L 31 AS 1007/17 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 4580/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 1007/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017, mit welchem er verpflichtet worden ist, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 6. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 zu gewähren.

Die 1961 geborene Antragstellerin zu 1) ist polnische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihrer 1997 in Polen geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft.

Die Antragstellerinnen beantragten am 17. Februar 2017 die weitere Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gaben in diesem Antrag unter anderem an, die Antragstellerin zu 1) beziehe eine Witwenrente i.H.v. 265,00 EUR. Für die Antragstellerin zu 2) werde Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR bezogen. Die Kosten der Unterkunft betrügen 446,00 EUR zzgl. 33,00 EUR Heizkosten. Ergänzend legten sie eine Vereinbarung der Antragstellerin zu 1) über eine saisonale geringfügige Beschäftigung vor. Diese solle am 18. März 2017 beginnen und am 3. Juni 2017 enden. Es werde eine wöchentliche Arbeitszeit von 3 × 2 Stunden vereinbart. Die Vergütung betrage 8,85 EUR pro Stunde. Daraus ergebe sich ein monatliches Entgelt i.H.v. 212,40 EUR. Darüber hinaus erhalte sie Kost und Logis.

Mit Bescheid vom 30. März 2017 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 4. April 2017 bis zum 30. September 2017 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, es bestehe ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche. Es greife daher der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II.

Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin trugen die Antragstellerinnen unter anderem vor, die Antragstellerin zu 1) habe einen Minijob, mit dem sie monatlich 212,40 EUR verdiene. Es handele sich um eine Pflegetätigkeit. Sie vertrete eine Bekannte, die die Pflege sonst übernehme, sich gegenwärtig aber im Krankenhaus befinde. Für die Antragstellerin zu 2) sei ein Verfahren zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft beim Standesamt Neukölln anhängig. Der Vater der Antragstellerin zu 2) sei Deutscher. Sie besuche seit August 2012 die F K Schule in N. Ergänzend übersandten die Antragstellerinnen eine Geburtsurkunde des Herrn B R vom 7. Februar 1964 sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag Nr. 58/1998 vom 30. Mai 2011 hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), in die als Vater Herr B R und als Mutter die Antragstellerin zu 1) eingetragen sind.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Landesamtes für Bürger-Ordnungsangelegenheiten - Personenstands- und Einwohnerwesen - eingeholt, aus der sich unter anderem ergibt, dass ein 1964 geborener B R deutscher Staatsangehöriger ist.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für die Zeit vom 6. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Antragstellerinnen würden die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllen. Ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II läge nicht vor.

Die Antragstellerin zu 2) sei deutsche Staatsangehörige und damit keine Ausländerin im Sinne der genannten Vorschrift. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz erwerbe ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz bedürfe es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich sei; die Anerkennungserklärung müsse abgegeben oder das Feststellungsverfahren müsse eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Amtsgericht Danzig habe am 26. September 2011 die Vaterschaft des Herrn B R betreffend die Antragstellerin zu 2) festgestellt. Hindernisse für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung seien nicht ersichtlich (vergleiche §§ 108, 109 FamFG). Herr R sei bei der Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger gewesen. Dies folge zur Überzeugung der Kammer aus dessen Geburtsurkunde sowie aus einer Behördenauskunft hinsichtlich der aktuellen Staatsangehörigkeit (Deutsch).

Die Antragstellerin zu 1), die Mutter der Antragstellerin zu 2), unterfalle ebenfalls nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, denn sie könne ein Aufenthaltsrecht jedenfalls aus § 11 Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz ableiten. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz sei die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland sei die Antragstellerin zu 2) noch minderjährig gewesen. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis sei auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und das Kind sich in einer Ausbildung befinde, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führe (§ 28 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz). Die Antragstellerin zu 2) befinde sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen Bildungsabschluss führe, da sie eine Sekundarstufe besuche. Die Antragstellerinnen lebten auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2) noch in einer familiären Lebensgemeinschaft.

Der Gesamtbedarf der Antragstellerinnen betrage monatlich 1182,00 EUR (Regelbedarf i.H.v. 409,00 EUR zuzüglich Regelbedarf i.H.v. 327,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 446,00 EUR). Von diesem seien das Einkommen i.H.v. 296,30 EUR aus Witwenrente, das Einkommen aus dem Minijob der Antragstellerin zu 1) i.H.v. 212,40 EUR monatlich sowie der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung in Höhe von monatlich 122,70 EUR (täglich 1 Prozent des Regelsatzes) und das Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR ohne Berücksichtigung von Freibeträgen abzuziehen, so dass sich die austenorierten Beträge ergeben würden.

Gegen den ihm am 4. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 10. Mai 2017 Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er trägt unter anderem vor, die Antragstellerin zu 2) besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr sei derzeit nach ihren eigenen Angaben ein Verfahren zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft beim Standesamt N anhängig. § 4 Abs. 1 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz regle, dass in Fällen, in denen bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger sei und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich sei, es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bedürfe. Eine solche liege nicht vor. Hier liege lediglich eine vom Amtsgericht D am 26. September 2001 erfolgte Vaterschaftsfeststellung vor. Die Antragstellerin zu 1) könne damit auch kein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz für sich in Anspruch nehmen. Dies setze voraus, dass zunächst ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz bestanden habe, denn nur dann könne eine solche auch nach § 28 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen verlängert werden. Dies sei jedoch ganz klar nicht der Fall. Für die Antragstellerin zu 1) könne es entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts somit nicht dahinstehen, wie ihre Pflegetätigkeit zu beurteilen sei, insbesondere ob diese als wirtschaftlich untergeordnet und unwesentlich anzusehen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat das Urteil des Amtsgerichts Danzig vom 19. September 2001, mit dem festgestellt worden ist, dass B R Vater der Antragstellerin zu 2) ist, in deutscher Übersetzung zur Akte genommen.

Des Weiteren ist das Bezirksamt Berlin Neukölln - Amt für Bürgerdienst - Staatsangehörigkeitsbehörde mit Schreiben vom 3. Juli 2017 um Mitteilung gebeten worden, wann über den Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entschieden werden könne und woran eine Entscheidung gegebenenfalls (noch) scheitere.

Dieses hat daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1) am 28. Juli 2016 per Fax einen Antrag auf Staatsangehörigkeitsprüfung für die Antragstellerin zu 2) gestellt habe. Vorab sei sie mit der Antragstellerin zu 2) zu einer Beratung gewesen, bei der ihr mitgeteilt worden sei, dass einige Unterlagen/Nachweise benötigt würden. Die Antragstellung habe nur aus dem Prüfungsbogen zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie der polnischen Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 2) und der Anmeldebestätigung bestanden. Weitere aussagekräftige Dokumente seien nicht eingereicht worden. Angaben zu dem Vater seien nur spärlich (Name, Geburtsdatum, Anschrift) gemacht worden, so dass alle benötigten Angaben/Unterlagen selbst hätten beschafft werden müssen. Da die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2) von Herrn R habe abgeleitet werden sollen, sei vorab zu prüfen gewesen, ob der Vater der Antragstellerin zu 2) zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Auch habe geprüft werden müssen, auf welcher Grundlage die Eintragung des Herrn R in die Geburtsurkunde der Antragstellerin erfolgt sei. Auch insoweit seien Nachweise angefordert worden, die von der Antragstellerin nicht übersandt worden seien. Vom rechtlichen Vertreter der Antragstellerin zu 2) sei bisher erklärt worden, dass solch eine Vaterschaftsanerkennung/Urteil nicht vorliege. Das Verfahren könne daher erst jetzt - nachdem das Landessozialgericht das übersetzte Urteil übersandt habe - weiterbearbeitet werden und es werde eine zeitnahe Übersendung an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport für eine Entscheidung und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises angestrebt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerinnen haben einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 6. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in der vom Sozialgericht Berlin austenorierten Höhe.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung, bzw. wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist, eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803, vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86 b Rn. 29, 29a). Dabei ist auch bei Vornahmesachen einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02, zitiert nach juris, m. w. N.).

Unter Beachtung dieser Vorgaben besteht - wie bereits vom Sozialgericht Berlin entschieden - ein Anspruch der Antragstellerinnen auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, denn ihnen stehen im Zeitraum vom 4. April bis zum 31. Juli 2017 Leistungen nach dem SGB II zu. Die Antragstellerinnen erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ohne dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift, denn sie können sich auf ein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche berufen. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Antragstellerin zu 2) deutsche Staatsangehörige und damit keine Ausländerin im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist. Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer Wiederholung dieser Ausführungen ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass soweit der Antragsgegner ausführt, es komme zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft an, der Senat dem zustimmt. Hierzu hat das Sozialgericht auch bereits auf die §§ 108 und 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verwiesen, die regeln, dass abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen ausländische Entscheidungen in Familiensachen anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Damit handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Danzig um eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft, denn § 108 Abs. 1 FamFG führt ausdrücklich aus, dass ausländische Entscheidungen anerkannt werden.

Auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz festgestellt hat. Die Antragstellerin zu 1) hat auch in der Vergangenheit die Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind gehabt, denn die Antragstellerin zu 2) hat die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und war damit auch in der Vergangenheit bereits Deutsche. Das jetzige Verfahren vor dem Bezirksamt Neukölln von Berlin dient "lediglich" der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und damit der Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit problemlos nachzuweisen, er begründet die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht (erst), denn wie bereits ausgeführt, ist die Antragstellerin zu 2) als Kind eines deutschen Vaters seit Geburt an Deutsche.

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2017 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen der zusprechenden Kostenentscheidung abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statthaft (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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