L 7 AS 2130/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 6253/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2130/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Lehnt der SGB II-Leistungsträger die Gewährung von Leistungen ab und lässt sich dem Bescheid zumindest konkludent (etwa durch Beifügung von Berechnungsbögen oder sog. Horizontalübersichten für bestimmte Monate) entnehmen, dass sich die Ablehnung nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, ist zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur der Zeitraum, für den Leistungen abgelehnt wurden.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 2. Juli 2008.

Der Kläger ist 1958 geboren. Er ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er erwarb im Dezember 2005 zusammen mit der am 4. Dezember 1959 geborenen A. Z. (im Folgenden: Z.), die er seit 1998 kennt, je zur Hälfte Eigentum an einem Grundstück (205 qm) mit einem Einfamilienhaus (Wohnfläche: 128 qm) in S ... Das Grundstück ist belastungsfrei. Der Kläger wohnt seit dem 29. Dezember 2005 in diesem Einfamilienhaus zusammen mit Z. Der Kläger und Z. verfügen über ein gemeinsames Girokonto bei der netbank AG, auf das beide monatlich je 250,00 EUR einzahlen; von diesem Konto werden die laufenden Unterhaltskosten für das Haus beglichen. Die Nebenkosten betrugen im Jahr 2008 monatlich 65,13 EUR (Wohngebäudeversicherung jährlich: 247,38 EUR, Wasser/Abwasser jährlich: 212,00 EUR, Grundsteuer jährlich: 231,20 EUR, Abfallgebühren jährlich: 91,00 EUR), die Heizkosten monatlich 77,62 EUR.

Der Kläger bezog bis zum 23. Juni 2008 Arbeitlosengeld. Am 2. Juli 2008 beantragte er bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) Leistungen nach dem SGB II. Er legte eine zwischen ihm und Z. unter dem 20. Juli 2007 formulierte schriftliche Vereinbarung vor, wonach im Rahmen "unseres Zusammenlebens" jede Partei ihre eigenen Konten führe und nicht berechtigt sei, über das Einkommen und Vermögen der anderen zu verfügen. Die Hauskosten würden hälftig geteilt. Jede Partei verwende ihr Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und der Erfüllung eigener Verpflichtungen. Sie seien sich einig, dass keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Jede Partei sei für sich selbst verantwortlich. Tatsächliche freiwillige Leistungen würden nicht erbracht. Sollte eine Partei in Not geraten, werde die andere auf keinen Fall finanziell einstehen. Aus vorgelegten Kontoauszügen des Klägers sind unter anderen Überweisungen an Z. am 15. April, 15. Mai und 16. Juni 2008 in Höhe von je 250,00 EUR (Dauerauftrag, Verwendungszweck: Gehalt), am 1. Juli 2008 in Höhe von 500,00 EUR (Verwendungszweck: Kontoausgleich) und 1.500,00 EUR (Verwendungszweck: Büroausbau) ersichtlich. Der Kläger gab zu dem Dauerauftrag an, dass es sich um die Überweisungen auf das gemeinsame Konto bzgl. der Hauskosten handele; der Verwendungzweck "Gehalt" werde verwendet, weil Gehaltskonten bei der betroffenen Bank gebührenfrei seien. Zu den anderen Überweisungen an Z. gab er an, dass diese den Ausbau seines Anwaltsbüros beträfen. Es habe Streit darüber bestanden, ob dies gemeinsame Kosten oder von ihm allein zu tragen seien. Ursprünglich seien diese Kosten vom gemeinsamen Konto finanziert worden. Da der Ausbau seinen alleinigen beruflichen Interessen diene, hätten sie vereinbart, dass er die Kosten übernehme.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Unterlagen über die Vermögens- und Einkommenssituation von Z. auf. Nachdem der Kläger die Ansicht vertrat, es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor, setzte ihm der Beklagte fruchtlos eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 20. August 2008 und wies ihn auf die Rechtsfolgen des § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin.

Am 23. August 2008 führte der Außendienst des Beklagten einen Hausbesuch beim Kläger durch. Der Kläger gab gegenüber dem Außendienstmitarbeiter, im Hauptberuf Polizeibeamter, nach dessen schriftlichem Bericht an, "dass er nicht bestreite, mit [Z.] zusammen zu leben bzw. eine Beziehung mit ihr habe". Dementsprechend verfüge man auch über ein gemeinsames Schlafzimmer. Außerdem verbringe man die Freizeit und den Urlaub gemeinsam, koche, wasche und versorge sich gemeinsam. Ein diesbezügliches Zusammenleben bestreite er nicht. Allerdings finde dieses Zusammenleben bei strikter Trennung der dafür eingesetzten Finanzen statt. Z. unterstütze ihn nicht finanziell. Er sie auch nicht. Auch bei Urlaub und Aktivitäten jeglicher Art, in der gemeinsamen Haushaltsführung und in allen denkbaren Bereichen halte man sich an das Prinzip "getrennte Kasse". Insofern unterhalte man keine Bedarfsgemeinschaft. Auf die Frage, was er denn machen würde, wenn Z. beispielsweise durch Krankheit oder finanziell in Not komme, habe der Kläger geantwortet, diese Frage sei hypothetisch, das könne er so nicht beantworten. Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer und Bäder würden gemeinsam genutzt; je ein weiteres Zimmer werde nur von ihm bzw. von Z. genutzt.

Mit Bescheid vom 28. August 2008 versagte der Beklagte Leistungen, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (S 17 AS 5355/08, ursprünglich S 14 AS 5355/08) beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit der Begründung, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Es fehle bereits am Merkmal der Haushaltsgemeinschaft, da selbständig und getrennt gewirtschaftet werde. Eine finanzielle Unterstützung durch den anderen finde nicht statt. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2009 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 28. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 auf (Urteil vom 26. Februar 2010 – L 12 AS 3668/09). Der Versagungsbescheid sei mangels Ermessensausübung rechtswidrig. Die Frage, ob eine Verantwortungsgemeinschaft vorliege, sei nicht entscheidungserheblich.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem SG am 19. Juni 2009 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Er teilte mit, dass das "gemeinsame Schlafzimmer ab heute ausschließlich" von der Zeugin Z. genutzt werde. Die Haushaltskasse werde aufgelöst und je zur Hälfte auf die Parteien verteilt. In Zukunft sei jeder für die eigene Versorgung verantwortlich. Das Gleiche gelte für das Kochen und für die Wäsche. Der Gebrauch der Küche, des Wohnzimmers, der Bäder und der Waschmaschine werde wechselseitig eingeräumt. Der Bericht des Außendienstmitarbeiters sei in wesentlichen Teilen unrichtig. Er – der Kläger – habe lediglich geäußert, dass er mit Z. zusammen wohne, ein gemeinsames Schlafzimmer im Hause sei und die Küche, das Wohnzimmer, die Bäder sowie die Waschmaschine gemeinsam benutzt würden. Hieraus habe der Außendienstmitarbeiter den Schluss gezogen, dass gemeinsam gekocht, gewaschen und eingekauft werde. Über den Urlaub und Aktivitäten jeglicher Art und über die Frage, was er denn machen würde, wenn Z. in finanzielle Not gerate, sei nicht gesprochen worden.

Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag vom 19. Juni 2009 mit Bescheid vom 20. August 2009 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 25. Januar 2011 (S 4 AS 6064/09) ab. Während des anschließenden Berufungsverfahrens (L 13 AS 767/11) nahm der Kläger die Klage am 6. Juni 2011 zurück, nachdem er zuvor auf die Möglichkeit, ihm wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten aufzuerlegen, hingewiesen wurde.

Der Beklagte lehnte den Antrag vom 2. Juli 2008 mit Bescheid vom 16. April 2010 erneut wegen fehlender Mitwirkung ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2010 zurück. Während des anschließenden Klageverfahrens (S 7 AS 3468/10) erklärte der Beklagte den Bescheid vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 für "hinfällig", weil er zu dem Entschluss gekommen sei, den Auskunftsanspruch gegenüber der Z. durchzusetzen; der Kläger erklärte den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Frau Z. legte (am 29. Juli 2011) Lohnnachweise über Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Kontoauszüge vor, aus denen unter anderem folgende Netto-Einkünfte ersichtlich sind: • Juli 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt 2.430,02 EUR (1.923,82 EUR plus 506,20 EUR) • August 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 1.753,86 EUR • September 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 1.619,41 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 99,54 EUR • Oktober 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 142,99 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR • November 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 1.369,09 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR • Dezember 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 209,35 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR • Januar 2009: Erwerbseinkommen in Höhe von 230,48 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR

Sodann lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 2. Juli 2008 mit Bescheid vom 1. September 2011 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Zwischen dem Kläger und Z. bestünde eine eheähnliche Gemeinschaft. Nach Erhalt der Lohnnachweise für Juli 2008 bis Januar 2009 sowie der Kontoauszüge der Z. seien die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft worden. Den beigefügten Berechnungsbögen könne der Kläger alle rechnerischen Einzelheiten entnehmen, die der Beurteilung des Antrags zu Grunde gelegt worden seien. Dem Bescheid waren die sog. Horizontalübersichten für Juli 2008 bis Januar 2009 beigefügt.

Hiergegen erhob der Kläger am 5. September 2011 Widerspruch, den die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 zurückwies. Zwischen dem Kläger und Z. bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Bei der Besichtigung der Wohnung habe der Kläger sofort erklärt, dass er mit Z. seit mehr als drei Jahren zusammen lebe und eine Beziehung mit ihr habe. Der Kläger habe erklärt, dass weder er noch Z. bereit seien, finanziell füreinander aufzukommen. Es stelle sich allerdings die Frage, weshalb dann Zahlungen erfolgt seien, die zum Ausgleich des Kontos des Partners gedacht seien. Gerade daran zeige sich, dass schon bei kleineren Not- und Wechselfällen des Lebens ein Einstehen für den anderen erfolge. Dies bedeute, dass Z. sehr wohl bereit sei, für den Kläger Verantwortung zu tragen und für ihn einzustehen. Das Bestehen von getrennten Konten sei kein Indiz für das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch in Ehen sei es nicht unüblich, dass die Ehepartner über getrennte Konten verfügten. Der monatliche Gesamtbedarf betrage 774,89 EUR (Regelleistung: 632,00 EUR, Kosten der Unterkunft: 142,89 EUR). Dem stünde Krankengeld der Z. in Höhe von 1.499,10 EUR gegenüber. Wie der Kläger der Berechnung entnehmen könne, sei Z. in der Lage, den Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu sichern.

Der Kläger hat am 28. November 2011 beim SG Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2011 (gemeint: 1. September 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 erhoben. Er sei mit "seiner Partnerin", der Z., Miteigentümer eines Einfamilienhauses zu je der Hälfte in S ... Das Einfamilienhaus sei Ende Dezember 2005 gemeinsam erworben worden. Die Immobilie sei schuldenfrei, so dass keine Kreditverbindlichkeiten bestünden. Vor dem Zusammenzug habe jeder Partner einen eigenen Wohnsitz gehabt. Das Zusammenwohnen sei folgendermaßen geregelt: Die Partner hätten ein gemeinsames Hauskonto, auf das jede Partei monatlich einen Betrag von 250,00 EUR einzahle. Von diesem Hauskonto würden alle Hauskosten beglichen. Jeder Partner verwende sein Einkommen und Vermögen zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Eine finanzielle Unterstützung durch den anderen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Weil keine Leistungen an ihn gezahlt worden seien, habe Z. auch nicht die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen als außerordentliche Aufwendungen steuerlich abzusetzen. Er zahle auch weiterhin seine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft bestehen würde, wäre er auch hier von einer Zahlung befreit. Er trage auch die Kosten seiner Rentenversicherung. Aus den dem Beklagten vorliegenden Kontoauszügen der Z. ergebe sich eindeutig, dass er keine Zahlungen erhalte. Der Beklagte verkenne den Begriff des "Wirtschaften aus einen Topf". Primär gehe es um die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Der gemeinsame Haushalt sei ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Der Beklagte sei beweispflichtig, dass die Partner nicht nur im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammen wohnten, sondern auch zusammen lebten. Personen in der gemeinsamen Wohnung müssten objektiv aus einem Topf wirtschaften. Es gälten die Kriterien des § 9 Abs. 5 SGB II. Nur für das subjektive Element des Tatbestandes von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, also den wechselseitigen Willen, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, gelte die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II. Die Vermutungsregelung greife nur dann ein, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt werde. Es müsse eine mit einer Ehe vergleichbare Gemeinschaft vorliegen. Wenn jemand sein Einkommen und Vermögen für die eigenen Bedürfnisse verwende, bevor er den Partner unterstütze, liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Die tatsächliche Leistungserbringung sei unabdingbares Element, denn nur sie könne die Verpflichtung, die sich bei einer Ehe aus § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe, ersetzen. Der Ehegatte könne Unterhaltsansprüche einklagen, der Partner einer nicht eheähnlichen Gemeinschaft habe diese Möglichkeit nicht und sei auf freiwillige tatsächliche Leistungen des Partners angewiesen. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sei von vorherein ausgeschlossen, wenn der vermögende Partner erkläre, den Hilfeempfänger nicht zu unterstützen und nicht unterstützen zu wollen. Der Kläger hat weiter vorgebracht, dass der Beklagte aus den vorgelegten Einkommensbelegen falsche Schlüsse gezogen und das Einkommen erheblich zu hoch angesetzt habe. Z. sei seit dem 1. April 2011 berentet. Die Höhe der Rente sei ihm nicht bekannt. Der Rentenbezug habe jedenfalls eine erhebliche Einkommensreduzierung zur Folge. So hätten die Einkommensverhältnisse der Z. ab dem 1. April 2011 ermittelt werden müssen. Der Kläger hat weiter auf das Urteil des BSG vom 23. August 2012 (B 4 AS 34/12) hingewiesen. Danach sei das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Partnern erforderlich. Hierzu habe der Beklagte keine Feststellung getroffen.

Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2014 abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von Leistungen auch für die Zeit nach dem 31. Januar 2009 begehren sollte, sei die Klage bereits unzulässig. Denn dieser Zeitraum sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Der Beklagte habe im Ausgangsbescheid ausgeführt, dass er lediglich eine Leistungsberechtigung in den Monaten Juli 2008 bis Januar 2009 geprüft habe. Dies entspreche auch der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F., nach der Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollten. Außerdem habe der Kläger am 19. Juni 2009 einen weiteren Antrag bei der Beklagten gestellt. Spätestens durch diesen Neuantrag – mittlerweile rechtskräftig abgelehnt (Urteil des SG vom 25. Januar 2011 – S 4 AS 6064/09) – habe der Kläger den streitgegenständlichen Zeitraum beschränkt. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag des Klägers, bei seiner Partnerin hätten sich im April 2011 Änderungen der wirtschaftlichen Situation ergeben, nicht beachtlich. Soweit die Klage zulässig sei – für die Zeit vom 2. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 –, sei sie unbegründet. Der Kläger lebe mit Z. seit dem 29. Dezember 2005 in einem gemeinsamen Haushalt. Zwar beziehe sich die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht hierauf. Das Gericht sei jedoch überzeugt, dass beide Personen eine gemeinsame Wohnung bewohnten und in dieser aus einem Topf wirtschafteten. Für das Gericht folge dies zunächst daraus, dass das gemeinsame Haus von beiden sogar gemeinsam erworben worden sei, was bestätige, dass ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wirtschaften beabsichtigt sei und auch betrieben werde und zwar hinsichtlich eines Gegenstandes, der üblicherweise von Eheleuten zur Grundlage der Lebensführung avisiert werde. Der gemeinsame hohe finanzielle Einsatz, die Verantwortung und Kostenlast sowie die Schwierigkeit, das ungeteilte gemeinschaftliche Eigentum an dem mit einem Haus bebauten Grundstück, das (jedem) abstrakt zur Hälfte gehöre, allein zu verwerten, spreche für ein gemeinsames Wirtschaften auf höchstem Niveau. Das gemeinschaftliche Wirtschaften zeige sich diesbezüglich auch bei den Betriebskosten, die teils vom Kläger, teils von Z. abgeführt würden. Die Behauptung, diese würden intern je zur Hälfte abgerechnet, sei nicht nachgewiesen. Denn das gemeinsame Konto, über das diese Kosten genau zur Hälfte umgelegt werden sollten, zeige keine derartige klare Abrechnung auf. So habe zum Beispiel nur der Kläger auf das Konto am 2. Juli 2008 500,00 EUR zum Kontoausgleich eingezahlt, ohne dass dem eine Zahlung der Partnerin in gleicher Höhe entsprochen habe. Das gemeinsame Wirtschaften zeige sich auch darin, dass die Eigentumsverhältnisse über die eingebrachten Sachen unklar sei (Hinweis auf die Angaben des Klägers am 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08). Ein derartiges Verständnis über die Eigentumsverhältnisse sei eheähnlich. Die Angabe des Klägers und die Aussagen der Z. in den vor dem SG geführten Verfahren S 4 AS 6064/09 und S 17 AS 5355/08 über den entstandenen Streit bezüglich der Finanzierung des Bürohauses wiederlegten die vom Kläger behauptete strikte Trennung der Finanzen und sprächen wesentlich für ein gemeinsames Wirtschaften. Denn damit sei deutlich geworden, dass der Kläger Z. für ausschließlich eigene und sogar berufsbedingte Kosten in Anspruch habe nehmen wollen. Z. habe diese Kosten nach ihrer Aussage als Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren S 4 AS 6064/09 nicht nur alleine vorgestreckt (Niederschrift vom 25. Januar 2011), sondern sich nach ihrer Zeugenaussage am 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 sogar an diesen Kosten beteiligt. Die Kosten beliefen sich nach den Angaben des Klägers auf etwa 3.000,00 EUR, welche er auch steuerlich abgesetzt habe. Der Kläger habe nach der Aussage der Z. 1.500,00 EUR zurückbezahlt, was im Einklang stehe mit der Überweisung am 1. Juli 2008, so dass sogar eine hälftige Übernahme der Büroausbaukosten durch Z. erfolgt sei. Die Beteiligung der Partnerin an den Kanzleikosten spreche jedenfalls stark für ein gemeinsames Wirtschaften. Schließlich spreche für ein gemeinsames Wirtschaften auch, dass die Partnerin dem Kläger die Urlaubsreisen bezahlt habe (so ihre Aussage vor dem SG am 25. Januar 2011). Dass sie dies im Wege eines rechtsverbindlichen Darlehens geleistet habe, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, zumal sie nicht einmal gewusst habe, wieviel diese Urlaube gekostet hätten. Die Formulierung, sie erwarte, dass er "dies" zu gegebener Zeit zurückzahle, spreche für eine moralische, nicht rechtsverbindliche Pflicht. Weder die Höhe noch die übrigen Rückzahlungsmodalitäten seien vereinbart worden. Auch der rechtskundige Kläger habe dies nur derart beschrieben, dass er "das" als Darlehen "verstehe", das er zurückzahlen "möchte", so dass auch er keine konkreten Rechtspflichten habe benennen können. Nach alledem komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger als zugelassener Rechtsanwalt kein eigenes Einkommen habe, das seiner Bedürftigkeit entstehen könnte oder ob das Eigentum am Haus mit einer Wohnfläche von 128 qm² als zu berücksichtigendes Vermögen – das Haus sei ohne Belastung – einer Bedürftigkeit entgegenstünde.

Gegen den ihm am 16. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Mai 2014 Berufung eingelegt. Das SG irre, wenn es ausführe, die Leistungsansprüche ab dem 1. April 2011 seien nicht streitig, weil der Leistungsanspruch ab 20. Juni 2009 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Zum einen werde übersehen, dass gegen das Urteil des SG vom 25. Januar 2011 (S 4 AS 6064/09) Berufung eingelegt worden und beim LSG Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 13 AS 767/11 weitergeführt worden sei. Er sei zur Rücknahme dieser Klage gezwungen worden, weil der 14. (gemeint 13.) Senat des LSG Baden-Württemberg ihm wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Kostenauferlegung angedroht habe. Eine rechtsmissbräuchliche Klage entfalte keine Wirkung. Es fehle an der Klagebefugnis. Die Klage sei mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 zurückgenommen worden, so dass die Hauptsache erledigt und das Urteil vom 25. Januar 2011 wirkungslos sei. Die Mitteilung vom 27. September 2011 an den Beklagten, dass sich die Einkommensverhältnisse durch die rückwirkende Berentung von Z. zum 1. April 2011 geändert hätten, sei als neuer Antrag zu werten. Auch bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hätte der Beklagte prüfen müssen, ob ab dem 1. April 2011 die Renteneinkünfte den Gesamtbedarf deckten. Statt dessen sei lediglich über den Antrag vom 2. Juli 2008 entschieden worden. Der Beklagte sei auch am 24. März 2010 per Fax aufgefordert worden, über die Leistungsansprüche zu entscheiden. Dies habe alle zukünftige Ansprüche seit dem 2. Juli 2008 betroffen. Die daraus resultierende Klage vor dem SG sei am 5. Oktober 2011 für erledigt erklärt worden (S 7 AS 3468/10). Die Ansprüche seien daraufhin unter dem Aktenzeichen S 18 AS 6253/11 vor dem SG weiter verfolgt worden, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2014 abgewiesen habe. Er habe Berufung eingelegt. Das SG verkenne im Übrigen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nur angenommen werden könne, wenn der leistungsfähige Partner den anderen tatsächlich finanziell unterstütze. Der Kläger hat insofern sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes feststellen müssen, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliege. Den Nachweis einer tatsächlichen gegenseitigen Unterstützung habe der Beklagte nicht erbracht. Ein gemeinsamer Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Das persönliche Einkommen werden bis heute ausschließlich zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendet. Eine finanzielle Unterstützung durch den anderen finde nicht statt. Er habe monatlich 250,00 EUR auf das gemeinsame Hauskonto angewiesen. Wenn jeder Teil monatlich 250,00 EUR auf das gemeinsame Hauskonto und monatlich einen gleichen Betrag in die Haushaltskasse einzahle, dann erfolge die Leistung von jedem Teil zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Z. habe als Zeugin in der Vorinstanz ausgesagt, dass er von ihr nicht unterstützt werde und sie ihr Einkommen ausschließlich für eigene Zwecke verwende. Dies werde durch die überlassenen Kontoauszüge und den Aufbrauch seines Schonvermögens bestätigt. Er habe bis 2007 eigenes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt. Danach habe er bis Juli 2008 Arbeitslosenhilfe erhalten. Das SG übertreibe maßlos, wenn es mit Blick auf die Anschaffung des Wohneigentums von einem Wirtschaften auf höchstem Niveau spreche. Wenn ein Haus zu gleichen Teilen mit gleichem finanziellen Einsatz mit eigenen Mitteln bar gekauft werde, ohne dass Darlehen von Banken oder sonstigen Dritten bestünden, sei dies nicht viel mehr als ein Tafelgeschäft. Die Verantwortung und die Kostenlast hierfür sei geringer als bei einem Mietverhältnis und weniger kompliziert. Der Hauskauf sei vernünftig gewesen und habe sich bereits wegen des nicht zu zahlenden Mietzinses rentiert. Die Kosten für den Büroausbau seien vom gemeinsamen Hauskonto beglichen worden. Zum Ausgleich seien von seinem privaten Girokonto auf das private Konto von Z. 1.500,00 EUR überwiesen worden. Dies sei von beiden Seiten als gerecht empfunden worden. Dies zeige, dass Z. sich am Büroausbau finanziell eben nicht beteiligt habe. Die laufenden Kanzleikosten trage er. Soweit es finanziell möglich gewesen sei, habe er die gemeinsamen Urlaubsreisen selbst finanziert. Eine vollständige Finanzierung durch Z. sei in keinem Fall erfolgt. Nach den Aufzeichnungen schulde er auf Grund der Urlaube 646,00 EUR. Dies sei festgehalten und werde auch abgerechnet werden. Die Urlaubskosten könnten hier auch nicht für die Begründung dienen, da sie nach dem 31. Januar 2009 entstanden seien.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. April 2014 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2009 (gemeint 1. September 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 2. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf sein bisheriges Vorbringen.

Der frühere Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 30. Juni 2015 erörtert. Zum Inhalt des Termins wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Der Kläger hat in dem Termin ein Haushaltsbuch der Jahre 2006 bis 2009 vorgelegt, das in Kopie zur Akte genommen worden ist.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten der übrigen zwischen den Beteiligten geführten Verfahren, insbesondere die Niederschriften über die öffentliche Sitzung des SG vom 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 sowie die öffentliche Sitzung des SG vom 25. Januar 2011 im Verfahren S 4 AS 6064/09, in denen Z. als Zeugin vernommen wurde, und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist nur teilweise zulässig.

1. Die gemäß § 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, soweit er (sinngemäß: unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011) die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 2. Juli 2008 begehrt. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 2 SGG).

2. Die Berufung des Klägers ist hingegen unzulässig, soweit er sich hilfsweise gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 wendet. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und im Übrigen bereits durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Februar 2010 (L 12 AS 3668/09) aufgehoben worden.

II. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2009 begehrt, ist die Klage unzulässig (dazu unter 1.), hinsichtlich des Zeitraums vom 2. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 ist sie unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2009 begehrt, denn hierüber hat der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden keine Entscheidung getroffen.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 hat der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 2. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 abgelehnt; für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte in diesen Bescheiden keine Entscheidung getroffen. Grundsätzlich ist bei ablehnenden oder versagenden Entscheidungen streitgegenständlich zwar der gesamte Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Betroffene einen neuen Leistungsantrag stellt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9) oder die Behörde von vorneherein über einen Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum entschieden hat; dies kann sich aus dem Verfügungssatz des ablehnenden Bescheides und seiner Begründung einschließlich dem beigefügten Berechnungsbogen ergeben (vgl. allgemein zur Notwendigkeit der Auslegung von Behördenentscheidungen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – juris Rdnr. 14).

Letzteres ist hier der Fall, da der Beklagte in seinem Bescheid vom 1. September 2011 ausgeführt hat, dass er nach Erhalt der Lohnnachweise für Juli 2008 bis Januar 2009 und der Kontoauszüge (für die Zeit vom 28. April bis 4. August 2008) der Z. die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft habe, und ausdrücklich auf die beigefügten Horizontalübersichten hingewiesen hat, die hierdurch Bestandteil des Bescheides wurden, und in denen der Beklagte die Hilfebedürftigkeit der Klägers nur für Juli 2008 bis Januar 2009 geprüft (und verneint) hat. Nicht zuletzt aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ergibt sich, dass der Beklagte die Anspruchsberechtigung lediglich bis Januar 2009 geprüft hat und für die Zeit ab 1. Februar 2009 keine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat. Gerade dann, wenn die Hilfsbedürftigkeit aufgrund von Einkommen festzustellen ist, lässt sich regelmäßig keine Entscheidung über die Anspruchsberechtigung ad infinitum treffen. Es entsprach zudem der damaligen Rechtslage, über den Leistungsanspruch für sechs Monate zu entscheiden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 geltenden Fassung).

2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Leistungen für die Zeit vom 2. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 begehrt. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 2. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum zwar 50 Jahre alt, erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger war aber nicht hilfebedürftig.

b) Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II a.F. auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs. 5 SGB II a.F.).

c) Der Kläger und Z. haben im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.

aa) Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II in der hier anzuwendenden, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gehört zur Bedarfsgemeinschaft unter anderem als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II a.F. vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II a.F. hat das BSG dahingehend ausgelegt (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 14), dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es sich um Partner handeln (1.), die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung, 2.), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung, 3.). Der Begriff der "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" wird gegenüber der (bloßen) Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R – juris Rdnr. 25 m.w.N.).

Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 14). Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 14). § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 14).

Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist nach der Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt und zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 20).

Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II erfordert nach der Rechtsprechung des BSG das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" und stellt damit auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 21 m.w.N.). Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist danach mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 22). Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierten Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw. nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 22).

Zusätzlich bedarf es nach der Rechtsprechung des BSG des gemeinsamen Wirtschaftens (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 23 – auch zum Folgenden). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Der in Wohngemeinschaften nach den Erkenntnissen des BSG "häufig" anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend sei insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt werde, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig sei. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müsse gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeute, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssten. Ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten.

Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigen, ist durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R – juris Rdnr. 26).

bb) Der Senat hat – ebenso wie die bislang mit der Beurteilung der Beziehung zwischen dem Kläger und Z. befassten Spruchkörper (neben der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2009 – L 12 AS 3633/09 ER-B – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2011 – L 13 AS 1181/11 ER-B – n.v.; SG, Urteil vom 19. Juni 2009 – S 17 AS 5355/08 – n.v.; SG, Urteil vom 25. Januar 2011 – S 4 AS 6064/09 – n.v.; SG, Beschluss vom 2. März 2011 – S 7 AS 57/11 ER – n.v.) – keine Zweifel, dass nach diesen Maßstäben zwischen dem Kläger und Z. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand.

(1) Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger und Z. als "Partner" zusammenleben. Der Kläger selbst bezeichnet Z. als seine "Partnerin" (etwa in der Klagebegründung vom 23. Dezember 2011 im vorliegenden Verfahren) und bestreitet auch ein partnerschaftliches Zusammenleben im Übrigen nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Januar 2011 im Verfahren S 4 AS 6064/09 hat der Kläger ausgeführt, er und Z. seien "ein Paar seit 2003 oder 2004". Auch Z. hat in der öffentlichen Sitzung des SG vom 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 eingeräumt, dass man "von einer Beziehung sprechen" könne, dass sich dies so nach 2005 entwickelt habe, man aber von Anfang an über ein gemeinsames Schlafzimmer verfügt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Januar 2011 im Verfahren S 4 AS 6064/09 hat sie ausdrücklich bekundet, dass sie und der Kläger "seit 1998 oder seit 2001" und "weiterhin ein Paar" seien. In der vom Kläger vorlegten, mit Z. geschlossenen "Vereinbarung" vom 20. Juli 2008 heißt es zudem, dass hierdurch ihr "Zusammenleben" geregelt werden solle.

Dass es sich um ein partnerschaftlichen Zusammenleben handelt, wird durch zahlreiche Umstände belegt. Der Kläger und Z. haben gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben, das sie seit Ende Dezember 2005 gemeinsam bewohnen. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum teilten der Kläger und Z. "Tisch und Bett". Der Kläger hat in seinem Leistungsantrag von 19. Juni 2009 selbst ausgeführt, dass das "gemeinsame Schlafzimmer ab heute" nur noch von Z. genutzt werde. Er hat also eingeräumt, dass es jedenfalls bis zum 19. Juni 2009 gemeinsam genutzt wurde. Im Schriftsatz vom 21. März 2011 im Verfahren L 13 AS 1181/11 ER-B hat der Kläger vorgetragen, er sei noch am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Verfahren S 17 AS 5355/08, dem 19. Juni 2009, aus dem "gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen". Die Haushaltskasse sei aufgelöst worden, jede Partei sei in Zukunft für die eigene Versorgung verantwortlich; es werde getrennt gekocht und gewaschen; lediglich der Gebrauch der Küche, des Bades und des Wohnzimmers erfolge gemeinsam. Unabhängig davon, ob diese Angaben zur Veränderung des Zusammenlebens ab dem 19. Juni 2009 glaubhaft sind, bestätigen sie im Umkehrschluss für den hier relevanten Zeitraum die gemeinsame Haushaltskasse, die gemeinsame Nutzung von Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche und Bad sowie das gemeinsame Kochen und Waschen. Jede andere Annahme wäre auch lebensfremd; in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Januar 2011 im Verfahren S 4 AS 6064/09 hat der Kläger im Übrigen wiederum eingeräumt, dass er und Z. das Haus gemeinsam putzen, die Wäsche gleichzeitig in der Waschmaschine waschen und am Wochenende auch gemeinsam kochen.

Der Kläger und Z. haben auch sonst ihr Leben jedenfalls seit Ende Dezember 2005 gemeinsam verbracht. So räumt der Kläger etwa im Schriftsatz vom 21. März 2011 im Verfahren L 13 AS 1181/11 ER-B gemeinsame Freizeitaktivitäten ein, die (nur) eingeschränkt seien, soweit damit ein finanzieller Aufwand verbunden sei. Nach seinen eigenen Angaben in der öffentlichen Sitzung des SG vom 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 wird Z. zu den Familienfeiern seiner Familie üblicherweise auch eingeladen, man gehe manchmal gemeinsam wandern.

Der Kläger und Z. sind auch wiederholt gemeinsam in Urlaub gefahren; im Schriftsatz vom 21. März 2011 im Verfahren L 13 AS 1181/11 ER-B räumt der Kläger drei gemeinsame Urlaubsreisen ein, aufgrund derer er Z. noch 746,00 EUR schulde. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Januar 2011 im Verfahren S 4 AS 6064/09 hat der Kläger gemeinsame Urlaube auf T. (2009), in B. (September 2010) und in M. (2010), wo er Z. zu deren Kur hin begleitet hat, angegeben; er und Z. hätten sich in diesen Urlauben "ein Zimmer geteilt". Zwar liegen die eingeräumten gemeinsamen Urlaub nach dem hier relevanten Zeitraum, sie lassen Rückschlüsse aber auch auf den hier relevanten Zeitraum zu, zumal nach Darstellung des Klägers nach dem 19. Juni 2009 eine striktere Trennung innerhalb des Zusammenlebens erfolgt sei.

Der gemeinsame Kauf des Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung belegt auch, dass der Kläger und Z. ein dauerhaftes Zusammenwohnen beabsichtigten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und Z. lediglich eine Wohngemeinschaft bestünde, liegen nicht vor. Dies hat der Kläger auch gar nicht behauptet.

(2) Aus den gleichen Gründen liegt auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Selbst bei Anlegung strenger – sich also zu Gunsten des Klägers wirkender – Maßstäbe kann hieran kein Zweifel bestehen.

Bereits die gemeinsame Anschaffung des selbst bewohnten Einfamilienhauses als immobiliare Grundlage des gemeinsamen Wohnens stellt sich als "Wirtschaften aus einem Topf" dar. Das Gleiche gilt für die Führung eines gemeinsamen Kontos für den Unterhalt des Hauses sowie einer gemeinsamen Haushaltskasse: Der Kläger und Z. zahlen hier nach der eigenen Darstellung des Klägers jeweils – grundsätzlich zu gleichen Teilen – ein; mit dem Kontoguthaben werden sodann die Unterhaltskosten für das Haus finanziert; die Haushaltskasse dient der Finanzierung der alltäglichen Anschaffungen. Es handelt sich in beiden Fällen geradezu um Paradebeispiele für "Wirtschaften aus einem Topf." Das gemeinsame Wirtschaften geht damit über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Dass das BSG der Auffassung ist, dass der gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse noch keine Wirtschaftsgemeinschaft begründe (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – juris Rdnr. 23), steht im vorliegenden Fall der Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen, da sich das gemeinsame Wirtschaften gerade nicht im gemeinsamen Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln erschöpft.

Das "Wirtschaften aus einem Topf" wird durch weitere Umstände belegt. Die Telefonrechnung wird nach den Angaben des Klägers in der öffentlichen Sitzung des SG vom 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 hälftig geteilt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 23. Juli 2009 im Berufungsverfahren L 12 AS 3668/09 eingeräumt, dass sowohl er als auch Z. Einrichtungsgegenstände eingebracht hätten, die der jeweils andere benutzen könne. Auch hierin zeigt sich das gemeinsame Wirtschaften. Entsprechend hat er in der Verhandlung vom 19. Juni 2009 angegeben, ihm seien die Eigentumsverhältnisse an den Einrichtungsgegenständen unklar; dies streitet für die Annahme, dass der Kläger und Z. ein strikte Trennung auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vornehmen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Januar 2011 im Verfahren S 4 AS 6064/09 auch eingeräumt, dass defekte Haushaltsgeräte gemeinsam eingekauft werden. Z. hat in der öffentliche Sitzung des SG vom 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 zudem bekundet, dass im Jahr 2007 ein Fernseher gemeinsam angeschafft worden sei. Die Kosten für den Hausbau des Kanzleizimmers (3.000,00 EUR) schließlich wurden – jedenfalls zunächst – von dem gemeinsamen Konto aus finanziert, wobei der Kläger den Betrag allein steuerlich geltend gemacht hat.

Auch bei den gemeinsamen Urlauben (siehe oben) hat Z. jedenfalls vorübergehend Aufwendungen zugunsten des Klägers getragen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger verpflichtet ist, den von ihm genannten Betrag von 746,00 EUR an Z. zu zahlen, stünde dies nicht der Annahme eines "Wirtschaftens aus einem Topf" entgegen, denn "aus einem Topf" bedeutet ja gerade nicht, dass nur eine Person in diesen "Topf" einzahlt.

(3) Liegen damit die objektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II a.F. vor, greift auch die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II a.F. ein, da der Kläger und Z. mindestens seit Ende Dezember 2005 und damit im streitgegenständlichen, am 2. Juli 2008 beginnenden Zeitraum länger als ein Jahr zusammenlebten.

Diese Vermutung, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vorliegt, ist zwar widerleglich, im vorliegenden Fall aber nicht erschüttert worden. Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (so schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 11 B 226/05 AS ER – juris Rdnr. 24).

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II stellt nicht darauf ab, ob der Wille für ein gegenseitiges Einstehen tatsächlich subjektiv vorhanden ist (Beschluss des Senats vom 22. März 2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – juris Rdnr 22; LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 – L 5 B 21/07 ER AS – juris Rdnr 5). Entscheidend ist vielmehr, ob aus objektiver Sicht ein solcher Wille anzunehmen ist. Insofern ist von Bedeutung, ob von dem Anderen verlangt werden "kann" (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – juris Rdnr. 95 zu § 137 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz), für den Hilfebedürftigen Verantwortung zu tragen und für ihn einzustehen, also ob eine solche unter den konkret vorliegenden Umständen im Lichte der gesellschaftlichen Anschauungen zu erwarten ist (LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 – L 5 B 21/07 ER AS – juris Rdnr 5).

Angesichts dieses objektiven Maßstabes ist es ohne Bedeutung, ob die beiden betroffenen Personen auch tatsächlich hierzu bereit sind. Deshalb genügt zur Verneinung einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft die schlichte Erklärung, nicht in einer solchen Gemeinschaft zu leben, nicht (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 19; ferner Beschluss des Senats vom 22. März 2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – juris Rdnr 25; LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 – L 5 B 21/07 ER AS – juris Rdnr 5). Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre sonst weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen faktisch bedeutungslos. Ob die besonderen Merkmale einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben sind, ist daher anhand sogenannter äußerer Hinweiszeichen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14 AS 23/07 R – juris Rdnr 16).

Vor diesem Hintergrund kommt der bloßen Äußerung sowohl des Klägers als auch der Z., für den jeweils anderen nicht einstehen und keine Verantwortung übernehmen zu wollen, keine Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass angesichts der Gesamtumstände ihres Zusammenlebens erwartet werden kann, dass sie jeweils für den anderen einstehen und Verantwortung übernehmen. Der fehlende subjektive Wille hierzu bzw. der Wunsch, die Notwendigkeit solcher gegenseitiger Unterstützung durch den Bezug steuerfinanzierter Mittel zu vermeiden, ist hingegen nicht ausschlaggebend. Dabei spielt auch keine Rolle, ob in der Vergangenheit – also vor dem 2. Juli 2008 – ein gegenseitiges Einstehen und eine gegenseitige Verantwortungsübernahme tatsächlich erfolgt ist. Denn gerade bis zum Beginn des hier streitigen Zeitraums verfügte der Kläger über eigenes Einkommen und Vermögen, so dass er finanzieller Hilfe seitens der Z. nicht bedurfte. Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass die gegenseitige Unterstützung dann erfolgt, wenn sie notwendig ist.

d) Das zu berücksichtigende Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft überstieg deren Bedarf, so dass der Kläger nicht hilfebedürftig war.

Der monatliche Bedarf des Klägers und der Z. setzt sich aus der jeweiligen Regelleistung in Höhe von 316,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 SGB II in der vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I S. 1102]) sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 142,75 EUR (Heizkosten: 77,62 EUR, Nebenkosten: 65,13 EUR) zusammen. Weitere Bedarfe bestanden nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

Diesem monatlichen Gesamtbedarf von 774,89 EUR stand im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) der Z. in mindestens folgender Höhe gegenüber: • Juli 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 2.430,02 EUR, abzüglich Absetz- und Freibeträgen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie § 30 SGB II in der vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) in Höhe von 280,00 EUR, mithin zu berücksichtigen: 2.150,02 EUR • August 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 1.753,86 EUR, abzüglich Absetz- und Freibeträgen in Höhe von 280,00 EUR, mithin zu berücksichtigen: 1.473,86 EUR • September 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 1.619,41 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 99,54, abzüglich Absetz- und Freibeträgen in Höhe von 280,00 EUR, mithin zu berücksichtigen: 1.435,35 EUR • Oktober 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 142,99 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR, abzüglich Absetz- und Freibeträgen in Höhe von 108,60 EUR, mithin zu berücksichtigen: 1.527,49 EUR • November 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 1.369,09 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR, abzüglich Absetz- und Freibeträgen in Höhe von 280,00 EUR, mithin zu berücksichtigen: 2.582,19 EUR • Dezember 2008: Erwerbseinkommen in Höhe von 209,35 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR, abzüglich Absetz- und Freibeträgen in Höhe von 121,87 EUR, mithin zu berücksichtigen: 1.580,58 EUR • Januar 2009: Erwerbseinkommen in Höhe von 230,48 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.493,10 EUR, abzüglich Absetz- und Freibeträgen in Höhe von 126,10 EUR, mithin zu berücksichtigen: 1.597,48 EUR

Damit überstieg das zu berücksichtigende monatliche Einkommen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum den monatlichen Bedarf, so dass durchgehend keine Hilfebedürftigkeit bestand. Ob auch das Vermögen des Klägers und/oder der Z. einer Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann damit offen bleiben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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