L 5 AS 628/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 1663/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 628/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Antrag des Klägers auf eine Zusicherung des Beklagten, nach einem Umzug des Klägers die künftigen Unterkunftskosten anzuerkennen.

Der 1993 geborene Kläger lebte gemeinsam mit seinen Eltern in einer Wohnung in der A.-B.-Str. in O., OT H. und bezog mit ihnen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Beklagten.

Im September 2013 informierten die Eltern des Klägers den Beklagten, dass sie aus der bisherigen Wohnung ausziehen wollten; der Kläger solle eine eigene Wohnung bekommen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013, das am Folgetag beim Beklagten einging, teilte der Kläger diesem mit, dass er aus der bisherigen Wohnung ausziehen wolle, weil sein Zimmer feucht und zu klein sei; außerdem wolle er demnächst eine eigene Familie gründen. In der Folgezeit reichte er ein Mietangebot für eine Zwei-Zimmer-Wohnung unter der Adresse A. d. B. in H. ein.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte Anfang November 2013 ab. Die Bescheidkopie in der Verwaltungsakte des Beklagten trägt das Datum 4. November 2013; im späteren Widerspruchsbescheid und in der Klageschrift wird als Bescheiddatum der 5. November 2013 genannt. Zur Begründung der Ablehnung heißt es, die vorgetragenen Gründe führten nicht zu einem Anspruch auf Zusicherung; außerdem überstiegen die Kosten der Wohnung die Höchstwerte der Richtlinie für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis B. Am 6. November 2013 teilte die Mutter des Klägers dem Beklagten telefonisch mit, dass ihr Sohn Vater werde und zu seiner Partnerin ziehen wolle. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Anwaltsschreiben, das am 11. November 2013 beim Beklagten einging, Widerspruch ein. Im Dezember 2013 reichte er beim Beklagten einen von ihm selbst und einer Frau N. K. als Mieter unterschriebenen Mietvertrag über eine Wohnung in dem Haus A. d. B. in H. ein. Demnach sollte das Mietverhältnis zum 1. Februar 2014 beginnen. Tatsächlich zog der Kläger aber zum 1. Februar 2014 in eine andere Wohnung, nämlich eine Ein-Zimmer-Wohnung in der W.- Str. in H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung lägen nicht vor. Ein schwerwiegender Grund, der den Umzug erforderlich gemacht hätte, sei nicht gegeben. Es sei der eigene Wunsch des Klägers gewesen, aus der elterlichen Wohnung auszuziehen. Eine Familienzusammenführung mit der angeblich schwangeren Freundin habe nicht stattgefunden. Ein schwerwiegender Grund, der den Umzug erforderlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen.

Am 10. Juni 2014 hat der Kläger, anwaltlich vertreten, "gegen den Ablehnungsbescheid vom 05.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2014" Klage zum Sozialgericht Magdeburg erhoben. Mit seinem im Laufe des Klageverfahrens formulierten Antrag hat er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung gehabt. Insbesondere wären die Kosten angemessen gewesen. Er habe auch ein Interesse an der begehrten Feststellung; denn es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er in Zukunft wieder eine Wohnung anmieten wolle. Hilfsweise hat er beantragt, den Widerspruchsbescheid abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2016 abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Bescheide verhielten sich einzig über den Antrag auf Zusicherung zum Umzug in die Wohnung A. d. B. ; dort sei der Kläger aber offensichtlich nicht eingezogen. Vielmehr sei er nach der Aktenlage in die Wohnung W.- Str. gezogen; für diese sei keine Zusicherung beantragt worden. Es bestehe daher kein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung. Es handele sich um eine Entscheidung aufgrund einer Einzelfallprüfung, die sich auf konkrete Mietangebote und Wohnungen beziehe. Zu seiner Kostenentscheidung hat das Sozialgericht ausgeführt: Diese beruhe auf § 193 Abs. 1 SGG und umfasse auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch hätte zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Erfolg gehabt, da der Kläger bereits Anfang 2014 einen Mietvertrag über eine andere als die zunächst begehrte Wohnung vorgelegt habe.

Gegen den ihm am 26. September 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Oktober 2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Sozialgericht habe die Klage jedenfalls insoweit zu Unrecht abgewiesen, als es nicht wenigstens dem Hilfsantrag stattgegeben habe.

Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht formuliert.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

1.

Das Berufungsbegehren bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger den Gerichtsbescheid umfassend zur Überprüfung stellt. Seine Berufungsbegründung bezieht sich zwar ausschließlich auf den Hilfsantrag. Er hat sein Berufungsbegehren aber nicht darauf be-schränkt. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass er die Ausführungen dazu mit dem Wort "jedenfalls" einleitet. Auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) spricht dafür, im Zweifelsfall nicht von einer Beschränkung des Rechts-schutzbegehrens auszugehen.

2.

Die so verstandene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. §§ 143 f. Sozialge-richtsgesetz (SGG) statthaft und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

3.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zur Recht abgewie-sen.

a.

Hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids ist die Klage unzulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn er sich erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Wenn man von einer Erledigung des angegriffenen Bescheids ausgeht, fehlt es dem Kläger jedenfalls an einem solchen Feststellungsinteresse. Es ergibt sich insbesondere nicht aus einer möglichen Wiederholungsgefahr. Entscheidend für die Ablehnungsentscheidung waren die konkreten Umstände des Einzelfalls. Es ist nichts ersichtlich, was den erneuten Eintritt einer vergleich-baren Situation naheliegend erscheinen ließe.

b.

Auch hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Berufung keinen Erfolg. Die begehrte Kostenerstat-tung richtet sich nicht nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X), sondern nach § 193 Abs. 1 SGG; denn § 63 SGB X gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren. Wird gegen den dieses Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben, erledigt sich die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, juris Rn. 13 ff.). Über die Kosten des Vorverfahrens wird dann, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entschieden. Doch selbst wenn man in der vorliegenden Konstellation § 63 Abs. 1 SGB X anwenden würde, käme es zu keinem anderen Ergebnis. Erfolgreich im Sinne dieser Vorschrift ist ein Widerspruch nur, soweit ihm abgeholfen oder stattgegeben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R –, juris Rn. 20). Erledigt sich ein Widerspruch im Laufe des Widerspruchsverfahrens z.B. durch Wegfall des Rechtsschutzinteresses, ist er nicht in diesem Sinne erfolgreich, so dass nach dieser Vorschrift kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens besteht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2016 – L 4 AS 609/15 –, juris Rn. 21 ff.).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

5.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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