L 4 AS 111/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 AS 2276/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 111/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Einladung zu einem Meldetermin beim Beklagten.

Die 1963 geborene, im Jahr 2013 erwerbsfähige Klägerin bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 lud der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einem Meldetermin am 2. Juli 2013 um 10:00 Uhr in das Jobcenter B. ein. Man wolle mit ihr ihre aktuelle berufliche Situation besprechen. Die Klägerin nahm den Termin wahr. In diesem wurde ihre eine Eingliederungsvereinbarung vorgeschlagen, die Klägerin unterzeichnete diese jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Einladung zum Meldetermin ein. Als Begründung trug sie vor, die Einladung zu einem Meldetermin sei zu Unrecht erfolgt, da sie krank und krankgeschrieben sei. Die Einladung sei nur erfolgt, um eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Eingliederungsvereinbarung könne ihr jedoch auch per Post zugesandt werden. Ein Termin sei hierfür nicht nötig, zumal sie zu dessen Wahrnehmung auf ihre Medikation, ärztliche Therapien usw. verzichten müsse, was ihrer Gesundheit schade.

Am 26. Juni 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. In der Klagebegründung hat sie ihre Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt und weiter ausgeführt, dass sie nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung eingeladen worden sei. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ausreichend, um einen wichtigen Grund für ein Nichterscheinen zu einem Meldetermin nachzuweisen.

Der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens mitgeteilt, dass ihm ein Widerspruch der Klägerin gegen das Einladungsschreiben vom 25. Juni 2013 nicht vorliege. Die Klägerin hat daraufhin eine Kopie ihres Widerspruchsschreibens vom 12. Juli 2013 übersandt und gegenüber dem Sozialgericht an Eides Statt versichert, das Widerspruchsschreiben am 16. Juli 2013 in den Briefkasten des Jobcenters eingeworfen zu haben. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehle. Die Einladung zum Meldetermin habe sich gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt, da die Klägerin zu dem Termin erschienen sei.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. März 2016 und Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Anfechtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Nachdem die Klägerin den Meldetermin wahrgenommen habe, gehe von der Einladung keine belastende Wirkung mehr aus. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses ebenfalls unzulässig.

Der Gerichtsbescheid ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. März 2017 zugestellt worden. Am 5. April 2017 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei durchaus gegeben. Es liege nämlich eine Wiederholungsgefahr vor, da sie mehrfach vom Beklagten zu Terminen eingeladen worden sei. Die Einladung sei rechtswidrig. Der Beklagte lade die Klägerin nur ein, um ihren Gesundheitszustand auszuspionieren. Für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei ein Termin nicht notwendig. Schließlich sei die Einladung auch deshalb rechtswidrig, weil die Wahrnehmung des Termins durch den dafür notwendigen Verzicht auf Medikamente, Therapien und ärztliche Termine ihre Gesundheit gefährde.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. März 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 25. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 25. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2015 rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter ergehen, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass eine Anfechtungsklage bereits deshalb unzulässig ist, weil von der streitgegenständlichen Meldeaufforderung keine belastende Wirkung für die Klägerin mehr ausgeht. Als statthafte Klageart kommt deshalb allein die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin hat sich der Senat bereits in den vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen (Beschluss vom 13.4.2016 – L 4 AS 396/15 und Beschluss vom 17.12.2015 – L 4 AS 482/14 B PKH) geäußert und diese verneint. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Aber selbst wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuerkennen wäre, so würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Vielmehr wäre die Klage unbegründet, da nicht ersichtlich ist, dass die streitgegenständliche Meldeaufforderung rechtswidrig war. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie arbeitsunfähig und deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, zu dem Meldetermin zu erscheinen, ist dies für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einladung nicht relevant. Die Arbeitsunfähigkeit mag im Einzelfall einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zu einem Termin darstellen, sie lässt jedoch nicht bereits die Einladung hierzu rechtswidrig erscheinen. Arbeitsunfähigkeit führt – anders als Erwerbsunfähigkeit – nicht dazu, dass der Betroffene generell aus dem Anwendungsbereich des SGB II herausfällt. Arbeitsunfähige stehen dem Arbeitsmarkt lediglich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung, Gespräche über berufliche Perspektiven und Möglichkeiten der Eingliederung in Arbeit werden dadurch aber weder ausgeschlossen noch sinnlos. Arbeitsunfähigkeit ist ferner nicht stets gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R). Dass die Klägerin dauerhaft und für den Beklagten erkennbar dergestalt erkrankt war, dass sie zu einem Meldetermin generell nicht erscheinen konnte, ist nicht ersichtlich und im Übrigen wohl auch schon dadurch widerlegt, dass die Klägerin den Meldetermin tatsächlich wahrgenommen hat. Der weitere Vortrag der Klägerin, die Wahrnehmung des Meldetermins sei unzumutbar gewesen, weil sie dadurch auf Arztbesuche, Therapien und Medikamente habe verzichten müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dies könnte allenfalls ein Nichterscheinen im Einzelfall entschuldigen, begründet aber nicht die Rechtswidrigkeit einer Einladung. Sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit der Einladung sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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