L 11 AS 850/17 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 614/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 850/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten sind im Rahmen des Regelbedarfs berücksichtigt. Fahrtkosten zu einem monatlichen Besuch des Vaters in einem Pflegeheim begründen in der Regel keine atypische Bedarfslage.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere für Besuchsfahrten des Vaters bzw Großvaters.

Die Antragsteller (ASt) beziehen Alg II bzw Sozialgeld vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurden ihnen mit Bescheid vom 23.08.2017 idF des Änderungsbescheides vom 26.09.2017 vorläufig Leistungen für September 2017 bis Februar 2018 (September bis November 2017: 1.646,55 EUR monatlich; Dezember 2017: 1.658,56 EUR; Januar bis Februar 2018: 1.660,55 EUR) ua unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs des ASt zu 2. (81,80 EUR), eines besonderen Bedarfs der ASt zu 4. (92,75 EUR) und eines Einkommens der ASt zu 1. aus Erwerbstätigkeit iHv insgesamt 860 EUR brutto bewilligt. Dagegen legten die ASt Widerspruch ein. Einen Antrag vom 25.09.2017 auf Übernahme von Fahrtkosten der ASt zu 1. zu ihrem akut erkrankten und pflegebedürftigen Vater im Umfang von vierzehntäglich 75 EUR lehnte der Ag mit Bescheid vom 26.09.2017 ab. Die Bewilligungsentscheidung bzgl September 2017 bis Februar 2018 sei überprüft worden. Mangels unabweisbarem Bedarf sei kein weiterer Mehrbedarf zu berücksichtigen, weshalb auch keine höheren Leistungen zu gewähren seien. Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2017 wurde ein Antrag auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs des ASt zu 2. bezüglich der Kosten für Voltaren Emulgel zur Schmerzbehandlung der beiden künstlichen Bandscheibenprothesen in der Halswirbelsäule abgelehnt.

Den gegen den Bescheid vom 23.08.2017 eingelegten Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2017 zurück. Dagegen haben die ASt Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 17 AS 610/17). Es sei ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten, ein pauschaler Mehrbedarf für die Neurodermitislotion und ein Bedarf für die Kosten der Garage iHv 33 EUR monatlich zu berücksichtigen. Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

Am 09.10.2017 haben die ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der 80-jährige Vater der ASt zu 1. habe im August 2017 einen Schlaganfall erlitten und sei gelähmt. Seit 22.09.2017 sei er in einem Pflegeheim. Er habe Probleme beim Sprechen, Schlucken und Trinken und müsse gefüttert werden. Die Mutter könne dies aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht leisten. So sei eine persönliche Betreuung durch die Ast zu 1. notwendig. Es seien Fahrtkosten für eine monatliche Besuchsfahrt iHv 64 EUR (Hin- und Rückfahrt) nach F-Stadt zu übernehmen. Auch vorher sei sie zu ihrem Vater gefahren, jedoch habe sich die Situation durch den Schlaganfall verändert. Die Besuche seien moralisch und gesundheitlich angezeigt sowie zielführend. Sie spreche mit den Ärzten und dem Pflegepersonal. Ferner kümmere sie sich um Dinge, die das Pflegeheim nicht durchführen könne. Ihre Schwester könne sich nicht um alles kümmern. Die Eltern hätten keine Mittel, um dies zu bezahlen. Am 25./26.09.2017 seien Tankkosten für eine Fahrt mit dem Kfz angefallen. Auch seien Kosten für Besuchsfahrten einschließlich Übernachtung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mindesten vierteljährlich nunmehr beantragt worden und hierfür einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag sei schon im Hinblick auf die Bandscheibenimplantate beim ASt zu 2. nicht zumutbar. Es gehe um den verfassungsmäßigen Schutz der Ehe und Familie. Der Opa habe das Recht, seine Familie sehen zu dürfen.

Mit Beschluss vom 14.11.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein besonderer Bedarf der ASt sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien in der Regelleistung bereits enthalten. Ein atypischer Fall liege nicht vor, da die ASt zu 1. es nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich vermehrte Fahrten zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Hinblick auf eine akute schwerwiegende Erkrankung ihres Vaters machen müsse. Die Besuchsfahrten der ganzen Bedarfsgemeinschaft seien im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigt, da hierzu auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zähle. Der soziale Kontakt mit Enkelkindern oder dem Schwiegersohn stehe nicht unter einem besonderen Schutz durch das Grundgesetz (GG). Ein unabweisbarer Sondermehrbedarf sei nicht festzustellen. Schließlich sei auch ein nächster Besuchstermin der ASt. zu 2. bis 5 nicht näher konkretisiert worden, weshalb diesbezüglich kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.

Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die alleinerziehende, auswärts volltagsbeschäftigte Schwester sei auch vorher schon erwähnt worden. Dennoch habe das SG eine positive Entscheidung wegen geänderter Sachlage in Aussicht gestellt. Die Mutter sei total überfordert und könne sich um die Sachen nicht kümmern. Die vermehrten Fahrten seien wegen der schweren gesundheitlichen Situation notwendig. Für die ganze Familie seien Fahrten an Weihnachten, Ostern und danach jeweils einmal in den Ferien geplant. Der Vater der ASt zu 1. habe Anspruch auf Umgang mit seiner Familie. Er und seine Ehefrau hätten dafür nicht die erforderlichen Mittel. Es bestehe die Verpflichtung und das Recht zu ihm zu fahren. Die Kosten würden bei ihnen anfallen. Die ASt zu 1. habe sich sehr wohl um ihren Vater gekümmert und sei nach dem 09.07.2017 regelmäßig in F-Stadt gewesen. Es sei bei ihm jetzt die Pflegestufe 5 anerkannt worden. Es seien zwischenzeitlich Kosten iHv knapp 650 EUR für acht Anreisen mit dem Zug und zwei Anreisen per Pkw angefallen. Eine Übernachtungsmöglichkeit für fünf Personen bestehe weder bei Verwandten noch bei Bekannten. Nach ihren Recherchen würden die Preise für günstigste Unterkünfte für vier Personen ohne Frühstück bei 205 EUR beginnen. Wegen der gesamten gesundheitlichen Situation sei eine Rückfahrt am gleichen Tag nicht zumutbar. Ein Darlehen sei bislang nicht angeboten worden. Es könnte auch nicht zurückgezahlt werden, da der ASt. zu 2. mit einem Rückforderungsbescheid von knapp 115.000 EUR belastet sei.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Streitgegenstand ist die Zahlung von höherem Alg II ab September 2017 an die ASt. Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht erfolgt. Der Ag hat aber jedenfalls für die Zeit von September 2017 bis Februar 2018 Alg II vorläufig bewilligt.

Das Begehren der ASt kann im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbezie-hung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vor-gegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt entgegen der Auffassung des SG nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht er-kennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Im Hinblick auf die von den ASt für Fahrten der ASt zu 1. vor Dezember 2017 begehrten Leistungen handelt es sich um solche für einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Hierfür fehlt es an einem Anordnungsgrund. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass die ASt vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl Keller aaO § 86b Rn 27a). Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Auch für die Zeit ab Dezember 2017 haben die ASt keinen Anordnungsanspruch für das Bestehen eines höheren Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich erfüllen die ASt die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld. Die ASt zu 1. und 2. haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sind erwerbsfähig sowie hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die ASt zu 3. bis 5. sind nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 19 Abs 1 Satz 2 SGB II). Sie erfüllen die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialgeld. Der Ag hat dementsprechend auch dem Grunde nach Leistungen vorläufig bewilligt.

Dass den ASt höhere Leistungen zustehen könnten, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das angerechnete Einkommen der ASt zu 1. aus ihrer abhängigen Beschäftigung ergibt sich aus Abrechnungen August 2017 (976,50 EUR brutto) und September 2017 (837 EUR) für die Auszahlungsmonate September 2017 und Oktober 2017 ein höheres Einkommen als vom Ag im Bescheid mit 800 EUR brutto monatlich angesetzt hat. Für spätere Monate liegen noch keine Abrechnungen in den Akten vor.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die Besuchsfahrten der ASt zu 1. bei ihrem Vater ist nicht zu berücksichtigen. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs 6 Satz 2 SGB II). Sofern von den ASt darauf verwiesen wird, die Fahrten seien notwendig, damit sich die ASt zu 1. um die Angelegenheiten des Vaters kümmern könne, handelt es sich dabei allenfalls um einen Bedarf des Vaters, den dieser im Rahmen seines Leistungsbezuges geltend machen müsste. Allerdings erscheint zudem fraglich, welcher konkrete Bedarf dies sein sollte. Pflegerische Leistungen werden durch das Pflegeheim erbracht, so dass die diesbezügliche Versorgung sichergestellt ist. Weitere Angelegenheiten, die für den Vater zu erledigen sind, können von dessen Ehefrau und der Schwester der ASt zu 1., die laut deren Angaben vor Ort wohnt, erledigt werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass die ASt zu 1. über Telefon, Telefax oder Internet Dinge regeln oder Unterstützung leisten kann.

Dies ist zu trennen von der sittlichen und moralischen Verpflichtung, aufgrund derer sich die ASt zu 1. veranlasst sieht, jedenfalls einmal im Monat ihren Vater zu besuchen. Hierfür sind aber bereits Kosten in Bezug auf die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens im Regelbedarf nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 20 Abs 1 Satz 2 SGB II). Hierzu zählt insbesondere auch die Pflege von Beziehungen zu Verwandten (vgl auch Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 20 Rn 70). Der Regelbedarf wird dabei als Pauschale gezahlt, wobei es dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit freisteht, höhere Bedarfe in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen (vgl Saitzek aaO Rn 77). Es ist insofern auch nicht erkennbar, dass es sich um einen besonderen Bedarf handelt, der von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise der Leistungsberechtigten abweichen würde. Vielmehr erscheint es gerade nicht unüblich, wenn erwachsene Kinder mit eigener Familie nicht mehr am gleichen Ort ihrer Eltern wohnen. Ebenso üblich ist es, dass erwachsene Kinder, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, ihre Eltern besuchen wollen und die Eltern nicht mehr so mobil sind. Die Entfernung von 280 km erscheint dabei weder ungewöhnlich hoch noch besonders gering, so dass ebenfalls keine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt erkannt werden kann. Das SG hat insofern zutreffend darauf verwiesen, dass letztlich unklar bleibt, warum nunmehr - nach dem Schlaganfall - ein höheres Maß an Fahrten der ASt zu 1. zu ihrem Vater notwendig sein soll.

Für die Fahrten der ganzen Familie zum Vater zu bestimmten Anlässen gilt letztlich nichts anderes. Diese dürften jedoch keine laufenden Bedarfslagen darstellen, sondern es dürfte sich dabei um eine sog "Bedarfsspitze" in Bezug auf vom Regelbedarf umfasste Leistungen zu bestimmten Anlässen handeln (vgl dazu auch von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Auflage, § 24 Rn 5). Diese werden von § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst, wonach im Einzelfall, wenn ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, der Ag bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringt und ein entsprechendes Darlehen gewährt. Für eine solche Zuordnung spricht auch, dass der geltend gemachte Bedarf vorliegend im Bewilligungszeitraum nur einmal, an Weihnachten, anfällt. Es ist hierfür aber kein Anordnungsanspruch erkennbar. Zwar könnte es sich im Hinblick auf die Situation des Vaters der ASt zu 1. und Großvaters der ASt zu 3. bis 5. nach dessen Schlaganfall bei einem Besuch zu Weihnachten um einen unabweisbaren Bedarf handeln. Dass der Bedarf tatsächlich nicht von den ASt gedeckt werden kann, steht zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Bei einer Fahrt der ganzen Familie würden im Hinblick auf die Benzinkosten kaum wesentlich höhere Kosten anfallen als bei einer Bahnfahrt der ASt zu 1. Ob eine Übernachtung tatsächlich notwendig ist und ob diese nicht auch bei Mutter oder Schwester der ASt zu 1. erfolgen kann, ist allenfalls als offen anzusehen. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass in jedem Fall Übernachtungskosten von mindestens 205 EUR anfallen würden. So ergibt sich aus der Internetseite der Stadtverwaltung F-Stadt (www.F-Stadt.de - Stand 04.12.2017) unter Tourismus, Freizeit, Sport, dass es Übernachtungsmöglichkeiten im Doppelzimmer ab 40 EUR für zwei Personen bzw ein Vierbettzimmer für 89 EUR bis 109 EUR gibt. Unter Berücksichtigung der im Regelbedarf der ASt zu 2. bis 5. enthaltenen Anteile für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen erscheint die Deckung der Reisekosten möglich. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge verfügen die ASt auch noch über Mittel, um etwaige Kosten bestreiten zu können. Der Kontostand des Girokontos beträgt 786,46 EUR, wobei bislang offensichtlich auch das Gehalt der Klägerin zu 2. für November 2017 nicht gutgeschrieben worden ist. Sollten (dennoch) die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, die tatsächlichen und unvermeidbaren Kosten zu decken, könnten die ASt nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Darlehen beim Ag beantragen. Nach derzeitigem Stand kann aber nicht erkannt werden, dass ein solches bislang begehrt wurde, da die ASt offenbar davon ausgehen, es handele sich um einen Bedarf nach § 21 Abs 6 SGB II der als Zuschuss zu leisten wäre.

Im Übrigen vermag der Senat auch keinen Anordnungsgrund zu sehen. Die ASt verfügen im Hinblick auf das höhere Einkommen der ASt zu 1. im Vergleich zum Anrechnungsbetrag im Rahmen der Leistungsbewilligung über (geringfügig) weitere Mittel, die einstweilen für die Besuchsfahrten verwendet werden können. Auch wird der ASt zu 1. ein individueller Freibetrag im Rahmen der Einkommensanrechnung von 312 EUR gewährt. Hier stehen weitere Mittel zur einstweiligen Deckung der geltend gemachten Aufwendungen zur Verfügung.

Damit ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet und die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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