S 145 SO 1717/17 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
145
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 145 SO 1717/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Wohngeld ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) vorrangige Leistung gegenüber der Sozialhilfe.
2. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld
und Sozialhilfe.
3. Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn der Antragsteller die
(vermeintliche) Notlage durch eine Verzichtserklärung selbst herbeigeführt hat, die er jederzeit rückgängig machen kann.
4. Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel erst bei einem Fehlbetrag in
Höhe von bis zu 25 vom Hundert der jeweils maßgebenden Regelbedarfssätze vor (Rechtsgedanke des § 39 a SGB XII).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die 1947 geborene Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann vorläufig eine Rechtsposition begründen oder erweitern und z. B. die Verpflichtung zu einer weiteren Leistung aussprechen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., 2017, § 86b Rn. 25b). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei ist ausreichend, dass die zu Grunde liegenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind (Keller, a. a. O., § 86b Rn. 16b). Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren erfolgreich sein wird. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung dringend geboten ist, weil es dem Antragsteller aufgrund drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008 – Az.: L 5 B 1001/08 AS ER, Rn. 14 bei juris). Dabei gilt folgender Grundsatz: je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. Auch in diesem Fall kann aber gleichwohl auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden (Keller, a. a. O., § 86b Rn. 27a ff.).

Nach diesen Grundsätzen war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Es besteht zur Überzeugung des Gerichts weder ein Anordnungsanspruch (hierzu unter A)) und insbesondere kein Anordnungsgrund (hierzu unter B)).

A) Der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin beruht auf § 41 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Die Klägerin hat die Altersrente gemäß § 41 Abs. II SGB XII erreicht. Sie ist allerdings in der Lage ihren Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen zu bestreiten.

Bei der Klägerin besteht ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von insgesamt 884,53 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 409,00 Euro, 3,70 Euro Stromkosten für den Betrieb der Gastherme für die Warmwassergewinnung (zur Höhe vgl: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15 –, juris) sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 471,83 Euro. Demgegenüber stehen (derzeit) lediglich Einnahmen in Höhe von 803,01 Euro (Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 754,22 Euro sowie Betriebsrente der Pensionskasse Rundfunk in Höhe von 48,79 Euro). Die Antragstellerin hat allerdings gemäß Wohngeldbescheid vom 26. September 2017 Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 87,00 Euro. Zwar hat die Antragstellerin auf diesen Wohngeldanspruch gegenüber der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 20. November 2017 verzichtet, allerdings ist die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer zur Inanspruchnahme des Wohngeldes verpflichtet, da es sich hierbei um eine gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) vorrangige Leistung handelt (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 36). Das LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2017 aufgeführt (L 15 SO 252/16 B PKH, unveröffentlicht):

"Daraus ergibt sich der Sache nach, dass nur der gleichzeitige Bezug von Grundsicherungsleitungen im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Wohngeld ausgeschlossen sein soll."

Die Kammer vermag – anders als das LSG Berlin-Brandenburg – aus der getroffenen Feststellung nicht den Schluss zu ziehen, dass sich hieraus ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ergebe. Dagegen spricht auch, dass Beziehern von Wohngeld bestimmte Vergünstigungen gewährt werden, die auch Empfänger von Grundsicherungsleistungen enthalten. So können sich Wohngeldempfänger z. B. als besonderer Härtefall von der Rundfunkgebühr befreien lassen, wenn ihr Einkommen ihren sozialen Bedarf – wie bei der Antragstellerin – um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet. Diese Vergünstigung beruht auf Verfahren, die vor dem Bundesverfassungsgericht geführt wurden (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10 –, juris). Der Orientierungssatz hierzu lautet:

"Mit Art 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit der Begründung, dass der Antragsteller keine Sozialleistungen i. S. d. § 6 Abs 1 Nr 3 RdFunkGebVtr HA empfangen habe. Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Einkünfte des Antragstellers aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur so geringfügig über den Regelsätzen des SGB 2 oder SGB 12 lagen, dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte."

Bestünde das von der Antragstellerin angenommene Wahlrecht, hätte es dieser Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht bedurft.

B) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die vermeintliche Notlage hat die Antragstellerin durch ihre Verzichtserklärung selbst herbeigeführt. Sie kann jederzeit wieder Wohngeld beziehen. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf Wohngeld formal weiter besteht. Der Umstand, dass die Klägerin für den Fall des Wohngeldbezugs auf Vergünstigungen verzichten müsste, die sie als Sozialhilfeempfängerin erhalten würde, vermag eine Notlage nicht zu begründen. Solche freiwilligen Vergünstigungen sind nicht dem sozialhilferechtlichen Bedarf zuzurechnen, sonst müssten sämtliche Vergünstigungen, die Empfängern von Grundsicherungsleistungen gewährt werden, stets bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Zwar besteht zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsrund – wie von der Antragstellerin vorgetragen – eine Wechselbeziehung dergestalt, dass je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer die Anforderungen an den Anordnungsgrund sind und umgekehrt, aber auch in diesem Fall kann gleichwohl auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden (Keller, a. a. O., § 86b Rn. 27a ff.). Das vorliegende Verfahren ist allerdings keinesfalls so eindeutig, wie die Antragstellerin zu suggerieren versucht. Vor dem Hintergrund der selbst herbeigeführten (vermeintlichen) Notlage und jederzeitigen Beendigungsmöglichkeit der (vermeintlichen) Notlage der Antragstellerin müsste vorliegend auf den Anordnungsgrund schlicht verzichtet werden.

Darüber hinaus liegt bei der Antragstellerin eine Notlage – die eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich macht – selbst dann nicht vor, wenn man unterstellt es bestünde – trotz der jederzeitigen Möglichkeit diesen Betrag zu erhalten – ein Fehlbetrag in Höhe von 81,42 Euro. Zur Überzeugung des Gerichts liegt eine solche Notlage in der Regel erst vor, wenn es sich um einen Fehlbetrag in Höhe von bis zu 25 vom Hundert der jeweils maßgebenden Regelbedarfssätze handelt (also derzeit bis zu 102,25 Euro). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus § 39a SGB XII, der unter gewissen Umständen in einer ersten Stufe eine Verminderung der Grundsicherungsleistung in dieser Höhe vorsieht (so auch, Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, 2014, § 26 Rn. 18 m. w. N.). Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen eine Notlage bei ihr aufgrund eines Fehlbetrages in Höhe von 81,42 Euro erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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