L 11 AS 532/17 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 260/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 532/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine einstweilige Anordnung, wenn sich Antragsteller weigert, hinreichend konkrete Auskunft über seine Vermögenswerte zu erteilen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Juli 2017.

Die Antragstellerin (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) zuletzt bis Juni 2017 Alg II (Bescheid vom 20.01.2017). Im Hinblick auf die Umlagerung und Einlagerung des Hausrates der ASt aufgrund einer Zwangsräumung im März 2016 in zwei Containern erklärte der Ag gegenüber der Firma MH-Umzugsdienst (MH), die ASt könne sie mit der Durchführung beauftragen und einlagern. Rechnungen sollten an den Ag nach Ausführung geschickt werden. Am 09.09.2016 schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) einen Vergleich, wonach sich der Ag verpflichtete, für die Zeit von September bis einschließlich November 2016 auf entsprechenden Nachweis die Kosten der Einlagerung iHv monatlich 180 EUR zu übernehmen. Die ASt erklärte ua ihre Klagen S 15 AS 112/16 und S 15 AS 266/16 für erledigt.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 19.10.2016 für Alg II ab 01.12.2016 versagte der Ag zunächst entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 08.12.2016, da die ASt den Fragebogen Gesundheit und eine unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung nicht eingereicht habe. Unter dem 19.12.2016 erklärte die ASt, sie sei nicht bereit, den Gesundheitsfragebogen sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung auszufüllen. Mit der Untersuchung von einem Arzt ihrer Wahl sei sie aber einverstanden. Gegen den Bescheid vom 08.12.2016 legte die ASt Widerspruch ein. Vom 06.12.2016 bis 16.01.2017 befand sich die ASt erneut im Bezirkskrankenhaus. Mit Bescheid vom 20.01.2017 bewilligte der Ag dann vorläufig Alg II für Januar 2017 iHv 653,80 EUR, wobei Unterkunftskosten nur für die Zeit vom 16.01.2017 bis 31.01.2017 berücksichtigt wurden, und für Februar bis Juni 2017 iHv 868 EUR monatlich. Der Gesundheitszustand sei aktuell unklar. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II könne nicht geprüft werden, da sich die ASt geweigert habe, an einer amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Die ASt legte im Weiteren eine ausführliche ärztliche Bescheinigung für die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nach dem SGB II der Dr. F. vom 04.10.2013 vor, die den Zusatz enthielt, dass der Bedarf weiterhin erforderlich sei. Der Vermerk ist unter dem 26.01.2017 von Dr. M. unterzeichnet. Gegen den Bescheid vom 20.01.2017 legte die ASt Widerspruch ein.

Bereits am 02.12.2016 hat die ASt beim SG Klage erhoben (S 16 AS 569/16) und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 16 AS 567/16 ER). Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 29.12.2016 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2017 (L 11 AS 121/17 B ER) zurückgewiesen. Darin wird ua ausgeführt, weitere Leistungen für die Einlagerung des Hausrates bei MH könnten mangels fälliger Rechnungen, die einen entsprechenden Bedarf begründen würden, nicht gewährt werden. Dies gelte auch in Bezug auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, da ein solcher Bedarf bei der ASt derzeit nicht feststellbar sei. Dem Ag müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bedarf zu ermitteln bzw zu überprüfen, was mangels Bereitschaft der ASt, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, nicht möglich sei. Allein die ärztliche Bestätigung vom 26.01.2017 sei nicht ausreichend. Hinreichende Gründe, weshalb eine Untersuchung durch den Amtsarzt unzumutbar sein sollte, seien ferner weder konkret vorgebracht noch ersichtlich. Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II müsse festgestellt bzw zu überprüft werden können.

Für die Zeit ab 01.07.2017 stellt die ASt am 17.05.2017 einen Weiterbewilligungsantrag. Der Ag forderte sie darauf zur Vorlage weiterer Unterlagen, insb. der Anlage VM (Vermögen), der Anlage BB (Besondere Bedarfe) und Kontoauszügen sowie zum Nachweis und Beleg über den Kauf von Pflege- und Gesundheitsprodukten in Bezug auf den Mehrbedarf auf. Die ASt erklärte hierzu, sie werte die nunmehr übersandte Aufforderung als "Verzögerung" ihres Antrages. Die Forderung bzw. Erhebung der geforderten Daten sei unzulässig. Sie habe bereits erklärt, es habe sich nichts geändert, was irgendwie unter ihre Mitteilungspflicht fallen könnte. Neben Kontoauszügen legte die ASt eine teilweise ausgefüllte Anlage BB und eine mit Durchstreichungen und Fragezeichen, aber nicht unterschriebene Anlage VM vor.

Am 14.06.2017 hat die ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Ag habe positiv über den Fortzahlungsantrag einschließlich des Mehrbedarfs zu entscheiden und ein Vorschuss iHv mindestens 700 EUR zu leisten. Er sei zudem zu einer Missbrauchsgebühr nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten. Für einen Weiterbewilligungsantrag sei es unzulässig, wenn der Ag für die Leistungsfeststellung in keinster Weise erforderlichen Daten fordere. Beim Mehrbedarf handele es sich um einen dauerhaften Bedarf. Die Anlagen BB und VM seien missverständlich und irreführend. Es würde damit auch vorsätzlich ihr Antrag verschleppt. Sie müsse definitiv nicht das noch knapp vorhandene Bargeld in ihrem Geldbeutel auf Cent und Euro angeben, da ihre Hilfebedürftigkeit seit Jahren bekannt sei. Hinsichtlich des Mehrbedarfs bestehe seit 2014 ein eindeutiger Vergleich. Der Ag sei mit der Festsetzung auf 33% des Regelsatzes einverstanden gewesen, sofern sie ihren damaligen Widerspruch zurücknehme. Da sie dies getan habe, bestehe ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Eine Einladung zum medizinischen Dienst könne sie nicht nachvollziehen und aufgrund des vollständigen Leistungsentzuges sei sie dazu auch nicht verpflichtet. Ihr Vermieter habe ihr gedroht, sie wegen der fehlenden Mietzahlung gewaltsam vor die Tür zu setzen, ohne den korrekten juristischen Weg einzuhalten. Der Ag hat erwidert, er werde nach Vorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Anlage VM Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und Heizung vorläufig bewilligen. Hinsichtlich des Mehrbedarfs habe die ASt mit dem Jobcenter M-Stadt am 11.06.2012 einen Vergleich geschlossen. Eine Bindungswirkung bestehe daher für ihn nicht. Zur Überprüfung des Bedarfs sei die Vorlage der komplett ausgefüllten Anlage BB und Nachweise über zuletzt erfolgte Käufe von Pflege- und Gesundheitsprodukten notwendig. Zur Höhe des Mehrbedarfs sei anschließend die Begutachtung der ASt durch den ärztlichen Dienst beabsichtigt.

Mit Beschluss vom 19.07.2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die ASt lediglich die geforderte Anlage VM ausfüllen und unterschreiben müsse, um Alg II zu erhalten. Hierzu bestehe auch eine Mitwirkungsverpflichtung, die der ASt möglich und zumutbar sei. Für die Leistung eines Mehrbedarfs fehle es an einem Anordnungsgrund. Sofern die ASt Regelleistung und Unterkunftskosten erhalte, sei die vorläufige Gewährung des Mehrbedarfs nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich.

Dagegen hat die ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht erhoben. Neben den bisherigen Anträgen begehehre sie nunmehr einen Vorschuss iHv mindestens 1.600 EUR und die Übernahme der Einlagerungskosten bei MH. Bei Erstantragstellung im Dezember 2013 habe sie Angaben zu ihrem Girokonto, Kfz, etc. gemacht. Die Anlage VM beinhalte den Hinweis, dass ein Abrufersuchen nach § 93 Abs 8 und 9 der Abgabenordnung (AO) erfolgen könne. Mit ihrer Unterschrift würde sie dem Ag hierzu einen Freibrief erteilen. Eine nur vorläufige Bewilligung sei ebenfalls unzulässig.

Mit Schreiben vom 04.08.2017 hat der Senat die ASt ua um Mitteilung gebeten, ob neben dem Konto xxx weitere Konten, Sparbücher, Depots, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, Autos, Grundvermögen oder ähnliche Wertgegenstände vorhanden sind. Hierzu hat die ASt ausgeführt, rein vorsorglich und hilfsweise lege sie hiergegen Erinnerung ein, da die Sache einem richterlichen Beschluss unterliege, der nicht beigefügt worden sei. Die Anforderung weiterer Unterlagen durch den Ag sei für eine Leistungsfeststellung nicht nötig. Im laufenden Bezug bestehe für sie keine Mitwirkungspflicht, da sich an ihren Verhältnissen nichts geändert habe. Es sei rechtswidrig, alle paar Monate die Offenlegung "aller möglichen Dinge" zu fordern. Ihr Pkw Baujahr 1997 sei weit unter 7.500 EUR wert. Er werde aus Mobilitätsgründen benötigt. Der Mehrbedarf sei durch mehrere ärztliche Atteste ausreichend belegt. Nachweise über die Mittelverwendung hinsichtlich des Mehrbedarfs dürften nicht verlangt werden. Die Einteilung obliege ihr höchstpersönlich. Eine Rechnungsstellung durch MH sei vom Ag bislang erfolgreich verhindert worden. Ihr Vermieter wolle sie aus der Wohnung haben und habe sogar das heiße Wasser abgestellt. Jahrelang sei es zu einem rechtswidrigen Schonvermögensentzug gekommen. Es bestünden bedenkliche Parallelen zum Betreuungsrecht.

Daraufhin hat der Senat nochmals um die konkrete Beantwortung der Frage zu den Vermögensgegenständen gebeten. Der Ag hat daneben ausgeführt, die Anlage VM liste alle zu prüfenden Vermögenstatbestände auf. Die allgemeinen Angaben und solche allein zum Girokonto seien nicht ausreichend. Zur bereits im Dezember 2013 angegebenen stillgelegten Riesterrente fehlten weitere Informationen. Bzgl eines Kfz habe die ASt im April 2017 mitgeteilt, dass der Landkreis A. mit einer Stilllegung gedroht habe. Im Juni 2016 sei angegeben worden, die ASt sei Alleinerbin hinsichtlich ihrer verstorbenen Mutter, es sei allerdings kaum noch Vermögen vorhanden. Ein Rechtsstreit sei nach einem Schreiben von 2015 anhängig gewesen. Es sei von der ASt angegeben worden, ihr sei im Laufe der Jahre Schonvermögen entzogen worden und man habe versucht, ihr den Notgroschen zu nehmen.

Hierzu hat die ASt erwidert, der Ag habe bereits 2014 "leistungsfremde" Konten abgespeichert und auch sonst gegen den Datenschutz verstoßen. Der Fahrzeugschein sei bereits 2013 vom Ag kopiert worden. Ihre Hilfebedürftigkeit sei nachgewiesen worden. Allgemeine Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen seien ausreichend. Ihre Riesterrente sei immer noch stillgelegt und sowieso nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Erbschaftsverfahrens sei ihr unklar, wie sie dies ohne Unterlagen führen solle. Sie müsse derzeit hungern und verfüge nur noch über Kaffee und Toastbrot.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Streitgegenständlich ist vorliegend die Leistungsgewährung ab 01.07.2017. Hierüber hat der Ag bislang noch nicht entschieden. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit daher § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar, denn streitig ist die Bewilligung von Leistungen.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 86b Rn 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Vorliegend ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, denn streitig sind existenz-sichernde Leistungen und eine abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht erfolgen. Voraussetzung für die Bewilligung von Alg II ist ua das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II). Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Aufgrund der vorliegenden Angaben der ASt zu ihren Vermögenswerten konnte die Frage der Hilfebedürftigkeit derzeit nicht abschließend geklärt werden. Nachdem die ASt in Bezug auf den Antrag für die Leistungsbewilligung ab 01.07.2017 die Anlage VM nicht ausgefüllt hat, hat der Senat selbst bei der ASt angefragt, ob neben dem Konto xxx weitere Konten, Sparbücher, Depots, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, Autos, Grundvermögen oder ähnliche Wertgegenstände vorhanden sind. Eine konkrete, unmissverständliche Antwort wurde von der ASt hierzu nicht gegeben. Es kann daher im Einzelnen insbesondere nicht nachvollzogen werden, ob weitere Konten und Sparbücher neben dem Girokonto xxx oder andere Vermögenswerte vorliegen und welchen Wert diese haben. Die Anspruchsvoraussetzung "Hilfebedürftigkeit" ist stets zu prüfen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine erstmalige oder eine Folgeantragstellung handelt. Insbesondere unterscheidet auch § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich des Antragserfordernisses nicht danach. Soweit der Ag die Vorlage des Formulars VM fordert, ist anzumerken, dass es zwar keine Pflicht zur Benutzung bestimmter Antragsvordrucke gibt, jedoch im Rahmen der Mitwirkungsvorschriften die Benutzung von Antragsvordrucken für die Angabe von leistungserheblichen Tatsachen geboten ist (vgl dazu auch Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 37 Rn 25). Nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann von Antragstellern verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs 1 Nr 3 SGB I). Dementsprechend kann hier gemäß § 60 Abs 2 SGB I verlangt werden, bestimmte Vordrucke zu benutzen und diese ausgefüllt vorzulegen (vgl BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dabei um die Ermittlung und Angabe von Tatsachen geht. Der bloße Hinweis der ASt darauf, dass keine "anzeigepflichtigen" Änderungen eingetreten ist, enthält dabei eine rechtliche Würdigung, die jedoch dem Ag obliegt. Zudem erscheint es auch nicht unverhältnismäßig, wenn von einem Antragsteller von Zeit zu Zeit bei einem längeren Leistungsbezug das Ausfüllen einer Erklärung zum Vermögensbestand gefordert wird. Dies soll zum einen vor einem unberechtigten Leistungsbezug schützen, zum anderen den Antragsteller davor bewahren - ggf unzutreffende - rechtliche Beurteilungen zur Veränderung seiner Vermögenswerte vorzunehmen.

Der Senat kommt unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der Folgenabwägung nicht zu einer Entscheidung zugunsten der ASt. Zwar geht es vorliegend um existenzsichernde Leistungen und die ASt hat auch zuvor bis einschließlich Juni 2017 Alg II vom Ag bezogen. Ferner hat sie, wenngleich auch unter erheblicher Unkenntlichmachung von Umsatzanzeigen, Kontoauszüge zu ihrem Girokonto xxx vorgelegt und pauschal angegeben, Änderungen seien nicht eingetreten. Dagegen spricht aber mit erheblicherer Bedeutung schon der Umstand, dass die konkrete Frage des Gerichts zu den vorhandenen Vermögensgegenständen unvollständig und nur allgemein beantwortet wurde. So wurde gerade nicht erklärt, dass neben dem genannten Girokonto keine weiteren Konen, Sparbücher, Depots, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen Grundvermögen oder ähnliche Wertgegenstände vorhanden sind. Diese Angaben sind der ASt ohne weiteres möglich und zumutbar. Hinzu kommt, dass nach obigen Ausführungen die Verwendung des Formblattes VM zumutbar ist und der Ag unmissverständlich erklärt hat, bei Vorlage des ausgefüllten Formulars VM Alg II vorläufig in Bezug auf den Regelbedarf und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auszuzahlen. Von dieser Zusage hat der Ag auch nicht Abstand genommen. Das Ausfüllen des Formulars und das Hereinreichen beispielsweise per Fax an den Ag wäre in kürzester Zeit für die ASt möglich und würde zum Erhalt wenigstens der notwendigsten Leistungen führen, um das Existenzminimum zu sichern. Sofern die ASt den Zusatz im Formular VM auf Seite 4 zum Abrufersuchen bezüglich von Konten gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern als eine Einwilligung durch sie hierzu versteht, könnte sie den entsprechenden Passus streichen. Bei dem Zusatz handelt es sich zudem wohl nicht um eine Zustimmung zu einem Abrufeersuchen, sondern um eine Information, dass der Ag ein solches bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen kann. So erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Abs 1 AO bezeichneten Daten den für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs 8 Satz 1 Nr 1a AO). Nach § 93 Abs 9 AO ist vor einem solchen Abrufersuchen der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Auch wenn die ASt diesen Hinweis durchstreichen sollte, weil sie damit eine vermeintliche Zustimmung zu dem Auskunftersuchen vermeiden wollte, würde dies ohne Auswirkungen bleiben, da die Information nach § 93 Abs 9 AO dennoch erteilt würde. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Ag trotz Durchstreichens dieses Passus keine Leistungen gewähren würde.

Auch die Gewährung eines Mehrbedarfs wird vom Ag nicht dem Grunde nach verweigert. Allerdings ist sein Verlangen nach einer Überprüfung der Höhe des Mehrbedarfs nicht unverhältnismäßig. Es wird insofern auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16.03.2017 (L 11 AS 121/17 B ER) verwiesen, in dem es um den Mehrbedarf für Leistungen vor Juli 2017 gegangen ist. Auf den Beschluss wird auch bezüglich der Frage der Übernahme der Einlagerungskosten bei MH als Teil des Unterkunftskostenbedarfs verwiesen. Für die Zeit ab Juli 2017 ist bislang nicht ersichtlich, dass der ASt entsprechende Kosten tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind, für die einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren wäre.

Im Hinblick auf obige Ausführungen kommt auch die Verpflichtung des Ag zur Gewährung eines Vorschusses nicht in Betracht, denn es wäre für die ASt ohne unzumutbare Umstände und Zeitverlust möglich, die vom Ag geforderten Angaben - auch auf einem Formblatt - zu geben und ggfs eine Leistung des Ag dadurch zu erlangen. Auch gegenüber dem Senat gibt die ASt keine (vollständig) konkreten Auskünfte zu den gestellten Fragen, so dass sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine (vorläufige) Leistungserbringung verhindert und somit eine Interessenabwägung vorliegend nicht zu ihren Gunsten ausfallen kann.

Die Festsetzung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG steht im Ermessen des jeweiligen Gerichts. Unabhängig davon, dass ein Tatbestand des § 192 SGG nicht vorliegt, wäre die ASt zudem durch die Nichtverhängung von Verschuldenskosten gegenüber dem Ag nicht beschwert.

Nach alledem war die Beschwerde der ASt gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Eine Erinnerung gegen das Schreiben des Gerichts vom 04.08.2017 ist nicht statthaft. Dieses erging - wie dem Schreiben vor der Unterschrift zu entnehmen ist - auf richterliche Anordnung.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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