerstattungsansprüchen in den Besonderen Teilen des Gesetzbuchs im Sinne eines Vorrangs der letztgenannten Regelungen aufgelöst werden sollte. Für die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG bedeutete dies, dass diese für die Sozialhilfeträger die allgemeine Parallelvorschrift in § 110 Satz 2 SGB X verdrängen sollte. Andernfalls hätte der Gesetzgeber seinerzeit auch diese Norm des BSHG geändert oder gestrichen.

Schließlich gebietet auch die teleologische Auslegung des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Annahme, die Bagatellklausel habe einen weiten Anwendungsbereich. So hat der Gesetzgeber durch die Verhundertfachung des Grenzbetrags bereits selbst dafür gesorgt, dass der Ausschlussregelung erheblich mehr Fälle als anfänglich unterfallen. Damit hat er beabsichtigt, "die Fälle der Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen", zu reduzieren (so die Gesetzesbegründung zur Anhebung der Bagatellgrenze von 400 auf 5.000 DM durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms auf BT-Drucks. 12/4401, S. 84). Diese Zwecksetzung (Verwaltungsvereinfachung und Kostendämpfung) wird am besten erreicht, wenn man die Regelung des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht nur auf die Erstattungsansprüche aus §§ 106 ff. SGB XII, sondern auch auf diejenigen aus §§ 102 ff. SGB X anwendet. Der Senat kann auch keinen Sachgrund erkennen, weshalb bei der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern insoweit nach der Rechtsgrundlage differenziert werden sollte.

Schließlich hat das Sozialgericht zu Recht eine Ausnahme von der Bagatellklausel verneint. Diese findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 110 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB XII nur dann keine Anwendung, wenn vorläufige Leistungen nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erbracht worden sind. Dabei handelt es sich ausschließlich um stationäre Leistungen, so dass die Ausnahmeregelung hier offenkundig nicht eingreift. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob nicht insoweit eine analoge Anwendung auf andere Fälle der vorläufigen Leistungserbringung gerechtfertigt erscheint, muss der Senat im vorliegenden Verfahren nicht beantworten. Denn der Kläger war dem Hilfeempfänger – wie oben ausgeführt – auf der Grundlage von § 14 SGB IX zur endgültigen Gewährung der beantragten Rehabilitationsleistungen verpflichtet. Aus diesem Grund teilt der Senat auch nicht die Bedenken des Klägers, ein Ausschluss von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten unter 2.560 Euro könne die Zuständigkeitsregelungen des § 14 SGB IX leerlaufen lassen. Denn diese sind für die beteiligten Rehabilitationsträger verbindlich. Ihre einheitliche und umfassende Zuständigkeit im Außenverhältnis hängt nicht von der Möglichkeit des Kostenregresses ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob die Bagatellklausel des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch einem Kostenerstattungsanspruch aus § 104 SGB X entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Diese Frage ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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