L 6 AS 210/13

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 8 AS 243/08
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 210/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 4/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen für einen Umzug von F nach R , für die Einlagerung ihrer Möbel sowie im Wege eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Die am. 1950 geborene Klägerin stand in der Zeit von Juli 2006 bis Juli 2007 im Bezug von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Im Jahr 2006 wurde bei der Klägerin ein beidseitiges Weitwinkelglaukom mit erheblicher Schädigung des Sehnervs diagnostiziert. Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2007 (bis zum 31. Dezember 2007) Mieterin der Wohnung in der J Straße in F , hielt sich jedoch seit Januar 2007 bei ihrer Tochter in der D straße in S bei R im Bereich des Beklagten auf. Dort wohnte die Klägerin mietfrei und teilte sich das Zimmer mit ihrem Enkel. Während die¬ser Zeit hielt sich die Klägerin zweimal stationär im Universitätsklinikum K zur operativen Behandlung des Weitwinkelglaukoms auf (26. Juni 2007 bis 1. Juli 2007 und 27. August bis 5. September 2007).

Seit dem 2. August 2007 bis zum 28. Februar 2010 (Aufnahme laufender Zahlungen aus einer der Klägerin mit Rentenbescheid vom 15. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung) stand die Klägerin dann im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten, nachdem das Sozialgericht Neuruppin mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Az.: S 1 AS 1002/07 ER) festgestellt hatte, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort seit Februar 2007 nicht in ihrer Wohnung in der J Straße in F , sondern bei ihrer Tochter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befunden habe. Die von der Klägerin beantragten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in F lehnte der Beklagte ab und gewährte bis zum 31. Dezember 2007 lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gewährte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Ja¬nuar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 347,00 EUR.

Gegenüber dem Beklagten erklärte die Klägerin am 12. Dezember 2007, in R eine Wohnung anmieten zu wollen, da ihre Tochter ebenfalls umzuziehen beabsichtige und sie sich mit dem Lebensgefährten ihrer Tochter überworfen habe. Die Wohnung in F wolle sie jedoch nicht kündigen und behalten.

Am 27. Dezember 2007 beantragte sie die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung B Straße in R. Für die 3¬-Zimmerwohnung (64,47 qm) sollte die Bruttokaltmiete ausweislich des am 21. Dezember 2007 von der Klägerin unterschriebenen Mietvertrages 301,65 EUR (263,68 EUR Nettokaltmiete zuzüglich 37,97 EUR Betriebskostenvorauszahlung) zzgl. Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 46,02 EUR betragen. Am 27. Dezember 2007 wurde die Wohnung laut Übergabeprotokoll an die Klägerin übergeben. Zum 1. Januar 2008 bezog die Klägerin die Wohnung. Der zeitlich – zunächst – bis zum 31. Dezember 2009 befristete Mietvertrag wurde mit Ergän¬zungsmietvertrag vom 19. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Später verzog die Klägerin zum 1. Januar 2011 in eine Wohnung in der B Straße in R.

Den Antrag vom 27. Dezember 2007 lehnte der Beklagte am selben Tag ab. Zur Begrün¬dung führte er an, die Bruttokaltmiete für die Wohnung B Straße in R in Höhe von 301,65 EUR übersteige den als angemessen anzuerkennenden Unterkunftsbedarf in Höhe von 245,00 EUR. Deshalb könne auch die Übernahme sämtlicher Folgekosten wie Mietkaution, Umzugskosten/-wagen, Hausrat, Möbel usw. nicht erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 74 der Leistungsakte Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2008 Wider¬spruch ein und führte an, dass der Umzug notwendig sei, da es aufgrund der beengten Ver¬hältnisse in der Wohnung ihrer Tochter zu Zerwürfnissen mit deren Lebensgefährten ge¬kommen sei und ihre Tochter die Wohnung zum 31. Dezember 2007 räumen müsse, so dass sie ohnehin zum 1. Januar 2008 eine andere Unterkunft benötigt habe.

Mit Wider¬spruchsbescheid vom 1. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und be¬gründete dies damit, dass die Unterkunftskosten der angemieteten Wohnung unangemessen hoch seien. Die anzuerkennende Höchstmiete für R betrage 245,00 EUR brutto kalt. Gründe für die Anmietung der unangemessen teuren Wohnung seien nicht ersichtlich. Auch etwaige Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten könnten nicht übernommen werden, da es sich um eine unangemessen teure Wohnung handele und keine vorherige Zusiche¬rung zu deren Anmietung erteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 189 ff. der Leistungsakte Bezug genommen.

Mit bestandskräftigen Änderungsbescheiden (vom 12. Dezember 2007, 10. Januar 2008, 16. Januar 2008 und 18. Januar 2008) hatte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 neben der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR nunmehr auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 291,02 EUR (Bruttokaltmiete in Höhe von 245,00 EUR und tatsächliche Heizkosten in Höhe von 46,02 EUR) bewilligt.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2008 hat die Klägerin am 28. Februar 2008 zum Az. S 3 AS 243/08 Klage erhoben und zunächst die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug in die Wohnung B Straße , R begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie bereits seit Ende 2006 zuneh¬mend an einem Weitwinkelglaukom gelitten habe. Durch die Augenkrankheit sei ihre Sehfähigkeit seit diesem Zeitpunkt signifikant eingeschränkt gewesen. Sie habe sich Mitte 2007 zwei Operationen unterziehen müssen. Aus diesen Gründen habe sie sich seit Anfang 2007 bei ihrer Tochter in S aufgehalten, damit sich diese um sie habe kümmern können. Bei ihrer Tochter habe sie jedoch nicht dauerhaft wohnen können, da die Wohnung zum einen zu klein gewesen sei, zum anderen habe sie sich aufgrund der beengten Verhältnisse mit dem Lebensgefährten ihrer Tochter überworfen, so dass das Verhältnis ihrer Tochter zum Le¬bensgefährten erheblich belastet worden sei. Schließlich habe ihre Tochter die Wohnung in der D straße in S zum 31. Dezember 2007 räumen müssen. Ein Umzug zurück nach F sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar gewesen; es sei erforderlich gewesen, ggf. kurzfristig familiäre Hilfe zu erhalten, insbesondere von ihrer Tochter. Das Verhältnis zu ihrem Bruder in F sei zerrüttet gewesen. Schließlich seien die Unterkunftskosten für die Wohnung in R geringer als die für die Wohnung in F gewesen. Für letztere Wohnung seien zudem Mietschulden in Höhe von 4.464,00 EUR aufgelaufen, die sie nicht habe begleichen können, so dass ihr jederzeit eine Kün-digung und somit Wohnungslosigkeit gedroht habe. Eine Kündigung der Wohnung und die Einlagerung der Möbel in F sei bis zu einem Umzug nach R die kostengünstigste Möglichkeit gewesen. Sie habe nicht ausreichend Zeit gehabt, eine angemessene Wohnung in R zu finden, so dass kurzfristig die angemietete Woh¬nung zu beziehen war. Eine Beratung oder Hilfe¬stellung seitens des Beklagten sei nicht erfolgt. Zudem sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung auf eine leicht – ohne mehrere Treppen – erreichbare Wohnung und auf eine zentrumsnahe Lage angewiesen, da aufgrund der zunehmenden Erblindung die täglichen Besorgungen nur noch zu Fuß haben erledigt werden können. Letztendlich sei die Wohnung auch angemes¬sen. Hinsichtlich des angemessen Mietzinses sei auf die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldge¬setz (WoGG) abzustellen. Ihre Möbel seien nach wie vor eingelagert; ein Nachholen der Möbel sei beabsichtigt, sobald die Zusicherung zum Umzug gewährt werde.

Am 4. März 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Umzugskosten von F nach R und reichte ein Angebot der Möbelspedition D , M & H in Höhe von 2.088,45 EUR vor. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2008 mit der Begründung ab, dass die Folgekosten des Umzugs in eine unange¬messen teure Wohnung nicht übernommen werden könnten. Jedoch könnte der Klägerin für die Umzugskosten ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden, das erst begin-nend ab Oktober 2008 zu tilgen wäre. Das Darlehensangebot lehnte die Klägerin ab und legte am 22. April 2008 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbe¬scheid vom 11. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe vor Abschluss des Mietvertrages nicht die erforderlicher Zusicherung eingeholt, da der Mietver¬trag bereits am 21. Dezember 2007, d.h. vor Beantragung einer Zusicherung am 27. De¬zember 2007, vereinbart worden sei. Zudem könne auch keine Zusicherung erteilt werden, da der Umzug nicht erforderlich gewesen und die Wohnung unangemessen teuer sei.

Dagegen hat die Klägerin am 31. Juli 2008 zum Az. S 3 AS 943/08 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben gerichtet auf die Übernahme von Kosten für die Anmietung eines Umzugstrans¬porters von F nach R.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2009 hat das Sozialgericht Schleswig die beiden Klageverfah¬ren unter dem Az. S 3 AS 243/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 stellte das Landesamt für soziale Dienste auf einen Erstantrag vom 6. Oktober 2008 zugunsten der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest und berücksichtigte dabei folgende Funktionsbeeinträchtigungen: Sehbehinderung, seelische Störungen, Knochenentkalkung mit Wirbelsäulenveränderungen, Hauterkrankung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 43 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Schwerbehindertenakte beigezogen, nachdem die Klägerin das Landesamt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hatte.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nord der Klägerin auf einen Antrag vom 21. Juli 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab 1. Juli 2009 bis zum 30. April 2016 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Die laufende Zahlung wurde zum 1. März 2010 aufgenommen in Höhe eine Zahlbetrags von 574,57 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 ff. Sonderheft Prozesskostenhilfe S 3 AS 243/08 Bezug genommen. Die Klägerin erhielt seit 1. März 2010 ergänzend Wohngeld in Höhe von monatlich 123,00 EUR vom Kreis Rendsburg-Eckernförde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wohngeldbescheid vom 11. Februar 2010 (Bl. 16 f. Sonderheft Prozesskostenhilfe S 3 AS 243/08) Bezug genommen.

Am 3. August 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für die Einlagerung ihrer Möbel in F in Höhe von 50,00 EUR monatlich. Seit dem 1. Januar 2008 seien ihre Möbel aus der Wohnung J Straße in F im Parterre, einem ehemaligen Ladengeschäft, eingelagert worden, nachdem sie die Wohnung zum 31. Dezember 2007 gekündigt habe. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 darauf hin, dass über den Antrag nicht entschieden werden könne, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem laufenden Klageverfahren bestehe. Daraufhin hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 auf die Übernahme der Einlagerungskosten erweitert.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Überprüfung der Bewilligungsbescheide für die Leistungszeiträume 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2010. Diesen Antrag verwarf der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 (als unzulässig) und wies den dagegen mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide (Bl. 103 und 105 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Auf diese Bescheide hat die Klägerin die Klage am 29. Februar 2012 erweitert.

Schweigepflichtentbindungserklärungen bzgl. der sie behandelnden Ärzte hat sie trotz Aufforderungen mit Verfügungen vom 8. Oktober 2012, 22. Oktober 2012, 29. Oktober 2012, 3. Juli 2013, 2. August 2013, 26. August 2013 und 10. September 2013 nicht zur Gerichtsakte eingereicht. Der Verfügung vom 10. September 2013 hat ein Formular für eine hinsichtlich Berichtszeitraum und -gegenstand spezifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung der behandelnden Hausärztin Dr. M beigelegen, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 151 ff. Bezug genommen wird. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Die Klägerin hat erklärt, eine unbedingte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erteilen zu wollen. Eine Entbindung komme nur bei vorheriger Kenntnis der Beweisfragen oder im Rahmen einer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung in Betracht.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2013 hat das Sozialgericht Schleswig den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 4. März 2008 auf Übernahme von Umzugskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage sich erledigt habe, soweit sie auf Zusicherung für die neue, bereits zu Jahresbeginn 2008 bezogene Unterkunft gerichtet sei. Soweit es um die Übernahme von Umzugskosten gehe, sei der insoweit angefochtene Bescheid vom 20. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Allerdings komme insoweit nur eine Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung in Betracht, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Übernahme der Umzugskosten bereits wegen Unangemessenheit der bezogenen Wohnung zwingend abzulehnen sei und er deshalb kein Ermessen ausgeübt habe. Von der Unangemessenheit der Unterkunftskosten könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verfügt habe. Deshalb sei auf die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent zurückzugreifen; die Bruttokaltmiete der Klägerin für die Wohnung B Straße in R liege unter dem sich daraus rechnerisch ergebenden Betrag. Ein spruchreifer Anspruch bestehe aber nicht, weil der Umzug nicht durch den kommunalen Träger veranlasst und auch nicht aus anderen Gründen notwendig gewesen sei. Zwar bestünden angesichts der beigezogenen Schwerbehindertenakte des Landesamtes für soziale Dienste Anhaltspunkte für eine Umzugserforderlichkeit aus medizinischen Gründen. Insbesondere deuteten die Akteninhalte darauf hin, dass die Glaukomerkrankung schon seit längerer Zeit bestehe und sich bei der Klägerin außerdem schon in der Zeit vor dem Umzug seelische Störungen eingestellt hätten. Befund- und Behandlungsberichte oder ähnliche medizinische Unterlagen, die eine Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin im streitigen Zeitraum zuließen, befänden sich aber weder in der beigezogenen Schwerbehindertenakte, noch hätten sie beigezogen werden können, weil die Klägerin wiederholt die Abgabe entsprechender Schweigepflichtsentbindungserklärungen verweigert habe. Von weiteren Ermittlungen – insbesondere durch Vernehmung der behandelnden Ärzte in der mündlichen Verhandlung – habe das Gericht absehen dürfen, da die Aufklärung medizinischer Sachverhalte in der Sozialgerichtsbarkeit in erster Linie durch Einholung von Befund- und Behandlungsberichten erfolge und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ärzte hier unverhältnismäßig gewesen sei. Ein Anspruch auf Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 20. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 habe nicht bestanden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 gelte das schon deshalb, weil die insoweit geltende Jahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei Überprüfungsantragstellung bereits verstrichen sei. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 bestehe kein weitergehender Anspruch gegen den Beklagten, weil die Hilfebedürftigkeit der Klägerin wegen der rückwirkend zum 1. Juli 2009 bewilligten Erwerbsminderungsrente entfallen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Gerichtsbescheids wird auf Bl. 187 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gegen den ihr am 4. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Sie beanstandet, zum Erlass eines Gerichtsbescheids nicht ordnungsgemäß angeführt worden zu sein. Außerdem habe das Sozialgericht auch in der Sache zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei. Das Sozialgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, was die Aufklärung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im fraglichen Zeitraum anbelange. Es habe eine unbedingte Schweigepflichtentbindungserklärung verlangt, obwohl es Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips sei, nur die Daten zu erheben, die für die Entscheidung auch erheblich seien. Sie – die Klägerin – habe jedoch mehrfach deutlich gemacht, in genau diesem Umfang die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auch zu erklären. Sie begehre daher die Vernehmung der sie behandelnden Ärzte als Zeugen in mündlicher Verhandlung oder durch den ersuchten Richter. Für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2010 sei der Überprüfungsantrag nicht unbegründet, da die Zahlung der Erwerbsminderungsrente erst zum 1. März 2010 aufgenommen worden sei. Ihre Hilfebedürftigkeit habe daher bis zum 28. Februar 2010 fortbestanden.

Sie beantragt, den Gerichtsbescheid vom 21. November 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. ihr zuzusichern, die notwendigen Kosten für den Umzug, das heißt den Transport der eingelagerten Möbel aus der Wohnung in F , J Straße zu übernehmen, 2. die Einlagerungskosten in Höhe von monatlich 50,00 EUR für die Möbel, die ursprünglich in der Wohnung der Klägerin in F , J Straße standen, beginnend ab dem 1. Januar 2008 zu erstatten, 3. ihr in Abänderung des Bescheids vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 347,67 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 zu gewähren.

Sie beantragt ferner, die damals behandelnde Ärztin Frau Dr. M als Zeugin zu ihren Gesundheitszustand, insbesondere zur Notwendigkeit jederzeitiger Unterstützung aufgrund der bestehenden Angsterkrankung, Depression und Fibromyalgiesyndrom, vor dem ersuchten Richter, hilfsweise in mündlicher Verhandlung, zu vernehmen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hat sich zum Berufungsvorbringen nicht verhalten.

Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Verfügung vom 10. Juni 2015 nochmals fruchtlos zur Abgabe der erbetenen Schweigepflichtentbindungserklärungen aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 241 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Zusammenhang mit dieser Verfügung hat die Klägerin den Berichterstatter mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 3. September 2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte L 6 SF 41/15 AB Bezug genommen.

Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz 17. November 2015 ein Konvolut ärztlicher Befundberichte ausschließlich für das Gericht und mit der Maßgabe übersandt, sie dem Beklagten nicht zur Kenntnis zu geben. Der Berichterstatter hat diese Befundberichte zu einem Sonderheft genommen und der Klägerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 mitgeteilt, dass die Befundberichte in dieser Form unverwertbar seien. Er hat sie nochmals unter Nennung der den behandelnden Ärzten zu stellenden Fragen – wiederum fruchtlos – dazu aufgefordert, diese von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 255 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Umzugskosten vom 4. März 2008 erneut ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 2. Mai 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er den Umzug der Klägerin nicht veranlasst habe und überdies eine nicht angemessene Wohnung bezogen worden sei. Die Grundmiete für die Wohnung in der B Straße übersteige mit 263,68 EUR selbst die aktuelle Angemessenheitsgrenze von 256,50 EUR. Es sei davon auszugehen, dass die Mieten im fraglichen Zeitraum nicht gestiegen seien, so dass ein Rückschluss auf die Unangemessenheit der Miete zum damaligen Zeitpunkt zulässig sei. Im Übrigen habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass ein Umzug nach R aus anderen, insbesondere gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei. Fehle es damit an den Regelvoraussetzungen für die Übernahme von Umzugskosten, seien bei der noch stattzufinden Ermessensentscheidung das Interesse an der Übernahme der Umzugskosten und das Interesse der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Nach dieser Abwägung sei die Übernahme der Umzugskosten nicht gerechtfertigt. In dieser Abwägung sei einzubeziehen, dass die Klägerin in eine unangemessen große Wohnung gezogen sei. Damit sei absehbar gewesen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut würde umziehen müssen und damit erneut unnötige Umzugskosten anfallen würden. Zudem sei in die Abwägung mit einzubeziehen, dass die Klägerin bereits mehrfach erklärt habe, dass sie sich nur vorübergehend in R aufhalte und die Wohnung in F gerne behalten wolle.

Dagegen hat die Klägerin am 13. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben, die unter dem Az. S 1 AS 91/15 anhängig ist.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Vorsitzende und den beisitzenden Richter nach Stellung der Sachanträge wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem er ein solches Vorgehen bereits zuvor in Aussicht gestellt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 280 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für soziale Dienste in Kopie und die Gerichtsakte zum Az. S 1 AS 91/15 vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte nebst PKH-Heft (einschließlich des Beschwerdeverfahrens zum Az. L 6 AS 202/11 B PKH) wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Berufung der Klägerin entscheiden können, obwohl der Bevollmächtigte der Klägerin den beisitzenden Richter und die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Abweichend von § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darf der abgelehnte Richter selbst über ein missbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10d); in solchen Fällen bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 BNZS 2008, 331 m.w.N.).

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber offensichtlich unzulässig gewesen. Die Klägerin hat ein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 43 ZPO zumindest deshalb verloren, weil sie sich bei der abgelehnten Richterin bzw. dem abgelehnten Richter, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen und insbesondere Anträge gestellt hat. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat erst nach Stellung der Sachanträge zur Niederschrift des erkennenden Senats die Erklärung über das Ablehnungsgesuch abgegeben, obwohl ihm die zur Begründung angegebenen Umstände (Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und Unterlassung weiterer Ermittlungen durch den besitzenden Richter ; Verweigerung rechtlichen Gehörs durch die Vorsitzende und ihr Verhalten im Zusammenhang mit der überreichten Vollmacht) bereits vorher bekannt gewesen sind. Dessen ungeachtet sieht der Senat die Befangenheitsanträge aber auch als rechtsmissbräuchlich an, weil sie erkennbar prozessfremden Zwecken dienen; es ist dem Bevollmächtigten der Klägerin offenbar darum gegangen, Richter, die eine ihm missliebige Rechtsauffassung vertreten, einzuschüchtern und ggf. "auszuschalten". Dafür spricht nicht zuletzt das gesamte Verhalten des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere das fortgesetzte Androhen bzw. In-Aussichtstellen späterer Befangenheitsanträge.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands unproblematisch die Wertgrenze von 750,00 EUR überschreitet.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. März 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 (nur) dazu verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Umzugskosten unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2008 und die korrespondierend geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Umzugs- und Einlagerungskosten, gleichartige Ansprüche im Zusammenhang mit dem erstinstanzlich aufgehobenen Bescheid vom 20. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 sowie der Bescheid vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 insoweit, als damit auch die Änderung bestandkräftiger Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2010 und die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt wird. Was den Anspruch auf Übernahme von Einlagerungskosten und den mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 und Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 abgelehnten Anspruch auf Änderung der Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2010 anbelangt, sind diese Ansprüche durch zulässige Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) bereits Gegenstand des Klageverfahren geworden; namentlich hat sich der Beklagte zu diesen Ansprüchen jeweils rügelos eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG). Sie bleiben zulässiger Gegenstand auch des Berufungsverfahrens.

Nicht Gegenstand des Verfahrens in der Berufungsinstanz ist dagegen der in Umsetzung des angefochtenen Gerichtsbescheids durch den Beklagten erlassene Bescheid vom 2. April 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015) geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens (auch in der Berufungsinstanz, vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 7), wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Von einer Ersetzung ist nur dann auszugehen, wenn ein neuer Verwaltungsakt an die Stelle des alten tritt (Leitherer a.a.O., Rn. 4). Entscheidend ist dabei, dass der neue Verwaltungsakt den Streitgegenstand des anhängigen Verfahren unmittelbar berührt, indem er die Beschwer des Klägers entweder erhöht oder mindert (Udsching in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, Kap. VII Rn. 84). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Bescheid vom 2. April 2014 ist schon nicht mit ersetzender Wirkung an die Stelle eines früheren getreten. Denn der Bescheid vom 20. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008, mit dem der Beklagte erstmalig über den Antrag der Klägerin vom 4. März 2008 auf Übernahme von Umzugskosten entschieden hatte, ist vom Sozialgericht bereits mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2013 aufgehoben worden, ohne dass der Beklagte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hätte. Überdies wird die Beschwer der Klägerin durch den Bescheid vom 2. April 2014, mit dem der Beklagte diesen Antrag abermals abgelehnt hat, weder erhöht noch vermindert. Folgerichtig sind die Beteiligten übereinstimmend von der Statthaftigkeit eines Widerspruchsverfahrens ausgegangen; im Anschluss daran hat die Klägerin beim Sozialgericht Schleswig zum Az. S 1 AS 91/15 gegen diesen Bescheid gesondert Klage erhoben und auf eine Einbeziehung dieses Bescheids in der vorliegende Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung verzichtet.

Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin mit ihr die unbedingte Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Umzugskosten auf ihren Antrag vom 4. März 2008 begehrt. Sie ist diesbezüglich (noch) als reine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft. Die Klage ist ferner – als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG – zulässig, soweit die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 unter Aufhebung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt.

Im Übrigen, soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2008 wendet und soweit sie – in diesem Zusammenhang oder anderweitig – die Übernahme von Einlagerungskosten begehrt, ist die Klage unzulässig.

Für die Klage gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2008) gilt dies schon deshalb, weil dieser sich bereits vor Klageerhebung in anderer Weise – nämlich durch den Einzug der Klägerin in die Wohnung B Straße in R – erledigt hatte (§ 39 Abs. 2 SGB X) bzw. zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfallen war (vgl. in diesem Sinne BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R – zit. n. juris, Rn. 15). Der Senat folgt dem Sozialgericht in der Einschätzung, dass der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 lediglich die Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) (a.F.) und nicht auch bereits die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F. abgelehnt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zusicherung als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt grundsätzlich nur dasjenige regeln kann, was auch durch einen nachfolgenden (Übernahme-)Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17). Die Klägerin hat aber im Rahmen der Vorsprache am 27. Dezember 2007 noch keine konkreten Umzugskosten geltend gemacht; ihr ging es vielmehr ausweislich der insoweit vorliegenden Unterlagen (vgl. Bl. 73 der Leistungsakte) um die Übernahme der laufenden Aufwendungen für die Wohnung B Straße in R und damit der Sache nach um eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. In diesem Lichte ist auch der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 auszulegen. Dabei ist festzustellen, dass der Beklagte lediglich auf § 22 Abs. 2 SGB II (a.F.) Bezug genommen und unter diese Vorschrift subsumiert hat. Der Zusatz "Damit verbunden erfolgt von hier auch keine Übernahme sämtlicher Folgekosten wie Mietkaution, Umzugskosten/-wagen, Hausrat, Möbel, etc." ist insoweit nicht als gesonderte Regelung i.S. einer Ablehnung eines bereits konkretisierten Antrags auf Zusicherung zu bestimmten Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F., sondern als Hinweis auf die Rechtslage bei Vornahme eines Umzugs trotz fehlender Zusicherung anzusehen.

Ebenfalls unzulässig ist die Klage, soweit es um die Übernahme von Lagerungskosten am Standort F geht. Es fehlt insoweit nicht nur an einem Vorverfahren sondern bisher auch an einer Ausgangsentscheidung des Beklagten. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids sowie auf den Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren vom 17. September 2012 (Az. L 6 AS 202/11 B PKH) Bezug.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie in dem noch gegenständlichen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten über den ihr seitens des Sozialgerichts zuerkannten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag vom 4. März 2008 hinaus keinen (spruchreifen) Anspruch auf Zusicherung der Umzugskostenübernahme und auf Änderung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2010.

Ein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme von Transportkosten für die noch in F eingelagerten Möbel folgt nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. Danach soll die Zusicherung (u.a. der Übernahme von Umzugskosten) erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil der Umzug (von F nach R ) weder durch den kommunalen Träger veranlasst worden noch aus anderen Gründen notwendig gewesen ist.

Insbesondere ist zugunsten der Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen ist. Gesundheitliche Gründe können nach Überzeugung des erkennenden Senats allerdings die Umzugserforderlichkeit generell begründen und sind auch grundsätzlich geeignet, einen Umzug nicht nur innerhalb des Referenzgebiets in eine leidensgerechte Wohnung sondern auch in das Gebiet eines anderen kommunalen Trägers zu rechtfertigen, wenn dort – z.B. wegen der Möglichkeit einer Betreuung durch nahe Angehörige – substanzielle Aussichten auf eine Besserung oder die Verhinderung einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer objektiv-nachträglichen Prognose auf Grundlage gesicherter ärztlicher Befunde nachzuvollziehen; das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 RBSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, Rn. 17).

Der Senat hat im Rahmen der ihm obliegenden und von ihm wahrgenommenen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) keine hinreichenden Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Klägerin gewonnen, die die Erforderlichkeit eines Umzugs im dargestellten Sinne begründen könnten. Es haben insbesondere keine ärztlichen Befund- und Behandlungsberichte über die Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum eingeholt werden können, weil die Klägerin die sie behandelnden Ärzte trotz Aufforderung und Hinweises auf die Rechtsfolgen und damit unter Verletzung ihrer prozessualen Mitwirkungslast (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG) nicht von ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Die Nichterweislichkeit der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erforderlichkeit des Umzugs geht deshalb zu ihren Lasten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 3/08 KR RBSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15).

Die vorliegenden Befunde, die sich aus der Schwerbehindertenakte des Landesamtes für soziale Dienste ergeben, sind für den gesundheitlichen Zustand der Klägerin im Zeitraum vor und kurz nach dem durchgeführten Umzug nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie nur punktuelle Einblicke in die gesundheitliche Situation der Klägerin wegen einer gesundheitlichen Störung (des Weitwinkelglaukoms) zulassen, im Übrigen aber deutlich jüngeren Datums sind. Das Weitwinkelglaukom allein, an dem die Klägerin augenscheinlich bereits deutlich länger leidet, ist nach Überzeugung des Senats nicht geeignet, die Umzugserforderlichkeit zu begründen. Die Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin und Sozialmedizin Heinz hat die daraus folgende Sehbehinderung in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2009 (Bl. 25 der Schwerbehindertenakte) aufgrund des Befundberichts des Arztes für Augenheilkunde Dr. Feichtiger vom 20. Januar 2009 (Bl. 23 f. der Schwerbehindertenakte) in Übereinstimmung mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Ziffer 4.5 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung [VersMedV]) wegen einer biokularen Gesichtsfeldeinengung auf 15°-20° Abstand vom Zentrum mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet. Selbst wenn dieser Zustand bereits im Jahr 2007 vorgelegen haben und es zu keiner Verschlimmerung gekommen sein sollte, würde dies nicht ausreichen, die Notwendigkeit des Wohnens im Nahbereich enger Angehöriger zu begründen. Insbesondere ist bei Zugrundelegung allein dieser Gesundheitsstörung nicht erkennbar, worin die geltend gemachten kurzfristigen Hilfebedarfe bestehen sollten.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 2015 ärztliche Befundunterlagen übersandt hat, hat der Senat diese seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Eine Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat die Befundberichte allerdings mit der ausdrücklichen Maßgabe übersandt, sie dem Beklagten nicht zur Kenntnis zu bringen. Dementsprechend sind sie dem Beklagten weder zur Kenntnisnahme übersandt, noch zur Verfahrensakte genommen und folglich in den Rechtstreit nicht ordnungsgemäß eingeführt worden. Sie haben – worauf der Berichterstatter die Beteiligten bereits in seiner Hinweisverfügung vom 8. Dezember 2015 hingewiesen hatte – durch das Gericht so nicht verwertet werden können (vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 106 Rn. 9a).

Der Senat ist auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 gestellten Beweisantrag der Klägerin zu folgen und die sie seinerzeit behandelnde Hausärztin Frau Dr. M als Zeugin zu hören. Der Senat selbst bestimmt im Rahmen der Untersuchungsmaxime Art und Umfang der Ermittlungen und ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 Satz 2 SGG). Die Pflicht zur Amtsermittlung hat das SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, die ihr unabhängig vom Willen und der Interessenlage der Prozessbeteiligten zu entsprechen haben. Damit unvereinbar wäre es, dass Ermittlungen zum Sachverhalt durch einen Prozessbeteiligten nach dessen Gutdünken gesteuert oder gefiltert werden oder Beweisfragen nur nach Vorprüfung durch die Beteiligten gestellt werden dürften (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2015 – L 9 KR 492/14 – zit. n. juris, Rn. 23). Der Senat hat die Sachverhaltsaufklärung bereits mit Aufklärungsverfügungen vom 10. Juni 2015 und 8. Dezember 2015 auf die Befunde im Zeitraum 2006 bis 2010 begrenzt. Die Klägerin hat dennoch keine Schweigepflichtentbindungserklärung eingereicht. Sie hat für den Fall einer Ladung der Hausärztin als Zeugin ebenfalls keine unbedingte Schweigepflichtentbindungserklärung in Aussicht gestellt, sondern mitgeteilt, die Hausärztin abhängig von der jeweiligen Fragestellung nur von Fall zu Fall von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu wollen. Sie hat den mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 formulierten Antrag, wonach sie im Rahmen einer medizinischen Sachverhaltsermittlung durch Befragung der Ärzte (lediglich) bereit ist, bezogen auf konkrete Beweisfragen diese Ärzte von der Verpflichtung der Verschwiegenheit zu entbinden, nicht relativiert. Die Erklärung über die Erstreckung der Entbindungserklärung ist eine Prozesshandlung, die als prozessuale Willenserklärungen vom Senat so ausgelegt wird, dass die Klägerin generell nur in einem eingeschränkten von ihr jeweils vorgeprüften Umfang bereit ist, Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zuzulassen. In diesen Kontext gehört, dass der bevollmächtigte Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung medizinische Unterlagen zwar dem Gericht überreicht hat aber weder zugestimmt hat, dass Kopien gefertigt werden noch dass diese Unterlagen zur Akte genommen werden. Vor diesem Hintergrund und mit diesen Einschränkungen ist eine Befragung der behandelnden Ärztin jedoch von vorneherein nicht geeignet, den medizinischen Sachverhalt in dem vom Senat als erforderlich erachteten Umfang aufzuklären. Denn der Senat sieht es als erforderlich an, den gesundheitlichen Zustand der Klägerin in einem substanziellen Zeitraum vor und nach dem Umzug von F nach R umfassend ermitteln.

Fehlt es schon am Nachweis der Umzugserforderlichkeit i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. bzw. des (insoweit gleichlautenden) § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II in der geltenden Fassung, kann letztlich offen bleiben, ob einem Anspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Umzugskosten auch entgegen steht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis i.S. des § 7 Abs. 1 SGB II gehört haben dürfte. Der Klägerin, die die Altersgrenze gemäß § 7a Satz 2 SGB II im April 2016 erreicht hat, hat ab Mai 2016 eine abschlagsfreie Altersrente zugestanden, die, sofern sie sie rechtzeitig beantragt haben sollte, gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt hätte. Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz dürfte es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend jedoch ankommen. Regelhaft ist dieser Zeitpunkt bei einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgebend; für die hier im Berufungsverfahren allein gegenständliche reine Verpflichtungsklage hat der Grundsatz erst Recht zu gelten. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, dürften nicht durchgreifen, da es um einen grundsicherungsrechtlichen (Primär-)Bedarf handelt, der nach wie vor besteht bzw. als bestehend behauptet wird. Anderes mag gelten, wenn der (Primär-)Bedarf zu einer Zeit, in der die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen noch vorgelegen haben, im Wege der Selbsthilfe gedeckt worden wäre, und die Beteiligten nur noch über die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten streiten würden. Eine solche Situation liegt hier aber definitiv nicht vor.

Auch soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2010 und die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten begehrt, ist die Klage unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin – wie das Sozialgericht meint – wegen der Gewährung der Erwerbsminderungsrente nicht mehr hilfebedürftig i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Entscheidend ist nach Überzeugung des erkennenden Senats, dass der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden ist, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens drei Stunden erwerbstätig sein konnte. Die seinerzeit alleinstehende Klägerin erfüllte damals bereits ab 1. Juli 2009 die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB II nicht mehr, zumal die Rente auf Dauer gewährt worden war (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Damit steht ihr allerdings auch ein Anspruch auf Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen zu ihren Gunsten für diesen Zeitraum von vornherein nicht mehr zu.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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