S 10 R 1591/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 1591/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Musiklehrer an der Musikschule H in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen als Gitarrenlehrer an der privaten Musikschule H in M Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.

Inhaber der Musikschule H war bis zum 31.12.2012 Herr H (H1) H und vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 der Kläger. Seit dem 01.10.2013 wird die Musikschule in Form einer GbR unter der Bezeichnung N & T N T weitergeführt. Gesellschafter der GbR sind der Kläger und Herr T T. Der am XX.XX.XXXX geborene Beigeladene unterrichtet an der Musikschule seit Oktober 2005 die Fächer Gitarre und E-Gitarre. Daneben war er als Musiklehrer an der Musikschule C1 in T und an der städtischen Musikschule N tätig.

Der Lehrtätigkeit des Beigeladenen für die Musikschule H lag ein Honorarvertrag zu Grunde, unterzeichnet von dem Beigeladenen am 01.10.2005 bzw. von Herrn H1 H am 21.03.2007, und zwar mit folgenden Regelungen:

§ 1 Der Vertrag beginnt am 01.10.2005 für die Fächer Gitarre/E-Gitarre und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

§ 2 Die Lehrkraft ist freier Mitarbeiter. Durch die Tätigkeit wird kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet. Eventuelle Krankenkassenbeiträge für eine freiwillige Versicherung oder Ähnliches führt die Lehrkraft selbst ab. Für die Besteuerung ist die selbst verantwortlich.

§ 3 Der Umfang der Beschäftigung ist variabel. Für die Lehrkraft gelten die Unterrichtsbedingungen der Schule.

§ 4 Der Unterricht findet wöchentlich und in den Räumen der Musikschule H statt. An gesetzlichen Feiertagen und während der Schulferien in NRW findet kein Unterricht statt.

§ 5 Die Lehrkraft ist in der Gestaltung ihres Unterrichts vollkommen frei.

§ 6 Das Honorar wird in 12 gleichen Teilbeträgen von dem freien Mitarbeiter monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Es beträgt 12 EUR pro Stunde (60 Min.). Dies gilt nur für Schüler, die einen Unterrichtsvertrag abgeschlossen haben. Probemonat und Kurse werden nur nach tatsächlichen Stunden abgerechnet und nicht dadurch bezahlt. Bei der Zugrundelegung des Honorars wird davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter gemäß § 4 Nr. 21 UStG oder als Kleinunternehmer Umsatzsteuer befreit ist. Auch sofern dies nicht zutreffen sollte, sind jedoch etwaige Umsatzsteuerbeträge im Honorar bereits enthalten.

§ 7 Die Lehrkraft verpflichtet sich, keine Schüler der Musikschule H abzuwerben und privat oder in anderen Musikschulen zu unterrichten oder an Dritte zu vermitteln. Außerdem darf sie keine organisatorische, technische und wirtschaftliche Angelegenheit der Schule Dritten. mitteilen. Auch nicht nach dem Ausscheiden.

§ 8 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 9 Dieser Honorarvertrag kann unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

§ 10 Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Des Weiteren wurden von Herrn H "Richtlinien für Kolleginnen und Kollegen der Musik und Kunstschule H" (Richtlinien) verfasst, und zwar mit folgendem Inhalt: 1. Ziele und Philosophie Die Basis für einen erfolgreichen Unterricht ist eine gute Atmosphäre in unserer Schule. Dazu kommt die Vermittlung von fundierten, musikalischen Fähigkeiten. Das verlangt vom Kollegium ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Zuwendung zum Schüler. Unsere Schule soll sich von anderen Schulen unterscheiden. Deshalb sollte sich jede Lehrkraft damit einverstanden erklären, gleiche Tätigkeiten im Raum M bzw. im Umkreis von 20 km nicht nachzugehen. Das Ansehen unserer Schule entsteht aus der Summe der Qualitäten jedes einzelnen Mitarbeiters. Alles zusammen stellt sich ein unverwechselbares Merkmal unserer Schule dar, welches über Schüler und Eltern weitergetragen wird und unser Bild in der Öffentlichkeit prägt. Es ist erwünscht fächerübergreifende Kooperationen zu bilden, um den Unterricht an unserer Schule besser und interessanter zu gestalten. Darüber hinaus wird dem Aspekt der Sozialkompetenz im Unterricht ein besonderer Stellenwert gegeben, der in unserer Schule nicht hoch genug sein sollte. Zur Tätigkeit an unserer Schule gehört die Teamarbeit. Neben dem individuellen Austausch finden Lehrerbesprechungen statt, an denen möglichst alle Kolleginnen und Kollegen teilnehmen. Diese sollen gewährleisten, dass organisatorische Dinge wie interne oder öffentliche Auftritte, Projekte, Verbesserungsvorschläge für unser gemeinsames Miteinander etc., mit allen Kolleginnen und Kollegen besprochen und umgesetzt werden kann.

2. Schüler/Unterricht Probleme mit Schülern sollen von der Lehrkraft an die Leitung herangetragen werden, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Es wäre nicht gut, wenn die Eltern Probleme an die Leitung herantragen, die die Lehrkraft nicht erkannt hat. Die Schüler sollen nach Möglichkeit immer im gleichen Raum unterrichtet werden, um ihnen ein Gefühl der Sicherheit zu geben.

3. Eltern Der Umgang mit Eltern verlangt sehr viel Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen. Eine freundliche und nette Ansprache ist selbstverständlich, sollte jedoch nicht mit Kritiklosigkeit und Schönfärberei verwechselt werden. Der Kontakt zu den Eltern ist wichtig und sollte stets aufrechterhalten werden. Geeignet sind dazu besonders "interne Vorspiele" jedes einzelnen Lehrers und/oder der Schule. (Siehe dazu auch Punkt 1.) Jede Lehrkraft sollte die Schüler mit Vor- und Nachnamen kennen, um auch die Eltern passend ansprechen zu können. Die Unkenntnis des Namens zeugt im Erleben der Eltern von mangelndem Interesse von Seiten der Lehrkraft.

3. Information Jede Lehrkraft erhält ein eigenes Postfach, in dem Mitteilung abgelegt werden und dass an jedem Unterrichttag eingesehen werden sollte.

4. Krankheitsfall Erkrankt eine Lehrkraft kann sie die Stunden nach Absprache auch in den Ferien nachholen, oder sich durch Kollegen vertreten lassen.

5. Abmeldung vom Unterricht Die Abmeldung eines Schülers vom Unterricht geschieht schriftlich entweder durch den volljährigen Schüler selbst oder durch dessen Eltern. Die betreffende Lehrkraft sollte versuchen die Gründe für diesen Schritt zu erfahren, um eventuell daraus Rückschlüsse auf den Unterricht zu ziehen. Die Kündigung muss an die Leitung weitergegeben werden.

6. Allgemeines Instrumente und Ausstattung der Räume sollen schonend behandelt werden. Defekte an Geräten oder des Raumes bitte an die Leitung herantragen. Ebenso Änderungswünsche. Bitte die Schlüssel der Schule sorgfältig verwalten und nach Beendigung des Unterrichts auf geschlossene Fenster und Türen etc. achten. Das Kopieren von Noten ist verboten ...

Unter dem 29.10.2012 (Eingang bei der Beklagten am 09.11.2012) stellte der Beigeladene einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, und zwar bezogen auf seine Tätigkeit als Gitarrenlehrer in der Musikschule H ab 2005.

Herr H übersandte den Honorarvertrag, die Richtlinien sowie ein Protokoll zu der Lehrersitzung am 15.11.2012. Zum Sachverhalt gab er an, die Aufnahme neuer Schüler, die Abmeldung und Unterrichtsversäumnisse liefen über die Schule bzw. Schulsekretärin. Es würden nur die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden vergütet. Die Möglichkeit, Stunden nachzuholen, liege im Interesse der Lehrer, da sie dadurch keinen Ausfall hätten. In Ausnahmefällen könnte Geld für ausgefallenen Unterricht an die Schüler zurückgezahlt werden. Neben der reinen Unterrichtstätigkeit würden seitens der Lehrer normalerweise keine Aufgaben wahrgenommen. Bei einer Verhinderung des Lehrers sage dieser in der Regel die ersten beiden Schüler selbst ab und bitte dann die Schulsekretärin bei Dienstbeginn um 14:00 Uhr den restlichen Schülern abzusagen. Vertretungen würden durch die Lehrer unter sich geregelt. Es gebe in einigen Fächern selbst entwickelte Bücher, so auch für Gitarre. Der Lehrer sei nicht verpflichtet, diese zu nutzen, könne allerdings aus diesem Buch Kopien fertigen. Es gebe keine Lehrpläne, da die Lehrer in der Gestaltung des Unterrichts frei sein. Der Lehrer führe eine Anwesenheitsliste. Einmal jährlich finde bei kostenloser Bewirtung eine Lehrersitzung statt, wobei die Teilnahme freiwillig sei und nicht vergütet werde. Ein Lehrer, der nicht an der Konferenz teilnehme, erhalte ein Protokoll. Es gebe keine fest angestellten Lehrer sondern nur Honorarkräfte.

Der Beigeladene äußerte gegenüber der Beklagten, er habe in der Unterrichtsgestaltung freie Hand. Es werde von ihm eine Anwesenheitsliste geführt. Die Schulsekretärin stimme die Stundenbelegung mit ihm ab. Tätigkeitsort sei die Musik und Kunstschule H.

Mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Anhörungsschreiben vom 22.02.2013 gerichtet an die Musikschule H, vertreten durch den Inhaber, sowie an den Beigeladenen führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. So komme es bei einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen zu einem Überwiegen der Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Hierzu äußerte der Kläger, er sei der Auffassung, die Lehrer seien selbstständig und freiberuflich für die Musikschule tätig. Bezogen auf den Honorarvertrag sei zu berücksichtigen, dass sich hieraus noch keine rechtsverbindlichen Pflichten ergeben. Bei Bedarf werde für jeden Schüler einzeln ein mündlicher Vertrag vergeben. Der Lehrer habe nach gängiger Praxis natürlich die Möglichkeit, einen der Auftrag nicht anzunehmen oder laufende Lehraufträge wieder abzugeben. Insbesondere bedeute ein Rahmenlehrauftrag nicht, dass auch tatsächlich Honorare gezahlt würden. Eine Honorierung erfolge erst nach Annahme von einzelnen Lehraufträgen und Erbringen der entsprechenden Leistung. Lehrersitzungen würden nur bei Bedarf abgehalten und seien in keiner Weise fest im Jahresgeschehen eingeplant. Die Teilnahme sei freiwillig und diene nur organisatorischen Verbesserungen und nicht der Erteilung von Weisungen. Die Protokollführung sei notwendig, um alle Lehrer zu informieren, damit sich diese an den Betriebsabläufen orientieren könnten. Eine Nutzung vorhandener Lehrbücher sei für die Lehrer zwar möglich aber nicht verpflichtend. Des Weiteren sei es den Lehrern jederzeit gestattet, ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen, wo sie wollten. Herr K unterrichte ebenfalls an einer privaten Musikschule in T. Das Postfach diene dem Informationsaustausch der Lehrer untereinander und werde ausschließlich für interne Zwecke genutzt. Es bestehe keine Verpflichtung, das Postfach täglich zu sichten, zumal die meisten der Lehrer nur an ein oder 2 Tagen in der Woche anwesend seien. Von der Existenz der "Richtlinien für Kolleginnen und Kollegen der Musik und Kunstschule H" habe er erst durch das vorliegende Verfahren erfahren und es erfolge eine ausdrückliche Distanzierung.

Der Beigeladene äußerte bezogen auf das Anhörungsschreiben, die Tendenz in Richtung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sei aus seiner Sicht nicht nachzuvollziehen, insbesondere da die diesbezüglich aufgeführten Merkmale nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Es sei zu berücksichtigen, dass er durch den Lehrauftrag nicht verpflichtet sei, jeden Schüler anzunehmen, den ihm die Schule zuweise. Er könne durchaus auch Schüler ablehnen.

Am 22.03.2013 erging ein Bescheid an den Inhaber der Musikschule H mit den Verfügungssätzen, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, die Tätigkeit von Herrn G K als Musiklehrer bei der Musikschule H werde seit dem 01.10.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt; in dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; die Versicherungspflicht beginne am 01.10.2005. Im Rahmen der Begründung wiederholt die Beklagte, bei einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Herr K könne nach Annahme eines Auftrags weder Arbeitszeit noch Arbeitsort frei gestalten. Lediglich durch die Ablehnung eines Auftrags bleibe er frei in der Disposition seiner Arbeitskraft. Der Einsatzort sei vorgegeben. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Die Arbeitszeit müsse Herr K den persönlichen Belangen der Kunden anpassen. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, denn diese habe auch jeder Beschäftigte. Ein typisches Unternehmerrisiko bedeute allerdings den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sei. Ferner sei nicht maßgeblich, ob die Teilnahme an Dienstbesprechungen vorgeschrieben sei, denn die tatsächliche Teilnahme des Auftragnehmers belege die Einordnung in den Betriebsablauf des Auftraggebers. Auch wenn keine Verpflichtung bestehe, sei die persönliche Leistungserbringung von Herr K die Regel.

Ein entsprechender Bescheid erging unter dem 22.03.2013 gleichfalls an den Beigeladenen.

Der Kläger erhob (wie der Beigeladene) Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, nach den von der Rechtsprechung zu den privaten Bildungseinrichtungen entwickelten Bewertungsvorgaben seien die dort tätigen Lehrer nur unter der Voraussetzung abhängig beschäftigt, wenn die Parteien dies entweder vereinbart hätten oder im Einzelfall konkret festzustellende Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben sei. Vorliegend gehe die deutsche Rentenversicherung von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden Sachverhalt aus. Zu den Unterrichtsbedingungen sei auszuführen, dass diese den Musiklehrern unbekannt seien, da sie verborgen in der Schublade des Inhabers H1 H gelegen hätten. Im Übrigen handle es sich nur um unverbindliche Bitten und Anregungen. Selbst wenn die Unterrichtsbedingungen wirksam wären, enthielten diese weder Weisungsrechte der Musikschule gegenüber den Musiklehrern noch verbindliche Vorgaben für den Unterricht. Die persönliche Leistungserbringung sei auch bei einem Selbstständigen völlig üblich. Der Kapitaleinsatz und das unternehmerische Risiko der Dozenten würden dadurch offensichtlich, dass die Musiklehrer in die eigenen Instrumente und in ihre eigenen Unterrichtsmaterialien investieren. Der Einsatz des Dozenten bei den Schülern trage entscheidend dazu bei, ob er wirtschaftlich erfolgreich oder weniger erfolgreich sei. Eine Vergütung werde nur für geleisteten Unterricht ausgestellt und es bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Stunden oder ein bestimmtes Honorar im Monat. Das Abhalten von Lehrersitzungen und Mitarbeiterbesprechungen sei für die Einordnung einer Tätigkeit als selbstständiger oder abhängiger Beschäftigung neutral. Für Weisungen finde sich keinerlei Grundlage in den Protokollen. Dass im Rahmen der Selbstorganisation und notwendigen Kommunikation eingerichtete Postfach sei kein Kriterium für eine abhängige Beschäftigung. Es bestehe kein Wettbewerbsverbot.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung legte die Beklagte nochmals dar, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Herr K übe eine typische instrumentale Lehrtätigkeit an einer Musikschule aus. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung finde der Unterricht wöchentlich statt. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass die Zeiteinteilung des Unterrichts dem Lehrbeauftragten obliege und in Absprache mit dem Schüler erfolge. Der Unterricht sei persönlich in den Räumen der Musikschule auszuführen. Arbeitszeit und Arbeitsort könnten nicht frei von Herrn K bestimmt werden. Bei Annahme einer Beschäftigung seien der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sowie die Arbeitsorte im Wesentlichen vorgegeben. Bei den am Betriebssitz auszuführenden Arbeiten sei eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers gegeben. So werde bei Tätigkeiten in einer Einrichtung, die durch den Auftraggeber vorgehalten werde, schon durch die organisatorische Vorgaben und die vom Auftraggeber geschaffenen Betriebsabläufe die Ausübung der Arbeit für die Beschäftigten festgelegt und lasse sie damit in den Organismus des fremden Betriebes eingegliedert erscheinen. Dies gelte umso mehr, als dass sich Herr K hinsichtlich der Tätigkeit bezüglich der Nutzung der Räumlichkeiten stetig mit den anderen Mitarbeitern des Auftraggebers abstimmen müsse. Räumlichkeiten und Arbeitsmittel würden kostenlos vor Ort gestellt. Herr K habe keine Möglichkeit, für die Tätigkeit eigenes Kapital einzusetzen, um dadurch einen unternehmerischen Gewinn zu erzielen. Er setze die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein. Die Vergütung erfolge in Form eines festen Stundenhonorars. Herr K erscheint als Mitarbeiter der Musikschule. Er wird in ihrem Namen und auf ihre Rechnung tätig.

Ein inhaltlich entsprechender Widerspruchsbescheid erging an den Beigeladenen, der von diesem nicht gesondert angefochten wurde.

Bezogen auf die an ihn gerichteten Bescheide hat der Kläger am 08.10.2013 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen die bisherige Argumentation und betont, er habe die Musikschule erst mit Wirkung zum 01.01.2013 übernommen. Die Vorschrift des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Betriebsübergang finde auf sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse zwischen den Parteien keine Anwendung. Eine sonstige gesetzliche Übergangsvorschrift nun gebe es nicht. Richtiger Adressat des Bescheides sei Herr H H gewesen. Die Musikschule H sei im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Musikschule in Form einer GbR unter einer neuen Betriebsnummer zum 30.09.2013 bzw. 01.10.2013 aufgelöst worden. Der Kläger überreicht Ablichtungen der geschlossenen neuen Honorarrahmenverträge zwischen den Dozenten und der N & T N T vom 01.10.2013, auch bezogen auf den Beigeladenen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Musiklehrer an der Musikschule H in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 nicht versicherungspflichtig in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge hält die Beklagte die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig. Sie ist der Auffassung, mit der Übernahme der Musikschule seien auch die bestehenden Pflichten auf den neuen Inhaber übergegangen. Es liege ein Betriebsübergang vor. Da der Beigeladene als Musiklehrer beschäftigt gewesen sei, fänden auch die Regelungen des § 613a BGB Anwendung. Da im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens keine Beitragsforderungen aufgestellt würden, falle die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens unter die Regelung des § 613a BGB. Ob Beitragsforderungen gegenüber einem neuen Betriebsinhaber aufgestellt werden könnten, entscheidet die Einzugsstelle nach rechtskräftigen Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er äußert zur Sache, er sei vollkommen davon überzeugt, dass er selbstständig gewesen sei, da er so gehandelt und keinerlei Weisungen unterlegen habe. Ort, Zeit und Inhalt des Unterrichts seien selbst bestimmt worden.

Am 24.02.2016 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Das Gericht hat die Beteiligten zu Sach- und Rechtslage angehört und die Sekretärin der Musikschule Frau C A und Herrn T T zeugenschaftlich vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstand. Insoweit wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen bzw. Abschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch den Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn nach sorgfältiger Prüfung ist die Kammer davon überzeugt, dass die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen getroffene Feststellung einer seit 01.10.2005 bestehenden Versicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung rechtswidrig ist. Als Grundlage für die angenommene Versicherungspflicht ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene abhängig beschäftigt war. Des Weiteren ist der Feststellungsantrag des Klägers begründet, denn in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 war die Tätigkeit des Beigeladenen als Musiklehrer in der Musikschule H nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Zunächst ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen schon deshalb zweifelhaft, da der 1. Verfügungssatz des Bescheides vom 22.03.2013 dahingehend auszulegen sein dürfte, als dass die Beklagte bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Musikschule H seit dem 01.10.2005 ein (einziges) Dauerschuldverhältnis und die Ausübung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat. Eine solche Feststellung wäre als rechtswidrig anzusehen, denn die Tätigkeit des Beigeladenen für die Musikschule H beruht nur mittelbar auf dem Honorarvertrag, aus dem sich an sich noch keine Rechte und Pflichten ableiten, sondern erfolgte auf der Grundlage von schülerbezogen mündlichen Einzelverträgen. Wird ein Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelverträgen tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit um Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteile vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - und LSG NRW Urteil vom 30.09.2015 – L 8 R 548/11 -, vgl. juris). Des Weiteren stellt die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine unzulässige Elementenfeststellung dar. Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (vgl. BSG Urteile vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R -, vom 04.06.2009 – B 12 KR 31/07 R - und vom 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R -, vgl. juris).

Die vorgenannten Aspekte mögen jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, denn die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind schon deshalb als rechtswidrig anzusehen und aufzuheben, da keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Spiegelbildlich hierzu war dem Feststellungsantrag des Klägers im beantragten Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 stattzugeben.

Bezogen auf den Zeitraum ab 01.10.2005 bis zum 31.12.2012 sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen allerdings schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger in diesem Zeitraum als Auftraggeber des Beigeladenen nicht in Betracht kommt. So war dieser erst ab 01.01.2013 Inhaber der Musikschule H. Wie oben bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausgeführt, bezieht sich das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV allein auf die konkrete Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Auftraggeber des Beigeladenen war in der Zeit bis zum 31.12.2012 allein Herr H H. Durch die Übernahme der Musikschule zum 01.01.2013 wurde der Kläger auch nicht im Nachhinein Auftraggeber des Beigeladenen bezogen auf zurückliegende Zeiträume, auch nicht bei Anwendung von § 613a BGB. Die genannte Norm regelt im Falle einer Betriebsübernahme das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber keine Rechtsnachfolge des Arbeitgebers in Bezug auf das Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern. Folgerichtig gehen rückständige Sozialversicherungsbeiträge nicht auf den neuen Betriebsinhaber über (vgl. Bayerisches LSG Beschluss vom 28.01.2011 – L 5 R 848/10 B -, vgl. juris). Im Übrigen ist Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger vorliegend gerade nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI - ), in der Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -) ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der rechtliche Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Absatz ein S. 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Absatz ein S. 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG Urteil vom 30.12.2013 – B 12 KR 17/11 R -, BSG Urteil vom 30.04.2013 – B 12 KR 19/11 R - , LSG NRW Entscheidungen vom 28.01.2015 – L 8 R 1166/13 B ER - und vom 30.09.2015 – L 8 R 584/11 – m. w. N. , vgl. juris).

Eine Übertragung der genannten Grundsätze auf die Tätigkeit eines Lehrers im Schulbetrieb des Auftraggebers wirft das Problem auf, dass bereits aufgrund der notwendigen Eingliederung in den Schulbetrieb auf eine "funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess des Auftraggebers" geschlossen werden könnte. Zudem zeigt sich bei der Ausübung einer stundenweise vergüteten Lehrtätigkeit typischerweise kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Andererseits ist aus der in § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI getroffenen Regelung abzuleiten, dass auch die Tätigkeit eines Lehrers grundsätzlich selbstständig erbracht werden kann (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R –, vgl. juris). Um diese Fälle der Selbstständigkeit eines Lehrers zu erfassen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine typisierende Betrachtung entwickelt, die auch im Rahmen des Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist (vgl. LSG NRW Urteil vom 06.07.2016 – L 8 R 716/14 – mit Hinweis auf die Urteile des BAG vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91-, vom 20.1.2010 - 5 AZR 106/09 - und vom 15.2.2012 - 10 AZR 301/10 -, vgl. juris). Danach ist zunächst zu unterscheiden, ob die Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule oder an einer mit dieser vergleichbaren Richtung tätig geworden ist. Dort tätige Lehrkräfte sind regelmäßig Arbeitnehmer. Andere Lehrkräfte können allerdings grundsätzlich auch als freie Mitarbeiter tätig werden, selbst wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Namentlich bei Volkshochschulen und Musikschulen ist die Bindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es gibt regelmäßig keine förmlichen Abschlüsse, die Kurse dienen nicht unmittelbar der Berufsvorbereitung, der Unterricht ist meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle geringer und es fallen weniger Nebenaufgaben an. Die auch hier notwendige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen. Entscheidend ist für die Frage, ob ein Musiklehrer als freier Mitarbeiter tätig wird, wie intensiv dieser in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang er den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit er zu Nebentätigkeiten herangezogen werden kann (vgl. LSG NRW Urteil vom 06.07.2016 – L 8 R 716/14 – mit Hinweis auf die Urteile des BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 301 / 10 –, vom 09.05.2005 – 5 AZR 493/04 – und vom 09.07.2003 - 5 AZR 595/02 –, vgl. juris). Ein Musiklehrer ist dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Parteien dies entweder vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus dem sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Solche Umstände können etwa das Recht des Schulträgers sein, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzustellen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte (vgl. LSG NRW Urteil vom 06.07.2016 – L 8 R 716/14 – mit Hinweis auf die Urteile des BAG vom 24.06.1992 – 5 AZR 184/91 – und vom 29.05.2002 – 5 AZR 161/01 – vgl. juris).

Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Musiklehrer für den Kläger als Inhaber der Musikschule H im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist. Der für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ist vorliegend nicht gegeben.

Die Kammer stützt sich bei der vorgenommenen Gesamtabwägung aller Umstände auf die Aktenlage und insbesondere auf die im Termin am 24.02.2016 durchgeführte Anhörung der Beteiligten und Beweisaufnahme. Dass der Ort der Unterrichtstätigkeit des Beigeladenen – auch entsprechend der Regelungen im Honorarvertrag – jedenfalls für den Regelfall vorbestimmt war, ist im hier zu entscheidenden Fall kein ausschlaggebendes Merkmal für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, denn dies ist der notwendigen Organisation und Koordination des Schulbetriebes geschuldet. Bezogen auf die Zeit des Tätigwerdens haben sich der Kläger und der Beigeladene abgestimmt. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung glaubhaft erklärt, dass bislang den zeitlichen Kapazitäten bzw. Wünschen der Musikschullehrer Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger befugt war, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden des Beigeladenen einseitig zu bestimmen. Inwieweit ausgefallene Unterrichtsstunden nachgeholt wurden, lag im Verantwortungsbereich des Beigeladenen selbst. Dieser konnte Schüler annehmen oder ablehnen und insbesondere seinen Unterricht inhaltlich weisungsfrei gestalten bzw. erteilen. Er musste sich gerade nach keinem Lehrplanwerk richten, durch das mittelbar Weisungen zum Ausdruck kommen könnten. Weder der Honorarvertrag noch die Richtlinien enthalten Vorgaben bezogen auf die konkrete Gestaltung des Unterrichts. Inwieweit die Richtlinien über den Honorarvertrag (vgl. § 3 über den Betriff "Unterrichtsbedingungen") überhaupt Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen hatten, mag für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, denn verbindliche Regelungen wurden in den Richtlinien nicht getroffen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Leitbild der Schule mit Soll-Vorgaben ohne Verbindlichkeit, von dem sich der Kläger zudem ausdrücklich distanziert hat. Die Unterrichtstätigkeit des Beigeladenen unterlag jedenfalls keinen Kontrollmechanismen, weder bezogen auf den eigenen Leistungsstand noch bezogen auf den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Nutzung des vorhandenen Unterrichtsmaterials war möglich aber freiwillig. Auch Weisungen oder Weisungsmöglichkeiten des Klägers bezogen auf die Heranziehung des Beigeladenen zu Nebenarbeiten sind vorliegend nicht erkennbar. Die Einrichtung des Postfaches und die geführte Anwesenheitsliste gehören zum organisatorischen Ablauf der Schule. Die Teilnahme an Projekten, an Lehrerversammlungen oder am Tag der offenen Tür war nicht verpflichtend. Als typisches Merkmal für die Tätigkeit eines Selbstständigen fehlt es zwar an einem wesentlichen unternehmerischen Risiko des Beigeladenen. Diesem Aspekt kann allerdings im Rahmen der vorliegenden Gesamtbewertung unter Beachtung der einschlägigen typisierenden Grundsätze der Rechtsprechung (bezogen auf Abgrenzung einer unselbstständigen von einer selbstständigen Lehrertätigkeit) kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis. Es ergibt sich keine Veranlassung, die Kosten des Beigeladenen, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG erfolgt die Bestimmung der Höhe des Streitwertes nach Ermessen, wobei die sich aus dem Klageantragantrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. für die Klägerin maßgeblich ist. Soweit – wie es vorliegend der Fall ist - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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