L 3 AS 758/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AS 756/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 758/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 30/17 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Rüchnahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und einer zugehördenden Erstattungsforderung ist ein "fiktiver Vermögensverbrauch" nicht zu berücksichtigen.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2016 abgeändert und im Ausspruch zur Sache wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.588,52 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 3.058,41 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.752,54 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.935,09 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 908,94 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Der Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 3.229,72 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren erster Instanz zu 1/10. Im Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten

III. Die Revision wird zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen sieben Bescheide des Beklagten, mit denen Bewilligungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zurückgenommen und zur Erstattung von Beträgen aufgefordert wurde.

Einen Antrag der Klägerin vom 7. Januar 2010 auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich selbst und ihre am 2009 geborene Tochter Z ... lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2010 wegen anzurechnenden Vermögens (4.117, 88 EUR) ab.

Mit Bescheid vom 25. März 2010 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum vom 24. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010, nachdem hinsichtlich einer Lebensversicherung ein Verwertungsausschluss vereinbart und ein Tagesgeldkonto gelöscht worden war. Dabei rechnete der Beklagte den Freibetrag der Tochter in Höhe von 750,00 EUR zugunsten der Klägerin an.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 17. Juni 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 und Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 18. Januar 2011 erging am 4. Februar 2011 wegen übersteigenden Vermögens ein Ablehnungsbescheid.

Am 15. November 2011 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. November 2011. Mit Bescheid vom 27. Januar 2012 und Änderungsbescheid vom 9. Februar 2012 bewilligte der Beklagte zunächst vorläufig Leistungen, die er mit Bescheid vom 8. November 2012 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 endgültig festsetzte.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13. April 2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2012 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 vorläufig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 und Änderungsbescheid vom 16. April 2013 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2012. Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 erfolgte für diesen Zeitraum die endgültige Leistungsfestsetzung.

Auf den Antrag vom 4. April 2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2013 und Änderungsbescheiden vom 29. April 2013 und 12. Mai 2014 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2013 und Änderungsbescheid vom 22. April 2014 Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013, für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014, die mit Bescheid vom 13. Mai 2014 endgültig festgesetzt wurden.

Auf den Antrag vom 8. April 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2014 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014.

Am 13. Mai 2014 wurde dem Beklagten im Rahmen des automatisierten Datenabgleiches bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2012 Kapitalerträge aus einem Guthaben bei der Y ... erzielt hatte. Dieses Konto war zuvor von der Klägerin nicht angegeben worden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 hörte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung unrechtmäßiger Leistungsbewilligungen und der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen an und bat um die Vorlage von Nachweisen.

In ihrer Rückantwort zur Anhörung äußerte sich die Klägerin wie folgt: "Das Konto bei der Y ... existiert noch. Auch wenn ich weiß, dass das Nichtangeben unentschuldbar ist, möchte ich Ihnen eine kurze Erklärung dazu geben. Da ich von der Geburt meiner Tochter an alleinerziehend bin und ich demzufolge komplett allein für alles verantwortlich bin, war mir die finanzielle Sicherheit besonders wichtig. Ich habe dieses Geld über viele Jahre mühsam angespart, um für Notfälle auf der sicheren Seite zu stehen. Meine Beweggründe sind für Sie vielleicht etwas nachvollziehbar, aber natürlich auch keine Rechtfertigung. Ich möchte mich hiermit in aller Form dafür entschuldigen! (Kontoauszüge sind anbei)".

Die Berechnung der Vermögensverhältnisse unter Einbeziehung der vorgelegten Jahresabschlusssalden des Kontos bei der Y ... ergab, dass die Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über anrechenbares Vermögen verfügte (zum 1. Februar 2010: 4.556,89 EUR; zum 1. August 2010: 4.581,55 EUR; zum 1. Mai 2012: 1.082,09 EUR; zum 1. November 2012: 3.836,08 EUR; zum 1. Mai 2013: 3.077,98 EUR; zum 1. November 2013: 3.657,66 EUR; zum 1. Mai 2014: 5.366,07 EUR).

Ab dem 4. August 2014 erließ der Beklagte folgende Rückforderungsbescheide: - Mit Bescheid vom 4. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 25. März 2010 (1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010) zurück und forderte die Erstattung von 3.581,83 EUR. - Mit Bescheid vom 5. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 9. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2010 (1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011) zurück und forderte die Erstattung von 3.417,25 EUR. - Mit Bescheid vom 6. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 23. April 2012 (1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012) zurück und forderte die Erstattung von 2.853,60 EUR. - Mit Bescheid vom 7. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 25. Oktober 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. April 2013 und 31. Mai 2013 (1. November 2012 bis zum 30. April 2013) zurück und forderte die Erstattung von 3.440,34 EUR. - Mit Bescheid vom 8. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 17. April 2013 in der Fassung Änderungsbescheide vom 29. April 2013 und 12. Mai 2014 (1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013) zurück und forderte die Erstattung von 3.078,00 EUR. - Mit Bescheid vom 11. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2013 in der Fassung Änderungsbescheide vom 22. April 2014 und 13. Mai 2014 (1. November 2013 bis zum 30. April 2014) zurück und forderte die Erstattung von 3.353,17 EUR. - Mit Bescheid vom 12. August 2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 14. Mai 2014 (1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014) zurück und forderte die Erstattung von 1.023,72 EUR.

Alle Bescheide waren an die Klägerin adressiert, wandten sich ausschließlich an sie, umfassten aber bei Aufhebung und Erstattungsbegehren auch die zugunsten des minderjährigen Kindes Z ... erbrachten Leistungen.

Am 18. August 2014 legte die Klägerin gegen sämtliche (sieben) Bescheide Widerspruch ein und machte zu dessen Begründung geltend, dass der auf dem Konto befindliche Betrag ihren Lebensunterhalt für lediglich "schätzungsweise ca. 1 ¾ Jahr" hätte decken können und dann aufgebraucht gewesen wäre. Eine "chronologische Herangehensweise" mit "evtl. fiktiven Nachfolgeberechnungen" sei erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. Januar 2015 (zum Bescheid vom 4. August 2014), vom 6. Januar 2015 (zum Bescheid vom 5. August 2014), vom 7. Januar 2015 (zum Bescheid vom 6. August 2014), vom 8. Januar 2015 (zum Bescheid vom 7. August 2014), vom 9. Januar 2015 (zum Bescheid vom 8. August 2014), vom 12. Januar 2015 (zum Bescheid vom 11. August 2014) und vom 13. Januar 2015 (zum Bescheid vom 12. August 2014) wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Leistungsberechtigte sei solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis dieses tatsächlich verbraucht sei. Die wiederholte Berücksichtigung von Vermögen sei "vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen" und von der Rechtsprechung bestätigt worden.

Auf die Klage vom 13. Februar 2015 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 25. Mai 2016 den Bescheid vom 6. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015, den Bescheid vom 7. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015, den Bescheid vom 8. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015, den Bescheid vom 11. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 und den Bescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 aufgehoben. Den Bescheid vom 5. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 hat es insoweit aufgehoben, als ein 975,06 EUR übersteigender Betrag zurückgefordert wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) für eine Rücknahme der Bescheide lägen vor. Das unter Berücksichtigung des Guthabens auf dem Konto bei der Y ... anrechenbare Vermögen der Klägerin übersteige in den streitigen Zeiträumen auch die der Klägerin und ihrer Tochter zustehenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn sie habe bei allen Anträgen das Guthaben bewusst nicht angegeben und dies auch eingeräumt. Die rechtswidrigen Bewilligungen beruhten auf diesen Angaben. Der Beklagte sei daher dem Grunde nach berechtigt gewesen, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Aufhebung sei auch fristgerecht erfolgt. Allerdings sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die gleichzeitig geltend gemachten Erstattungsforderungen der Höhe nach im tenorierten Umfang rechtswidrig seien. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. August 2014 sei insoweit rechtswidrig, als ein 975,06 EUR übersteigender Betrag gefordert werde. Aus der unstreitigen Berechnung des Beklagten ergebe sich, dass unter Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs das Vermögen bereits mit Ablauf des Monats Mai 2007 unter dem vermögensrechtlichen Freibetrag gesunken sei. Die Annahme eines längeren Zeitraums der Bedarfsdeckung komme vorliegend nicht in Betracht. Zwar sei bei vorausschauenden Bewilligungsentscheidungen ein einzusetzendes, tatsächlich aber nicht verbrauchtes Vermögen solange anzurechnen, wie es noch vorhanden sei. Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen sei dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten. Durch die Anwendung von § 45 SGB X solle nach einer rechtswidrigen Begünstigung des Leistungsempfängers die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden. Dabei sei der Normalfall, also die ordnungsgemäße Verwertung des Vermögens, zugrunde zu legen und nicht der atypische Fall einer verweigerten Verwertung. Die Vorschrift habe keinen über die genannte Zielsetzung hinausgehenden Sanktionscharakter. In der Rückabwicklungssituation, die sich über mehrere Bewilligungszeiträume erstrecke, bestehe auch die Möglichkeit, eine Mehrfachanrechnung durch eigenes Handeln abzuwenden, nicht. Ein dogmatischer Ansatz für das Verbot der "Mehrfachanrechnung" sei in der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zu sehen. Im Ergebnis sei die mit dem Bescheid vom 4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 geforderte Erstattung für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 in vollem Umfang rechtmäßig, die mit Bescheid vom 5. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 geforderte Erstattung jedoch nur noch in Höhe von 975,06 EUR. Die diesen Betrag übersteigende Rückforderung sei rechtswidrig, ebenso wie die Rückforderungen aus den weiteren Bescheiden. Nach Auffassung der Kammer stehe die zurückgeforderte Gesamtsumme von 20.747,91 EUR in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis zu dem tatsächlich anrechenbaren Vermögen.

Gegen das ihr am 10. Juni 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung vom 8. Juli 2016, die er dahingehend beschränkt, dass die Erstattungsbegehren nicht mehr aufrecht erhalten werden, soweit zugunsten der Tochter der Klägerin erbrachte Leistungen zurückgefordert wurden.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der fingierte Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch einen fiktiven Vermögensverbrauch nicht in Betracht komme und beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 25. Mai 2016 (Az. S 12 AS 756/15) wird unter Punkt I dahingehend geändert, dass: a) der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015, betreffend den Zeitraum 05/2012 bis 10/2012, in Höhe von insgesamt 265,08 EUR aufgehoben wird, b) der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015, betreffend den Zeitraum 11/2012 bis 04/2013, in Höhe von insgesamt 381,93 EUR aufgehoben wird, c) der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015, betreffend den Zeitraum 05/2013 bis 10/2013, in Höhe von insgesamt 325,46 EUR aufgehoben wird, d) der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015, betreffend den Zeitraum 11/2013 bis 04/2014, lediglich in Höhe von insgesamt 418,08 EUR aufgehoben wird, e) der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015, betreffend den Zeitraum 05/2014 bis 10/2014, in Höhe von insgesamt 114,78 EUR aufgehoben wird, 2. Das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 25. Mai 2016(Az. S 12 AS 756/15), vom 25. Mai 2016 wird unter Punkt II. dahingehend geändert, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015, betreffend den Zeitraum 08/2010 bis 01/2011, insofern aufgehoben wird, als von der Klägerin ein insgesamt 3.229,72 EUR übersteigender Betrag zurückgefordert wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts und vertritt weiter die Auffassung, dass nach dem fiktiven Verbrauch anrechenbaren Vermögens eine Bewilligung hätte erfolgen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Bescheide vom 6. August 2014, 7. August 2014, 8. August 2014, 11. August 2014, 12. August 2014 und 5. August 2014 sind in der jeweils letzten Fassung und in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie die Klägerin zur Erstattung der zu ihren Gunsten bewilligten und gezahlten Leistungen auffordern. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidungen wird gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichtes im angefochtenen Urteil verwiesen. Soweit die Bescheide zu Unrecht die Klägerin auch zur Erstattung der für Z ... erbrachten Leistungen auffordern, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr, nachdem der Beklagte diesen Teil der Bescheide im Berufungsverfahren nicht mehr verteidigt.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach § 12 SGB II ein "fiktiver Vermögensverbrauch" nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – juris Rdnr. 5). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen nach § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (vgl. BT-Drs. 15/1516, S 53). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Recht der Arbeitslosenhilfe folgerte aus § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1929), dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 –7 RAr 34/88SozR 4100 § 138 Nr. 25 S. 135 = juris Rdnr. 27; BSG, Urteil vom 6. April 2000 – B 11 AL 31/99 RSozR 3-4100 § 137 Nr. 12 S. 86 = juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 9. August 2001 – B 11 AL 11/01 RSozR 3-4300 § 193 Nr. 2 S. 4 = juris Rdnr. 16). § 9 AlhiV bestimmte, dass Bedürftigkeit nicht für die Zeit voller Wochen bestehe, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Diese Vorschrift war in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (BGBl I 2001, 3734) nicht mehr enthalten. Die Grundlage für die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass vorhandenes Vermögen nur einmalig entsprechend der Berechnungsvorgaben des § 9 AlhiV berücksichtigt werden könne, war damit entfallen.

Für die Arbeitslosenhilfe ergab sich daraus, dass keine Zurechnung des Vermögens mehr auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgte, Bedürftigkeit vielmehr solange ausgeschlossen war, wie Vermögen vorhanden war (vgl. Spellbrink, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts [2003], § 13 Rdnr 189). An diese Rechtslage hat § 12 SGB II angeknüpft. Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen. Der in § 3 Abs. 1 und 3 SGB II sowie § 9 Abs. 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist. Das entspricht auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur zu § 12 SGB II (vgl. Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 12 Rdnr. 8 und 81; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 12 Rdnr. 223 f.; Mecke, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12 Rdnr. 49; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12 Rdnr. 36 und 205; Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III [61. Erg. Lfg, März 2016], § 12 Rdnr. 16 und 21).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine andere Sichtweise nicht etwa dann geboten, wenn nicht über die Bewilligung von Leistungen, sondern über deren Erstattung gestritten wird. Wenn eine Leistung bewilligt wird, auf die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch besteht, ist diese Bewilligung insgesamt rechtswidrig. Bei der Beurteilung dieser Leistung kann nicht danach differenziert werden, ob ein Anspruch geltend gemacht wird oder ob die Bewilligung der Leistung aufgehoben werden soll. Überlegungen zur Differenzierung bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens im Falle der Leistungsgewährung einerseits und der Rückforderung dieser Leistungen andererseits können auch nicht im Rahmen des § 50 SGB X angestellt werden. Wenn eine Bewilligung aufgehoben worden ist, sieht § 50 SGB X vielmehr strikt vor, dass die aufgehobene Leistung vollständig zu erstatten ist. Damit kann eine Rückforderung auch nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, in dem die Hilfebedürftigkeit mit dem anrechenbaren Vermögen sicherzustellen gewesen wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010 – L 5 AS 2340/08 – juris Rdnr. 35; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011 – L 12 AS 4994/10 – info also 2011, 223 ff. = juris Rdnr. 33; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 – L 7 AS 827/12ZfF 2015, 186 ff. = juris Rdnr. 30; Hess. LSG, Urteil vom 18. März 2016 – L 7 AS 730/14 – juris Rdnr. 41; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 – L 5 AS 56/10 – juris Rdnr. 48). Maßgebend ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen ankommt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern, ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens (vgl. LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, a. a. O.). Eine Bilanzierung der Gestalt, dass der Wert des anzurechnenden Vermögens dem im Anspruchszeitraum entstandenen Bedarf gegenübergestellt wird und Leistungen insoweit zu gewähren sind, als ein Bedarfsüberhang verbleibt, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, a. a. O., Rdnr. 28).

Soweit das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt seine abweichende Auffassung darauf stützt, dass durch die Anwendung von § 45 SGB X die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden soll und nach einer rechtswidrigen Begünstigung des Leistungsempfängers vom "Normalfall", also der "ordnungsgemäßen Verwertung des Vermögens" und nicht von dem atypischen Fall einer verweigerten Verwertung auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Dieser Ansatz führt zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass derjenige, der einen anrechenbaren Vermögenswert nicht verwerten möchte, ihn aber pflichtgemäß angibt, gegenüber demjenigen benachteiligt wird, der in der gleichen Lage den Vermögenswert verschweigt. Während der ehrliche Leistungsbegehrende nämlich auf Dauer von Leistungen ausgeschlossen ist, kann der sich nicht gesetzestreu verhaltende "Bedürftige" Leistungen beziehen und ist dabei lediglich dem Risiko ausgesetzt, bei Aufdeckung der unzutreffenden Angaben so behandelt zu werden, als habe er den Vermögenswert offenbart und sodann verbraucht. Für eine derartige Begünstigung des unredlichen Leistungsbegehrenden vermag der Senat auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Notwendigkeit zu erkennen.

Es ergibt sich das vom Senat tenorierte Ergebnis. Sämtliche im Streit stehenden Bewilligungen waren rechtswidrig, weil zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Bedarfszeiträume anrechenbares Vermögen tatsächlich vorhanden war. Zu Recht hat daher der Beklagte die zugunsten der Klägerin erfolgten Leistungsbewilligungen aufgehoben. Zwar hätten die zugunsten von Z ... bewilligten Leistungen nicht zugleich gegenüber der Klägerin aufgehoben werden dürfen. Der Beklagte verteidigt diesen Teil seiner Verwaltungsentscheidungen aber mit der Berufung nicht (mehr). Einer Aufhebung des diesbezüglichen Teils der Aufhebung der Bewilligung bedarf es Indes deshalb nicht, weil dieser "überschießende" Teil der Verfügungen die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Von daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Sozialgericht, wie die Formulierung des Tenors des Urteils vom 25. Mai 2016 nahelegt, die Bescheide des Beklagten insgesamt, also hinsichtlich Aufhebung der Bewilligung und Erstattungsbegehren, oder aber, wie die Entscheidungsgründe (S. 12, 13) vermuten lassen, nur hinsichtlich der Erstattung aufheben wollte. Eine Aufhebung der Erstattungsbegehren, soweit sie für Z ... erbrachte Leistungen betreffen, ist hingegen erforderlich. Der Beklagte hat dem allerdings mit seiner Antragstellung im Berufungsverfahren bereits Rechnung getragen.

Die vom Beklagten letztlich noch geltend gemachte Höhe seiner Erstattungsbegehren gibt keinen Anlass zur Beanstandung.

Zwar haben die Berechnungen des Senats zu dem Bescheid vom 5. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 einen um 0,26 EUR abweichenden Betrag ergeben. Da die Berechnung des Beklagten und die darauf beruhende Antragstellung im Berufungsverfahren aber für die Klägerin um eben diesen Betrag günstiger ist, ist dem nicht weiter nachzugehen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

III. Der Senat lässt die Revision zu, weil zu der Frage, ob in Rückforderungssituationen ein fiktiver Vermögensverbrauch berücksichtigt werden kann, unterschiedliche Ansätze – wie dargelegt – vertreten werden.
Rechtskraft
Aus
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