S 41 AS 2662/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 2662/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2316/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Zuschuss für Einrichtungsgegenstände.

Die Kläger verzogen am 01.11.2013 aus Ahlen in Westfalen in den Zuständigkeitsbezirk der Beklagten und stehen seitdem bei dieser im Leistungsbezug. Am 23.12.2013 stellte die Klägerin zu 1) für sich und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Beihilfe zu Erstausstattung für zwei Kinderzimmer sowie für die Küche (Betten, Schränke, Schreibtisch, Küchenschränke, Herd, Stühle, Kühlschrank, Arbeitsplatte, Tisch, Stühle). Zur Begründung führte sie aus, dass die entsprechenden Möbel aus ihrer alten Wohnung in Ahlen verschimmelt gewesen seien und sie sie deshalb nicht mitgenommen habe. Die alte Wohnung in Ahlen hatte sie zuvor durch ihren dortigen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 01.10.2013 fristlos gekündigt unter Bezugnahme auf das Ausbleiben einer Beseitigung des Schimmels in der Wohnung durch ihren Vermieter. Rechtliche Schritte gegenüber ihrem ehemaligen Vermieter leitete die Klägerin zu 1) weder durch ihren damaligen Rechtsanwalt noch durch die jetzige Prozessbevollmächtigte ein. Auch wurden keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 07.03.2014 bewilligte die Beklagte den Klägern für die genannten Einrichtungsgegenstände ein Darlehen i.H.v. 756 EUR und erklärte gleichzeitig die Aufrechnung i.H.v. 50 EUR monatlich. Ein Zuschuss wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Einrichtungsgegenstände bereits zuvor vorhanden gewesen seien und deshalb eine Erstausstattung nicht infrage komme. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1) für sich und die Bedarfsgemeinschaft am 03.04.2014 durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, dass die Ersterstattung nur bedarfsbezogen zu betrachten sei. Es komme nicht darauf an, welcher Hausrat in der Vergangenheit einmal vorhanden gewesen sei und aus welchen Gründen er nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehe. Am 01.07.2014 erließ die Beklagte einen Teil-Abhilfebescheid als Widerspruchsbescheid. Dem Widerspruch wurde insoweit abgeholfen, als dass er sich gegen die Höhe der Aufrechnung richtete. Die Bewilligung eines Zuschusses für eine Erstausstattung der genannten Möbel wurde dagegen abgelehnt, wobei ausgeführt wurde, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Möbel zwingend zu entsorgen gewesen seien wegen eines nicht vertretbaren, massiven Schimmelbefalls. Ein Umzug könne nicht dazu benutzt werden, die bisherigen Möbel zu entsorgen und sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 erhoben die Kläger Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.03.2014 in Gestalt des Teil-Abhilfebescheids vom 01.07.2014. Sie sind der Auffassung, im vorliegenden Fall könne eine Ersatzbeschaffung einen Erstausstattungsbedarf begründen. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es nicht darauf an, ob der Erstausstattungsbedarf nach einem tatsächlichen Verlust von Wohneinrichtungsgegenständen durch den Hilfebedürftigen fahrlässig herbeigeführt worden sei. Die Frage, ob eine Wohnungserstausstattung in Form eines Zuschusses zu gewähren sei, sei ausschließlich bedarfsbezogen zu betrachten. Die Möbel in der alten Wohnung in Ahlen seien tatsächlich so verschimmelt gewesen, dass nur noch eine Entsorgung infrage gekommen sei. In der dortigen Wohnung sei der Schimmel bereits bei Einzug vorhanden gewesen. Die Klägerin zu 1) habe den Vermieter informiert, als sie dies festgestellt habe, dieser habe sodann aber nur den Abstellraum behandelt, in den anderen Räumlichkeiten Badezimmer, Kinderzimmer und Küche seit der Schimmelbefall demgegenüber nicht beseitigt worden. Ein Schimmelbefall in Wohnungen, die von Beziehern von Arbeitslosengeld 2 bewohnt würden, sei zudem nicht lebensfremd, weil diese auf kostengünstigen Wohnraum einfachster Ausstattung verwiesen würden. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Verlust von Hausrat durch Schimmel dem Verlust des Hausrats durch Brand oder Haft gleichzustellen sei. Die Frage, ob die Kläger es schuldhaft unterlassen hätten, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, da nach der Rechtsprechung des BSG ein Verschulden des Hilfebedürftigen bei der Beurteilung des Erstausstattungsbedarfs unbeachtlich sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid vom 07.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Zuschuss i.H.v. 756 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall kein solcher sei, in dem eine Ersatzbeschaffung einer Erstausstattung gleichzustellen sei. Grundsätzlich sei zwischen Ersatzbeschaffung und Erstausstattung zu differenzieren. Wenn insofern kein Unterschied zu machen sei, so könne jeder Hilfebedürftige schlicht sein Mobiliar entsorgen und hätte dann stets einen Anspruch auf eine Erstausstattung, weil dann ja ein tatsächlicher Bedarf vorliege. Entscheidend sei vorliegend, dass das gesamte fragliche Mobiliar unstreitig ursprünglich vorhanden gewesen sei. Dies sei kein atypischer Sachverhalt i.S.d. Rechtsprechung des BSG, der eine Erstausstattung überhaupt rechtfertigen könne. Die Kläger hätten in keiner Weise dargelegt, dass der behauptete Verlust des Hausrats nicht selbstverschuldet gewesen sei. Das gesamte Mobiliar sei nicht über Nacht verschimmelt. Der Vortrag der Kläger sei zudem auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Kläger gegen ihren ehemaligen Vermieter in Ahlen vorgegangen seien. Im Übrigen sei der vorliegend streitige Umzug nicht der erste Umzug der Kläger aus einer Wohnung wegen Schimmelbefalls gewesen. Bereits die erste Wohnung in Mülheim an der Ruhr sei von den Klägern in einem desolaten Zustand hinterlassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige kombinierte Anfechtung- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Die Kläger sind durch den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2014 nicht beschwert, weil dieser rechtmäßig ist, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, statt des mit Bescheid vom 07.03.2014 bewilligten Darlehens einen Zuschuss zur Anschaffung der fraglichen Einrichtungsgegenstände zu erhalten.

Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – [SGB II] sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst, sondern werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht, und zwar als Zuschuss. Davon abzugrenzen sind Bedarfe für Ersatzbeschaffungen, die nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II vom SGB II Träger als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden und für die der oder die Leistungsberechtigte ein entsprechendes Darlehen erhält.

a) Die hier fraglichen Einrichtungsgegenstände (Betten, Schränke, Schreibtisch, Küchenschränke, Herd, Stühle, Kühlschrank, Arbeitsplatte, Tisch, Stühle) waren in der vorherigen Wohnung der Kläger in Ahlen unstreitig vorhanden, so dass es sich bei dem Begehren der Kläger nicht um einen originären Fall einer Wohnungserstausstattung handelt, sondern um einen originären Fall einer Ersatzbeschaffung.

b) Es liegt auch kein Fall vor, der es rechtfertigen würde, ausnahmsweise eine Wohnungserstausstattung anzunehmen, obwohl die Möbel ursprünglich vorhanden waren. Zwar kann eine Erstausstattung – statt einer Ersatzbeschaffung – auch bei einem erneuten Bedarfsfall in Betracht kommen (st. Rspr. des BSG, vgl. aus jüngerer Vergangenheit BSG, Urteil vom 06.08.2014, Az. B 4 AS 57/13 R). Bereits in den Gesetzesmaterialien wird darauf Bezug genommen, dass "Erstausstattungen" für eine Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei erst Anmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks. 15/1514, S. 60). Das BSG betont jedoch, dass die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 16, juris). Insofern ist es nicht richtig – wie die Klägerseite offenbar meint – dass immer ein Fall einer Erstausstattung gegeben ist, sofern der Bedarf tatsächlich gegeben ist.

Voraussetzung für einen Fall, in dem eine Ersatzbeschaffung einer Erstausstattung wertend gleichzustellen ist, ist zunächst, dass ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsberechtigte nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 16, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn zum einen handelte es sich bei den fraglichen Einrichtungsgegenständen (Betten, Schränke, Schreibtisch, Küchenschränke, Herd, Stühle, Kühlschrank, Arbeitsplatte, Tisch, Stühle) um solche, die grundlegend für die Lebensführung sind. Zum anderen standen diese Einrichtungsgegenstände den Klägern nach dem Umzug nach Mülheim an der Ruhr tatsächlich nicht mehr zur Verfügung, weil sie sie vor dem Umzug entsorgt hatten.

Desweiteren setzt ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" voraus, dass der konkrete Bedarf (1) durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, (2) ein "spezieller Bedarf" vorliegt und (3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 17, juris). Vorliegend fehlt es bereits daran, dass der Bedarf der Kläger durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese Umstände bzw. diese Ereignisse, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (vgl. BSG a.a.O, Rz. 19, juris). Hier ging der Verlust der Möbel nicht mit einer Veränderung der Wohnung bzw. der Wohnsituation einher. Zwar sind die Kläger umgezogen. Jedoch bedingte der Umzug als solcher nicht die Entsorgung der Möbel, sondern vielmehr – nach dem Vortrag der Kläger – der Schimmelbefall. Die Schwelle für die Annahme eines von dem Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangen Bedarfs für Wohnungserstausstattungen ist in einer solchen Situation vielmehr regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 19, juris). Für die Abgrenzung ist danach zu fragen, ob der Fall wertend wie eine Erstausstattung zu verstehen bzw. einer solchen gleichzusetzen ist, was dann der Fall sein soll, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die wertungsmäßig mit einer "Erstausstattung" vergleichbar ist, so dass es – eben wegen ihrer Atypik – gerechtfertigt ist, dass Leistungen gesondert erbracht werden (vgl. Eicher/Blüggel, SGB II, 3. Aufl., § 24 Rz. 93).

Zur Überzeugung der Kammer ist der Verlust der Möbel im vorliegenden Fall weder durch außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet noch auf ein besonderes Ereignis zurückzuführen, welche es rechtfertigen würden, hier ausnahmsweise einen Zuschuss statt eines Darlehens zu bewilligen. Allen vom BSG insoweit entschiedenen Fällen ist gemein, dass die Umstände, die zu dem Verlust der ehemals vorhandenen Einrichtungsgegenstände geführt haben, nicht auf einem schleichenden Prozess wie eine Schimmelbildung zurückzuführen waren. Desweiteren ist keiner der vom BSG entschiedenen Fälle dadurch gekennzeichnet, dass der Leistungsberechtigte die Einrichtungsgegenstände – Verschulden dahingestellt – wie vorliegend aus einem eigenen Entschluss entsorgt hätte, obwohl ein Umzug bevorstand und klar war, dass der Bedarf an den Einrichtungsgegenständen in der neuen Wohnung in gleicher Weise bestehen würde wie in der alten. Insofern ist hier gerade kein von außen einwirkendes besonderes Ereignis gegeben. Zwar ist es so, dass Schimmel von außen auf Möbel einwirkt, jedoch war der Schimmel nicht unmittelbar ursächlich für den Verlust der Einrichtungsgegenstände. Unmittelbar ursächlich war vielmehr der Entschluss der Kläger, die Möbel zu entsorgen. Bei diesem Entschluss und der Entsorgung als solcher handelt es sich nicht um ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis. Die vom BSG entschiedenen Fälle waren demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Verlust der Möbel nicht auf einen vom Leistungsberechtigten unmittelbar gesteuerten Verhalten beruhte. Vielmehr zeichnen sich die Fälle dadurch aus, dass eine Willensbetätigung des Leistungsberechtigten im Bezug auf den unmittelbaren Verlust der Möbel gerade nicht gegeben war (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Aktenzeichen B 4 AS 77/08 R: Unbrauchbarwerden der Möbel durch einen allein vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug; BSG, Urteil vom 27.09.2011, Az.: B 4 AS 202/10 R: Untergang der Möbel durch die besonderen Umstände des Umzugs bei einem Rückzug aus dem Ausland; BSG Urteil vom 19.09.2008, Az: B 14 AS 64/07 R: Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung; vergleiche auch die in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1514, S. 60 genannten Beispiele eines Wohnungsbrands oder der Erstanmietung nach einer Haftentlassung). Vielmehr ist der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem eingangs genannten Urteil des BSG vom 06.08.2014, Az. B 4 AS 57/13 R zugrundelag. Dort hatte der Leistungsberechtigte geltend gemacht, dass die ehemals vorhandenen Möbel unbrauchbar geworden seien, weil sie aufgrund seiner Suchterkrankung früher als üblich unbrauchbar geworden seien. Das BSG lehnte in diesem Fall einen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung ab. Ebenso wenig kann die Entsorgung der Möbel durch den eigenen Entschluss des Klägers eine Anknüpfungstatsache dafür sein, ihnen – ausnahmsweise – für die erneute Beschaffung der fraglichen Wohneinrichtungsgegenstände einen Zuschuss statt des in § 24 Abs. 1 SGB II als Regelfall für den Ersatz bereits früher vorhandene Einrichtungsgegenstände vorgesehenen Darlehens zuzubilligen.

Unabhängig davon ist der vorliegende Fall nicht durch eine atypische Bedarfslage gekennzeichnet, die es im Sinne der Rechtsprechung des BSG wegen ihrer Atypik wertend rechtfertigen würde, dass die Kläger den Bedarf für die fraglichen Einrichtungsgegenstände als Zuschuss und nicht als Darlehen erhalten. Denn – den Vortrag der Kläger zum Ursprung des Schimmels als richtig unterstellt – es ist vielmehr so, dass die Kläger Ansprüche gegen ihren ehemaligen Vermieter in Ahlen haben. Jedoch haben sie auch nach ihrem eigenen Vortrag gegenüber ihrem ehemaligen Vermieter Schadensersatzansprüche weder angemeldet noch durchgesetzt. In einer solchen Situation ist es nicht gerechtfertigt, den Grundleistungsträger auf Bewilligung eines Zuschusses in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist es in einer solchen Situation angezeigt, den wegen Schimmelbefalls entstandenen Bedarf zunächst durch ein Darlehen des Grundleistungsträgers zu decken und im Übrigen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter zu verfolgen. Falls einem Leistungsberechtigten in einer solchen Situation ein Anspruch auf einen Zuschuss zugebilligt würde, so würde er besser stehen als ein Nicht-Leistungberechtigter, da er das Risiko eines Gerichtsprozesses gegen den Vermieter gar nicht erst eingehen müsste, sondern sich schlichtweg an den Grundsicherungsträger halten könnte.

Nach alldem erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2014, die fraglichen Leistungen als Darlehen und nicht als Zuschuss zu bewilligen, als rechtmäßig.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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