L 1 KR 41/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1744/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 41/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 74/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2014 aufgehoben, soweit es Zeiträume ab dem 19. April 2001 betrifft. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) des gesamten Verfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 11. Dezember 2000 bis zum 17. Oktober 2009 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Der 1972 geborene Beigeladene zu 1), der ein Architekturstudium abgebrochen hatte, war vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 als Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten versicherungspflichtig beschäftigt. Erstmals am 21. Juli 2000 (Anreisetag 20. Juli 2000) übernahm er aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin als "freier Mitarbeiter" die Betreuung des Info-Mobils des Deutschen Bundestags.

Am 11. Dezember 2000 schloss er mit der Klägerin einen Rahmenvertrag, wonach er nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen als freier Mitarbeiter die selbständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestags übernehme. Er verpflichtete sich, eigenverantwortlich alle notwendigen Arbeiten vor Ort abzuwickeln und die Aufgaben in fachlicher Selbständigkeit ohne Bindung an Weisungen wahrzunehmen. Seine Ausführungen werde er auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahme beschränken. Bei Fragen allgemeiner Art oder aktuellen Fragen von Journalisten zu parlamentarischen Themen sei grundsätzlich auf das Referat PZ 1 zu verweisen. Der Auftragnehmer könne an Ort und Stelle die notwendigen Prioritäten festlegen und Entscheidungen treffen, die dem Ziel dienlich seien. Änderungen der organisatorischen Abwicklung oder die Kosten verursachen könnten seien vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer habe in seinem Auftreten und seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Deutschen Bundestags Rechnung zu tragen. Ihm werde für jede Veranstaltung ein Auftrag erteilt, zu dem er unverzüglich zu erklären habe, ob er ihn annehme. Ein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen sollte sich aus dem Rahmenvertrag nicht ergeben. Als Honorar waren zunächst 480,- DM pro Einsatztag sowie Ersatz der Fahrtkosten vorgesehen. Notwendige An- und Abreisetage sollten mit 240,- bzw. 140,- DM vergütet werden. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sollten beim Auftragnehmer liegen. Nach Ende des Einsatzes war ein Bericht über die Veranstaltung zu fertigen. Durch Änderungsverträge vom 30. Januar 2002 und vom 16. Mai 2006 wurde die Höhe des Honorars sowie der zu ersetzenden Fahrtkosten angepasst. Vereinbart wurde als Honorar 250,- EUR für den Einsatztag sowie 125,- bzw. 75,- EUR für notwendige An- bzw. Abreisetage. Für einem Ersteinsatz war ein etwas geringeres Honorar vorgesehen (200,- EUR sowie 105,- EUR und 60,- EUR für notwendig werdende An- und Abreisetage). In der Folgezeit wurden unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag mehrere Einzel-Vereinbarungen über Einsätze des Beigeladenen zu 1) geschlossen, die Gegenstand, Ort und Zeit der zu übernehmenden Veranstaltung bezeichneten sowie gegebenenfalls An- und Abreisetage sowie zu übernehmende Fahrtkosten auswiesen. Am 26. Juni 2009 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Er sei als Referent für Öffentlichkeitsarbeit mit der Durchführung und Organisation von Lehr- und Informationsveranstaltungen im Rahmen von Ausstellungen, eines Info-Mobils, Messen und Sonderveranstaltungen abhängig beschäftigt. Nach Anhörung der Klägerin entschied die Beklagte durch Bescheid vom 10. Februar 2010, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 20. Juli 2000 bis zum 17. Oktober 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe seit dem 20. Juli 2000 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass der Beigeladene zu 1) nach den tatsächlichen Verhältnissen weisungsgebunden sei. Er habe schriftlichen und mündlichen Tätigkeitsanweisungen unterlegen. Seine Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei durch die Öffnungszeiten der Veranstaltungen begrenzt gewesen. Mit dem Einzelauftrag sei ihm ein bestimmter Arbeitsort zugewiesen worden. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) seine Aufgaben teilweise in Teamarbeit erledigt habe, spreche für seine Eingliederung in Betriebsabläufe. Die ausdrückliche Vorgabe einer angemessenen äußeren Erscheinung belege, dass der Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht als gleichberechtigter Vertragspartner angesehen worden sei. Er habe die Leistungen stets persönlich erbracht. Auf die vertragliche Regelung, dass er für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich sein sollte, komme es nicht an. Das Erteilen von Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit ergebe sich aus der Zuteilungspraxis der Bundestagsverwaltung hinsichtlich der Einzelaufträge. Eigenes Kapital habe der Beigeladene zu 1) für seine Tätigkeit nicht eingesetzt, das Honorar sei als Tagespauschale gezahlt worden und habe kein unternehmerisches Handeln ermöglicht. Die über das ganze Jahr verteilte Volltagstätigkeit habe wenig Raum für andere Tätigkeiten gelassen, der Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin wirtschaftlich abhängig gewesen. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche dagegen, dass ein Tätigwerden auch für andere Auftraggeber grundsätzlich möglich gewesen sei, dass der Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelbeauftragungen hatte, dass er nicht zur Teilnahme an dem jährlichen Informationstreffen verpflichtet gewesen sei, ihm kein Arbeitslatz innerhalb der Liegenschaften des Deutschen Bundestags zur Verfügung gestellt worden sei und die Beteiligten selbst in ihrem Rahmenvertrag von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände würden überwiegen. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 zurück.

Dagegen richtet sich die am 16. September 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2014 den angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. August 2010 insoweit aufgehoben, als Feststellungen zur Versicherungspflicht für Zeiträume vor dem 11. Dezember 2000 getroffen worden sind. Die Versicherungspflicht beginne erst an diesem Tag

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Januar 2014 den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 11. Dezember 2000 bis zum 17. Oktober 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Die Beklagte sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht unterlegen habe. Die Kammer sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen würden. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Rahmenvertrag enthalte überwiegend für Selbständigkeit sprechende Regelungen. Der Beigeladene zu 1) habe angebotene Einsätze ablehnen können und keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelaufträgen gehabt. Seine ständige Dienstbereitschaft sei nicht vorausgesetzt worden, seine Einsatzzeiten von individuellen Vereinbarungen abhängig gewesen. Vereinbart gewesen sei die Wahrnehmung von Aufgaben in fachlicher Selbständigkeit ohne Bindung an Weisungen. Der Beigeladene zu 1) habe kein Arbeitsentgelt, sondern ein Honorar erhalten. Die Zahlung sei auf Rechnung erfolgt, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen sollten beim Beigeladenen zu 1) liegen, Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden. Einzelne Regelungen des Vertrags, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen würden, wie das Gebot der Beschränkung auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahmen und die Verpflichtung, im Auftreten und Äußeren dem Ansehen des Deutschen Bundestages Rechnung zu tragen, würden gegenüber den sonstigen Regelungen zurücktreten und sich auch aus den Besonderheiten der geschuldeten Leistung erklären. Es könne dahinstehe, ob die Rahmenvereinbarung unter Verstoß gegen Ausschreibungspflichten zustande gekommen ist. Ein solcher Verstoß führe nicht zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Hinweis auf BAG v. 15. Februar 2012 – 10 AZR 111/11). Die tatsächliche Handhabung der Tätigkeit habe nicht erheblich von den Vereinbarungen abgewichen. Der Beigeladene zu 1) habe keinem Weisungsrecht unterlegen, sondern ihm seien nur gewisse Eckpunkte wie Standort, Dauer und Zeit sowie der äußere Ablauf seiner Tätigkeit vorgegeben gewesen. Alleine aus der geminderten Autonomie von Honorarkräften könne nicht auf Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Soweit die Klägerin Eckpunkte festgelegt habe, sei dies als notwendige Konkretisierung des Einzelauftrages anzusehen. Die Klägerin habe auch lediglich allgemeine Vorgaben hinsichtlich der vor Ort zu erledigenden Aufgaben, der Kleidung und der Neutralität gemacht, die Einzelheiten aber weitgehend dem Beigeladenen zu 1) überlassen. Dieser habe über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügt. So sei er frei in der Entscheidung gewesen, wann und in welcher Weise er Kontakt zu dem ihm benannten Gemeindemitglied aufnahm, solange ein zeitgerechter Einsatz des Infomobils gewährleistet gewesen sei. Er habe vor Ort in eigener Zuständigkeit geeignete Standplätze sowie Versorgungsanschlüsse ermitteln sowie Kontakte mit der Presse und interessierten Besuchern herstellen müssen. Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten habe er methodische und inhaltliche Freiheiten gehabt. Er habe frei entscheiden können, ob er einen Vortrag oder eine Gesprächsrunde abhielt. Auch inhaltlich habe er sich auf das jeweils anwesende Publikum einstellen dürfen. Es sei auf seine Fähigkeiten angekommen. Auch hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes sei er frei und nicht verpflichtet gewesen, Kleidung mit Logos des Deutschen Bundestags zu tragen. Dem Vortrag des Beigeladenen zu 1), er sei kontrolliert worden, folge die Kammer nicht. Der sporadische Besuch von Sachbearbeitern, welche sich einen ganzen Tag lang den Ablauf ansahen, begründe keine Weisungsbefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin sich in die Einzelheiten der Abwicklung des Auftrags eingemischt habe. Sie hätte sich vielmehr nur davon überzeugen wollen, dass die Außendarstellung in ihrem Sinn und inhaltlich richtig erfolgte. Auch die nach der Vorgabe des Bundesrechnungshofes durchzuführende Evaluation begründe keine Weisungsgebundenheit, da sie sich nicht auf den Inhalt der Tätigkeit, sondern auf ihre Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bezogen habe. Die Berichtspflicht begründe ebenso wenig eine Weisungsabhängigkeit. Sie sei nur Ausdruck des legitimen Interesses des Auftraggebers gewesen, sich über die für ihn geleistete Arbeit zu informieren. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit nicht in den Räumen der Klägerin ausgeübt und keine Dienstkleidung getragen. Das Tragen eines Namensschildes mit dem Zusatz "Deutscher Bundestag" reiche nicht aus. Auch die dem Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Visitenkarten hätten für Dritte deutlich werden lassen, dass es sich um einen Auftragnehmer gehandelt habe. Der Beigeladene zu 1) habe auch ein Unternehmerrisiko getragen. Ein solches liege nicht nur bei Einsatz eigenen Kapitals vor, sondern auch, wenn die eigene Arbeitskraft mit dem Risiko, nicht berücksichtigt zu werden, zur Verfügung gestellt werde. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Beigeladene zu 1) angesichts der unterschiedlichen Verteilung von Bewerbungen auf verschiedene Einsätze nicht darauf vertrauen konnte, dass er zum Zuge komme. Für einen Unternehmer sei charakteristisch, dass er sich selbst um die Verwertung seiner Arbeitskraft kümmern müsse. Der Beigeladene zu 1) habe seinen Arbeitsverdienst durch die Anzahl seiner Bewerbungen steigern können. Unbeachtlich sei auch, dass die Klägerin sein einziger Auftraggeber gewesen sei. Das beruhe auf der freien Entscheidung des Beigeladenen zu 1), der die Möglichkeit gehabt habe, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

Gegen das der Beklagten am 27. Januar 2014 und dem Beigeladenen zu 1) am 29. Januar 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Februar 2014 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Beigeladenen zu 1) und die am 13. Februar 2014 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für nicht überzeugend. Es erschließe sich nicht, warum das Sozialgericht auf den Rahmenvertrag abstelle, wo doch nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R und v. 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R) der jeweilige Einzelauftrag maßgeblich sei. Für die Statusbeurteilung sei nicht die Art und Weise des Zu-Stande-Kommens einer Arbeitsbeziehung von entscheidender Bedeutung, sondern deren inhaltliche Ausgestaltung. Soweit das Sozialgericht die vereinbarte Wahrnehmung von Aufträgen ohne Bindung an Weisungen hervorgehoben habe, sei die vertragliche Beschränkung des Beigeladenen zu 1) auf die Erteilung sachlicher Informationen ohne eigene Stellungnahme außer Betracht geblieben. Zudem enthalte der Rahmenvertrag Vorgaben hinsichtlich des Auftretens und des Erscheinungsbildes des Beigeladenen zu 1). Soweit das Sozialgericht diese Vorgaben unter Hinweis auf die Art der Tätigkeit gerechtfertigt habe, stelle sich die Frage, ob bei derartigen Erfordernissen die Beschäftigung selbständiger freier Mitarbeiter mangels hinreichender Überwachungsmöglichkeiten nicht generell ausgeschlossen sei. Unrichtig sei auch, dass der Beigeladene zu 1) frei in der Bestimmung von Zeit und Ort einer Tätigkeit gewesen sei. Soweit der Rahmenvertrag die Klausel enthalte, dass der Auftragnehmer Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen könne, soweit die Natur des Auftrages des zulasse, sei das durch die jeweiligen Einzelvereinbarungen überlagert worden, die detaillierte Vorgaben zum Einsatzort und zu Einsatzzeit erhalten hätten. Auch vernachlässige das Sozialgericht, dass nach dem Abschluss einer Einzelvereinbarung die Leistung persönlich zu erbringen war. Das sei ein typisches Merkmal für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Dasselbe gelte für die genau beschriebene Berichtspflicht. Das Argument, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) kein Arbeitsentgelt, sondern Tageshonorar vereinbart gewesen sei, sei sehr pauschal. Das Honorar sei durch die Klägerin einseitig festgelegt und in keiner Weise verhandelt worden. Bei Selbständigen sei dagegen der für die Leistung geforderte Preis regelmäßig ein wichtiges Auswahlkriterium. Daneben gebe es im Rahmenvertrag noch eine Fülle von Regelungen zu Sonn- und Feiertagsvergütungen, zur Teilnahme an Besprechungen sowie zur Abrechnung von Reisekosten. Diese ähnelten den im öffentlichen Dienst üblichen Regelungen für Mitarbeiter und sprächen nicht für selbständige Tätigkeit. Auch sei irrelevant, dass der Beigeladene zu 1) Rechnungen zu erstellen gehabt habe, seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst erfüllen musste und keinen Anspruch auf Ausfallhonorar sowie auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehabt habe. Diese Rechtsfolgen hingen von der zutreffenden Statusentscheidung ab und könnten deswegen nicht zu ihrer Begründung herangezogen werden. Deswegen bleibe als Argument für die selbständige Tätigkeit lediglich der entsprechende Wille der Beteiligten.

Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) müsse als Eingliederung in einen fremden Betrieb angesehen werden. 40 % der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) seien auf die Betreuung des Info-Mobils des Deutschen Bundestages entfallen. Bei dieser Arbeit habe der Beigeladene zu 1) die Bestuhlung sowie Schirme auf- und abgebaut, Informationsbroschüren bereitgelegt und den Müll entsorgt. Daneben habe er noch Kurzvorträge gehalten. Der Beigeladene zu 1) sei durch Visitenkarten und Ansteckschilder mit dem Logo und der Anschrift des Deutschen Bundestags ausgewiesen gewesen. Daneben habe der Beigeladene zu 1) in etwa 30 % seiner Arbeitszeit Wanderausstellungen in Wahlkreisen betreut. Er habe den durch eine Messebaufirma erfolgenden Aufbau der Ausstellungen überwacht und abgenommen sowie das ausliegende Informationsmaterial organisiert. Weiter habe er teilweise die Eröffnungsreden gehalten, Besuchern die Inhalte der Ausstellung individuell vermittelt sowie Abgeordnete und deren Gäste bewirtet. Gegenstand des Scoutings, auf das etwa 20 % der Arbeitsansätze des Beigeladenen zu 1) entfallen seien, sei die Vorbereitung des Einsatzes des Info-Mobils an den von der Bundestagsverwaltung ausgesuchten Standorten gewesen. Dazu sei dem Beigeladenen zu 1) eine Liste mit Ansprechpartnern in den jeweiligen Stadtverwaltungen mitgegeben worden. Weiter sei eine Checkliste zur notwendigen Versorgung des Info-Mobils abzuarbeiten gewesen. Schließlich seien die Polizei, die örtliche Presse sowie mögliche Besucher wie Schulklassen anzusprechen gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei beim Scouting als Vertreter des Bundestags aufgetreten.

Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages spreche, dass der Beigeladene zu 1) ausschließlich mit Betriebsmitteln der Klägerin und in deren Namen gearbeitet habe. Er habe der Klägerin über seine Arbeit berichten müssen. Im Rahmen der Einzelaufträge sei er nicht frei bei der Bestimmung seiner Arbeitszeit, des Arbeitsumfanges und des Arbeitsortes gewesen. Er habe Anwesenheitspflicht gehabt und sei weisungsgebunden gewesen. Maßgeblich sei nicht, ob er ein Angebot ablehnen durfte oder nicht, es komme allein darauf an, wie sich die Tätigkeit gestaltet habe, nachdem der einzelne Auftrag angenommen worden war. Der Beigeladene zu 1) sei gegenüber anderen als Repräsentant des Deutschen Bundestages aufgetreten, gegenüber dem Fahrer des Info-Mobils habe er sogar Weisungsrechte gehabt. Darüber hinaus sei er darauf angewiesen gewesen, mit den anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammen zu arbeiten. So seien die Berichte aus dem Team zu fertigen gewesen.

Das Sozialgericht habe die Umstände der Ausführung der Einzelverträge mit dem Inhalt der Rahmenvereinbarung vermengt. Die Ausgestaltung der einzelnen Beauftragung habe es vernachlässigt. Die grundlegenden Vorgaben bezüglich der Aufgabenerfüllung (Leitfaden, Checkliste) sowie die Vorgaben der Neutralität und der angemessenen Kleidung stelle es allesamt nicht als Ausdruck von Weisungsrechten, sondern als lediglich generell abstrakte Vorgaben dar. In Bezug auf das Scouting fehle der Hinweis, dass durch die Vorgabe eines festen Ansprechpartners in der Gemeindeverwaltung sowie der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort die Entfaltungsmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) in vielen Fällen praktisch auf Null reduziert gewesen seien. Soweit das Sozialgericht formuliert habe, dass Berichtspflicht und Kontrollen lediglich der Überzeugungsbildung der Klägerin darüber gedient hätten, ob die Außendarstellung in ihrem Sinne richtig erfolge, erschließe sich nicht, wie dies geschehen könne ohne gleichzeitig die Arbeit des dafür Verantwortlichen zu beurteilen. Kurios sei, wenn eine betriebliche Eingliederung deswegen verneint werden, weil der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin ausübe. Für die betriebliche Eingliederung eines Außendienstmitarbeiters könne es nicht auf die Büros in Berlin ankommen. Wichtig für die Eingliederung von Außendienstmitarbeitern sei vielmehr, dass sie bei ihren Einsätzen vor Ort als Teil einer bestimmten Organisation wahrgenommen werden. Auch verkenne die Argumentation des Sozialgerichts die Bedeutung neuer Arbeitsformen. Es werde mehr und mehr üblich, Mitarbeiter keinen festen Büroraum zuzuweisen, sondern sie zuhause oder woanders arbeiten zu lassen. Der Beigeladene zu 1) habe praktisch zu keiner Zeit in der Bundestagsverwaltung in Berlin Aufgaben zu erledigen gehabt, er sei telefonisch und per E-Mail jederzeit erreichbar gewesen und habe in Berlin weder ein eigenes Büro noch einen Telefonanschluss benötigt. Eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse ergebe, dass der Beigeladene zu 1), nachdem er eine Einzelvereinbarung unterschrieben hatte, seine Arbeitszeit und Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten konnte. Die Annahme einer selbständigen Tätigkeit scheide daher aus. Es fehle auch an einem Unternehmerrisiko. Der Beigeladene zu 1) habe bei der Ausführung eines Einzelauftrages weder das Risiko des Verlusts eingesetzter Sachmittel oder persönlicher Arbeitsleistungen getragen. Die Arbeitsmittel seien durch die Klägerin gestellt worden, Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht entstanden. Das Honorar sei einseitig festgelegt worden und nicht erfolgsabhängig gewesen. Ein Honorarausfallrisiko im Hinblick auf eine bereits geleistete Arbeit habe zu keiner Zeit bestanden. An gesteigerten Gestaltungsmöglichkeiten habe es gefehlt. Das gelte auch für die Vortragstätigkeit, die zwar hinsichtlich der eingesetzten Methodik relativ frei zu gestalten gewesen sei. Für die Vorträge selbst habe es aber inhaltliche Vorgaben gegeben, die auch für abhängig Beschäftigte gelten würden.

Aus der geschlossenen Rahmenvereinbarung ergebe sich ein Dauerrechtsverhältnis, das als regelmäßige Beschäftigung anzusehen sei, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze als abhängige Beschäftigung zu werten seien. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeiten habe es in den Verträgen nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1) habe nicht nur eine Vortragstätigkeit ausgeübt, sondern sei auch in sehr hohem Maße mit einfachen Verwaltungstätigkeiten beschäftigt gewesen. Das zeige sich besonders beim Scouting, das immerhin 20 Prozent der Aufträge ausgemacht habe. Der Beigeladene zu 1) habe hier als Vertreter des Bundestags eine Checkliste mit Ansprechpartnern abzuarbeiten gehabt. Er habe nicht die Freiheit gehabt, Verträge in eigener Verantwortung abzuschließen. Auch bei der Betreuung des Info-Mobils seien einfache Tätigkeiten wie Auf- und Abbau angefallen, Wenig überzeugend sei der Vortrag, dass die Berichtspflicht nur dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Geltung verschaffen sollte. Eine einfache Zählung der Besucher habe auch auf andere Art und Weise erfolgen können. Der Sachverhalt des vom Senat am 15. Juli 2011 entschiedenen Verfahrens L 1 KR 206/09 unterscheide sich wesentlich von dem vorliegenden. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei wesentlich umfangreicher gewesen und in die Organisationsverwaltung der Klägerin eingebunden. Die Innenrevision der Beklagten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Vortragstätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbst bestimmte Tätigkeit angesehen werden könne, nicht aber auch die sonstigen Aufgaben. Ein wirtschaftliches Risiko habe der Beigeladene zu 1) nicht getragen. Aus dem Urteil des BSG v. 30. Oktober 2013, auf das die Klägerin verweise, ergebe sich nichts anderes. Der Beigeladene zu 1) habe noch nicht einmal ein gewisses Unternehmerrisiko getragen. Das BSG habe durch Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R nochmals klargestellt, dass sich aus dem Risiko, die eigene Arbeitskraft außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge nicht verwerten zu können, kein relevantes Unternehmerrisiko ableiten lasse.

Aus einer zwischenzeitlich abgehaltenen Betriebsprüfung habe sich ergeben, dass bei der Klägerin im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig seien Besucherbetreuer, Besucherführer und (sonstige) Honorarkräfte. Der Beigeladene zu 1) habe zu der letzten Gruppe gehört. Die Besucherbetreuer würden entsprechend der Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin mittlerweile als abhängig Beschäftigte geführt. Die Besucherführer würden in Anlehnung an die Entscheidung des erkennenden Senats v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 als Selbständige behandelt. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der sonstigen Honorarkräfte sei dagegen nach wie vor problematisch.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend. Es sei fraglich, ob die Beklagte ihre Bescheide nunmehr so verstanden wissen wolle, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nur während der in der Anlage aufgeführten Zeiten festgestellt werde. Das Sozialgericht sei zu Recht von der Rahmenvereinbarung ausgegangen, weil diese der rechtliche Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit sei, indem sie die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlege. Eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation liege noch nicht vor, wenn eine Leistung nur mit Hilfe von Dritten angeboten werden könne. Das könne zu einem stärkeren Verantwortungsbewusstsein des Dritten beitragen, begründe aber keine persönliche Abhängigkeit. Eine Eingliederung erfolge weder durch die vertragliche Aufgabenstellung, noch durch die Festlegung gewisser Eckpunkte für die Tätigkeit. Die Inhalte der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seien vertraglich vereinbart worden und damit nicht Gegenstand eines Weisungsrechts. Auch außerhalb der Bestimmung von Hauptleistungspflichten eröffne die Rahmenvereinbarung kein Weisungsrecht. Das Fehlen einer individuellen Aushandlung lasse die Rahmenvereinbarung als eine Allgemeine Geschäftsbedingung erscheinen, eröffne deswegen sie aber nicht die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts. Die konkreten Einsatzarten, -zeiten und –orte seien nicht einseitig vorgegeben, sondern einzelvertraglich begründet worden. Nicht überzeugend seien die Ausführungen der Beklagten zu den unternehmerischen Chancen und Risiken. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (v. 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R) genüge es, wenn der Beigeladene zu 1) ein gewisses Unternehmerrisiko getragen habe. Ein unternehmerisches Risiko sei nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und in der Bestimmung des Umfangs der Arbeitskraft gegenüberstünden. Der Beigeladene zu 1) habe von seiner Freiheit, Angebote der Klägerin ablehnen zu können, immer wieder Gebrauch gemacht. Ein unternehmerisches Risiko habe er getragen, weil ihm beim Scouting das Honorar nur bei rechtzeitiger Erledigung des Auftrags vor Einsatz des Info-Mobils zustand. Sein unternehmerisches Kapital sei vor allem seine Arbeitskraft und sein Know-how gewesen. Dass auch abhängige Arbeitnehmer dieses Kapital besitzen würden, sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Zu beachten sei auch die Rechtsprechung des Senats vom 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 zu Besucherführern im Bundesrat. Der Beigeladene zu 1) sei im geringeren Maße als diese Besucherführer in die Arbeitsorganisation des Deutschen Bundestages eingegliedert gewesen. Es sei Voraussetzung für eine Zusammenarbeit gewesen, dass die Mitarbeiter in der mobilen Öffentlichkeitsarbeit ihre Aufgaben eigenverantwortlich und ohne lenkende Weisungen erfüllten. Im Zentrum habe die inhaltliche Informationstätigkeit gestanden, wohingegen die Beklagte nunmehr Nebentätigkeiten in den Vordergrund rücke. Beim Scouting habe der Beigeladene zu 1) seine Aufgaben nur rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz des Infomobils erfüllen müssen und sei ansonsten völlig zeitsouverän gewesen. Sein unternehmerisches Handeln habe sich dadurch ausgedrückt, dass er bei vorgegebenem Preis seine Leistungserbringung effektivieren konnte. Es fehle an einer räumlichen Eingliederung des Beigeladenen zu 1). Diese werde auch nicht dadurch begründet, dass die Orte der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) der Arbeitsorganisation der Bundestagsverwaltung zuzurechnen seien. Denn die räumliche Fixierung der Tätigkeit beruhe nicht auf der Ausübung eines Weisungsrechtes, sondern auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Erledigung von Tätigkeiten außerhalb jeglicher Organisationsstruktur sei kein Ausdruck neuer Arbeitsformen, sondern Beleg dafür, dass diese Tätigkeiten für eine selbständige Erledigung prädestiniert seien. Der Beigeladene zu 1) habe nicht jederzeit per E-Mail erreichbar sein müssen, er habe auch nicht jederzeit Zugang zum Intranet der Bundestagsverwaltung gehabt. Es habe auch nur eingeschränkt inhaltliche Vorgaben für die Vorträge gegeben. Der Beigeladene zu 1) habe sachbezogen über die Arbeit des Deutschen Bundestags informieren müssen, Didaktik, Rhetorik und Schwerpunktbildung habe ihm aber freigestanden. Die bestehende Berichtspflicht habe nicht der Kontrolle der Honorarkräfte gedient, was sich schon daran zeige, dass der Bericht einer (von mehreren eingesetzten) Honorarkraft genügte. Die Berichte hätten nur dem Zweck gedient, die Einsätze der mobilen Öffentlichkeitsarbeit auf ihre Geeignetheit hin zu überprüfen und zu optimieren. Aus der Rahmenvereinbarung ergebe sich nicht die Verpflichtung zur Arbeit auf Abruf. Kennzeichen eines Weisungsrechts sei, dass es den Inhalt einer vertraglichen Arbeitsverpflichtung weiter konkretisiere. Ein solches Weisungsrecht habe der Klägerin nicht zugestanden und sei von ihr auch nicht beansprucht oder ausgeübt worden. Die wesentlichen Inhalte der von dem Beigeladenen zu 1) bewirkenden Leistung seien einzelvertraglich vereinbart worden. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche, dass sie von dem erforderlichen Zeitaufwand her noch Raum für andere Aufträge lasse (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen v. 22. Oktober 2014 – L 2 R 258/14). Auch spreche es für eine selbständige Tätigkeit, wenn ein Tätigwerden in die freie Entscheidung des Dienstleistenden gestellt werde, ebenso, wenn ihm die Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit überlassen bleibe (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg v. 18. Februar 2015 – L 1 KR 202/13, LSG Baden-Württemberg v. 24. Februar 2015 -, v. 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13). Nach der Rechtsordnung könne eine Tätigkeit grundsätzlich sowohl abhängig als auch selbständig geleistet werden könne (Hinweis auf Bayerisches LSG v. 11. November 2014 – L 5 R 910/12). Das gelte insbesondere für die mobile Öffentlichkeitsarbeit des deutschen Bundestages. Ein Widerspruch zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Verhältnissen bestehe vorliegend nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten konnte. Seine Tätigkeit habe sich ganz grundsätzlich etwa von der von Rechtsreferendaren unterschieden, da er keine ständige Dienstpflicht gehabt habe, sondern frei über seine Einsätze entscheiden konnte. Auch habe kein vorgegebener Ausbildungsplan bestanden. Das vereinbarte Honorar sei so bemessen, dass es eine Eigenvorsorge ermöglicht habe. 250,- EUR pro Arbeitstag würden bei einer Vollzeittätigkeit einem monatlichen Bruttolohn von 5.416,67 EUR entsprechen. Schon aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es ausgeschlossen gewesen, die Vergütungssätze mit den Honorarkräften jeweils einzeln auszuhandeln. Soweit einmal eine Wanderausstellung vorzeitig abgebrochen worden oder wegen der vorgezogenen Bundestagswahl des Jahres 2005 Termine umgeplant worden seien, handele es sich jedenfalls um singuläre Ereignisse, welche die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht geprägt hätten. Soweit der Beigeladene zu 1) nunmehr bestreite, über die methodisch-didaktischen Fähigkeiten zu verfügen, um ohne Anleitung und Vorgaben Vorträge zu halten, habe er das im streitigen Zeitraum nicht offengelegt. Angestellte Mitarbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit würden jedenfalls bestenfalls ein Entgelt in Höhe von 4.090,00 EUR erhalten. Verfehlt sei es auch, eine Beschäftigung immer dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt werde. Erforderlich sei vielmehr eine nichtselbständige Arbeit. Schließlich stehe das Infomobil nicht im Eigentum der Klägerin und werde nicht durch einen von ihr beschäftigen Fahrer gefahren. Betreiber des Promotionsfahrzeugs sei vielmehr ein privates Unternehmen, das mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag geschlossen habe. Die von diesem Unternehmen übernommenen Verpflichtungen könnten nicht Gegenstand der Arbeitsaufgaben des Beigeladenen zu 1) gewesen sein. Auch das zu einem Erziehungsbeistand ergangene Urteil des BSG v. 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R würde dafür sprechen, vorliegend eine selbständige Tätigkeit anzunehmen.

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er meint, das Sozialgericht habe zu Unrecht den Umstand vernachlässigt, dass die Klägerin die von ihm – dem Beigeladenen zu 1) – zu erbringende Leistung nicht ausgeschrieben habe, was sonst nur bei der Stellenvergabe üblich sei. Die Entlohnung sei einseitig vorgegeben worden. Die Klägerin habe ihm - dem Beigeladenen zu 1) - beim Scouting einseitig unter Vorgabe eines Arbeitspensums ein festes Zeitdeputat und Arbeitsentgelt zugeteilt. Für eine Wanderausstellung in Kaiserslautern vom 30. Mai 2007 bis zum 6. Juni 2007 sei ihm das volle Honorar gezahlt worden, obwohl die Ausstellung vorzeitig abgebrochen worden sei. Zu Unrecht habe das Sozialgericht auch die bezahlten An- und Abreisetage außer Betracht gelassen. Im Sommer 2005 seien infolge der vorgezogenen Bundestagswahl bereits geplante Einsätze verschoben oder ganz aufgehoben worden. Die Scoutingtätigkeit sie vertraglich nicht geregelt gewesen und könne deswegen nur nach Einzelweisungen erbracht worden sein. Sie mache zusammen mit anderen Nebentätigkeiten einen nicht unerheblichen Teil der von ihm - dem Beigeladenen zu 1) - für die Klägerin erbrachten Leistungen aus. Die Klägerin habe ihm – dem Beigeladenen zu 1) – auch didaktisch methodische Vorgaben gemacht. Ohne solche Vorgaben sei er überhaupt nicht in der Lage gewesen, die von der Klägerin erwarteten Vorträge zu halten. Auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 7. Juni 2008 – L 9 KR 105/02 werde Bezug genommen. Ein Bewerbungsverfahren gebe es erst seit 2006 und auch nur für das Info-Mobil und die Messen, für Wanderausstellungen dagegen bis heute nicht. In der Vergangenheit seien ihm – dem Beigeladenen zu 1) – die Termine durch die Klägerin zugewiesen worden. Er habe auch kein Unternehmerrisiko getragen. An- und Abreisetage seien ihm vergütet worden, ebenso die Teilnahme an Schulungen und Fortbildungen. Selbst das für die Abrechnung zu verwendende Formular sei vorgegeben gewesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 und des Bescheides vom 14. Januar 2014 vollständig aufgehoben. Die Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit Versicherungspflicht ab dem 19. April 2001 festgestellt worden ist. Der Beigeladene zu 1) stand vom 19. April 2001 bis zum 17. Oktober 2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin, aus dem sich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ergab.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Mit Recht ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgegangen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach diesen Vorschriften unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht.

Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – und Urteil vom 12. November 2015 – B 12 KR 10/14 R -).

Der Beigeladene zu 1) ist, wie sich aus den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren ergibt, in den folgenden Zeiträumen für die Klägerin tätig geworden: Im Jahr 2001 betreute er vom 29. Juni bis zum 6. Juli sowie am 2. und 4. Oktober eine Wanderausstellung. Am 12. November betreute er eine Sonderveranstaltung. Vom 19. bis zum 21. April, vom 23. bis zum 28. April, am 12. und 13. Juni, vom 20. bis zum 29. August, vom 15. bis zum 20. Oktober sowie vom 22. bis zum 24. Oktober war er bei dem Info-Mobil der Klägerin tätig. Der Beigeladene zu 1) führte an 10 nicht näher bezeichneten Tagen ein Scouting durch und nahm am 18. Dezember 2001 am jährlichen Informationstreffen teil. Im Jahr 2002 betreute der Beigeladene zu 1) Wanderausstellungen vom 7. bis 12. Januar, 5. bis 10. Mai, 16. bis 21. Juni, 13. bis 19. Juli und vom 2. bis 7. Dezember. Sonderveranstaltungen betreute er am 26. und 28. April. Bei dem Info-Mobil war er tätig vom 11. bis 16. März, vom 13. bis 15. Mai, vom 23. bis 28. Mai, vom 21. bis 30. Juni, vom 22. Juli bis 4. August, vom 31. August bis zum 6. September, vom 30. September bis zum 14. Oktober und vom 21. Oktober bis zum 3. November. An 6 nicht näher bezeichneten Tagen führte er ein Scouting aus. Im Jahr 2003 betreute er Wanderausstellungen vom 14. bis zum 21. Juni, vom 11. bis zum 18. Juli, vom 3. bis zum 9. September, vom 17. bis zum 23. September und vom 29. November bis zum 4. Dezember. Sonderveranstaltungen betreute er am 13. Mai und vom 28. bis zum 31. Mai. Am Info-Mobil war er tätig vom 5. bis 10. Mai, vom 2. bis zum 7. Juni, vom 30. Juni bis zum 7. Juli, vom 18. bis zum 23. August, vom 2. bis zum 3. Oktober, vom 6. bis zum 11. Oktober, vom 13. bis zum 15. Oktober und vom 23. bis zum 26. November. An 30 nicht näher bezeichneten Tagen führte er ein Scouting aus. Im Jahr 2004 betreute er Wanderausstellungen vom 20. bis zum 28. Februar, vom 15. bis zum 24. April, vom 7. bis zum 15. Mai, vom 12. bis zum 17. Juni, vom 2. bis zum 9. Juli, vom 3. bis zum 8. Oktober und vom 13. bis zum 19. November 2013. Am Info-Mobil war er tätig vom 8. bis 13. März, vom 21. bis zum 23. Mai, vom 27. bis zum 29. Mai, vom 2. bis zum 5. Juni, vom 15. bis zum 17. Juli, vom 4. bis zum 8. August, vom 9. bis zum 14. August, vom 16. bis zum 22. August, vom 2. bis zum 4. September 2003, vom 13. bis zum 18. September und vom 20. bis zum 22. September. An 27 nicht näher bezeichneten Tagen führte er ein Scouting aus, er nahm am 22. November 2011 an dem jährlichen Informationstreffen teil. Im Jahre 2005 betreute er einen Messestand vom 25. bis zum 30. Januar, vom 18. bis zum 22. April und vom 1. bis zum 4. September. Bei Wanderausstellungen war er präsent vom 31. Januar bis zum 4. Februar, vom 6. bis 13. Mai und vom 13. bis zum 19. Juli. Das Info-Mobil betreute er vom 11. bis 16. April, vom 28. bis zum 30. April, vom 16. bis zum 18. Juni, vom 27. Juni bis zum 2. Juli, vom 1. bis zum 14. August, vom 5. bis zum 7. September, vom 16. bis zum 30. September, vom 21. bis zum 25. Oktober und vom 27. bis zum 30. Oktober. Ein Scouting führte er an 25 nicht näher bezeichneten Tagen durch. Im Jahr 2006 war er am Messestand vom 3. bis 12. März und vom 29. September bis zum 8. Oktober. Wanderausstellungen betreute er vom 1. bis zum 7. Juli, am 26. August, vom 9. bis 15. September und vom 27. Oktober bis zum 3. November. Bei Sonderveranstaltungen war er tätig vom 19. bis zum 21. Mai, vom 7. bis zum 10. Juni, vom 14. bis zum 17. Juni, vom 25. bis zum 27. Juni und vom 8. bis zum 9. September. Bei dem Info-Mobil war er vom 3. bis 9. April, vom 28. Mai bis zum 3. Juni, vom 12. bis zum 14. Juni, vom 19. bis zum 24. Juni, vom 27. bis zum 29. Juli, vom 31. Juli bis zum 2. August, vom 10. bis zum 12. August, vom 28. August bis zum 2. September, vom 12. bis zum 14. Oktober, vom 16. bis zum 18. Oktober und vom 19. bis zum 21. Oktober. Ein Scouting führte er an 30 nicht näher bezeichneten Tagen durch. Im Jahr 2007 begleitete er Wanderausstellungen vom 30. April bis zum 4. Mai, vom 31. Mai bis zum 5. Juni, vom 23. bis zum 29. Juni, vom 17. bis zum 21. Juli, vom 19. bis zum 24. August, vom 29. August bis zum 8. September, vom 30. September bis zum 2. Oktober, vom 4. Oktober bis zum 6. Oktober und vom 30. Oktober bis zum 4. November. Am 25. März war er tätig bei einer Sonderveranstaltung. Beim Infomobil war er vom 5. bis zum 10. März, vom 12. bis zum 14. März, vom 14. bis zum 16. Mai, vom 21. bis zum 26. Mai, vom 2. bis zum 8. Juli, vom 10. bis zum 14. Juli, vom 8. bis zum 13. Oktober und vom 15. bis zum 20. Oktober. An 26 nicht näher bezeichneten Tagen führte er ein Scouting durch und nahm am 22. Januar 2007 an dem jährlichen Informationstreffen teil. Im Jahr 2008 betreute er Wanderausstellungen vom 25. Februar bis zum 3. März, vom 13. bis zum 20. April, vom 18. bis zum 23. Mai, vom 8. bis zum 13. Juni, vom 13. bis zum 18. Juli, vom 24. bis zum 30. August, vom 5. bis zum 11. Oktober, vom 16. bis zum 24. November und vom 10. bis zum 15. Dezember. Beim Info-Mobil war er vom 31. März bis zum 5. April, vom 26. bis zum 31. Mai, vom 17. bis zum 21. Juni, vom 21. bis zum 25. Juli, vom 8. bis zum 13. September, am 14. September und vom 20. bis zum 22. Oktober. An 26 nicht näher bezeichneten Tagen führte er ein Scouting durch. Im Jahr 2009 schließlich betreute der Beigeladene zu 1) vom 1. bis zum 6. Februar und vom 14. bis zum 20. Juni eine Wanderausstellung und das Info-Mobil vom 11. bis zum 13. Mai, vom 28. bis zum 30. Mai, vom 8. bis zum 13. Juni, vom 27. Juli bis zum 1. August, vom 24. bis zum 29. August, vom 13. bis zum 19. September und vom 12. bis zum 17. Oktober. An 18 nicht näher bezeichneten Tagen führt er ein Scouting durch.

Für die Einordnung als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Maßgebend sind die für die jeweiligen Einsätze geschlossenen Einzel-Vereinbarungen. Denn die Rahmenvereinbarung begründete noch keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Dies ergibt sich aus ihrem § 2 Abs. 3, wonach kein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen bestand und der Auftragnehmer frei in seiner Entscheidung darüber sein sollte, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt. Die Einzelvereinbarungen nehmen ihrerseits aber wieder Bezug auf die Rahmenvereinbarung, so dass deren Inhalt auf diesem Wege Bedeutung für die Beurteilung der Tätigkeit hat. Das gilt auch für das sog. Scouting, das in der Rahmenvereinbarung nicht angesprochen worden ist. Unter Scouting verstehen die Beteiligten die an dem geplanten Einsatzort des Bundestags-Mobils vorzunehmende vorbereitende Organisationstätigkeit. Der in den Verwaltungsakten zu findende (beispielhafte) Auftrag der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) vom 5. Dezember 2007, die Vorbereitung für den Einsatz des Bundestags-Mobils zu übernehmen, nimmt ebenfalls auf den geschlossenen Rahmenvertrag Bezug, woraus sich der Willen der Beteiligten ergibt, dass dessen Regelungen entsprechend gelten sollten.

Nach dem Inhalt des Rahmenvertrages ist eindeutig, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit für die jeweiligen Einzelaufträge vereinbaren wollten. Die Klägerin, welche den Rahmenvertrag formuliert hat, nahm zahlreiche auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende Abreden in den Vertragstext auf, der von dem Beigeladenen zu 1) akzeptiert worden ist. Solche Klauseln finden sich etwa in den Formulierungen, dass der Auftragnehmer eigenverantwortlich und selbständig und ohne Bindung an Weisungen tätig sein sollte. Weiter entspricht die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer und die Abwälzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihn sowie die Bezugnahme auf die Verdingungsordnung für Leistungen (VOB/L) dem Leitbild einer selbständigen Tätigkeit. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Rahmenvertrag auch Inhalte hat, welche für das Leitbild einer selbständigen Tätigkeit eher untypisch sind. Das betrifft beispielsweise die Verpflichtung, ein angemessenes äußeres Erscheinungsbild zu bieten, und die Zahlung eines festen Honorars pro Arbeitstag ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit, das zudem für alle "freien Mitarbeiter" in gleicher Höhe festgelegt worden war.

Die von der Klägerin vorgegebene und von dem Beigeladenen zu 1) akzeptierte Einordnung als selbständige Tätigkeit muss aber auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rn 17). Danach ist hier von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) auszugehen.

Zunächst kann entgegen dem Sozialgericht eine Selbständigkeit nicht mit Hinweis darauf angenommen werden, dass es dem Beigeladenen zu 1) nach dem Rahmenvertrag freigestanden habe, einen Einzelauftrag anzunehmen oder nicht. Denn auch jeder Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht. Entscheidend sind deswegen die Verhältnisse, unter denen die Tätigkeit nach Abschluss eines Einzelvertrages auszuüben war.

Zu Unrecht meint die Klägerin, es stelle ein Argument für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in den Einzelverträgen hinsichtlich Ort und Zeit näher geregelt worden sei, statt ein umfassendes Weisungsrecht für die Klägerin zu begründen. Ein Weisungsrecht muss nicht ausdrücklich vertraglich begründet werden, es reicht aus, dass es tatsächlich praktiziert wird, indem der zur Übernahme von Diensten verpflichtete in eine ihm fremde Arbeitsorganisation eingegliedert wird. Der Beigeladene zu 1) war zwar rechtlich frei in der Entscheidung, ob er einen Einzelauftrag für die Klägerin ausführen wollte oder nicht. Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit hatte er aber nur wenige. Einsatzort und -zeit sowie die Art der Tätigkeit wurden ihm durch die Einzelaufträge konkret vorgegeben. Lediglich beim Scouting war es dem Beigeladenen zu 1) möglich, seine Arbeitszeit nach eigenen Vorstellungen einzuteilen. In der bereits genannten Vereinbarung vom 5. Dezember 2007 war dazu bestimmt, dass die Vorbereitung spätestens 12 Wochen vor Beginn der Einsätze übernommen werden musste.

Aus den Angaben des Beigeladenen zu 1), die insoweit von der Klägerin und auch von der von dem Sozialgericht gehörten Zeugin K bestätigt worden sind, ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1) bei Veranstaltungen im Team arbeitete. Auch wenn innerhalb eines Teams Absprachen untereinander erfolgten, wurde das Team von der Klägerin zusammengestellt, nicht von dem Beigeladenen zu 1). Ein besonderer, nur dem Beigeladenen zu 1) vorbehaltener Aufgabenbereich ist nicht erkennbar. Auch insoweit war der Beigeladene zu 1) also in eine ihm fremde Arbeitsorganisation eingegliedert.

Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht weiter, dass der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko trug. Eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel hat er nicht eingesetzt. Er benutzte vielmehr die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Sachmittel für seine Tätigkeit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Info-Mobil im Eigentum der Klägerin stand oder von dieser von einem Dritten angemietet worden war. Bei den vom Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit eingesetzten eigenen sächlichen Mittel handelte es sich nur um solche Gegenstände wie angemessene Kleidung oder Mobiltelefone, die auch von Beschäftigten typischerweise vorgehalten und zur Arbeit benutzt werden. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Einsatz eigener Sachmittel nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ist, verkennt sie, dass dies im Wesentlichen nur für die Fälle gilt, in denen zur Ausübung der Tätigkeit keine besonderen Sachmittel erforderlich sind. Vorliegend hat der Beigeladene zu 1) aber in den Veranstaltungen nicht nur die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten benutzt, sondern auch Info-Material benutzt, das von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde und dessen Einsatz notwendig war, um den vertraglich vorausgesetzten Zweck der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu erreichen.

Der Beigeladene zu 1) hat seine Arbeitskraft auch nicht mit der Gefahr eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten. Die pro Arbeitstag und ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit gewährte Honorierung verhinderte das. Nicht nachvollziehen kann der Senat in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Klägerin dazu, dass der Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko getragen habe, weil er durch geschickte Planung seiner Termine im Rahmen des Scoutings die Möglichkeit gehabt hätte, den erforderlichen Arbeitsaufwand bei gleichbleibender Honorierung zu senken. Sollte diese Möglichkeit tatsächlich bestanden haben, ergibt sich aus ihr jedenfalls noch nicht die Gefahr, dass eine Entlohnung gänzlich ausbleibt. Leistungsbezogene Vergütungsformen, welche die Möglichkeit eröffnen, durch effiziente Arbeit den Ertrag zu steigern, sind dagegen ebenso arbeitnehmertypisch wie die Aussicht, durch gute Leistungen für eine Weiterbeschäftigung zu sorgen.

Der Beigeladene zu 1) ist mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zudem nicht werbend nach außen hin aufgetreten und hat auch keine Hilfskräfte beschäftigt. Insofern fehlen weitere für einen Selbständigen übliche Gestaltungen.

Die Möglichkeit zur Teilnahme an jährlichen Informationsveranstaltungen sieht der Senat als neutralen Umstand an. Arbeitnehmertypisch erscheint zwar, dass die Teilnahme an diesen Veranstaltungen entlohnt wurde. Auf der anderen Seite war den Honorarkräften die Teilnahme freigestellt, was gegen eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sprach. Auch die Verpflichtung zur Anfertigung von Berichten vermag der Senat nicht als eindeutig für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstand zu werten. Denn nach den Vorgaben betraf die Berichtspflicht eher den äußeren Rahmen der Veranstaltung, nicht den Inhalt der Tätigkeit der Honorarkräfte. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die Klägerin aufgrund der Berichte konkrete Vorgaben oder Weisungen an einzelne Honorarkräfte formuliert hätte.

Der äußere Rahmen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) war demnach dadurch geprägt, dass Gegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit einseitig durch die Klägerin vorgegeben worden waren. Zusammen mit dem Fehlen eines Unternehmerrisikos, der unterbliebenen Verwendung eigener Arbeitsmittel und der statt dessen erfolgten Nutzung des von der Klägerin zur Verfügung gestellten Materials sowie dem Umstand, dass allein die Klägerin die von dem Beigeladenen zu 1) angebotene Dienstleistung abrief, spricht demnach mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit. Gleichwohl kann auch unter den geschilderten auf eine abhängige Beschäftigung hindeutenden äußeren Umständen eine Dienstleistung in der Form einer freien Mitarbeit erbracht werden, wenn der Dienstleistende hinsichtlich der Ausgestaltung und des Inhalts seiner Tätigkeit nach innen hin im Wesentlichen frei ist (vgl. BSG v. 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn 41-49). Dabei spricht nicht jede gewährte inhaltliche Freiheit schon gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Denn auch bei der Leistung von Diensten höherer Art liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (Urteil des BSG vom 9. Dezember 1981 – 12 RK 4/81). Um gleichwohl eine selbständige Tätigkeit annehmen zu können, muss die inhaltliche Freiheit der Tätigkeit so prägend für ihren Gegenstand sein, dass die Bedeutung der von fremder Hand vorgegebenen äußerlichen Rahmenbedingungen dahinter zurück tritt. Dann führt auch die Verpflichtung, sich an bestimmten inhaltlichen Vorgaben auszurichten, noch nicht notwendig zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Eine trotz äußerer organisatorischer Vorgaben freie Tätigkeit ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt etwa für Lehrtätigkeiten. Hier wird eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen angenommen, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird, solange er inhaltlich frei und insbesondere nicht durch öffentlich Lehrpläne gebunden ist (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris RdNr. 29). Entsprechend hat der erkennende Senat auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urteil vom 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris RdNr. 171). Auch das BSG hat bestätigt, dass Erziehungsbeistände selbständig sein können, obwohl sie durch Hilfepläne auf die Erreichung bestimmter Ziele verpflichtet werden (BSG v. 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn 33-34).

Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) neben der Frage, wie seine Tätigkeit im Verhältnis zu der Klägerin im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist, entscheidend auch darauf abzustellen ist, welches Maß an inhaltlicher Gestaltungsfreiheit dem Beigeladenen zu 1) bei der Ausübung seiner Tätigkeit zugebilligt worden ist. Nur soweit seine Tätigkeit dadurch geprägt war, dass es maßgeblich auf seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ankam und ihm entsprechend auch die Entscheidung überlassen wurde, wie die von der Klägerin vorgegebenen Ziele zu erreichen waren, könnte von einer freien Mitarbeit ausgegangen werden.

Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) war dadurch bestimmt, dass er für die Klägerin mehrere unterschiedliche Arten von Aufgaben ausführte. Für das Scouting gilt zunächst, dass der Senat keinen relevanten inhaltlichen Entscheidungsspielraum für den Beigeladenen zu 1) feststellen kann. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) erschöpfte sich darin, eine ihm übergebene Checkliste abzuarbeiten. Die zu klärenden Fragen und teilweise auch die Person der Gesprächspartner waren vorgegeben, für alle wesentlichen Entscheidungen musste der Beigeladene zu 1) Rücksprache bei der Klägerin nehmen. Es blieb ihm lediglich eine gewisse Zeitsouveränität, die aber für die Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht ausreicht.

Soweit die Arbeit des Beigeladenen zu 1) im Info-Mobil, bei Messen sowie bei Sonder- und Wanderveranstaltungen zu bewerten ist, muss weiter differenziert werden. Der Rahmenvertrag sieht als Aufgaben des Beigeladenen zu 1) die Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern und Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen, Beantwortung von Fragen der Presse und des Publikums, wobei der Rahmentext zur Information der Presse in Abstimmung mit dem Referat PZ 1 erfolgen muss, Führung von Schulklassen und Gruppen während der Veranstaltungen, gegebenenfalls in Absprache mit den betreffenden Abgeordneten, Leitungen von Diskussionsrunden. Die Klägerin selbst hat gegenüber der Beklagten in dem Verwaltungsverfahren am 15. Oktober 2009 angegeben, dass der Beigeladene zu 1) beim Auf- und Abbau mitgeholfen, Vorträge gehalten, Einzelbesucher betreut, Gäste bewirtet und Materialien verwaltet habe. Schon nach dem Rahmenvertrag war die inhaltliche Freiheit des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit dadurch eingeschränkt, dass der Rahmentext mit dem Pressereferat abzustimmen war. Bei den Führungen bestand immer die Möglichkeit, dass Vorgaben von den Abgeordneten erfolgten, die eingehalten werden mussten. Soweit der Beigeladene zu 1) Informationsmaterialien verteilt hat oder organisatorische Rahmentätigkeiten verrichtet hat, ist offensichtlich, dass er bei diesen Aufgaben mit schematischem Charakter keine weitgehenden inhaltlichen Freiheiten in Bezug auf die Ausgestaltung der Tätigkeit hatte. Dies gilt auch, soweit er Fragen beantworten musste, da ihm der Inhalt dieser Fragen von den Besuchern vorgegeben wurde und nicht seiner eigenen Gestaltung unterlag. Im Übrigen waren die Fragen im Sinne der Klägerin zu beantworten, eine eigenständige inhaltliche Stellungnahme durch den Beigeladenen zu 1) nicht erwünscht. Nennenswerte inhaltliche Freiheiten können dem Beigeladenen zu 1) demnach nur im Rahmen der von ihm zu erledigenden Vortragstätigkeiten verblieben sein.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Honorarkräfte der Klägerin sich im Rahmen ihrer Vortragstätigkeit auch von den Hilfsmitteln und Materialien lösen konnten, die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden waren. Die Zeugin K hat das in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zwar so bestätigt. Der Senat bezweifelt indessen, dass der Beigeladene zu 1), der über keine entsprechende Ausbildung verfügte, fachlich in der Lage war, sich von den Vorgaben der Klägerin zu lösen und seine Vorträge eigenschöpferisch zu gestalten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) insoweit inhaltlich frei gewesen wäre, machte die Vortragstätigkeit doch schon zeitlich nicht den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit aus. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beigeladene zu 1) während der Veranstaltungen über die Dauer des gesamten Tages im Einsatz war und eine ganztägige Vortragstätigkeit über 8 und mehr Stunden schon von der Natur der Sache her ausgeschlossen erscheint. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 bestätigt, dass die auf Vorträge/Moderation entfallenden Anteile der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) 15, 20 und 25 % nicht überstiegen. Der Beigeladene zu 1) hat demnach jedenfalls den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ohne wesentliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der von der Klägerin geschaffenen organisatorischen Vorgaben hinsichtlich Ort und Zeit, Gegenstand und Inhalten verrichtet. Bereits das reicht aus, um seine Arbeit als weisungsgebunden anzusehen. Mit Recht hat also die Beklagte eine abhängige Beschäftigung festgestellt.

Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gilt, dass es nach Abschluss des Rahmenvertrags erstmals am 19. April 2001 ausgeübt worden ist. Danach kam es dann regelmäßig zu weiteren Einsätzen des Beigeladenen zu 1), ohne dass es – unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zeiten für das Scouting – zu wesentlichen Unterbrechungen der Tätigkeit gekommen war. Von der Einhaltung der nach § 7 Abs. 3 SGB IV maßgebenden Frist von einem Monat, unterhalb derer keine Unterbrechung vorliegt, ist auszugehen. Demnach hat die Beklagte mit Recht ein bis zum 17. Oktober 2009 fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis angenommen, dass allerdings erst am 19. April 2001 begonnen hat.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Sozialgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit Zeiträume ab dem 19. April 2001 betroffen sind.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergeht nach § 193 SGG. Ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG liegt nicht vor, weil der Beigeladene zu 1) als Versicherter zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört und an dem Verfahren als Berufungskläger beteiligt ist.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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