L 4 SO 79/14 ZVW

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 9/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 79/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 39/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss in Höhe von 2,30 Euro kalendertäglich für "Essen auf Rädern" nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – SGB XII im Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis 26. September 2009.

Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Am 12. Juli 2007 beantragte er einen Zuschuss für die Möglichkeit, Essen auf Rädern in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung legte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises sowie ein Attest seines Hausarztes Dr. D. vom 5. Juli 2007 vor. Hierin bestätigt der Facharzt für Allgemeinmedizin, dass die deutschen Leitlinien zur arteriellen Hypotonie eine Natriumreduktion als wichtige nicht-medikamentöse Maßnahme zur Besserung des Blutdruckes enthielten.

Mit Bescheid vom 2. August 2007 lehnte der Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Hiergegen legte der Kläger am 13. August 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und zähle zu dem Personenkreis schwerbehinderter Menschen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung nach dem SGB IX. Aus dem ohnehin zu niedrig bemessenen Regelsatz sei er nicht in der Lage, die Kosten in Höhe von 5,00 Euro täglich für das Essen auf Rädern aufzubringen. Es sei zu berücksichtigen, dass er auch wegen seiner weiteren Erkrankungen (Diabetes mellitus und Hypotonie) aus medizinischer Sicht natriumverminderte Diabeteskost benötige. Ihn allein infolge einer noch nicht erreichten Altersgrenze von der beantragten Leistung ausschließen zu wollen, sei rechtsmissbräuchlich.

Am 22. November 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung seines Widerspruchs zum Sozialgericht Gießen erhoben (Az.: S 18 SO 245/07).

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, Essen auf Rädern stelle eine Dienstleistung dar, die ihren Bezieher das Beschaffen und Zubereiten einer warmen Mahlzeit abnehme. Einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Bezug dieser Dienstleistung könne bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen nur dann bestehen, wenn es dem Antragsteller nicht möglich oder zumutbar sei, seine Nahrung selbst zu beschaffen und zuzubereiten. Der Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ihm dies nicht möglich sei. Er habe auf den bei ihm festgestellten Grad der Behinderung mit Merkzeichen "G" hingewiesen, daraus folge jedoch nicht, dass ihm eine eigenständige Zubereitung von Mahlzeiten unmöglich oder unzumutbar sei. Soweit der Kläger auf den Bedarf an einer besonderen Kostform aus medizinischen Gründen verweise, sei diese Kostform nicht an die Zubereitung der Mahlzeiten durch einen Anbieter von "Essen auf Rädern" gebunden. Daher könne auch aus diesem Bedarf an einer besonderen Kostform kein Anspruch auf einen Zuschuss für den Bezug von Essen auf Rädern bestehen. Die Bewilligung einer Leistung für Essen auf Rädern erfolge im Allgemeinen im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Der Kläger sei jedoch nach diesen Vorschriften nicht anspruchsberechtigt. Er sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst 49 Jahre alt. Die Gewährung von Altenhilfe setze nicht zwangsläufig die Vollendung des 65. Lebensjahres voraus, sondern könne in begründeten Fällen auch schon ab dem 60. Lebensjahr einsetzen. Diese Altersgrenze habe der Kläger jedoch nicht erreicht.

Am 9. Januar 2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Gießen (Az.: S 20 SO 9/08) erhoben. Mit Beschluss vom12. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden.

Der Kläger hat vorgetragen, es komme ihm im Wesentlichen darauf an, sich entsprechend der bei ihm vorliegenden Erkrankung, Diabetes mellitus und natriumdefiniert ernähren zu können und einmal täglich eine gesunde, ausgewogene warme Mahlzeit zu sich nehmen zu können. Dies sei aus den Regelsatz nicht möglich.

Mit Urteil vom 27. März 2012 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen für Essen auf Rädern. Anspruchsgrundlage für eine derartige Leistung seien insbesondere §§ 71, 30, 31 und 34 SGB XII. Voraussetzung aller genannten Anspruchsgrundlagen sei, dass die Gewährung der Leistung notwendig sei, um die regelmäßige Versorgung des Leistungsbeziehers mit gekochten Nahrungsmitteln sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen bei dem Kläger eindeutig nicht vor. Insbesondere aus den von ihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis und den ärztlichen Attesten seines Hausarztes ergebe sich in keiner Weise, dass es ihm nicht möglich sei, sich selbst Mahlzeiten zuzubereiten. Die vom Hausarzt erwähnte Tatsache, dass der Kläger insbesondere wegen des bei ihm bestehenden Diabetes mellitus nicht jede Kost zu sich nehmen könne, beeinflusse die Tatsache, ob er sich Mahlzeiten selbst zubereiten könne, in keiner Weise. Auch die Tatsache, dass bei ihm das Merkzeichen "G" nach dem Schwerbehindertenrecht anerkannt sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Merkzeichen werde nämlich schon dann anerkannt, wenn es dem Antragsteller nicht möglich ist, eine Fußstrecke von 1500 Metern innerhalb einer halben Stunde zurückzulegen. In diesem Grenzbereich sei aber die Besorgung und Zubereitung von Lebensmitteln jederzeit möglich. Seine ausreichende Mobilität habe der Kläger selbst durch seine zahlreichen Gerichtsbesuche nachgewiesen.

Mit am 28. April 2012 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2009 über die Ablehnung des Antrags vom 27. September 2009 auf Gewährung eines Essenszuschusses für "Essen auf Rädern" sowie einen weiteren diesbezüglichen Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2012 vorgelegt. Er hatte gleichzeitig ein ärztliches Attest des Internisten Dr. E. vom 4. Dezember 2009 vorgelegt, wonach bei ihm eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, periphere arterielle Verschlusskrankheit und eine chronische Depression vorliege. Er sei aufgrund dieser Erkrankungen nicht in der Lage, die für ihn dringend notwendige Diabetesdiät einzuhalten, so dass auf Dauer das Auftreten von Diabetesfolgeschäden zu befürworten (gemeint wohl: befürchten) sei. Gebe man ihm die Möglichkeit, Essen auf Rädern zu bekommen, könne man diese Folgeschäden voraussichtlich vermeiden. Weiterhin hat der Kläger ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem SGB XI des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Hessen, Geschäftsbereich Pflege vom 14. Dezember 2009 vorgelegt.

Gegen das ihm am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2012 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger trägt unter Vorlage einer aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht Gießen, Az. S 18 SO 11/10 VR, eingeholten Stellungnahme des MDK Hessen vom 19. Juni 2012 vor, eine ausgewogene und vor allem gesunde Ernährung im Rahmen einer Diabetes Diät von ca. 2000 kcal verteilt auf sechs Mahlzeiten täglich sei in dem im Regelsatz der Grundsicherung enthaltenen Ernährungsanteil nicht ansatzweise finanzierbar. Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 teilt der Kläger auf entsprechende gerichtliche Anfrage mit, er könne selbstverständlich keinerlei Rechnungen, Zahlungsbelege oder ähnliches für "Essen auf Rädern" für den Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis 26. September 2009 vorlegen, da er mittellos sei und ihm eine Krankenkostzulage bislang stets rechtswidrig verweigert worden sei.

Das erkennende Gericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 26. September 2012 als unzulässig verworfen.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung von Herrn Rechtsanwalt F. zum besonderen Vertreter des Klägers auf dessen Beschwerde das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

Der Revisionssenat stellte dabei fest, dass bei dem Kläger eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorliege und im Berufungsverfahren nicht davon abgesehen hätte werden können, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Stehe wie vorliegend die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könne diese grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig achtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" sei, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht mache oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gewesen sei. Ein solches haltloses Begehren liege vorliegend aber nicht vor.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat der Vorsitzende des Senats anstelle von Rechtsanwalt F., der die Funktion als besonderer Vertreter für die Verfahren vor dem LSG abgelehnt hat, Herrn Justizinspektor B. als besonderen Vertreter des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 SGG bestellt. Dieser hat die bisherige Prozessführung des Klägers in diesem Verfahren genehmigt und sich den gestellten Anträgen des Klägers angeschlossen. Weitergehende Anträge hat er nicht gestellt. In Übereinstimmung mit dem Beklagten hat er sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 aufzuheben, und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. August 2007 zu entscheiden, sowie

den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis 26. September 2009 einen kalendertäglichen Zuschuss von 2,30 EUR für Essen auf Rädern zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Vorsitzende konnte anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist zulässig.

Dem Kläger fehlt zwar die Prozessfähigkeit für das vorliegende Verfahren, er wird jedoch von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten, dieser hat seine bisherigen Prozesshandlungen genehmigt, diese sind daher wirksam.

Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen – so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.

Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus: " als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."

Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei. Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.

Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.

Die Berufung ist jedoch aus den Gründen der aufgehobenen Entscheidung unbegründet. Die Untätigkeitsklage ist - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - in der Hauptsache durch den Erlass der Widerspruchsbescheide vom 19. Dezember 2007 erledigt, ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der erhobenen Untätigkeitsklage besteht nicht.

Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf einen Zuschuss für Essen auf Rädern für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis zum 26. September 2009.

Durch den am 27. September 2009 gestellten erneuten Antrag auf einen Essenszuschuss für Essen auf Rädern wird der Gegenstand des Rechtsstreits auf den vorgenannten Zeitraum beschränkt. Richtet sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG, § 56 SGG gegen die vollständige Versagung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung, ist auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts, und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es eines neuen Bescheids bedarf, es sei denn, der Leistungsträger hat - wie hier - auf einen weiteren Leistungsantrag für einen späteren Zeitraum einen neuen Ablehnungsbescheid mit der Folge erlassen, dass sich der zunächst angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 37/06 R, vom 31.Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R und 7/07 R, vgl. ebenso BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R). Der weitere Versagungsbescheid ist auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da die bloße Versagung auf unbestimmte Zeit keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der allein abgeändert oder ersetzt werden kann (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R).

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist bereits deshalb zu versagen, weil ihm kalendertägliche Aufwendungen in der streitgegenständlichen Höhe in dem genannten Zeitraum für Essen auf Rädern nicht tatsächlich entstanden sind. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für Essen auf Rädern setzt voraus, dass der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Essen auf Rädern im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und dieses auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr. 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII unter Hinweis auf BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152; vgl. auch für den Bereich des SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58,09 R, BSGE 106, 190, RdNr. 21 unter Hinweis auf BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1 S. 8 = juris RdNr. 36, zur Übernahme von Mietschulden, wonach die im Sozialversicherungsrecht geltende Pflicht zur Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung als allgemein gültiges Rechtsprinzip angesehen wird). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn der Kläger hat nach Aufforderung des Senats im Berufungsverfahren keine Unterlagen hierüber vorgelegt. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vortrag, dass er kein Essen auf Rädern im streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG waren nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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