L 19 AS 733/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 3545/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 733/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 81/17 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach Ablauf dessen Gültigkeitszeitraumes.

Der 1966 geborene Kläger steht als ausgebildeter Einzelhandelskaufmann seit mehreren Jahren im Bezug von ALG II. Mit einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGVA) vom 10.12.2014 (Gültigkeitszeitraum vom 10.12.2014 bis 09.06.2015) wurde der Kläger verpflichtet, an einer Maßnahme vom 05.01.2015 bis zum 27.02.2015 teilzunehmen und sich zeitnah auf vom Beklagten übersandte Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2014 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger keine Klage. Der Kläger nahm an der Maßnahme nicht teil. Der Maßnahmeträger teilte dem Beklagten am 07.01.2015 den Nichtantritt der Maßnahme mit. Der Kläger habe die Schulungsvereinbarung nicht unterzeichnen wollen.

Am 26.03.2015 sprach der Kläger beim Beklagten vor und legte Nachweise von Bewerbungsbemühungen vor. Der Beklagte informierte den Kläger im Gespräch über den Inhalt einer von ihm vorgeschlagenen Maßnahme und händigte ihm den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der vorgestellten Maßnahmen in der Zeit vom 07.04.2015 bis 29.05.2015 aus. Am 01.04.2015 sprach der Kläger persönlich vor. Laut Beratungsvermerk gab er an, dass er mit der vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden sei, er eine Umschulung oder neue Ausbildung für geeigneter als die vorgeschlagene Maßnahme halte. Daraufhin erließ der Beklagte die EGVA vom 01.04.2015 mit Gültigkeitszeitraum vom 01.04.2015 bis 25.09.2015. Hierin verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Teilnahme an einer Maßnahme vom 07.04.2015 bis 29.05.2015 in Vollzeit und zeitnahen Bewerbungen auf erhaltene Stellenangebote. Der Beklagte verpflichtete sich zur Übernahme der Schulungs- und Fahrtkosten und zur beratenden Unterstützung im Bedarfsfall. Der EGVA wurde dem Kläger am 01.04.2015 persönlich ausgehändigt. Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2015 (W 2385/15) als unbegründet zurück.

Nachdem der Kläger die Maßnahme nicht angetreten hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2015 unter entsprechender Aufhebung der betroffenen Bewilligungsbescheide den Eintritt einer Minderung des Anspruches auf ALG II um 30 Prozent des Regelbedarfs beziehungsweise 119,70 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.08.2015 fest und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.07.2015 (W 3017/15) zurück.

Am 24.08.2015 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 01.04.2015 und 22.05.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.07.2015 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 12.02.2016 abgewiesen.

Gegen das am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger zunächst betreffend sowohl den Bescheid vom 01.04.2015 als auch den Bescheid vom 22.05.2015, beide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.07.2015, Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung gegen den Minderungsbescheid vom 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 hat der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2016, L 19 AS 1266/16 NZB - betreffend (nur) die Anfechtung des Sanktionsbescheides vom 22.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 - zurückgewiesen.

Seine Berufung gegen den EGVA vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 begründet der Kläger in der Annahme, die Rechtswidrigkeit des EGVA folge bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte eine Abänderung des EGVA vom 10.12.2014 trotz Überschneidung der Gültigkeitszeiträume beider EGVA unterlassen habe. Auch in den internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit werde auf die Möglichkeit einer Aufhebung oder Änderung eines EGVA bei Eintritt einer wesentlichen Änderung hingewiesen. Sein Interesse an einer Entscheidung des Senats auch nach Ablauf des Geltungszeitraumes der EGVA vom 01.04.2015 rühre aus der anschließenden Sanktion her.

Der Beklagte nimmt an, der Kläger habe die Berufung (insgesamt) zurückgenommen. Anderenfalls sei sie unzulässig im Hinblick auf den Beschluss des Senats im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde L 19 AS 1266/16 NZB.

II.

Der Senat entscheidet ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 S. 2 SGG) durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Der Senat sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie des Umstands, dass bereits das Sozialgericht einen Termin - mit Beteiligung des Klägers - durchgeführt hat, nicht als erforderlich an (zur Ermessensausübung im Rahmen des § 153 Abs. 4 SGG vgl. näher BSG, Beschlüsse vom 06.04.2011 - B 4 AS 188/10 B, vom 24.05.2012 - B 9 SB 14/11 B und 29.05.2012 - B 1 KR 6/12 B; Fock in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 153 Rn. 23; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 153 Rn. 15 m.w.N.).

Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet - nach Teilerledigung durch Rücknahme der Berufung gegen das den Bescheid vom 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 betreffende Urteil und Entscheidung des Senats im Verfahren L 19 B 1266/16 NZB - nur noch die Berufung des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Klage gegen den EGVA vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 (vgl. zur Differenzierung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei mehreren Streitgegenständen, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH m.w.N.; speziell zum Fall der Zulässigkeit einer Berufung gegen einen EGVA bei Unzulässigkeit der gleichzeitig eingelegten Berufung gegen eine auf diesen gestützte Sanktion Urteil des Senats vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15).

Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hat sich der angefochtene Verwaltungsakt - EGVA vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 - nicht im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Ablaufes seines Gültigkeitszeitraumes i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Zwar ist die Geltungsdauer des streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsaktes bis zum 15.04.2014 befristet gewesen. Eine Erledigung durch Zeitablauf kann aber nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet. Die Regelungswirkung des hier streitigen Eingliederungsverwaltungsaktes ist nicht entfallen, da der Beklagte den Eintritt einer Sanktion auf die Nichterfüllung der in dem Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Pflichten stützt (Bescheid vom 22.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015). Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70, von der Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts durch Zeitablauf ausgegangen ist, war dies dem Umstand geschuldet, dass der Grundsicherungsträger in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt hatte, dass er keine Rechtsfolgen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt herleiten werde (s. auch Urteil des Senats vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15). Zu entscheiden ist demnach im Rahmen einer (isolierten) Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S.1 SGG.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung des EGVA vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015, weil dieser rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage des EGVA ist § 15 Abs. 1 S. 6 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II. Hiernach soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen (Satz 6). Hiernach war, nachdem der Kläger den ihm unterbreiteten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet hatte (zu dieser Voraussetzung mit unterschiedlichem Ansatz BSG, Urteile vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R einerseits und vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R andererseits) der Erlass eines ersetzenden EGVA nach Ermessen des Beklagten (dem Grunde nach) zulässig.

Ob und mit welchem Inhalt ein Eingliederungsvereinbarungsakt ersetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) zu entscheiden. Es gelten hierbei die Maßstäbe, die auch bei der Überprüfung einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung gelten (hierzu und im Folgenden BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R).

Nach diesen Maßstäben ist der EGVA vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 nicht zu beanstanden. Angesichts der zum Zeitpunkt seines Erlasses schon länger währenden Arbeitslosigkeit des Klägers, seiner fehlenden Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2011, der Teilnahme an zwei Qualifizierungsmaßnahmen ohne Erwerb eines Abschlusses sowie eines bereits vorhergehenden, letztlich gescheiterten Versuches, den Kläger an einem Bewerbungstraining teilnehmen zu lassen, ist die Zuweisung zu der angedachten Maßnahme zielführend, deren Dauer angemessen. Die Beschreibung der Maßnahme gibt hinreichend Auskunft zu Zielen und Bildungsinhalten, in Gestalt der Übernahme der Schulungskosten und erforderlichen Fahrkosten hat der Beklagte eine ausgewogene, individuell auf den Kläger bezogene Gegenleistung versprochen (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R).

Die Rechtswidrigkeit des EGVA vom 01.04.2015 folgt auch nicht aus der Überschneidung des Geltungszeitraumes mit dem vorhergehenden EGVA vom 10.12.2014. Denn er ist als - an sich rechtmäßige - Änderung des vorhergehenden EGVA auszulegen. Dies ergibt sich aus der Anwendung allgemeiner Grundsätze auf die Umstände des konkreten Falles.

Zwar wird im Verfügungssatz des angefochtenen EGVA der vorhergehende EGVA nicht erwähnt und auch nicht auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X Bezug genommen. Jedoch ist für die Auslegung nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 9). Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist dabei unter Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens vorzunehmen, wonach es nicht auf den buchstäblich geäußerten, sondern auf den wirklichen Willen ankommt. Zur Ermittlung des wirklichen Willens sind dabei auch die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragenden Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sie dem Beteiligten bekannt sind und der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R, a.a.O., und vom 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R - NZS 2013, 718 m.w.N). Den Maßstab für die Auslegung eines Verwaltungsaktes bildet dabei der "Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat" (BSG, Urteile vom 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 47 m.w.N. und vom 20.03.2013, a.a.O.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der über die Zusammenhänge informiert ist, dass der Beklagte den EGVA vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2015 mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.04.2015 aufgehoben und an seiner Statt den EGVA vom 01.04.2015 erlassen hat.

Dem Kläger bzw. dem "verständigen Beteiligten" war aus der Kenntnis seiner eigenen Vita heraus, nach den gescheiterten vorhergehenden Eingliederungsbemühungen und insbesondere dem gescheiterten ersten Versuch, ihn zu einer Maßnahmeteilnahme zu bewegen, deutlich transparent, dass der Beklagte es nicht beim Scheitern des mit EGVA vom 10.12.2014 unternommenen Eingliederungsversuches bewenden lassen würde. Zudem war ihm eine Eingliederungsvereinbarung vom 26.03.2015 hierzu stimmig passenden Inhalts bereits ausgehändigt worden, die er schriftlich abgelehnt hatte und die er nach der Niederschrift im Vermerk zum Termin am 01.04.2015 auch an diesem Tag nicht abschließen wollte. Als ihm in dieser Situation der EGVA vom 01.04.2015 mit dem wesentlichen Inhalt seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einer anderen als der zuvor aufgegebenen Maßnahme ausgehändigt wurde, konnte er dem EGVA vom 01.04.2015 schon nach den äußeren Umständen keinen anderen Erklärungswert beimessen als den einer zugleich vorgenommene Beseitigung des inhaltlich überholten, für seine weitere Eingliederung bedeutungslos gewordenen EGVA vom 10.12.2014.

Der Beklagte war auch nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt, den EGVA vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2015 mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.04.2015 - Zeitpunkt der Bekanntgabe des EGVA vom 01.04.2015 durch persönliche Aushändigung - , i.S.v. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X zu ändern, d.h. aufzuheben und durch eine inhaltlich und zeitlich andere Regelung zu ersetzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 48 SGB X im Fall des EGVA: LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - L 7 AS 781/14 m.w.N.; zur Möglichkeit der Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 59 SGB X: BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R).

Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des EGVA vom 05.01.2105 zu Grunde gelegen haben, ist i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten, da der Kläger eine der im EGVA auferlegten Pflichten - Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme - wegen Zeitablaufs nicht mehr erfüllen konnte, sie neben der Verpflichtung des Beklagten zur Übersendung von Vermittlungsangeboten keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" mehr enthielt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R) und Verhandlungen über den Abschluss einer weiteren Eingliederungsvereinbarung betreffend die Gewährung konkreter Leistungen des Beklagten zur Eingliederung in Arbeit bereits gescheitert waren.

Der Bescheid genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X. Etwaige Fehler betreffend die Anhörung des Klägers sind im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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