L 4 AS 72/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1093/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 72/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2017 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. März 2015 und der Überprüfungsbescheid vom 23. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 aufgehoben. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2014 und die entsprechende Erstattung vorläufig gewährter Leistungen.

Der Kläger ist Modedesigner und war selbständig tätig. Mit Bescheid vom 10. März 2014 bewilligte ihm der Beklagte vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate März bis August 2014 ohne Anrechnung von Einkünften. Mit Schreiben vom 10. September 2014 und 20. November 2014 forderte der Beklagte den Kläger zu abschließenden Angaben über seine Einkünfte und Ausgaben sowie zur Vorlage entsprechender Belege auf. Darauf reagierte der Kläger nicht; der Beklagte hörte sodann mit Schreiben vom 7. Januar 2015 zu einer beabsichtigten Erstattungsforderung an. Der Kläger legte daraufhin Kontoauszüge des Privat- und des Geschäftskontos vom 1 März bis 11. August 2014 vor.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers für die Monate März bis August 2014 auf Null fest und forderte den Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 10. März 2015 zur Erstattung der gewährten Leistungen in Höhe von 5.474,10 Euro auf. Der Beklagte führte aus, der Kläger habe bisher keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Das Einkommen könne daher nicht berechnet werden. Der Beklagte mache von seinem Recht auf Schätzung nach § 3 Alg II-V Gebrauch.

Am 17. September 2015 verlangte der Kläger die Überprüfung der Bescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er habe keine Einkünfte gehabt; die Schätzung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht pflichtgemäßem Ermessen.

Mit Bescheid vom 23. September 2015 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Nachträglich beigebrachte Unterlagen könnten die Schätzung nicht mehr in Frage stellen.

Den Widerspruch des Klägers vom 20. Oktober 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2016 zurück. Mangels hinreichenden Vortrags sei eine einzelfallbezogene Überprüfung ohnehin nicht möglich gewesen.

Der Kläger hat dagegen am 20. März 2016 Klage erhoben. Er habe kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt und das anhand der Kontoauszüge nachgewiesen. Die vorgelegten Auszüge hätten den relevanten Zeitraum fast vollständig abgedeckt; dass er gerade in den letzten drei Wochen ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt hätte, sei ganz unwahrscheinlich gewesen - die entsprechende Schätzung sei falsch und mangels Darlegung jeglicher Schätzgrundlagen auch fehlerhaft zustande gekommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2017 – nach entsprechender Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mangels Vorlage hinreichender Unterlagen sei die Schätzung berechtigt gewesen.

Gegen den ihm am 7. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. März 2017 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die Grundlagen der Schätzung nicht dargelegt worden seien und keine Anhaltspunkte für ein bedarfsdeckendes Einkommen vorgelegen hätten und dass die Leistungen allenfalls mangels Nachweises hätten abgelehnt werden dürfen – das aber mit der Möglichkeit nachträglicher Korrektur. Der Kläger hat zudem Unterlagen hinsichtlich seiner damaligen Hilfebedürftigkeit vorgelegt.

Der Kläger beantragt:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2017 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. März 2015 und der Überprüfungsbescheid vom 23. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Mit Beschluss vom 31. August 2017 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Das Gericht hat am 25. Januar 2018 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen hatte.

II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist auch begründet.

Ausgangspunkt der materiellen Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Insbesondere ist der Überprüfungsantrag des Klägers vom 17. September 2015 hinreichend konkret gefasst und begründet worden; er richtet sich gegen genau bezeichnete Bescheide und wendet sich inhaltlich gegen die Art und Weise der Durchführung einer Schätzung und gegen deren Ergebnis.

Weiterhin erweist sich die den Bescheiden vom 10. März 2015 zugrunde liegende Schätzung des Einkommens des Klägers als rechtswidrig. Nach § 3 Abs. 6 Alg II-V (in der Fassung bis zum 31.7.2016) konnte zwar – soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 2 Nummer 1 des SGB II vorläufig entschieden worden war – das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachgewiesen wurde. Die Voraussetzungen der Vorschrift lagen vor, jedoch fehlte es an der ausreichenden Ermittlung der Grundlagen der Schätzung sowie ihrer ausreichenden Darlegung (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.5.2016 – L 13 AS 5120/14; Lange, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 49). Der Bescheid vom 10. März 2015 gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bedarfsdeckender Einkünfte an; er gibt nicht einmal die Höhe des geschätzten Einkommens an und lässt jegliche Begründung zu der vorgenommenen Schätzung vermissen. Die vorgelegten Unterlagen sowie die vorhandenen Daten über andere (die vorherigen und den anschließenden) Bewilligungszeiträume ergaben keine Hinweise auf Einkünfte. Insgesamt ist die Schätzung damit als willkürlich zu bezeichnen, weil sie nicht ansatzweise nachvollziehbar ist.

Aufgrund dieses Rechtsfehlers sind Leistungen nach dem SGB II daher zu Unrecht nicht bewilligt und die vorläufig gewährten Leistungen zurückgefordert worden. Diese Beurteilung ist nicht etwa nach dem Erkenntnisstand des Bescheidungszeitpunkts am 10. März 2015 zu treffen – so der Beklagte –, sondern mit den Erkenntnissen des Überprüfungsverfahrens (vgl. Schütze, in: ders., SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 10). Die im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Steuerunterlagen, EKS, Gewinnermittlung) dokumentieren deutlich, dass der Kläger keine bedarfsdeckenden Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte – der Senat kann lediglich den Eingang einer Steuererstattung in Höhe von 130,59 Euro feststellen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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