L 18 AS 2167/17 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 16222/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2167/17 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2017 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss verlautbarte Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig. Sie ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Mit der – nach Erledigungserklärung im Übrigen (vgl Schriftsatz vom 8. Juni 2017) – zuletzt (nur) noch auf Zahlung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 gerichteten Klage wird ein Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG) zwar nicht erreicht. Denn die Kläger gehen davon aus (vgl Klagebegründung vom 22. März 2017), dass für die von ihnen bewohnte Unterkunft ein KdUH-Bedarf in tatsächlicher Höhe von mtl insgesamt 637,84 EUR zu berücksichtigen sei. Der Beklagte hat einen KdUH-Bedarf iHv insgesamt 540,- EUR mtl berücksichtigt, dh iHv mtl 270,- EUR je Kläger (vgl der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordene endgültige Bescheid vom 28. März 2017). Es liegt daher auf der Hand, dass nunmehr, dh auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), für sechs Monate insgesamt (nur) noch weitere KdUH-Leistungen iHv insgesamt 587,04 EUR (6x 97,84 EUR) in Streit standen bzw stehen.

Abzustellen ist indes für die Berechnung des Beschwerdewerts bei der Prüfung der Zulässigkeit der PKH-Beschwerde aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs (hier im November 2016), da an-sonsten ein späteres Sinken des Beschwerdewertes - zB nach einem Teilanerkenntnis – Auswirkungen auf die Beschwerdefähigkeit der PKH-Entscheidung des Sozialgerichts (SG) hätte und diese zudem vom Zeitpunkt der Entscheidung des SG über das PKH-Gesuch abhinge. Hiervon ausgehend hatten die Kläger mit ihrer Klage für den genannten Streitzeitraum aber zunächst auch höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben für das betrieblich genutzte Kfz des Klägers zu 1) geltend gemacht, und zwar mit der Folge, dass nach Abzug des Grundfreibetrages kein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 1) verbleibe, das der Beklagte zunächst mit mtl 128,- EUR in Ansatz gebracht hatte. Hiervon ausgehend ist der Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR ohne weiteres erreicht. Die Beschwerde ist auch begründet. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte nunmehr (vgl Bescheid vom 28. März 2017) nach entsprechendem Nachweis die Kfz-Kosten "übernommen" hat und sich ein höherer Leistungsbetrag für den Gesamtzeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 ergeben hat; der Klage konnte daher zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs schon deshalb eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -) nicht abgesprochen werden. Bereits eine teilweise Erfolgsaussicht rechtfertigt jedenfalls in gerichtskostenfreien Verfahren die unbeschränkte Bewilligung von PKH (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 73a Rn 7a mwN).

Auch soweit noch höhere KdUH-Leistungen in Streit stehen, gilt nichts Anderes. Dies kann zum einen schon deshalb der Fall sein, weil es möglicherweise an einer hierauf bezogenen Kostensenkungsaufforderung fehlt. § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) normiert zwar keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Andererseits erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Aufforderung zur Senkung der KdUH, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit dieser Kostenart ist (vgl hierzu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 43/06 R -, juris). Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion (vgl hierzu BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R -, juris). Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben, in der er sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann. Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R -; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263) ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen. Nach der Auffassung des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bedarf es hingegen (auch) einer die Heizkosten betreffenden Kostensenkungsaufforderung, um die Rechtsfolge auszulösen, dass nur die angemessenen und nicht die tatsächlich anfallenden Heiz-(und wohl auch Warmwasser)kosten den Bedarf bilden (vgl Urteil vom 19. Februar 2014 - L 10 AS 881/10 - juris Rn 49), wofür spricht, dass nur die konkrete Aufschlüsselung zwischen Bruttowarm- und Bruttokaltmiete Klarheit hinsichtlich der vom Leistungsberechtigten geforderten Maßnahmen schaffen kann (so auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, 10/12, § 22 SGB II Rn. 151, 206). Dass in derartigen Fällen ein unspezifizierter Hinweis auf die zulässige Bruttowarmmiete möglicherweise nicht genügt, um den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, seiner Obliegenheit zur Kostensenkung nachzukommen, deutet auch der 14.Senat des BSG im Urteil vom 12. Juni 2013 (– B 14 AS 60/12 R – juris Rn 35f) an. Wenn dort unter Bezugnahme auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen zur "Kostensenkungsaufforderung wegen der Aufwendungen für Heizung" ausgeführt wird, es liege "nahe", im Falle einer angestrebten Heizkostensenkung dem Leistungsberechtigten einen mehr als sechsmonatigen Zeitraum zur Änderung seines Verbrauchsverhaltens zuzubilligen, lässt sich dies dahin gehend deuten, dass in Heizkostenfällen der "standardmäßige" Hinweis auf die nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessene Bruttowarmmiete nicht für eine Deckelung der Heizkosten ausreicht.

Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein Kostensenkungsverfahren überhaupt durchgeführt hat. Hiergegen spricht bereits der Aktenvermerk vom 29. August 2016. Inwieweit ein angeblich vom Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg durchgeführtes Kostensenkungsverfahren, zu dem weitere Ermittlungen des SG anzustellen wären, ggf den rechtlichen Voraussetzungen an eine wirksame Kostensenkungsaufforderung genügt, ist ebenfalls ungeklärt und bei der hier (nur) gebotenen summarischen Prüfung auch nicht abschließend einschätzbar.

Ungeachtet dessen, ob vorliegend von einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung auszugehen ist, dürfte sich ein Anspruch auf weitere Leistungen jedenfalls (auch) bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) herleiten lassen. In den von den Klägern geschuldeten Heizkostenvorauszahlungen sind sowohl die "eigentlichen" Heizkosten als auch die Kosten für das zentral erzeugte Warmwasser enthalten. Zur Bestimmung der Angemessenheit sind die Heizkosten (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, juris; BSG Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R = BSGE 114, 1 ff)) und die Warmwasserkosten (vgl SG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2016 – S 37 AS 1974/16 -, juris; Brehm/Schifferdecker, Der neue Warmwasserbedarf im SGB II, SGb 2011, 505 [508], Eckhardt, Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II, info also 2012, 200 f.) jeweils mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Verhalten indiziert.

Für die Festsetzung eines Warmwassergrenzwertes hat sich indes noch kein höchstrichterlich gebilligtes Verfahren etabliert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mehrbedarfe nach 21 Abs. 7 SGB II insoweit nicht herangezogen werden können, weil sie nicht den in § 22 Abs. 1 SGB II verbürgten Anspruch auf Übernahme der individuellen Kosten widerspiegeln (vgl SG Berlin aaO Rn 81). Entsprechendes soll für die - ohnehin erst seit 2014 – in den Heizspiegel enthaltenen Pauschalen gelten, welche auf den durchschnittlichen Kosten für die Warmwasserbereitung beruhen (vgl SG Berlin aaO Rn 82). Zum Teil werden vom Jobcenter München entwickelte Grenzwerte angewandt (vgl SG Berlin aaO Rn 84f). Brehm/Schifferdecker (aaO S 508) haben vorgeschlagen, als Grenzwert das Produkt aus dem doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der lokalen Betriebskostenübersicht und dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsberechtigten als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen (gebilligt auch von Geiger, in: Arbeitslosenprojekt TuWas [Hrsg.], Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 2017, S. 157). Da eine jedenfalls insoweit höchstrichterlich geklärte Rechtslage nicht vorliegt, kann der Klage, mit der (sinngemäß auch) die Übernahme weiterer Kosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage begehrt wird, zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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