S 22 AS 3883/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 AS 3883/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 84 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), den die Rechtsvorgängerin des Beklagten wegen eines Geldeingangs von ca. 48.000,- Euro aus einer geerbten Schadenersatzforderung erlassen hat. Der Kläger, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und Erwerbsfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009 keine Zweifel bestehen, ist am xxxxx1948 geboren. Er bezog seit Mai 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am xxxxx2007 verstarb die Mutter des Klägers. Am 07.09.2007 stellte das Amtsgericht Hamburg-B. einen Erbschein aus, der den Kläger als Alleinerben auswies. Mit Beschluss vom 22.11.2007 wies das Amtsgericht einen Antrag des Klägers auf Einziehung des Erbscheins zurück. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.01.2008 zurück. Der Kläger sei Alleinerbe seiner Mutter geworden. Der Kläger führte einen Schadenersatzprozess seiner Mutter gegen ein Krankenhaus fort (Landgericht Hamburg, Az. 303 O 307/04). Mit Urteil vom 04.04.2008 sprach das Landgericht Hamburg dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von ca. 80.000,- Euro nebst Zinsen zu. Der Kläger und das beklagte Krankenhaus gingen in Berufung. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II, im Folgenden: der Beklagte) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.04.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter anderem für die Monate September und Oktober 2008. Bezüglich dieses Zeitraums ergingen Änderungsbescheide vom 17.05.2008 und 04.09.2008. Am 18.09.2008 wurde einem Konto des Klägers ein Zahlungseingang in Höhe von 48.713,25 Euro von der Versicherung des beklagten Krankenhauses mit dem Betreff "nicht angefochtene Urteilssumme zzgl. Zinsen" gutgeschrieben. In der Berufungsbegründung des Schadenersatzverfahrens vom 24.07.2008 hatte das beklagte Krankenhaus ausgeführt, dass die Haftung dem Grunde nach und die Verpflichtung zur Zahlung einer "unstreitigen Urteilssumme" von 38.004,82 Euro akzeptiert werde. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 09.10.2008 (nur bzgl. Oktober 2008) und vom 06.11.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate September und Oktober 2008 zuletzt jeweils Leistungen in Höhe von 618,75 Euro (351,- Euro Regelbedarf, 267,75 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit Bewilligungsbescheid vom 06.11.2008 und Änderungsbescheiden vom 13.01.2009, 10.02.2009 und 04.03.2009, betreffend den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009, bewilligte der Beklagte dem Kläger zuletzt für November 2008 bis März 2009 vorläufige Leistungen in Höhe von 618,75 Euro (351,- Euro Regelbedarf, 267,75 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und für April 2009 in Höhe von 418,75 Euro (hier lediglich 151,- Euro für Regelbedarf). Unter anderem für die Monate Mai bis August 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2009 zunächst die Leistungserbringung wegen erwarteten bedarfsdeckenden Einkommens aus Selbstständigkeit ab, bewilligte aber mit Bescheid vom 06.05.2009 und Änderungsbescheiden vom 06.06.2009 und 08.07.2009 zuletzt für Mai und Juni 2009 vorläufige Leistungen in Höhe von 618,75 Euro (351,- Euro Regelbedarf, 267,75 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und für Juli und August 2009 in Höhe von 626,75 Euro (359,- Euro Regelbedarf, 267,75 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 09.11.2009 hörte der Beklagte den Kläger zu bekannt gewordenen Kapitalerträgen aus dem Jahr 2008 in Höhe von 85,- Euro an. Mit Schreiben vom 11.11.2009 teilte der Kläger mit, er führe treuhänderisch ein Anderkonto bezüglich des Schadenersatzprozesses. Darüber liefen bereits Gelder, über die er nicht verfügen könne. Mit Schreiben vom 02.12.2009 ergänzte der Kläger, es seien Zahlungen aus Schadenersatz geflossen, die ihm aber nicht allein, sondern auch seiner Schwester zustünden; er habe sie deshalb einem Treuhandkonto zugeführt. Er übergebe weiterhin Kostenrechnungen über Anwaltsgebühren in Höhe von 5.116,68 Euro wegen einer Räumungsklage, welche die Schwester bezüglich des von ihm bewohnten ehemaligen Hauses der Mutter gegen ihn führe, da das Haus bereits früher an die Schwester überschrieben worden sei. Im Rahmen eines Neuantrags vom 28.05.2010 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, bezüglich der gezahlten Schadenersatzsumme sehe er sich einem Pflichtteilsanspruch seiner Schwester in Höhe von 12.178,25 Euro ausgesetzt. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2010 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 23.04.2008, 17.05.2008, 04.09.2008, 09.10.2008 und 06.11.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.09.2008 ganz auf und verlangte Erstattung der Leistungen für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2009, insgesamt 9.503,60 Euro. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über Vermögenswerte in Höhe von 48.718 Euro. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Er habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe. Auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde verwiesen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom Kläger zu ersetzen. Mit Schreiben vom 12.06.2010 erhob der Kläger gegen das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2010 Widerspruch. In einem Schreiben vom 27.06.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe am 11.01.2010 zur Abwendung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf die Forderung eines Sanitätshauses gegen seine Mutter 4000,- Euro inkl. Zinsen und Kosten zahlen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2010 (W 7059/10) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB X. Vertrauensschutzgesichtspunkte sehe diese Rechtsgrundlage nicht vor. Der Zufluss von 48.713,- Euro am 18.09.2008 stelle Einkommen dar. Die Anrechnung einer einmaligen Einnahme solle auch bei erheblichen Einnahmen einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Aus der Berufungsschrift und dem Betreff des Kontoauszuges ergebe sich, dass das beklagte Krankenhaus den gezahlten Betrag anerkannt habe, so dass keine Rückforderung drohe. Bei einem Anerkenntnis kämen allenfalls Restitutionsgründe in Betracht, die nicht vorlägen. Mindernd wäre evtl. der Pflichtteilsanspruch der Schwester in Höhe von 12.178,25 Euro zu berücksichtigen, es verblieben auch dann noch 36.534,75 Euro, verteilt auf 12 Monate ein Betrag von 3044,56 Euro. Erst nach Ablauf der 12 Monate sei dann der verbleibende Rest Vermögen, so dass es erst dann auf Freibetragsregelungen ankomme. Auch das enthaltene Schmerzensgeld sei zu berücksichtigen, da es aus einem körperlichen Schaden der Mutter und nicht des Klägers selbst resultiere. Am 25.10.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, ihm sei im Mai 2009 nach durchgeführtem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Erbe habe auch etwa 20.000,- Euro Verbindlichkeiten enthalten, die bei Erhalt der ca. 48.000,- Euro sofort hätten beglichen werden müssen. Außerdem müsse ein Abzug des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von ca. 12.000,- Euro erfolgen. Die Schwester mache diesen Pflichtteilsanspruch auch geltend. Ihm stehe ein Anspruch auf Schonvermögen zuzüglich des Anschaffungsbetrages in Höhe von insgesamt 9.900,- Euro zu. Er habe weiterhin Kosten für den Räumungsprozess gegen seine Schwester in Höhe von etwa 6.500,- Euro gehabt. Seine Schwester verfüge über einen Titel in Höhe von ca. 16.000,- Euro gegen ihn. Er verweise bezüglich des Zahlungseingangs der ca. 48.000,- Euro darauf, dass Anerkenntnisse während eines laufenden Prozesses bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln wegen Irrtums widerrufen werden könnten. Er gehe davon aus, dass die gesamte Summe ihm nur treuhänderisch zur Verfügung gestanden habe. Selbst wenn er sich insoweit im Irrtum befinde, dann habe er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, es bestehe jedenfalls ein deutlicher Unterschied zu einem Lottogewinn. Er habe dem Beklagten bei Geldeingang keine Mitteilung gemacht, da keine Verwirrung beim Beklagten gestiftet werden sollte. An seine Akten aus der Zeit 2012 komme er wegen deren Einlagerung nicht heran. Die streitigen zugeflossenen Beträge seien letztlich sämtlich verlustig durch seinerzeit offene Verbindlichkeiten der Mutter und an ihn herangetragene prozessuale Auseinandersetzungen. Der Kläger ist der Ansicht, dies auch belegt zu haben. Der Kläger beantragt den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und den Verwaltungsvorgang. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessakten S 22 AS 4126/10, S 4 AS 3815/09 ER (= L 5 AS 20/10 B ER), S 51 AS 4125/10 ER und S 51 AS 1383/11 ER beigezogen. Das Gericht hat am 08.11.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 hat der Beklagte anerkannt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2010 insoweit aufzuheben ist, als der Aufhebungsbetrag für den Monat März 2009 einen Betrag von 618,75 Euro übersteigt, der Aufhebungsbetrag für den Monat April 2009 einen Betrag von 418,75 Euro übersteigt und soweit die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 31.08.2009 verfügt wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die gegen den Bescheid vom 04.06.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, soweit der Kläger sich gegen diese Bescheide in der Fassung des Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 wendet. Zulässiger Klagegegenstand sind danach die Aufhebungsverfügung betreffend die Leistungsbewilligung in den Bescheiden vom 23.04.2008, 17.05.2008, 04.09.2008, 09.10.2008 und 06.11.2008 (diese regelten bzw. regeln – soweit hier relevant – den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.10.2008) und die Erstattungsverfügung über Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung und Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.10.2008 über insg. 1.509,20 Euro. Teilweise, nämlich bezüglich der Erstattungsverfügung über Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für November 2008 bis August 2009 ist die Klage durch das Teilanerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Von Beginn an nicht (zulässiger) Streitgegenstand war eine Aufhebungsverfügung betreffend November 2008 bis August 2009. Eine solche Regelung enthielt der Bescheid vom 04.06.2010, auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, von Anfang an nicht, so dass der Kläger insoweit nicht beschwert war. Diejenigen Verwaltungsakte, welche die Leistungsbewilligung für November 2008 bis August 2009 regeln, insbesondere die letzten Bescheide vom 04.03.2009 für November 2008 bis April 2009 und vom 08.07.2009 für Mai bis August 2009, waren in den angefochtenen Bescheiden nicht aufgeführt und damit nicht Gegenstand der Aufhebungsverfügung. Insofern gehen auch die – vom Gericht angeregten – Elemente des Teilanerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015, die sich auf die Reduzierung der Aufhebungsbeträge für März und April 2009 beziehen, ins Leere. II. Die Klage ist, soweit sie danach zulässig ist, nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 02.12.2015 sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschwert ist. Die rückwirkende vollständige Aufhebung der Leistungsbescheide vom 23.04.2008, 17.05.2008, 04.09.2008, 09.10.2008 und 06.11.2008 soweit sie Leistungsgewährung für September und Oktober 2008 betreffen (dazu 1.) und die für diese Monate festgesetzten Erstattungsforderungen über jeweils 351,- Euro Regelleistung, 267,75 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung, 118,31 Euro Beiträge zur Krankenversicherung und 17,54 Euro Pflegeversicherung (dazu 2.) sind rechtmäßig. 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Elemente vom 21.12.2008), § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III, in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente [ ] vom 20.04.2007) und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist der Beklagte verpflichtet, eine bereits bei Erlass rechtswidrige Leistungsbewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das Gericht sieht sich durch die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 29.04.2015 (B 14 AS 31/14 R, Rn. 17 ff., abrufbar unter www.bsg.bund.de, "Entscheidungen") nicht gehindert, die vom Beklagten beabsichtigte Aufhebungsentscheidung auch als eine solche zu prüfen. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts zur teilweisen Verdrängung der §§ 44 ff. SGB X durch die Notwendigkeit einer abschließenden Entscheidung bei vorläufigen Leistungsbewilligungen gemäß § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III (ebd., Rn. 25) sind nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht auf Fälle der rückwirkenden vollständigen Aufhebung wegen pflichtwidrigen Verhaltens von Leistungsempfängern zu übertragen. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dem Grundsicherungsträger in diesen Fällen eine vollständige rückwirkende Beseitigung auch einer vorläufigen Leistungsbewilligung verwehrt sein sollte. Dies wird dadurch gestützt, dass die Erstattung gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermöglichen würde. a. Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig. Dem steht insbesondere nicht eine fehlende Anhörung gemäß § 24 SGB X entgegen. Der Beklagte hat zwar eine solche Anhörung vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht durchgeführt, dieser Mangel ist aber durch Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Die Heilung ist hier durch die Angabe der entscheidungserheblichen Tatsachen im angefochtenen Bescheid vom 04.06.2010 und die sich daran anschließende Äußerungsmöglichkeit bzw. die tatsächlich erfolgten schriftlichen Äußerungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchs und des weiteren Schriftverkehrs erfolgt. Heilende Wirkung hat die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. Schütze, in: von Wulffen u.a., SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 15 m.w.N.; zur Grenzziehung s. BSG, Urteil vom 26. September 1991, 4 RK 4/91, Rn. 28-30). Hier hat der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 04.06.2010 angenommen, die Aufhebung sei auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu stützen und hat demnach in der Begründung allein auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen in Form der Gutschrift von ca. 48.000,- Euro hingewiesen. Damit ist die vom Beklagten für erheblich gehaltene Tatsache bezeichnet worden und stand dem Kläger als Gegenstand der Äußerung im Widerspruchsverfahren zur Verfügung. b. Es ist unschädlich, dass der Beklagte die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt hat. Die insoweit fehlerhafte Begründung führt nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide. Das Gericht hat einen gebundenen Verwaltungsakt unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen, auch wenn er nicht darauf gestützt ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 35). Die Fehlerhaftigkeit der Begründung an sich ist kein Aufhebungsgrund (Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 22). Auch im Übrigen schließen verfahrensrechtliche Gesichtspunkte die Berücksichtigung der materiellen Rechtslage nicht aus (vgl. ausführlich Bundessozialgericht, Urteil v. 29.06.2000, Az. B 11 AL 85/99 R, juris, Rn. 22 ff.). c. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage aus § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen vor. aa. Die bewilligenden Bescheide vom 23.04.2008, 17.05.2008, 04.09.2008, 09.10.2008 und – hier ausschlaggebend – vom 06.11.2008 waren hinsichtlich der Gewährung von Leistungen an den Kläger in den Monaten September und Oktober 2008 von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger hatte in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 ff. SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006). Er war nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente [ ] vom 20.04.2007) und § 9 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006), denn er konnte seinen Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II a.F. aus dem zu berücksichtigen Einkommen gemäß § 11 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006) sichern. (1) Die Gutschrift von 48.713,25 Euro auf dem Konto des Klägers am 18.09.2008 stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. dar. Der durch einen Erbfall entstandene wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen dar, wenn der Erbfall während des laufenden und ununterbrochenen Leistungsbezugs nach dem SGB II eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R, Rn. 18 ff.). Der Kläger befand sich beim Eintritt des Erbfalls am xxxxx2007 und anschließend durchgehend bis zum 18.09.2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Erhalt der Zahlung vom 18.09.2008 ist ein auf dem Erbfall beruhender wertmäßiger Zuwachs. Die gegen das vormals behandelnde Krankenhaus gerichtete Schadenersatzforderung der Mutter des Klägers gehörte zur Erbmasse. Eine Berücksichtigung als Einkommen ist auch nicht für den Teil der Zahlung ausgeschlossen, der auf einem Schmerzensgeldanspruch der Mutter beruhte. Die Privilegierung von Zahlungen aus Schmerzensgeldansprüchen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. greift nicht ein, da sie nur für Geschädigte selbst, nicht jedoch für deren Rechtsnachfolger greift (vgl. Geiger, LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 5 m.w.N.). (2) Die Anrechnung als Einkommen erfolgte durch den Beklagten zu Recht ab dem 01.09.2008. Als Einkommen anzurechnen sind Zuflüsse aus einer Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als sog. bereite Mittel zur Verfügung stehen (BSG, B 14 AS 101/11, a.a.O, Rn. 22). Dies war hier mit der Teilzahlung auf die Schadenersatzforderung vom 18.09.2008 der Fall. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V, in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung) erfolgt die Berücksichtigung im Regelfall im Monat des Zuflusses, hier September 2008. Die in Satz 2 aufgeführte Möglichkeit der Berücksichtigung im Folgemonat war lediglich fakultativ. (3) Der vom Beklagten gewählte Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme des Klägers – 12 Monate – ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a.F. sind Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Bei sehr großen Zuflüssen, die für lange Zeiträume zum Entfall von Leistungsansprüchen führen, ist danach eine Verteilung auf 12 Monate sachgerecht. (4) Der Zahlungseingang war dem Kläger vollständig als Einkommen zuzuordnen. Bei dem Zufluss aus der geerbten Forderung handelte es sich nicht um einen vom Vermögen des Klägers zu trennenden Vermögensgegenstand oder um einen Teil des Vermögens, der von ihm lediglich treuhänderisch verwaltet werden konnte. Die geerbten Gegenstände gingen mit dem Erbfall als Ganzes auf den Kläger als Alleinerben über (§ 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Forderungen und Verbindlichkeiten waren fortan rechtlich dem Kläger selbst zugeordnet. Fällt das Vermögen des Verstorbenen einem Alleinerben an, so vereinigt es sich – anders als beim Übergang auf mehrere Erben, weil der Nachlass dann "gemeinschaftliches" Vermögen wird – mit dessen bisherigem Vermögen (dem sog. Eigenvermögen) zu einem Gesamtvermögen (vgl. Marotzke, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 1922 Rn. 72). Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Alleinerbe Nachlass und Eigenvermögen getrennt aufbewahrt (vgl. Marotzke, ebd.). Dass unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch besteht oder bestand, begründete hinsichtlich des Erbes keinen Schwebezustand oder die Notwendigkeit einer treuhänderischen Verwaltung. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um eine normale zivilrechtliche Schuld des oder der Erben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30.05.2001, 12 B 99.1875, Rn. 38 f., unter Hinweis auf § 2303 Abs. 1 BGB). Die aufgrund des Teilanerkenntnisses durch das Krankenhaus geleistete Zahlung war auch nicht aus zivilprozessualen Gründen mit einem drohenden Rückforderungsanspruch belastet (vgl. bereits LSG Hamburg, L 5 AS 20/10 B ER, zwischen den Beteiligten ergangen) und es käme darauf auch nicht an. Auch ein solcher (drohender) Rückforderungsanspruch wäre allenfalls als offene Verbindlichkeit anzusehen, die für sich genommen von dem erzielten Einkommen nicht abzusetzen ist (s. näher sogleich) und nichts daran ändert, dass die erlangten Mittel dem Kläger seinerzeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. (5) Das Gericht konnte nicht feststellen, dass von der Einnahme in Höhe von über 48.000,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 SGB II a.F. Absetzungen vorzunehmen wären, welche den anzurechnenden Betrag unter eine Schwelle fallen lassen, bei der näher in Betracht zu ziehen wäre, dass der anzurechnende Betrag für die Deckung von Lebensunterhalt und Kranken- bzw. Pflegeversicherung im zwölfmonatigen Berücksichtigungszeitraum unzureichend war. Im Zeitpunkt des Zuflusses offene Schulden (hier: des klägerischen Eigenvermögens oder des Nachlasses) sind für sich genommen von der einmaligen Einnahme nicht abzusetzen (BSG, Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R, Rn. 19; Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rn. 43). In Betracht kommen Absetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Das könnten hier bei für den Kläger günstigster Auslegung Ausgaben des Klägers für den Erhalt der Erbschaft an sich und die Durchsetzung der Schadenersatzforderung sein. Bei für den Kläger günstigster Auslegung wären dabei Ausgaben vom Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft bis zum Ende des Anrechnungszeitraums am 31.08.2009 in den Blick zu nehmen (vieles spricht aber dafür, nur solche Ausgaben abzusetzen, die im Zuflussmonat oder ab dem Zuflussmonat angefallen sind; dafür spricht, dass das BSG, B 4 AS 180/10 R, Rn. 33, die aktuelle Fassung des § 11 SGB II lediglich als Klarstellung behandelt). Jedenfalls könnten aber nur tatsächliche Mittelabflüsse berücksichtigt werden, nicht jedoch bestehende Verbindlichkeiten, die nicht getilgt wurden. Soweit der Kläger geltend macht, dass der zugeflossene Betrag in Höhe von ca. 48.000,- Euro vollständig verlustig gegangen sei bzw. dass aus dem Erbe ca. 20.000,- Euro Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bei Eingang der Zahlung sofort zu tilgen waren, konnte das Gericht keine Absetzbeträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. berücksichtigen. Der Kläger hat diesen Vortrag über die nachfolgend im Einzelnen aufgegriffenen Punkte hinaus weder konkretisiert noch belegt. Für das Gericht bieten sich insofern auch keine Ermittlungsansätze im Rahmen der Amtsermittlung gemäß §§ 103, 106 SGG. Der vom Kläger mindernd geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist offensichtlich im relevanten Zeitraum nicht beglichen worden, so dass kein tatsächlicher Abfluss erfolgt ist. Vom Kläger geltend gemachte ca. 6.500,- Euro an Kosten des Räumungsverfahrens (prozessuale Auseinandersetzung mit der Schwester über das vom Kläger mietweise bewohnte frühere Haus der Mutter) sind nicht als Absetzbeträge anzuerkennen, weil diese Ausgaben nicht in direkter Verbindung zum Erwerb der Erbschaft oder der Zahlung aus der Schadenersatzforderung stehen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Umzugs- und Einlagerungskosten beim Auszug aus dem ehemaligen Haus der Mutter. Die geltend gemachten Zahlungen von ca. 4.000,- Euro an ein Sanitätshaus der Mutter sind nicht abzusetzen, da diese nach dem Vortrag des Klägers erst im Januar 2010 und damit außerhalb des maximal in Betracht zu ziehenden Zeitraums getätigt wurden. Weitere kleinere geltend gemachte Posten reduzieren das anzurechnende Einkommen nicht in ausschlaggebender Weise. bb. Der Erlass der Bescheide vom 23.04.2008, 17.05.2008, 04.09.2008, 09.10.2008 und insbesondere des letzten Bescheides vom 06.11.2008 beruhte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf mindestens grob fahrlässig getätigten, in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Angaben des Klägers. Unvollständige Angaben im Sinne der Vorschrift können auch darin bestehen, dass Betroffene einer Mitteilungspflicht aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht rechtzeitig nachkommen (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 49). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind Änderungen in den Verhältnissen, die für eine Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger war verpflichtet, den Eingang der Zahlung von 48.713,25 Euro mitzuteilen. Wie vorstehend dargelegt, war dieser Zahlungseingang für die Leistungsbewilligung von erheblicher Bedeutung. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag dem Beklagten zunächst keine Mitteilung von dem Zahlungseingang gemacht, um keine Verwirrung auszulösen. Die damit unstreitige Nichtmitteilung war mindestens grob fahrlässig. Es ist unmittelbar einsichtig, dass diese Information für die SGB II-Leistungsbewilligung von Bedeutung ist oder zumindest mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sein kann. Sofern der Kläger davon ausging, er verwalte die Mittel aus diesem Geldeingang lediglich treuhänderisch, so dass die Einnahme nicht von Bedeutung für die Gewährung von SGB II-Leistungen wäre, ändert dies nichts an der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtmitteilung des Geldeingangs. Bei einer Einnahme in dieser Höhe ist die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn sich der Betroffene auf seine eigene rechtliche Wertung verlässt, ohne dem Grundsicherungsträger Gelegenheit zur Prüfung des Sachverhalts zu geben. Die betreffenden Leistungsbescheide beruhten auch auf den unvollständigen Angaben des Klägers, da seitens des Beklagten mangels anderer Informationen davon ausgegangen wurde, dass kein anrechenbares Einkommen vorhanden war. 2. Aufgrund der rechtmäßigen vollständigen Aufhebung der Leistungen für September und Oktober 2008 kann der Beklagte die im Bescheid vom 04.06.2010 zur Rückzahlung festgesetzten Beträge bzgl. der Leistungen für Regelbedarf und Kosten von Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Elemente vom 21.12.2008) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 3 SGB X und bzgl. der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (in der soeben genannten Fassung) in Verbindung mit § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [ ] vom 15.07.2009) erstattet verlangen. Zu erstatten sind damit 1.509,20 Euro. a. Auch die Erstattungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insoweit gelten zunächst die obigen Ausführungen unter II.1.a. entsprechend. Bezüglich der Erstattungsforderung hat der Beklagte angenommen, allein die auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützte Aufhebung rechtfertige die vollständige Erstattung der gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung der Regelung in § 40 Abs. 2 SGB II a.F. (keine Erstattung von 56% der Kosten der Unterkunft bei sorgfaltsgemäßem Verhalten). Weiterhin hat der Beklagte angenommen, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe unabhängig davon zu erfolgen, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden an der rechtswidrigen Leistungsgewährung treffe (entgegen BSG, Urteil v. 21.11.2002, B 11 AL 79/01 R, Rn. 16 ff.). Auf Basis dieser nicht zutreffenden Rechtsauffassung war die Mitteilung der Erzielung der 48,713,25 Euro als Anknüpfungspunkt für die Äußerungsmöglichkeit des Klägers im Widerspruchsverfahren gerade noch ausreichend. b. Bezüglich der Erstattung der für September und Oktober 2008 gewährten Leistungen für Regelbedarf und Unterkunftskosten liegen die materiellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Leistungsgewährung vor. Die Regelung zur Begrenzung der Erstattung aus § 40 Abs. 2 SGB II a.F., wonach abweichend von § 50 SGB X 56 % der berücksichtigten Kosten für Unterkunft nicht zu erstatten sind, greift hier nicht ein. Wie oben dargelegt, liegt ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, so dass gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. die Erstattung nicht eingeschränkt wird. c. Hinsichtlich der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für September und Oktober 2008 liegen die materiellen Voraussetzungen des § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III a.F. aufgrund der rechtmäßigen rückwirkenden Leistungsaufhebung und der damit verbundenen Rückforderung der gewährten Leistungen vor. Die Erstattung ist auch nicht aufgrund einer teleologischen Reduktion der Vorschrift wegen pflichtgemäßem Handeln des Klägers ausgeschlossen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 21.11.2002, B 11 AL 79/01 R, Rn. 16 ff.). Wie oben unter II.1.c.bb. dargelegt, liegt der Aufhebung und Erstattung der Leistungen ein grob pflichtwidriges Verhalten des Klägers zugrunde. III. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Rechtskraft
Aus
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