S 12 AS 1866/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1866/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Erstausstattung kommt nicht nur im Zusammenhang mit dem tatsächlich erstmaligen Auftreten des Bedarfs in Betracht, sondern eine Erstausstattung kann auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein.
2. Das Jobcenter kann die Ablehnung einer Erstausstattung nicht pauschal damit begründen, es sei das übliche Vorgehen, die beim ersten Kind angeschafften Gegenstände beim zweiten Kind weiter zu benutzen.
3. Im konkreten Einzelfall kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wieder eine Erstausstattung gegeben sein.
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 19.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017 rechtswidrig gewesen ist. 2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstausstattung für ein Baby hat.

Die am 22.04.1996 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter der Stadt Pforzheim (JC). Seit dem 01.03.2016 lebt sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem im Jahr 2013 geborenen Sohn. Bis dahin wohnte sie gemeinsam mit dem Sohn im Haushalt ihrer Mutter. Auf ihren Antrag vom 11.08.2016 wurden ihr und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zuletzt mit Bescheid vom 23.09.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.03.2017 bewilligt.

Am 21.09.2016 zeigte die Klägerin unter Vorlage einer frauenärztlichen Bescheinigung ihre erneute Schwangerschaft an. Der errechnete Entbindungstermin fiel auf den 21.04.2017.

Mit Schreiben vom 11.11.2016 beantragte sie beim JC eine einmalige Beihilfe für Schwangerschaftskleidung. Mit Bescheid vom 15.11.2016 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihr sei bereits mit Bescheid vom 18.06.2013 bei der Schwangerschaft mit dem ersten Sohn eine Schwangerschaftsbekleidung als Pauschale gewährt worden. Dabei sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Erstausstattung lediglich beim erstmaligen Bedarf gewährt werde und aufzubewahren sei.

Gegen den Bescheid vom 15.11.2016 erhob sie am 14.12.2016 Widerspruch, den sie damit begründete, zum Zeitpunkt als sie zuletzt Schwangerschaftskleidung als Pauschale bekommen habe, sei ihr Sohn noch nicht auf der Welt gewesen und das sei nun schon mehr als drei Jahre her. Sie sei Anfang des Jahres bei ihrer Mutter ausgezogen und habe keinerlei Schwangerschaftskleidung mitgenommen. Zwischenzeitlich habe ihre Mutter alles entsorgt. Sie sei nicht mit dem Gedanken ausgezogen wieder schwanger zu werden, deswegen habe sie nur die Sachen mitgenommen, die sie für sich und ihren Sohn benötigt habe.

Am 23.01.2017 fand sowohl in der Wohnung der Klägerin als auch in der Wohnung der Mutter ein Besuch durch den Außendienst des JC statt. Es wurde festgestellt, dass in keiner der beiden Wohnungen Schwangerschaftskleidung oder Babykleidung gesichtet werden konnte. Mit Abhilfebescheid vom 20.03.2017 wurde ihr deswegen eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt in Höhe von 291,00 EUR bewilligt.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 beantragte die Klägerin eine Babyerstausstattung bestehend aus einem Kinderbett mit Matratze und Nestchen, einem Kinderwagen, einer Kinderschale, einer Wickelkommode plus Auflage, Fläschchen sowie Kleidung.

Der Antrag vom 21.03.2017 wurde bezüglich der Säuglingserstausstattung mit Bescheid vom 19.04.2017 abgelehnt. Zur Begründung wurde abermals darauf abgestellt, dass für den ersten Sohn mit Bescheid vom 18.06.2013 eine Säuglingserstausstattung in Höhe von 445,00 EUR bewilligt worden sei. Dabei sei sie darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Ausstattung beim erstmaligen Bedarf handele. Diese sei mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Sie habe bei dem Auszug aus dem Elternhaus innerhalb dieser Mindestaufbewahrungszeit von drei Jahren die Gegenstände der Erstausstattung freiwillig aufgegeben. Der Antrag sei daher abzulehnen.

Mit Bescheid vom 20.04.2017 wurde ihr eine Pauschale in Höhe von 187,00 EUR für Bekleidung im 1. Lebensjahr für die ersten 6 Lebensmonate und eine Pauschale in Höhe von 141,00 EUR für Bekleidung für die nächsten 6 Lebensmonate gewährt.

Gegen den Bescheid vom 19.04.2017 erhob die Klägerin am 09.05.2017 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, am 20.04.2017 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Für diesen habe sie weder ein Bett noch einen Kinderwagen. Die Sachen von ihrem dreijährigen Sohn habe sie bei ihrem Auszug zurückgelassen und seien von der Mutter entsorgt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2017 wurde der Klägerin in Abänderung zum Bescheid vom 19.04.2017 ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR im Rahmen der Erstausstattung als Beihilfe zum Kauf von Fläschchen und Sauger bewilligt. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff Erstausstattung sei nicht im zeitlichen, sondern im bedarfsbezogenen Zusammenhang zu verstehen, d.h. von Erstausstattung sei dann auszugehen, wenn ein bestimmter Bedarf erstmals entstehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sie sei bereits zum zweiten Mal Mutter geworden. Bei der ersten Schwangerschaft im Jahr 2013 habe sie sämtliche Erstausstattungsgegenstände in Verbindung mit der Geburt beantragt und habe diese auch erhalten. Ihr sei damals ein Betrag in Höhe von 445,00 EUR zum Kauf von Fläschchen und Sauger, Badewanne, Badethermometer, Windeleimer, Wickelauflage, Kinderwagen komplett, Kinderbett komplett, Decke/Kissen, Bezüge, Kamm und Bürste und Kleiderschrank ausgezahlt worden. Damit sei der Bedarf an Erstausstattung befriedigt worden. Von Erstausstattung könne nicht gesprochen werden, weil ein zweites Kind geboren worden sei. Die beantragten Gegenstände seien anlassbezogen gewährt worden. Es entspreche dem üblichen Vorgehen, dass die beim ersten Kind angeschafften Gegenstände beim zweiten Kind weiterbenutzt würden.

Deswegen hat die Klägerin am 06.06.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es sei widersprüchlich, dass sie sowohl Schwangerschaftsbekleidung als auch Babybekleidung bewilligt bekommen habe, nicht jedoch die Säuglingserstausstattung.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 19.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und verweist insoweit auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017. Ergänzend trägt sie vor, die Aufbewahrungsfrist von drei Jahren sei zwar im Ablehnungsbescheid genannt worden, aber im Widerspruchsbescheid nicht aufgegriffen worden. Zur Bestätigung der Ablehnung im Widerspruchsverfahren habe geführt, dass es sich bei den beantragten Gegenständen nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die ursprünglich als Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zulässig zum Sozialgericht Karlsruhe am 06.06.2017 erhobene Klage kann durch die Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zulässig weitergeführt werden. Das primäre Rechtsschutzbegehren der Klägerin hat sich dadurch erledigt, dass sie sich die Gegenstände zwischenzeitlich anderweitig beschafft hat. Sie hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2017. Das nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Es reicht aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 131 Rdnr. 10 ff.). Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSGE 79, 33; BVerwG v. 16.05.2013, Az.: 8 C 14/12, NVwZ 13, 1481 Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist das berechtigte Interesse zu bejahen, da die Klägerin, um die notwendigen Gegenstände für ihren am 20.04.2017 geborenen Sohn zu erwerben, auf eigene bzw. auf geliehene Geldmitteln zurückgreifen musste und ihr hierdurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.

II. Die Klage ist auch in materieller Hinsicht begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017 entschieden hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Säuglingserstausstattung hat, ist dies rechtswidrig gewesen. Die Klägerin ist hierdurch in ihren Rechten verletzt.

1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Bedarf ist § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Danach sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II die Bedarfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nicht umfasst. Diese Leistungen werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Erstausstattungen handelt. Eine solche Erstausstattung kommt nicht nur im Zusammenhang mit dem tatsächlich erstmaligen Auftreten des Bedarfs in Betracht, sondern eine Erstausstattung kann auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Der Anspruch auf eine Erstausstattung ist nicht zeitlich zu verstehen, sondern bedarfsbezogen, d.h. entscheidend kommt es darauf an, ob ein entsprechender Ausstattungsanspruch vorhanden ist, der nicht bereits durch vorhandene Gegenstände gedeckt ist (vgl. von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Auflage, § 24 Rdnr. 25 m.w.N.). Die Bedarfssituation ist unabhängig von einem möglichen Verschulden des Leistungsberechtigten zu beurteilen (vgl. BSG v. 27.09.2011, Az.: B 4 AS 202/10 R Rdnr. 17 ff. m.w.N.; NZS 2012, 434 ff.).

2. Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin der geltend gemachte Bedarf für die Säuglingserstausstattung zu. Es handelt sich um den durch die Geburt des Sohnes der Klägerin am 20.04.2017 erstmalig entstandenen Bedarf für Säuglinge.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, es handele sich um eine Ersatzbeschaffung, weil es das übliche Vorgehen sei, dass die beim ersten Kind angeschafften Gegenstände beim zweiten Kind weiterbenutzt würden. Zwar ist es richtig, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Schwangerschaft mit ihrem ersten Sohn im Jahre 2013 durch Bescheid vom 18.06.2013 eine komplette Säuglingserstausstattung bewilligt wurde. Die beantragten Gegenstände waren also ohne Zweifel bereits vorhanden. Die Klägerin hat aber glaubhaft vorgetragen, dass die vor mehr als drei Jahren bewilligten und angeschafften Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, erstens aufgrund des Auszugs aus dem Haushalt der Mutter und dem Zurücklassen nicht mehr benötigter Gegenstände, zweitens durch die Entsorgung dieser Gegenstände durch die Mutter.

Damit liegt zum einen der konkrete Anlass der Geburt des zweiten Kindes vor und zum anderen der besondere Umstand, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2013 aus dem Haushalt der Mutter ausgezogen ist. Damit ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wieder eine Erstausstattung gegeben. Die Argumentation der Beklagten, die einmal bewilligten Gegenstände seien für ein weiteres Kind aufzubewahren ist im Falle der Leistungsgewährung nach dem SGB II nachvollziehbar. Leicht könnte es zu Missbrauchsfällen kommen, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II bei jeder erneuten Schwangerschaft und Geburt eine Erstausstattung gewähren müssten. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ab wann eine zeitliche Grenze gesetzt werden muss, ab welcher erneut eine Erstausstattung bewilligt werden kann. Dass die Weiterbenutzung einer Säuglingserstausstattung dann zumutbar ist, wenn eine zweite Schwangerschaft unmittelbar auf die erste folgt, ist verständlich. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände ohnehin aufbewahrt werden, weil womöglich der Wunsch nach einem zweiten Kind bereits bei der ersten Schwangerschaft vorhanden war. Wenn aber eine zweite Schwangerschaft nicht geplant war und diese auch nicht unmittelbar auf die erste folgt, muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden. Eine solche Fallgestaltung lässt sich nicht verpauschalieren.

Deswegen und aus den bereits genannten Gründen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin erneut um eine Erstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II handelt.

Soweit die Beklagte auf den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.06.2017, Az.: L 1 AS 1310/17 ER-B verweist, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Der dortige Sachverhalt ist nicht mit dem hier streitigen vergleichbar. Dort ging es um Möbel, mithin um Gegenstände des alltäglichen Lebens, die für Gewöhnlich mit der Absicht angeschafft werden, sie langfristig bis zu deren Unbrauchbarkeit zu benutzen. Anders verhält es sich jedoch im Falle von Säuglingserstausstattung, deren Benutzung in der Natur der Sache liegend nur kurzfristig beabsichtigt ist.

Nach alledem war festzustellen, dass der Bescheid vom 19.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017 rechtswidrig gewesen ist.

III. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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