L 1 AS 2032/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1279/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2032/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf SGB II-Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze.
Eine offensichtlich nachträglich manipulierte Geburtsurkunde ist zur Glaubhaftmachung eines späteren Geburtsdatums nicht geeignet.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25.04.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 1 AS 2032/17 ER-B wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat. Streit besteht insbesondere über das Alter der Antragstellerin und darüber, ob diese die Altersgrenze nach § 7 Buchst. a SGB II erreicht hat.

Die Antragstellerin hat vom 02.09.2010 bis zum 30.09.2016 durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner bezogen. In dem auf Bl. 1 der Verwaltungsakten des Antragsgegners (VA) abgelegten Erstantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 03.09.2010 wurde das Geburtsdatum, welches ursprünglich mit 1961 angegeben war, nachträglich auf.1967 abgeändert. In einem weiteren, von der Antragstellerin am 09.09.2010 unterschriebenen Antragsvordruck (Bl. 15 ff. VA) wurde als Geburtsdatum der ...1961 angegeben. Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der Sachbearbeiterin Frau W. vom 24.11.2010 (Bl. 57 VA), wonach diese dem Führerschein entnommen habe, dass sie am ...1967 geboren sei, die Antragstellerin ihr daraufhin aber empört mitgeteilt habe, 1961 geboren zu sein. Tatsächlich sehe sie eher aus wie 60 Jahre. In dem daraufhin angeforderten Einwohnermeldeamts-Registerauszug vom 24.11.2010 (Bl. 55 VA) war das Geburtsdatum der Antragstellerin mit " ...1951" angegeben. Laut einem weiteren Aktenvermerk, der auf der Rückseite des Aktenvermerks vom 24.11.2010 angebracht ist, sei die Antragstellerin nach Auskunft der Gemeinde N. im April 1951 geboren, reagiere aber heftig, falls ihr das tatsächliche Alter vorgehalten werde.

In den von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse vorgelegten Kopien ihres Postbank-Sparbuchs bei der Postbank M. wurden die letzten beiden Ziffern ihres eingedruckten Geburtsdatums nachträglich händisch geändert. Das eingedruckte Geburtsdatum lautete ...1951 (vgl. etwa Kopien Bl. 319 ff. VA und 349 ff. VA). Daraus wurde das Datum " ...1967" gemacht (vgl. Bl. 11 und Bl. 189 ff VA).

In einem Antrag der Antragstellerin auf Mitgliedschaft bei der BKK Gesundheit vom Januar 2011 (Bl. 89 und 95 VA) wurde als Geburtsdatum " ...1962" angegeben.

In dem Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin vom 03.04.2011 (Bl. 105 ff. VA) wurde, wie auch in allen folgenden Weiterbewilligungsanträgen, das Geburtsdatum mit " ...1967" angegeben. In einem von der A. Krankenversicherung AG im März 2014 für die Antragstellerin unterbreiteten Vorschlag zur Krankenversicherung ist als Geburtsdatum der ...1961 genannt (Bl. 431 VA).

Im Antrag auf SGB II-Leistungen vom 10.03.2014 (Bl. 363 VA) gab die Antragstellerin ihr Geburtsdatum wieder mit " ...67" und ihre Rentenversicherungsnummer mit "64 ...61 W ..." an. Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 21.08.2014, wonach die der Antragstellerin von der Deutschen Rentenversicherung zugeteilte Sozialversicherungsnummer nicht den formellen Anforderungen entspreche, legte sie am 29.08.2014 die Kopie eines am 29.10.1991 von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ausgestellten Sozialversicherungsausweises mit eben dieser Versicherungsnummer vor.

Der Antragstellerin, die spätestens seit 2015 gelegentlich Einnahmen aus einer von ihr betriebenen "PR-Beratung und Promotionsvermittlung" erzielte (vgl. Kontoauszüge vom Dezember 2015 auf Bl. 713 VA und vom Oktober 2015 auf Bl. 753 VA), bewilligte der Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 31.05.2016 (Bl. 821 VA) SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 711,50 EUR (404 EUR Regelleistung und 307,50 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung – KdU) vom 01.05.2016 bis zum 30.09.2016. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Antragstellerin zum 30.09.2016 die Regelaltersgrenze erreiche und danach das Amt für Soziales und Versorgung für die Leistungsgewährung zuständig sei.

Mit E-Mail vom 02.11.2016 wandte sich die Antragstellerin wegen eines Überbrückungsdarlehens an den Antragsgegner. Von der zuständigen Sachbearbeiterin erhielt sie per E-Mail vom 03.11.2016 die Auskunft, dass ein Überbrückungsdarlehen nur gewährt werden könne, wenn die Grundvoraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II vorlegen. Die Antragstellerin habe jedoch die Regelaltersgrenze erreicht. Eine gleichlautende Auskunft erhielt die Antragstellerin mit weiterer E-Mail vom 10.11.2016 (Bl. 897 VA). Mit E-Mail vom 22.11.2016 führte die Antragstellerin aus, sie brauche keine Grundsicherung im Alter, sondern eine Art Anschubfinanzierung oder ein Überbrückungsdarlehen, um eine selbstständige Existenz in vollem Umfang fortsetzen zu können. Ihre übersetzte Geburtsurkunde sei im Haus und werde nicht herausgegeben. Sie habe nur einen Führerschein und ein Krankenversicherungskärtchen.

Mit E-Mail vom 26.11.2016 übermittelte sie in Dateiform die Kopie eines von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 30.09.2010 ausgestellten Sozialversicherungsausweises mit der Versicherungsnummer "24 ...67 W ...". Dazu erhielt der Antragsgegner von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg per E-Mail vom 02.12.2016 die Auskunft, diese Versicherungsnummer sei stillgelegt. Die aktuelle bekannte Versicherungsnummer laute "51 ...51 W ...". Dazu teilte die Antragstellerin in der E-Mail vom 06.12.2016 mit, sie sei mehrfach telefonisch und postalisch von der Deutschen Rentenversicherung kontaktiert worden. Sie solle bei Firmen gearbeitet haben, von denen sie noch nie etwas gehört habe. Offensichtlich gebe es eine Namensgleichheit. Außerdem habe sich ihre Schwester ohne ihr Wissen Dokumente aus Polen verschafft und sei in ihr Büro eingebrochen, habe sich Zugriff zu Unterlagen verschafft und sich in ihr Leben eingemischt, um sie als Erbin auszuschalten.

Mit E-Mail vom 22.12.2016 (Bl. 927-929 VA) übermittelte die Antragstellerin in Dateiform (jpg-Datei) das Digitalbild einer polnischen Original-Geburtsurkunde. Dazu teilte die zuständige Sachbearbeiterin K. der Antragstellerin mit E-Mail vom 23.12.2016 mit, dass die mit blauem Stift durchgeführte Änderung des Geburtsjahres nicht amtlich beglaubigt sei. Es könne sich hierbei um Urkundenfälschung handeln. Dies könne der Antragsgegner leider nicht akzeptieren und gehe weiterhin vom Geburtsjahr 1951 aus.

Bereits am 15.12.2016 hatte die Antragstellerin Grundsicherungsleistungen beim Landratsamt O.kreis beantragt. Der zuständige Sachbearbeiter F. teilte ihr noch im Dezember 2017 schriftlich mit, sie habe als Geburtsdatum den ...1967 angegeben, während sich aus dem Eintrag im Melderegister und einer beigefügten Rentenauskunft der ...1951 als Geburtsdatum ergebe. Er bat um Vorlage einer Geburtsbescheinigung (Bl. 935 VA). Mit E-Mail vom 10.03.2017 teilte er der Sachbearbeiterin des Antragsgegners mit, die Antragstellerin beharre weiterhin darauf, 1967 geboren zu sein, so dass er den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter nun abgelehnt habe. In dem Ablehnungsbescheid vom 16.03.2017 (Bl. 951 VA) führte er zur Begründung aus, den Angaben der Antragstellerin trotz erheblicher Zweifel am tatsächlichen Geburtsdatum zunächst vertrauen zu müssen. Diese habe angegeben, am ...1967 geboren zu sein und dies persönlich am 10.03.2017 nochmals versichert.

Mit E-Mail vom 27.12.2016 beantragte die Antragstellerin SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.12.2016 ab, da die Antragstellerin die Altersgrenze des § 7 Buchst. a SGB II erreicht habe und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr habe.

Den Widerspruch der Antragstellerin vom 03.01.2017 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 zurück, welcher der Antragstellerin mittels Postzustellungsurkunde am 18.01.2017 bekannt gegeben wurde.

Am 30.03.2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 beantragt. Sie hat die Kopie einer notariellen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ihrer 1912 und 1922 geborenen Eltern vom 30.06.2009 vorgelegt, in welcher als ihr Geburtsdatum der ...1967 angegeben worden ist. Außerdem hat sie eine beglaubigte Übersetzung aus der polnischen Sprache für die dem Antragsgegner als Digitalbild übersandte Geburtsurkunde vorgelegt. Hiernach sei in der Urkunde mit Worten ausgeschrieben angegeben, dass die Antragstellerin am " ...neunzehnhunderteinundfünfzig" geboren sei. Dieser Angabe sei in Zahlen " ...1967" nachgestellt. Auf diese Diskrepanz wurde in der Übersetzung ausdrücklich hingewiesen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Die originale polnische Geburtsurkunde sei mit schwarzer Tinte ausgefüllt gewesen und habe mit schwarzer Tinte das Geburtsjahr 1951 bescheinigt. Dieses sei mit blauer Tinte in das Jahr 1967 geändert worden. Die Übersetzung habe eine Diskrepanz zwischen ausgeschriebenem und numerischem Geburtsjahr bescheinigt. Der Antragsgegner gehe von 1951 als Geburtsjahr aus.

Mit Beschluss vom 25.04.2017 hat das SG den Antrag als mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin begehre Leistungen von Oktober 2016 bis März 2017 und damit für die Vergangenheit. Außerdem sei der Ablehnungsbescheid vom 27.12.2016 bestandskräftig geworden.

Gegen den ihr am 29.04.2017 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.05.2017 Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antragsgegner stütze sich auf eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, ohne die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde zu berücksichtigen und die Richtigkeit der Auskunft geprüft zu haben. Zur weiteren Begründung hat sie sich auf eine als Kopie vorgelegte Betreuungsverfügung ihrer 1922 geborenen Mutter berufen, in der das Geburtsdatum der Antragstellerin mit ...1967 angegeben sei. Es dürfe unterstellt werden, dass die Mutter der Antragstellerin kein Dokument unterzeichnet hätte, in dem diese ein völlig falsches Geburtsdatum angebe. Außerdem wisse sie, wann sie ihre Tochter zur Welt gebracht habe. Ergänzend hat sie sich auf die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde berufen und noch die Kopie eines Zeugnisses über die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vorgelegt. Das Geburtsdatum der Antragstellerin sei im Zeugnis ausgewiesen. Wäre sie zum Zeitpunkt der Prüfung nicht 24, sondern 40 Jahre alt gewesen, wäre das schon während des Studiums, spätestens aber bei der Prüfungsanmeldung oder der mündlichen Prüfung, aufgefallen.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Berufung auf seinen Vortrag in erster Instanz sowie den Beschluss des SG entgegengetreten.

Mit E-Mail vom 08.06.2017 hat die Antragstellerin einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld II-Leistungen gestellt und ausgeführt, es gebe "Einstiegsgeld für Selbstständige", welches sie gerne beantragen würde. Dieser Antrag könne aber nur bei der Bundesagentur gestellt werden, wenn man dort als arbeitslos registriert sei.

Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 12.06.2017 abgelehnt, da die Antragstellerin die Altersgrenze gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7 Buchst. a SGB II bereits erreicht habe.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Leistungsantrag vom 27.12.2016 war ausdrücklich auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2016 beschränkt. Der Bescheid über die Leistungsablehnung vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017, welcher der Antragstellerin am 18.01.2017 zugestellt worden war, war bestandskräftig geworden. Für nachfolgende Zeiträume hatte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das SG noch keinen neuen Leistungsantrag gestellt.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob der mit dem neuen Leistungsantrag vom 08.06.2016 eröffnete neue Streitgegenstand (vgl. zur Zäsurwirkung eines neuen Leistungsantrages Urteil des BSG vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, juris, Rn. 8 und Beschluss des BSG vom 19.09.2008 – B 14 AS 44/08 B –, juris, Rn. 8) überhaupt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geworden ist. Selbst wenn man dies zugunsten der Antragstellerin annimmt, besteht für die begehrte einstweilige Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Nach § 7a SGB II erreichen Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze angehoben. So erfolgt für den Geburtsjahrgang 1951 eine Anhebung um 5 Monate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter von 65 Jahren und 5 Monaten vollendet wird.

Der Senat ist nach summarischer Prüfung davon überzeugt, dass die Antragstellerin am ...1951 geboren ist und somit mit dem Ablauf des Monats September 2016 die Altersgrenze des § 7a SGB II erreicht hat, so dass sie seit dem 01.10.2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr hat. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die in den Verwaltungsakten des Antragsgegners enthaltene ausgedruckte Fotografie der offensichtlich nachträglich manipulierten Geburtsurkunde, die von der Antragstellerin selbst vorgelegt wurde. Das in polnischer Sprache ausgeschriebene Geburtsdatum lautet auf den ...1951 und wurde nicht manipuliert, während auf dem in den ausgedruckten Verwaltungsakten enthaltenen Ausdruck der von der Antragstellerin übersandten Fotografie der Urkunde gut erkennbar ist, dass sowohl das numerische Geburtsdatum, welches unmittelbar hinter dem ausgeschriebenen Geburtsdatum steht, als auch das Jahr der Ausstellung der Geburtsurkunde von "1951" auf "1967" abgeändert wurden, ebenfalls das Aktenzeichen von " .../1951 I" auf " .../1967 I". Da dafür nicht dieselbe schwarze Tinte benutzt wurde, mit welcher die Urkunde ursprünglich geschrieben worden war, sondern ein blauer Stift (E-Mail der Sachbearbeiterin K. vom 23.12.2016, Bl. 929 VA), lässt sich die Manipulation gut erkennen. Dass offenbar verabsäumt wurde, auch die in Worten ausgeschriebene Angabe des Geburtsdatums zu manipulieren, lässt sich dadurch erklären, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben (vgl. E-Mail der Antragstellerin vom 01.12.2016, Bl. 910 VA) "kein Wort Polnisch" spricht. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Kopien eines Sparbuchs der Postbank M. war als Geburtsdatum der ...1951 eingedruckt, auch wenn sie zunächst mehrfach Kopien vorgelegt hat, in denen dieses gedruckte Datum offenbar ebenfalls nachträglich händisch auf das Jahr 1967 abgeändert worden ist (vgl. die Kopien mit manipuliertem Geburtsjahr auf Bl. 11 und Bl. 189 ff VA und die Kopien ohne derartige Veränderungen auf Bl. 319 ff. VA und 349 ff. VA). Auch im Einwohnermeldeamtsregister ist als Geburtsdatum der ...1951 vermerkt, ebenfalls ergibt sich dieses Geburtsdatum aus der für die Antragstellerin gültigen Rentenversicherungsnummer 51 ...51 W ... (vgl. die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in der E-Mail vom 02.12.2016, Bl. 917 VA).

Die Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, welche die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, vermag die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des sich aus der ausgeschriebenen Angabe in der Geburtsurkunde ergebenden Geburtsdatums ...1951 nicht zu erschüttern: Von der Antragstellerin wurde nur eine schwach belichtete Kopie vorgelegt und nicht die Originalurkunde. Außerdem ist unter der Jahreszahl "1967" ein Unterstrich erkennbar und die Jahreszahl 1967 ist gegenüber dem Wort "A." höhergestellt, ebenfalls das Jahr "1992" in der nächsten Zeile gegenüber dem davorstehenden Schriftzug " ... J.", was der Senat als Indizien für eine nachträgliche Manipulation ansieht. Hinzu kommt, dass sich das Typenschriftbild der Ziffern der Jahreszahlen 1967, 1992 (Prüfungsdatum sowie Ausstellungsdatum der Urkunde) und 1990 (Datum der Prüfung in Philosophie und Erziehungswissenschaften) von dem Schriftbild der übrigen Einträge ("A." beim Geburtsdatum, " ... J." in der nächsten Zeile und " ... J." in der letzten Zeile (Ausstellungsdatum)) erkennbar unterscheidet.

Auch die ebenfalls vorgelegte schwach belichtete Kopie einer Betreuungsverfügung ihrer damals schon hochbetagten Mutter R. W- (geb. 1922) vom 13.10.2008 belegt das behauptete Geburtsjahr 1967 nicht. Die Angaben zur betreuten Person wurden ersichtlich nicht von der Mutter der Antragstellerin in das Formular eingetragen, sondern in einer anderen Schrift und mit einem anderen Stift. Außerdem ist die Jahreszahl des Geburtsdatums kaum zu entziffern und am ehesten noch als "61" zu lesen und nicht als "67", denn die Ziffer 7 wird, was sich aus der Postleitzahl "7 ..." in der nächsten Zeile ergibt, von der Person, die die Angabe der Betreuungsperson eingefügt hat, stets mit einem Querstrich geschrieben, der aber beim Geburtsdatum fehlt.

Eine auf §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gestützte Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung scheitert vorliegend bereits am auch im Eilverfahren zu beachtenden Grundsatz "ne ultra petita". Die Antragstellerin möchte Leistungen nach dem SGB XII ersichtlich nicht in Anspruch nehmen, weil es ihr darum geht, Leistungen allein von dem aus ihrer Sicht "richtigen" Grundsicherungsträger, dem Jobcenter des Antragsgegners, zu erhalten, um dann die von ihr eigentlich angestrebte Leistung, Einstiegsgeld für Selbständige nach § 16b SGB II (vgl. E-Mail der Antragstellerin vom 08.06.2017, Bl. 956 VA) zu erhalten, wofür das SGB XII keine Rechtsgrundlage bietet. Deshalb hat sie auch das am 15.12.2016 eingeleitete Leistungsverfahren beim Amt für Soziales und Versorgung durch ihr Beharren auf dem unzutreffenden Geburtsdatum ...1967 und Vorlage offenkundig manipulierter Unterlagen zum Scheitern gebracht (Ablehnungsbescheid vom 16.03.2017, Bl. 951 VA), obwohl aus dem aktenkundigen E-Mailverkehr ersichtlich ist, dass auf Seiten des Sozialamts des Antragsgegners grundsätzlich Leistungsbereitschaft bestanden hat. Gegen den Willen der Antragstellerin aber ist für eine auf § 41ff. SGB XII gestützte einstweilige Anordnung durch das Gericht kein Raum.

Es fehlt schließlich insoweit auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin ist vorrangig darauf zu verweisen, eine ihr zustehende Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Offensichtlich sind, was aus der E-Mail der Antragstellerin vom 06.12.2016 zu entnehmen ist, auf ihrem Rentenkonto diverse Beschäftigungszeiten vermerkt. Nur dann, wenn ihr Renteneinkommen zur Deckung des Grundsicherungsbedarfs nicht ausreicht, besteht überhaupt Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, allerdings nicht auf Arbeitslosengeld II, sondern auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII. Zur Höhe des Rentenanspruchs der Antragstellerin sind jedoch glaubhafte Angaben weder vorgetragen worden noch ergeben sie sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung) nicht gegeben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved