L 18 AS 2695/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 193 AS 105/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2695/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 328/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu beantragen.

Der 1951 geborene Kläger stand bei dem Beklagten im fortlaufenden Leistungsbezug. Er arbeitet seit 2012 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Haushaltshelfer zehn Stunden pro Woche mit einem monatlichen Netto-Verdienst iHv 100,00 EUR und ab Juli 2015 iHv 150,00 EUR. Mit dem Beklagten schloss er am 15. Dezember 2014 eine bis zum 14. Juni 2015 gültige Eingliederungsvereinbarung ab.

Durch Bescheid vom 5. Dezember 2014 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 22. Dezember 2014 zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung einer Altersrente mit Abschlägen bei seinem Rentenversicherungsträger auf. Nach der von ihm eingereichten Rentenauskunft bestehe die Möglichkeit eines Rentenbezuges mit Abschlägen ab dem 1. November 2014, abschlagsfrei sei ein Rentenbezug erst ab dem 1. April 2017 möglich. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit welchem er geltend machte, die geminderte Rente sei für ihn mit dem lebenslangen Bezug von Sozialleistungen verbunden und die Verpflichtung zur Antragstellung für ihn deshalb unzumutbar, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 als unbegründet zurück. Die in Ausübung des anzuwendenden Ermessens getroffene Entscheidung über die Aufforderung zur Antragstellung erfülle die Voraussetzungen der § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II und 12a Satz 1 SGB II iVm der Unbilligkeitsverordnung. Der Kläger sei ausweislich der vorgelgten Rentenauskunft sowohl bei geminderter als auch bei ungeminderter Rentenhöhe auf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung im Alter angewiesen. Durch seine Beschäftigung würde auch kein monatliches Einkommen von mehr als 450,00 EUR erzielt, die Aufnahme einer höhervergüteten Tätigkeit durch den Kläger sei nicht wahrscheinlich. Trotz der Eingliederungsvereinbarung vom 9. Juli 2013, in welcher er sich verpflichtet habe, sich um eine höhervergütete Tätigkeit zu bemühen, sei bis heute keine Veränderung zu erkennen.

Am 18. März 2015 stellte der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See einen Antrag auf Bewilligung der Altersrente gem. § 5 Abs. 3 SGB II, der Kläger stellte einen Rentenantrag am 11. Januar 2016 mit einem Rentenbeginn am 1. Mai 2016. Über beide Rentenanträge ist noch nicht entschieden.

Am 13. April 2015 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe sein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufforderung zur Antragstellung einer Rente nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme seiner Regelaltersrente sei die gleichzeige Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII notwendig, dies könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Es sei ihm nicht zuzumuten, eine Rente zu beantragen, die unter dem Existenzminimum liege.

Durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Aufforderung des Beklagten an den Kläger zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente sei nicht zu beanstanden, die Anfechtungsklage deshalb unbegründet. Die Voraussetzungen des § 12a Satz 1 SGB II hätten vorgelegen, da der Kläger laufend Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, die Beantragung der vorzeitigen Altersrente auch geeignet gewesen sei, seine Hilfebedürftigkeit zumindest teilweise zu verringern und auch kein Fall der Unbilligkeitsverordnung vorgelegen habe. Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger für Mai 2014 angekündigten Aufstockung seines Minijobs auf 200,00 EUR monatlich seien die Einkünfte noch weit von der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB V entfernt gewesen. Die Unbilligkeitsverordnung regle die Ausnahmetatbestände, bei deren vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente verpflichtet seien, zudem abschließend. Der Beklagte habe schließlich sein Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt, atypische Härten seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger von seiner vorgezogenen Altersrente seinen Lebensunterhalt nicht würde vollständig bestreiten können, genüge nicht für die Annahme einer solchen Härte.

Am 21. November 2016 hat der Kläger gegen das ihm am 21. Oktober 2016 zugestellte Urteil des SG Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Die vorzeitige Inanspruchnahme seiner Altersrente mit Abschlägen belaste in nicht hinzunehmender Weise das Sozialamt. Zudem sei von dem Beklagten auch nicht berücksichtigt worden, dass die von ihm am 9. Juli 2013 für die Zeit bis zum 14. Juli 2015 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung keine Verpflichtung zur Antragstellung beinhaltet habe, ebenso wenig wie die nachfolgend abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen. Für ihn sei zudem die seit dem 1. Januar 2017 gültige Unbilligkeitsverordnung anzuwenden, danach sei er nicht zur Antragstellung von verminderter Altersrente verpflichtet, weil er in diesem Fall zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII beziehen müsste. Denn bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich um einen Dauerverwaltungsakt, bei welchem die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sei. Denn die Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen und eine Rente zu beziehen führe zu einem dauerhaften Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Vorbringen für zutreffend. Nach der maßgebenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei im Bereich des SGB II vom sog. Geltungsraumprinzip auszugehen und dasjenige Recht anzuwenden, das zu der Zeit galt, in der die maßgebenden Rechtsfolgen eingetreten seien. Denn das SGB II diene der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt. Zudem lege Artikel 2 der ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung vom 4. Oktober 2016 ausdrücklich fest, das die darin verfügten Änderungen ab dem 1. Januar 2017 und nicht rückwirkend gelten sollten.

Durch Beschluss vom 19. April 2017 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch die Berichterstatterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil der Rechtsstreit zuvor auf die Berichterstatterin als Vorsitzende übertragen worden war (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage deshalb zutreffend abgewiesen.

Der Kläger hat zu Recht eine Anfechtungsklage erhoben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), weil es sich bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) handelt.

Die Klage ist zulässig. Die Aufforderung durch den Beklagten ist nicht im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und die Anfechtungsklage nach wie vor zulässig. Denn solange das Rentenverfahren wie vorliegend noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten für den Kläger im Rentenverfahren (BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R, juris). Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass das Rentenverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreit ruhend gestellt wurde.

Einer echten notwendigen Beiladung des Rentenversicherungsträgers des Klägers nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG bedurfte es nicht (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, juris).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente sind § 12a iVm § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II (diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung aufgrund der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl I 850). Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, wobei nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden muss. Die SGB II-Leistungsträger werden ermächtigt, Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorzeitigen Rente aufzufordern, und, sofern diese der Aufforderung nicht nachkommen, selbst den Antrag zu stellen.

Die sich aus dem Regelungszusammenhang der genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr. 17) erfüllt der Kläger, er war unstreitig hilfebedürftig iS der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist. Hilfebedürftig ist danach derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hieran knüpft die Regelung in § 12a SGB II über vorrangige Leistungen an (siehe dazu ausführlich BSG aaO). Nach Vollendung des 63. Lebensjahres gehört zu den vorrangigen Leistungen grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (vgl. § 77 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI).

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014, mit dem der Kläger zur Rentenantragstellung aufgefordert wurde, ist formell rechtmäßig, insbesondere liegt kein zu beachtender Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X vor. Denn jedenfalls wurde ein möglicher Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 SGB X), in welchem der Kläger umfangreich vorgetragen hatte.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist nach § 12a SGB II verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen der sogenannten 58er-Regelung (§ 65 Abs. 4 Satz 2 SGB II), insbesondere die Vollendung des 58. Lebensjahres vor dem 1. Januar 2008, erfüllte der am 1. November 1951 geborene Kläger nicht.

Der Kläger ist zur Inanspruchnahme der Rente verpflichtet, denn diese ist iS des § 12a Satz 1 SGB II zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hilfebedürftigkeit erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lassen, vielmehr genügt es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe nach verringert wird (BSG Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, aaO).

Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB II, denn diese wird unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht. Dass abhängig von der Höhe der Rente der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt ggf. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten und ihr deshalb insoweit nach § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten sein könnte, ändert nichts daran, dass der Kläger mit dem Bezug der vorzeitigen Altersrente seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigt und aus diesem Leistungssystem ausscheidet.

Neben der festgestellten Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung ist diese iS des § 12a Satz 1 SGB II auch erforderlich, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI).

Der Verpflichtung des Klägers zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme steht die auf § 13 Abs. 2 SGB II beruhende Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend geregelten Ausnahmetatbestände (BSG, Urteil vom 19. Augusts 2015 - B 14 AS 1/15 R, aaO) vorliegt und auch die Ausnahmebestimmungen in §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV nicht eingreifen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht die UnbilligkeitsV in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung anwendbar. Denn es handelt sich bei der Aufforderung des Beklagten, die Rente vorzeitig zu beantragen, nicht um einen Dauer-Verwaltungsakt. Ein solcher liegt vor, wenn er sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft, sondern ein auf Dauer gerichtetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BSG, Urteil vom 4. September 2013 B 10 EG 11/12 R, juris). Der vorliegend angefochtene Bescheid erschöpft seine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen jedoch alleine in der Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen.

Das aufgrund der Verpflichtung des Klägers, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, eröffnete Ermessen des Beklagten hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung hat dieser erkannt und im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"; vgl. BSG Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R a aO). Die Erwägungen des Beklagten lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Relevante Ermessensgesichtspunkte können ohnehin nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhen, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Anhaltspunkte für solche Härten nicht aufdrängen, ist der Leistungsberechtigte gehalten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat. Vorliegend sind solche Umstände von dem Kläger nicht vorgebracht worden. Insbesondere liegt ein atypischer Fall nicht deshalb vor, weil die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten uU nicht bedarfsdeckend ist und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden müssten (BSG Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R aaO). Die durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen waren dem Gesetzgeber bekannt und können nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen.

Schließlich verstößt dieses Ergebnis nicht gegen Grundrechte des Klägers. Die der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen dienenden § 12a iVm § 5 Abs. 3 SGB II sind verfassungsgemäß (siehe ausführlich BSG Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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