L 8 KR 260/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 25 KR 262/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 260/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 30/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kündigung eines Vertrages über die Vergütung von Liegend-Krankentransporten und Tragestuhl-Transporten streitig.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Unternehmen, welches den Transport von Personen zum Gegenstand hat, die durch Krankheit und/oder Behinderung nicht mehr gehfähig sind. Der Betriebssitz der Klägerin liegt in A-Stadt, Main-Kinzig-Kreis.

Mit Wirkung zum 1. November 2004 schlossen die Beteiligten eine "Vereinbarung über die Vergütung von Liegend-Krankentransporten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes" (im Weiteren: Vereinbarung 2004) nach § 133 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Darin war als Vergütung der Liegend-Krankentransporte durch die Klägerin eine Pauschale in Höhe von 49,00 EUR für die ersten 15 Besetztkilometer vereinbart und ab dem 16. Besetztkilometer eine Vergütung in Höhe von 1,20 EUR (§ 3 Abs.1 Vereinbarung 2004).

Am 1. April 2007 schlossen die Beteiligten die "Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Liegend-Krankentransporten und Tragestuhl-Transporten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes im Hessen" (im Weiteren: Vereinbarung 2007) mit Wirkung vom 1. Mai 2007 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Vereinbarung 2007). Diese ersetzte mit sofortiger Wirksamkeit die Vereinbarung 2004 (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Vereinbarung 2007). Mit Abschluss der Vereinbarung 2007 wurde für die ersten 20 Besetztkilometer eine Pauschale in Höhe von 47,00 EUR vereinbart und ab dem 21. Besetzkilometer eine Vergütung in Höhe von 1,20 EUR (§ 3 Abs. 1 Vereinbarung 2007). Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Vereinbarung 2007 konnte die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 16. November 2011 die Kündigung der Vereinbarung 2007 fristgerecht mit Wirkung zum 31. März 2012. Gründe hierfür gab die Beklagte nicht an.

Dagegen hat die Klägerin am 26. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Fulda erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2012 an das örtlich zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtswidrig und unwirksam. Die Beklagte habe ihre Kündigung nicht begründet und es bestünden keine Gründe, die geschlossene Vereinbarung zu kündigen. Die Beklagte habe zudem kein Kündigungsrecht, da sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R und vom 10. März 2010, Az. B 3 KR 26/08 R) als qualifiziertes Krankentransportunternehmen einen Anspruch auf Vertragsabschluss habe. Dies schließe ein Kündigungsrecht der Beklagten aus. Die Beklagte verstoße gegen Wettbewerbsrechte, da sie versuche, durch Dumping-Preise den Markt zu bereinigen. Zudem zahle sie an Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege deutlich höhere Entgelte und behandele privat organisierte Unternehmen hinsichtlich der Vergütung immer schlechter. Das Verhalten der Beklagten ziele auf die Bildung von Monopolen am Markt.

Den Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2012 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 25 KR 293/12 ER) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2012 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht (Az. L 8 KR 27/13 B ER) eingelegt. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, die Klägerin habe mit der C. eine Pauschale von 48,50 EUR für die ersten acht Besetzkilometer vereinbart. Dies entspreche der mit dem D. geschlossenen Vereinbarung. Die Differenzierung der Beklagten zwischen Unternehmen der freien Wohlfahrtpflege und Privatunternehmen verstoße gegen Wettbewerbsrecht.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. März 2014 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Mai 2012 zurückgewiesen. Das Sozialgericht habe zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beklagte habe die Vereinbarung 2007 form- und fristgerecht gekündigt; der Angabe von Kündigungsgründe habe es nicht bedurft. Auch seien sonstige Gründe nicht ersichtlich, die der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen könnten. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargetan, dass Krankentransporte durch die Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege in allen Regionen zu den vereinbarten Vergütungssätzen und damit auch in Gebieten mit schlechten Verkehrsanbindungen und hierdurch bedingt längeren Fahrzeiten durchgeführt würden. Dies rechtfertige im Rahmen einer Mischkalkulation die Ansetzung höherer Entgelte.

Die Klägerin hat im Klageverfahren weiterhin die Auffassung vertreten, die Kündigung der Vereinbarung 2007 sei rechtswidrig.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2015 die Klage abgewiesen unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Senats vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER).

Gegen den am 20. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. August 2015 Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt dazu vor, es gehe um die Fortgeltung eines rechtsgültig abgeschlossenen Vertrages. Deshalb sei die Beklagte nicht berechtigt, die Vereinbarung 2007 zu kündigen, weil sie mit anderen Unternehmen niedrigere Preise vereinbart habe. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. Dezember 2011) seien niedrige Preise "von den Leistungserbringern hinzunehmen, die sich zuvor unter diesen Konditionen zur Leistungserbringung vertraglich bereit erklärt haben. Bestehende Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern mit höheren Preisen werden von Verträgen zwischen Krankenkassen und Dritten mit niedrigeren Preisen nicht berührt. Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs. 1 Satz 4 SGB V berechtigt die Krankenkassen nicht dazu, eingegangene rahmenrechtliche Vergütungsregelungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vergütungsangebote Dritter zu unterwerfen ". Die in der Vereinbarung 2007 vereinbarten Vergütungen seien nicht überhöht. Dies werde besonders deutlich im Vergleich zur Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 5 KR 206/14 B ER), das einem Unternehmen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Pauschalentgelt für einen Krankentransportwageneinsatz in Höhe von 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer zugesprochen habe. Auch bestehe seit der Wirksamkeit der Kündigung ein erheblicher Bedarf an Krankentransportleistungen. Dies habe zu Folge, dass die Beklagte ihren Versicherten Kosten erstatte, die deutlich über den Pauschalen und Vergütungssätzen lägen, die sie mit Vertragspartnern vereinbart habe. Auch habe die Beklagte aus § 133 SGB V nicht das Recht, einseitig Preise festzusetzen. Das Gesetz verpflichte die Beklagte, kostendeckende Vergütungen zu vereinbaren. Dies beinhalte auch ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf Veränderung der wesentlichen Verhältnisse wie die Geltung des Mindestlohns seit dem 1. Januar 2015, Kosten für Fahrzeug, Benzin, Wartung und Reparaturen. Die Klägerin macht zudem geltend, die Kündigung der Beklagten verstoße gegen Art. 12, 3 GG.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung des Vertrages vom 1. April 2007 mit Schreiben der Beklagten vom 16. November 2011 rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Verfahrens L 8 KR 27/13 B ER verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung besitzt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER) ausgeführt hat, hat die Beklagte die Vereinbarung 2007 form- und fristgerecht gekündigt. Es bedurfte weder der Angabe von Kündigungsgründen noch sind sonstige Gründe ersichtlich, die der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen könnten.

Der Beklagten stand gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Vereinbarung 2007 ein ordentliches Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Von diesem Recht hat sie form- und fristgerecht Gebrauch gemacht. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Vereinbarung 2007 kann diese Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Diese Voraussetzungen sind mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. November 2011 erfüllt. Die Beklagte kündigte mit diesem Schreiben die am 1. April 2007 geschlossene und zum 1. Mai 2007 in Kraft getretene Vereinbarung zum 31. März 2012.

Der Kündigung der Beklagten steht weder die Regelung des § 133 SGB V noch der Sinn und Zweck dieser Norm entgegen.

Die Klägerin als Unternehmen, das einfache Krankentransporte anbietet, und die Beklagte haben am 1. April 2007 auf der Grundlage von § 133 Abs. 1, Abs. 3 SGB V eine Vergütungsvereinbarung für die von der Klägerin angebotenen Krankentransporte geschlossen. Gem. § 133 Abs. 3 SGB V gelten für diese Leistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz die Regelungen des § 133 Abs. 1 SGB V. Unter die Regelung des § 133 Abs. 3 SGB V fallen sog. einfache Krankentransporte, die - wie hier - Taxi- und Mietwagenunternehmen im Regelfall durchführen können. Insoweit handelt es sich um Leistungen "im Rahmen des PBefG" (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, B 1 KR 9/11 R, Rdnr. 19). Denn – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014, Az. L 8 KR 27/13 B ER ausgeführt hat - umfasst seit 1. Januar 1992 der sachliche Anwendungsbereich des PBefG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989, BGBl. I 1547, zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) nicht mehr die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Aus der Verpflichtung der Beklagten, einen Vergütungsvereinbarung zu schließen, ist nicht zu folgern, dass sie eine bereits geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht ordnungsgemäß kündigen könnte. Zwar ist mit dem Abschluss der Vereinbarung 2007 zwischen der Klägerin und der Beklagten nach § 133 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB V ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 20) zustande gekommen, der nach dem Grundsatz pacta sunt servanda (BSG, a.a.O. Rdnr. 33 m.w.N.) einzuhalten ist mit der Folge, dass auf Grund einer solchen Vergütungsvereinbarung eine Krankenkasse nicht einseitig von dem ebenfalls vertraglich gebundenen Leistungsträger die Erbringung der vertraglichen Leistung zu einer niedrigeren Vergütung verlangen kann (dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O.). Dies gilt jedoch nur für laufende, nicht gekündigte Vergütungsvereinbarungen.

Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass die Krankenkasse eine geschlossene Vergütungsvereinbarung kündigt, zumal wenn – wie vorliegend - vertraglich für beide Seiten ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde.

Vielmehr stünde dem Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit Sinn und Zweck der Regelung des § 133 SGB V entgegen. Wie bereits im dem Beschluss des Senats vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER) ausgeführt, ist § 133 Abs. 1 SGB V zu entnehmen, dass das wesentliche Regelungsziel darin besteht, den Anstieg der Preise u.a. für Krankenfahrten zu begrenzen (so auch Schneider in jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 133 Rdnr. 5).

Auch aus der Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 4 SGB V, nach der die vereinbarten Preise Höchstpreise sind, lässt sich ein Ausschluss eines Kündigungsrechts der Beklagten nicht begründen. Zwar berechtigt diese Regelung die Krankenkassen nicht dazu, vertraglich vereinbarte Vergütungsregelungen während der ungekündigten Laufzeit außer Kraft zu setzen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O. Rdnr. 32). Das hindert aber nicht daran, dass die Krankenkasse mit einer einseitigen Kündigung den Weg zu neuen Vertragsverhandlungen eröffnen kann.

Auch ist die Kündigung der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich.

Gerade dieser Weg ist in den Regelungen des § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V angelegt. Danach haben sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

Der aus § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB V i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kontrahierungszwang der Krankenkassen, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung zu schließen und ihnen damit die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 25/07 R) verpflichtet diese nicht, an bestehenden Vergütungsvereinbarungen festzuhalten, trotz bestehenden Kündigungsrechts.

Insbesondere macht die Vereinbarung höherer Vergütungen der Beklagten mit den freien Wohlfahrtsverbänden die vorliegend streitige Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 27. März 2014 (Az. L 8 KR 27/13 B ER).

Dem von der Klägerin befürchteten Rechtsmissbrauch wird nicht durch ein Versagen eines Kündigungsrechts Rechnung getragen, sondern durch den Kontrahierungszwang und die Rechtskontrolle entsprechend der Rechtsprechung des BSG. Danach (Urteile vom 29. November 1995, Az. 3 RK 32/94 und vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 32/07 R, Rdnr. 34 ff.) ist eine Rechtskontrolle dahingehend zu führen, ob die Krankenkasse die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar ist. Das vertraglich ermittelte Entgelt kann im Rahmen der Rechtskontrolle dahingehend überprüft werden, ob die Krankenkasse durch ihre Machtposition die Ordnung am Marktes gestört hat (zur Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes nach § 51 Abs. 2 PBefG bei der Festsetzung von Beförderungsentgelten: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 3 B 120/06).

Der Senat kann auch einen Verstoß gegen den eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin (Art. 3, 12 GG) nicht erkennen, denn es handelt sich bei der Ausübung eines vertraglichen fristgerechten Kündigungsrechts um einen üblichen Marktmechanismus, zumal rechtsmissbräuchliche Umstände nicht nachgewiesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang dieses Verfahrens.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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