L 22 R 585/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 537/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 585/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 17,35 Euro (jeweils 3,47 Euro für die Monate vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2014) zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.847,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des pfändbaren Betrages einer Alters- und Witwenrente nebst Zinsen aufgrund Abtretung ab 2. März 2011 bis zum Tod der Berechtigten.

Die im April 1962 geborene Klägerin ist die Tochter des im Januar 1936 geborenen und 2000 verstorbenen H B und der im Januar 1939 geborenen und 2014 verstorbenen M B (Berechtigte), die seit 1. September 2007 unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin wohnhaft war.

Die Beklagte hatte der Berechtigten ab 1. Februar 1999 Altersrente für Frauen und ab 1. Oktober 2000 Witwenrente aus der Versicherung des H B gewährt.

Mit Schreiben vom 23. August 2010 legte die beigeladene T Bank AG und Co KGaA (Beigeladene), hervorgegangen durch Umwandlungen aus der C AG und der CAG und Co KG a. A, eine Abtretung der Berechtigten offen und bat zugleich um Zahlung des pfändbaren Betrages.

Die C AG als Kreditgeberin und die Berechtigte als Kreditnehmerin hatten am 7. August 2002 einen Vertrag mit u. a. folgenden Inhalt geschlossen:

I.1. Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen gegen die jeweiligen Arbeitgeber sowie unserer Provisions- und sonstigen Entgeltansprüche gegen den jeweiligen Leistungsverpflichteten an die C ab. Ferner treten wir die gemäß § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) – Erstes Buch – abtretbaren Teile unserer etwaigen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld (§ 19 SGB), Krankengeld (§ 21 SGB), Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrente (§§ 22, 23, 24 SGB) gegen die jeweiligen Leistungsträger an die C ab.

II.1. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der C gegen uns aus dem o. g. Kreditvertrag sowie allen Folgekreditverträgen, in die Ansprüche aus diesem Kreditvertrag oder einem Folgekreditvertrag mit einfließen und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Citibank gegen uns aus der Inanspruchnahme der auf den oben genannten Konten eingeräumten Kreditrahmen. Sie sichert auch Ansprüche der C gegen uns aus gekündigtem Vertragsverhältnis."

Nachdem die Berechtigte am 1. November 2005 den mit der C bestehenden Kreditvertrag (Altkredit) mit dem Hinweis, dass die bisher der C eingeräumten Sicherheiten bestehen bleiben sollen, gekündigt hatte, schlossen die C AG und Co. KGaA als Kreditgeberin und die Berechtigte als Kreditnehmerin am 1. November 2005 den weiteren Kreditvertrag vom 1. November 2005, nach dem bei Folgekrediten bereits anlässlich des Vorkredits bestandene Sicherheiten weiter bestehen bleiben, mit u. a. folgenden Inhalt:

"I.1. Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen und unsere Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß § 850 i ZPO gegen die jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverpflichteten einschließlich unserer Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abfindungen (insbesondere auch Sozialabfindungen und Sozialplanabfindungen) an die C ab. Ferner treten wir den der Pfändung unterworfenen Teil aller Sozialleistungen, insbesondere die gemäß § 53 Abs. 3 SGB I abgetretbaren Teile unserer etwaigen und künftigen Ansprüche auf laufende und einmalige Geldleistungen, wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrente, Vergütungen für Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen an die C ab.

II.1. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der C gegen uns aus dem oben genannten Kreditvertrag sowie allen Folgekreditverträgen, in die Ansprüche aus diesem Kreditvertrag oder einem Folgekreditvertrag mit einfließen und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der C gegen uns aus der Inanspruchnahme der auf den oben genannten Konten eingeräumten Kreditrahmen. Sie sichert auch Ansprüche der C gegen uns aus gekündigtem Vertragsverhältnis."

Nachdem mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011 ein Widerspruch der Berechtigten gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2010 über die Abtretung zugunsten der Beigeladenen zurückgewiesen worden war, nahm die Beklagte die Überweisung eines Betrages in Höhe von 472,40 Euro an die Beigeladene wieder auf.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 zeigte die Klägerin der Beklagten am 10. Februar 2011 Ansprüche an der Rente der Berechtigten an und bat um Überweisung des pfändbaren Rentenbetrages. Sie führte dazu u. a. aus: Da die Bausparkasse Sdie Zwangsversteigerung des Wohnhauses einleite, sei die Aussetzung ihrer Abtretung auf ihr zustehendes Erbe nicht mehr nötig. Unter dem 25. Oktober 2000 hatten die Klägerin und die Berechtigte folgenden Vertrag, bezeichnet als Abtretungserklärung, gerichtet an die "Bundesknappschaft Essen Abteilung Altersrente", geschlossen:

"1. Abtretender: M B 2. Drittschuldner: Bundesknappschaft Essen 3. Zahlungsanspruch: Nach dem Tod von H B 2000 ist die Klägerin zu 50 v. H. erbberechtigt. Auf die Auszahlung ihres Anspruches verzichtet sie vorerst und zu ihrer Sicherheit wird diese Abtretung geleistet. Der Verzicht begründet sich aus den Kreditleistungen für das Wohneigentum an die Bausparkasse S. Im Falle des Verkaufes, der Zwangsversteigerung und andere den Erbanspruch gefährdende Tatsachen wird von der Abtretung durch die Erbin Gebrauch gemacht." Höhe der Gesamtforderung DM 65.000. 4. Umfang der Abtretung: Monatlich nach Tabelle 5. Gläubigerin: S, A , Erbin. 6. Abtretungsgrund: Sicherung des Wohnhauses, erbberechtigt."

Ergänzend teilte die Klägerin der Beklagten mit: Sie fordere ihren Erbanteil, wie nach dem Tod ihres Vaters vereinbart, ein. Durch ihren Auszahlungsverzicht sei durch die Bausparkasse ihrer Mutter die Hausfinanzierung ermöglicht worden. Nunmehr sei dies nicht gegeben. Die Abtretung sei nach dem Tod ihres Vaters verfasst worden, so dass davon auszugehen sei, dass natürlich beide Renten hinzuzurechnen seien.

Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass die Abtretungserklärung an die Bundesknappschaft Essen, Abteilung Altersrente gerichtet sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass eine Abtretung von der Altersrente erfolgen solle. Unter Berücksichtigung der Altersrente ergäben sich keine pfändbaren Beträge. Im Übrigen bestünden auch Zweifel bezüglich der Echtheit der Abtretung. Eine automatische Zusammenrechnung könne nicht erfolgen. Sei eine Zusammenrechnung gewünscht, müsse sich dies direkt aus der Urkunde ergeben.

Am 8. August 2011 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte beim Sozialgericht Cottbus erhoben.

Sie hat Zahlung der pfändbaren Beträge ab 2. März 2011 beansprucht. Sie hat darauf hingewiesen, dass zur damaligen Zeit die Abtretungsanzeigen so üblich gewesen seien. Die Abtretungshöhe werde eindeutig nach der Pfändungstabelle bezeichnet. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2000 anerkenne, werde sie auf Durchsetzung dieser Abtretungserklärung bis einschließlich März 2014 verzichten.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, eine Berücksichtigung der Abtretungserklärung könne nicht erfolgen, da die Abtretung nicht hinreichend bestimmt und insoweit nicht wirksam sei. Eine Wirksamkeit setze voraus, dass die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet seien, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststehe, welche Forderung Gegenstand der Abtretung sein soll (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG – vom 19. März 1992 – 7 RAr 26/91).

Mit Urteil vom 2. Juni 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Auszahlung der Alters- und Hinterbliebenenrenten an sich. Die Kammer habe schon Bedenken, inwieweit die Klägerin überhaupt Begünstigte der vermeintlichen Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2000 sein solle. Darauf komme es aber nicht an, denn die Abtretungserklärung sei im Ganzen nicht überzeugend. Aus der Abtretungserklärung gehe insofern nicht hinreichend bestimmt genug (hervor), welcher Anspruch in welchem Umfang abgetreten werden sollte. Soweit in der Urkunde ausgeführt werde, dass eine Gesamtforderung in Höhe von DM 65.000 bestehen soll, die "monatlich laut Tabelle" gezahlt werden solle, erschließe sich der Zusammenhang zwischen der Summe und der abgetretenen Renten nicht. Auch die angeführte Tabelle sei nicht vorhanden, so dass auch nicht bekannt sei, was konkret abgetreten werden sollte.

Gegen das ihr am 16. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Juli 2015 per Telefax eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie trägt vor: Die Tabelle sei den Originalunterlagen beigefügt gewesen. Sie unterstelle der Beklagten eine Gläubigerbegünstigung nach § 283 c Strafgesetzbuch (StGB). Die Beklagte habe ihr aufgrund der Unterhaltspflicht ihrer Mutter die zu Unrecht gepfändeten Beträge aus der Rentenversicherung Altersrente auszubezahlen. Sie sei Erbin ihrer Eltern. Werde, wie von der Beklagten, nur die Altersrente betrachtet, sei nur ein ganz geringer Betrag pfändbar. Ihr sei als Erbin die Differenz von Beginn der Pfändung auszubezahlen. Die Abtretung vom 25. Oktober 2000 sei eindeutig derjenigen der Beigeladenen vorrangig. Eine Zusammenrechnung von Alters- und Witwenrente sei in der Abtretungserklärung erklärt. Zusätzlich seien Zinsen aus dem abgetretenen Betrag zu zahlen. Die Klägerin hat Kopien des Erbscheins des Amtsgerichts Cottbus vom 26. Mai 2015 und des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Cottbus vom 15. November 2000 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 2. März 2011 bis 25. November 2014 den pfändbaren Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Altersrente für Frauen und der Witwenrente ergibt, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, teilt ebenfalls die Auffassung im angefochtenen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin kann zwar von der Beklagten nicht den pfändbaren Betrag beanspruchen, der sich aus einer Zusammenrechnung der Altersrente für Frauen und der Witwenrente ergibt, denn die Witwenrente wurde nicht hinsichtlich des pfändbaren Betrages an die Klägerin abgetreten. Ihr steht jedoch, da die Altersrente für Frauen die Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli 2014 überschritten hat, im Umfang dieser Überschreitung (3,47 Euro monatlich) Zahlung dieses Teils bis zum 30. November 2014, mithin insgesamt von 17,35 Euro, zu.

Die Leistungsklage ist nicht mangels eines bestimmten Klageantrages unzulässig.

Eine Leistungsklage hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Inhalt. Es muss daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Nur ein so bezifferter Antrag und eine derartige Substantiierung des Sachvortrages bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§ 103 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Fehlt es daran, ist eine solche Klage unzulässig (so zum Kostenerstattungsanspruch: Urteile des BSG vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 4/98 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 37 Nr. 1, vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 18/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 und vom 26. Januar 2006 – B 3 KR 4/05 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 37 Nr. 7). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der gewährleistet, dass zum einen der Streitgegenstand seitens des Klägers hinreichend bestimmt wird und dass zum anderen das Gericht nicht über ein Begehren des Klägers hinausgehend oder hinter einem solchen Begehren zurückbleibend entscheidet. Maßgebender Zeitpunkt der abschließenden Bezifferung des Zahlungsanspruches ist die mündliche Verhandlung.

Die Leistungsklage ist von der Klägerin hinreichend beziffert worden. Die Bezifferung ergibt sich einerseits aus den Zahlbeträgen der Altersrente für Frauen und der Witwenrente. Diese betragen: ab 1. Januar 2011 1.660,60 Euro monatlich (961,86 Euro Altersrente und 698,74 Euro Witwenrente, ab 1. Juli 2011 1.680,09 Euro monatlich (971,42 Euro Altersrente und 708,67 Euro Witwenrente), ab 1. Juli 2012 1.718,00 Euro monatlich (993,34 Euro Altersrente und 724,66 Euro Witwenrente), ab 1. Januar 2013 1.716,10 Euro monatlich (992,24 Euro Altersrente und 723,86 Euro Witwenrente), ab 1. Juli 2013 1.772,56 Euro monatlich (1.024,89 Euro Altersrente und 747,67 Euro Witwenrente), ab 1. Juli 2014 1.817,32 Euro monatlich (1.050,77 Euro Altersrente und 766,55 Euro Witwenrente).

Die Bezifferung folgt andererseits aus der Differenz zwischen den genannten Rentenbeträgen und den jeweiligen Pfändungsfreibeträgen, die sich ohne weiteres aus der Anlage zu § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) entnehmen lassen. Danach sind pfändbar 472,40 Euro bei einem Betrag von 1.660,60 Euro, 455,78 Euro bei einem Betrag von 1.680,09 Euro, 476,78 Euro bei einem Betrag von 1.718,00 Euro bzw. von 1.716,10 Euro, 507,47 Euro bei einem Betrag von 1.772,56 Euro, 535,47 Euro bei einem Betrag von 1.817,32 Euro.

Als Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines abgetretenen pfändbaren Betrages der Altersrente für Frauen und der Witwenrente kommen die diese Renten bewilligenden Bescheide jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 SGB I, analog §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 850 Abs. 1, § 850 c Abs. 1 bis 3, Anlage zu § 850 c ZPO in Betracht.

Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

Bei der Altersrente für Frauen und der Witwenrente handelt es sich um solche abtretbaren Geldleistungen.

§ 53 Abs. 3 SGB I setzt das Rechtsinstitut der Übertragung einer Forderung (Abtretung) voraus und trifft demzufolge keine umfassenden Regelungen. Es finden sich lediglich Einzelbestimmungen (§ 53 Abs. 4 und 5 SGB I), auf die es vorliegend allerdings nicht ankommt. Es ist mithin sachgerecht und geboten, die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB über die Abtretung entsprechend anzuwenden, soweit zwingendes öffentliches Recht nicht entgegensteht.

Eine Forderung kann danach von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB).

Anhaltspunkte dafür, dass der am 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten geschlossene Vertrag nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte äußerte zwar vorgerichtlich Zweifel bezüglich der Echtheit der Abtretung. Sie bleibt jedoch konkrete Tatsachen, die dafür zumindest als Indiz in Betracht kommen könnten, schuldig.

Bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Dadurch wird auf den Bestand dieses Rechts im Sinne einer Rechtsminderung eingewirkt. Es setzt die Verfügungsmacht des Verfügenden voraus. Diese Verfügungsmacht steht grundsätzlich dem Inhaber des Rechtes zu. Verfügt der Inhaber des Rechtes mehrmals über sein Recht, ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksam, während alle späteren Verfügungen unwirksam sind, denn niemand kann (mehr) Rechte auf einen anderen übertragen, als er selbst hat. Damit gilt bei Verfügungsgeschäften der Prioritätsgrundsatz. Einen Erwerb vom Nichtberechtigten kennt das Recht bei der Übertragung von Forderungen anders als bei der Übertragung von Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache nicht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012 vor § 104 Rdnr. 16, § 185 Rdnrn. 2, 5).

Für die hinreichende Bestimmtheit und Wirksamkeit einer Abtretung, bei der der Rechtsübergang kraft Rechtsgeschäfts vollzogen wird, gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen, die im Fall der Pfändung einer Forderung maßgebend sind. Danach ist eine Pfändung und damit auch eine Abtretung nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Eine Formulierung, dass die Pfändung und damit auch eine Abtretung gerichtet sei "auf Zahlung sämtlicher laufender Geldleistungen (im seinerzeit entschiedenen Fall) nach dem AFG) gemäß § 54 SGB I wie Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO" genügt diesen Anforderungen nicht, denn es bleibt im Hinblick auf die mögliche Vielzahl laufender Geldleistungen, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des AFG ergeben können, bei mangelnder Bestimmtheit das Objekt des Rechtsgeschäfts (Abtretungsgegenstand) im Ungewissen. Für die Bestimmbarkeit einer der Pfändung oder der Abtretung zu unterwerfenden Forderung ist daher völlig unzureichend, sie lediglich unter einem Sammelbegriff wie etwa demjenigen der "sämtlichen laufenden Leistungen nach dem AFG" oder der "bestehenden und künftigen Ansprüche gegen das Arbeitsamt" zu kennzeichnen. Sollte damit die Belegung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich. Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an jeglicher Individualisierung mindesten Umfangs. Die Mindestangaben müssen den Charakter, die Art der Forderung oder jedenfalls die Umrisse des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses enthalten (BSG, Urteil vom 19. März 1992 – 7 RAr 26/91, Rdnr. 32, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4, m. w. N.). Die Forderung muss so genau bezeichnet sein, "dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, dass die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern sie sonst keine Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 – 7 RAr 20/81, Rdnrn. 39, 40, 44, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6, m. w. N. und zahlreichen Beispielen für eine nicht hinreichende Bestimmtheit einer Forderung).

Ausgehend davon lässt sich aus dem Vertrag vom 25. Oktober 2000 gerade noch hinreichend bestimmt entnehmen, dass Gegenstand dieser Abtretung die Altersrente der Berechtigten ist. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Bezeichnung "Bundesknappschaft Essen Abteilung Altersrente" sich bei verständiger Auslegung nachvollziehen lässt, dass die von dieser Stelle geleistete Forderung, die mit Altersrente insoweit angegeben ist, im gesetzlich zulässigen Umfang, nämlich "nach Tabelle" von der Berechtigten an die Klägerin übertragen werden sollte. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Tabelle, wie von der Klägerin mit der Berufung vorgetragen wird und die als Anlage von ihr beigefügt worden ist, nämlich "Pfändungstabelle 2001, vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2005", tatsächlich dem Vertrag vom 25. Oktober 2000 beigefügt war. Die von der Klägerin beigefügte Pfändungstabelle wurde jedenfalls erst mit dem Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3638) beschlossen. Mit der Bezugnahme auf diese Tabelle, wonach bei verständiger Auslegung allein die Anlage zu § 850 c ZPO gemeint gewesen sein konnte, haben sich die Vertragsparteien auf den zulässigerweise pfändbaren und damit abtretbaren Teil der Altersrente beschränkt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich (bei großzügiger Auslegung) auch keinen Zweifel daran, dass damit zumindest die Altersrente von der Abtretung erfasst wird. Insofern und aus den dargelegten Gründen steht für den Senat die Identität der abgetretenen Forderung fest.

Hingegen lässt sich dem Vertrag vom 25. Oktober 2000 auch nicht nur andeutungsweise entnehmen, dass er auch die Witwenrente der Berechtigten erfasst und dass außerdem Übereinstimmung zwischen den Beteiligten darüber besteht, dass beide Renten für die Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zusammengerechnet werden sollen. Die Klägerin ist zwar insoweit anderer Ansicht. Sie hat jedoch nicht konkret dargelegt, woraus sich dies aus dem Vertrag vom 25. Oktober 2000 ergeben soll. In diesem Vertrag ist zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Nebenabreden bestehen und dass Änderungen und Ergänzungen nur wirksam sind, wenn sie schriftlich getroffen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin am 31. August 2017 überreichten Ablichtungen von Seiten 1 und 2 des Rentenbescheides vom 13.Mai 2014.Soweit sie daraus herleitet, die Beklagte verlange von ihr eine Konkretheit in der Unterscheidung beider Rentenarten während die Beklagte diese Unterscheidung selber nicht einhalte, kann sich schon deshalb kein Argument für die Auslegung der Abtretungserklärung ergeben, weil die Abtretungserklärung zeitlich weit vor der Erteilung des Rentenbescheides vom 13.Mai 2014 gefertigt wurde.

Mit dem Vertrag vom 25. Oktober 2000 wurde somit ausschließlich die Altersrente für Frauen abgetreten.

Ob und in welchem Umfang eine abgetretene Forderung pfändbar ist, richtet sich nach § 850 Abs. 1 ZPO.

Danach kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Danach ist Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht erreicht (§ 850c ZPO nebst Anlage hierzu). Die Höhe des unpfändbaren Betrages ist davon abhängig, ob der Schuldner nicht (§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder ob er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt (§ 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 3 ZPO).

Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dabei dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2).

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat, aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90, Rdnr. 24, unter Hinweis auf Bundesarbeitsgericht - BAG - Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85, Rdnr. 24, zitiert nach juris, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573).

Ein solcher Sachverhalt liegt - ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine Vorschrift zu Gunsten des Altgläubigers, also der Berechtigten, und damit zu Lasten des Neugläubigers, also der Klägerin, handelt - nicht vor. Bei Anzeige der Abtretungserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten am 10. Februar 2011 war die Berechtigte weder verheiratet, noch war ersichtlich, dass die Berechtigte einer unterhaltsberechtigten Person Unterhalt leistet. Die Klägerin verweist zwar im Berufungsverfahren auf eine Mitteilung der Berechtigten von Juli 2012 an die Beklagte über eine Unterhaltspflicht der Berechtigten (ihr gegenüber). Allerdings enthält die Verwaltungsakte der Beklagten kein solches Schreiben. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 bat die Berechtigte lediglich darum, ihre Pfändungsfreigrenze zu erhöhen und legte dazu die Bescheinigung des L vom 24. Juni 2012 zu einem gesundheitlich bedingten Mehraufwand nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.

§ 850k ZPO betrifft jedoch die Pfändung eines Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut und ist daher nicht einschlägig.

Allerdings ermöglicht § 850f ZPO eine Änderung des pfändbaren Betrages. Danach gilt: Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens, also auch seiner Rente, einen Teil belassen, wenn die dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen der Buchstaben a bis c alternativ erfüllt sind und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Ob darüber, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. September 2012 an die Berechtigte gemeint hat, anstelle des in dieser Vorschrift genannten Vollstreckungsgerichts das Sozialgericht entscheidet (offen gelassen: BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 109/94, Rdnr. 46, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8), kann dahin stehen. Eine solche Entscheidung liegt jedenfalls nicht vor.

Läge eine solche Entscheidung vor, hätte sich - da es sich dabei ebenfalls um eine Vorschrift zu Gunsten des Altgläubigers und damit zu Lasten des Neugläubigers handelt - der nicht pfändbare Betrag der Rente über die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus nach Maßgabe dieser Entscheidung zu Gunsten der Berechtigten erhöht und damit gleichzeitig die Möglichkeit, auf diese Rente Zugriff zunehmen, zu Lasten der Klägerin als Neugläubigerin vermindert.

Sofern mehrere Forderungen abgetreten sind, folgt daraus noch nicht ihre Zusammenrechnung.

§ 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt: Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und damit auch der Rente gilt Folgendes: Mehrere Arbeitseinkommen (Renten) sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

§ 53 Abs. 3 SGB I gibt dabei dem Leistungsträger hinsichtlich des Schuldnerschutzes eine dem Vollstreckungsgericht vergleichbare Stellung. Der Leistungsträger ist daher bei der Abtretung von Ansprüchen des Versicherten zur Zusammenrechnung der Sozialleistungen jedenfalls dann befugt, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt hat (BSG, Urteil vom 09. April 1987 – 5b RJ 4/86, Rdnrn. 16, 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 61, 274 = SozR 1200 § 53 Nr. 7; vgl. im Übrigen zum Erfordernis einer solchen Abtretungsvereinbarung: Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 37/06, Rdnrn. 10 und 11, zitiert nach juris).

Vorliegend kommt es auf § 850e Nr. 2 ZPO aber nicht an, denn zum einen ist die Witwenrente nicht abgetreten und zum anderen enthält der am 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten geschlossene Vertrag keine Vereinbarung über eine solche Zusammenrechnung. Zum dritten verfügte der Beklagte - ungeachtet der fehlenden Vereinbarung – tatsächlich auch keine solche Zusammenrechnung zugunsten der Klägerin; dafür fehlte es bereits an einem Antrag der Klägerin.

Es ermitteln sich somit nach der seinerzeit maßgebenden Anlage zu § 850c ZPO folgende pfändbaren Beträge aus der Altersrente für Frauen: a) vom 2. März 2011 bis 30. Juni 2011: bis 989,99 Euro monatlich: 0,00 Euro, b) vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013: bis 1.029,99 Euro monatlich: 0,00 Euro c) vom 1. Juli 2013 bis 25. November 2014: bis 1.049,99 Euro monatlich: 0,00 Euro und von 1050,00 Euro bis 1.059,99 Euro monatlich: 3,47 Euro.

Die Altersrente für Frauen überschritt erstmals zum 1. Juli 2014 mit 1.050,77 Euro die Pfändungsfreibetragsgrenze, so dass die Klägerin durch Abtretung einen Anspruch auf Zahlung eines Teils dieser von der Beklagten gegenüber der Berechtigten bewilligten Rente an sich erworben hat. Ihr stehen daher für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 25. November 2014 bzw. bis zum 30. November 2014, da die Rente bis zum Ende des Kalendermonats geleistet wird, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI), insgesamt 17,35 Euro (5 x 3,47 Euro) zu.

Die Beklagte hat diesen Betrag nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Beigeladene aufgrund des mit der Berechtigten am 7. August 2002 bzw. des am 1. November 2005 geschlossenen Vertrages zahlen können. Die Beigeladene ist insoweit nach dem oben genannten Prioritätsgrundsatz Nichtberechtigte, denn bereits zuvor hatte die Berechtigte ihre Altersrente für Frauen mit Vertrag vom 25. Oktober 2000 an die Klägerin abgetreten.

Die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB, der ausnahmsweise eine schuldbefreiende Zahlung an den Nichtberechtigten ermöglicht, liegen nicht vor.

Diese Vorschrift findet zwar auch bei einer mehrfachen Abtretung Anwendung. Nach § 408 Abs. 1 BGB gilt: Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 BGB dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

Nach dieser Vorschrift kommt somit eine schuldbefreiende Zahlung auch an den Dritten, der insoweit Nichtberechtigter ist, weil er die abgetretene Forderung wegen des Prioritätsgrundsatzes nicht wirksam hat erwerben können, in Betracht. Allerdings erfordert dies, dass entsprechend die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB erfüllt sind.

Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt.

Der Beklagten als Schuldnerin war jedoch die Abtretung der pfändbaren Beträge der Altersrente für Frauen aufgrund des von der Klägerin am 10. Februar 2011 vorgelegten Vertrages vom 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten bekannt, so dass ihr eine schuldbefreiende Zahlung an die Klägerin nicht möglich ist.

Die Berufung hat somit nur in einem geringen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG findet Anwendung, denn weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Nach § 183 Sätze 1 und 2 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte jedoch nicht als Versicherte oder als Sonderrechtsnachfolgerin der Berechtigten, sondern wie jeder andere Neugläubiger aus abgetretenem Recht in Anspruch. Trotz des geringen Erfolgs der Klägerin lässt sich keine Obsiegensquote ermitteln, die wenigstens 1 v. H. erreicht, so dass eine Quote nicht auszuwerfen ist. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 – B 13 RJ 19/01), abgedruckt in BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10 d Nr. 1) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe.
Rechtskraft
Aus
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