L 7 SO 3798/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1672/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3798/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2017 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, Teilhabeleistungen durch Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der Z. - Nord - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH gegen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR abzüglich der Leistungen der Beigeladenen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Gegenstand des am 10. August 2017 beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der - gGmbH im Umfang von 29 Wochenstunden zuzüglich der werktäglichen Busfahrten zwischen Wohn- und Schulort sowie einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen und Schulsportveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen wöchentlichen Schulunterrichts für das Schuljahr 2017/2018, nachdem der Antragsgegner einerseits gegenüber dem Antragsteller, bei dem das Staatliche Schulamt M. einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sprache im Bildungsgang Lernen und die Notwendigkeit des Besuchs der A.-Schule, einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum, festgestellt hatte (Schreiben des Schulamtes vom 27. Juni 2017), die Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe in der A.-Schule F. ab 11. September 2017 bis zum 10. September 2019 in Höhe des täglichen Vergütungssatzes von 17,80 EUR (entsprechend dem in der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) zwischen dem Antragsgegner und dem Einrichtungsträger Die Z. - Nord - gGmbH geregelten Vergütungssatz für den Leistungstyp 1.4.2 (Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule (inkl. Außenklassen, Inklusion))) bewilligt (Bescheid vom 20. Juli 2017), andererseits dessen Antrag auf Gewährung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung durch Bescheid vom 26. Juli 2017 abgelehnt und ihn an die Beigeladene verwiesen hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2017 - bei Antragsablehnung im Übrigen - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz des Antragstellers in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch Insulingabe für dessen Besuch der A.-Schule F. an Schultagen montags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags, mittwochs und donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie für die dazugehörigen Busfahrten zwischen Wohnort und Schule für die Zeit vom 12. September 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 26. Juli 2017, zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von der Beigeladenen tatsächlich getragen werden. Gegen den Beschluss des SG vom 5. September 2017 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrt eine vollständige Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs. Der Antragsteller hat sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch auf eine persönliche Assistenz im Umfang von elf Stunden und 45 Minuten beschränkt und den Stundensatz für die begehrten Assistenzdienste auf 33,00 EUR beziffert (Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 5. Oktober 2017 und 25. Oktober 2017); im Übrigen ist er der Beschwerde entgegengetreten. Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur hinsichtlich der Zeit vom 12. September 2017 (Beginn des Schuljahres 2017/2018) bis zum 15. Oktober 2017 sowie für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018 hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der persönlichen Assistenz Erfolg.

2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - allein der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

3. Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren lediglich im tenorierten Umfang gegeben. Während der Antragsteller für die Zeit vom 12. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017 jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, hat er sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bezüglich der für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, begehrten Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der. - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Wochen und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR glaubhaft gemacht.

a. Der Antragsteller hat für die Zeit vom 12. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017 schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar, hinsichtlich dieses Zeitraums den Ausgang des Widerspruchsverfahrens betreffend den Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2017 und eines sich ggf. anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Ausweislich der von der Beigeladenen und vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hat die ...Hilfsdienst gGmbH in der Zeit vom 12. September 2017 bis zum 17. September 2017 keinerlei Assistenzdienste erbracht, weshalb insofern auch ein Anordnungsanspruch nicht bestehen dürfte. In der Zeit vom 18. September 2017 bis zum 13. Oktober 2017 hat sie aufgrund der Verordnungen der Kinder- und Jugendärztin L. vom 23. August 2017 und 4. Oktober 2017 über häusliche Krankenpflege für drei- bis fünfmalige bzw. dreimalige Blutzuckermessungen, Medikamentengabe und Injektionen je Werktag drei bis vier Einsätze je Schultag durchgeführt und nach Genehmigung der häuslichen Krankenpflege durch die Beigeladene (vgl. Bescheide vom 1. September 2017 und 13. Oktober 2017, freilich jeweils ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung) entsprechend deren Sätzen (pro Einsatz 10,46 EUR) allein gegenüber der Beigeladenen abgerechnet. Nachdem aus Sicht der ...Hilfsdienst gGmbH die erforderlichen Hilfen über den Umfang der genehmigten häuslichen Krankenpflege hinausgegangen sind, hat dieser mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 zunächst eine zeitliche Einschränkung und sodann mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine vollständige Einstellung der Versorgung des Antragstellers in der Schule angekündigt. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass er weder über Kostenvoranschläge noch über Verträge mit der ...Hilfsdienst gGmbH verfüge und diese ihre Leistungen bisher allein gegenüber der Beigeladenen abgerechnet habe. Daraus folgt, dass die ...Hilfsdienst gGmbH bisher keine Kosten für die in der Zeit bis zum 15. Oktober 2017 erbrachten Leistungen gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht hat und er derzeit keiner entsprechenden Forderung ausgesetzt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die ...Hilfsdienst gGmbH davon ausgegangen ist, dass sie die über die genehmigte häusliche Krankenpflege hinausgehenden Hilfen "umsonst" erbracht habe (vgl. Schreiben vom 10. Oktober 2017). Deshalb ist sie nicht mehr bereit gewesen, die Hilfen zu den bisherigen Bedingungen weiter zu erbringen, und hat ein Einstellung der ambulanten Versorgung des Antragstellers ab 16. Oktober 2017 angekündigt. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich möglicherweise noch offener Forderungen der ...Hilfsdienst gGmbH wegen der bis zum 15. Oktober 2017 tatsächlich erbrachten Leistungen keine Eilbedürftigkeit gegeben.

b. Dagegen liegen die Anordnungsvoraussetzungen für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, vor. Der Antragsteller hat hinsichtlich der begehrten Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

aa. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht zunächst viel dafür, dass der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zuständiger Rehabilitationsträger ist und über den Rehabilitationsbedarf des Antragstellers im Bereich Schulbegleitung umfassend zu entscheiden hat.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Er muss den Antrag also auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger prüfen, verbescheiden und ggf. Leistungen erbringen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R - juris Rdnr. 15 f.). § 14 SGB IX greift auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur Krankenversicherung, ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht (z.B. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 15).

Ausweislich der Verwaltungsakten hat der Antragsteller sich hinsichtlich der hier streitigen Schulassistenz am 6. Februar 2017 an den Antragsgegner gewandt und ausdrücklich eine "Schulbegleitung" beantragt. Diesen Antrag hat der Antragsgegner, ein Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nrn. 1 und 4 SGB IX), zu keinem Zeitpunkt an einen anderen Rehabilitationsträger i.S. des § 6 Abs. 1 SGB IX, auch nicht an die Beigeladene (Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 SGB IX), weitergeleitet und zwar auch dann nicht, nachdem die Sonderschulrektorin der A.-Schule E. in ihrem Bericht vom 9. Juni 2017 darauf hingewiesen hatte, dass die erforderliche medikamentöse Einstellung bei stark schwankendem Blutzuckerspiegel im alltäglichen Schulbetrieb nicht sach- und fachkundig geleistet werden könne, und um - auch finanzielle - Unterstützungsmöglichkeiten gebeten hatte. Spätestens im Juni 2017 war geklärt, dass der Antragsteller die A.-Schule besuchen wird (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamtes M. vom 27. Juni 2017) und seine Mutter eine Schulbegleitung wegen der Diabeteserkrankung für erforderlich hält (Aktenvermerk des Antragsgegners vom 27. Juni 2017; vgl. ferner Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 5. Juli 2017). Im Übrigen war für den Antragsgegner im Hinblick auf die bisher erbrachten Eingliederungshilfeleistungen unschwer erkennbar, dass bei dem Antragsteller auch ein insulinpflichtiger, schwer einstellbarer Diabetes mellitus Typ 1 besteht, der auch vor der Einschulung Assistenzleistungen zur Sicherstellung des Besuchs des Kindergartens erforderlich gemacht hatte. Schließlich hat sich der Antragsteller wegen Assistenzdiensten zur Ermöglichung seines Schulbesuchs nicht an die Beigeladene gewandt, sondern dort erst im September 2017 häusliche Krankenpflege beantragt. Die vom Antragsteller beantragte Leistung der Schulassistenz ist eine Leistung zur Teilhabe i.S. des § 14 SGB IX, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei auch nach dem Leistungsrecht des SGB V um medizinische Rehabilitation handelt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V); denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in § 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger i.S. des § 6 SGB IX ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - juris Rdnr. 12).

Als Anspruchsgrundlage kommen einerseits §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und andererseits §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung in Betracht. Dabei besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit, dass dem Antragsteller gegen die Beigeladene hinsichtlich der durch die Kinder- und Jugendärztin L. verordneten häuslichen Krankenpflege für dreimalige Blutzuckermessungen, Medikamentengabe und Injektionen je Werktag ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zusteht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 13/02 R - BSGE 90, 143 - juris Rdnr. 20 ff.). Insofern erbringt die Beigeladene Leistungen, und zwar je Einsatz der ...Hilfsdienst gGmbH 10,22 EUR, wobei diese für jeden Einsatz einen zeitlichen Aufwand von sechs Minuten ansetzt (vgl. Schreiben vom 13. Oktober 2017). Zwischen den Beteiligten ist jedoch streitig, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den insulinpflichtigen, schwer einstellbaren Diabetes ein darüberhinausgehender Assistenzbedarf besteht.

Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ein über die bisherigen Leistungen der Beigeladenen hinausgehender Anspruch auf Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zusteht. Denn jedenfalls dürften die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung gegeben sein. Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe als Pflichtleistungen an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei dem Antragsteller liegt u.a. eine wesentliche körperliche Behinderung, nämlich ein Diabetes mellitus Typ I i.S. des § 1 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Gutachten der Dr. M. vom 28. Juli 2014). Dabei liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit schon deshalb vor, weil der Antragsteller im Hinblick auf seine Diabeteserkrankung, die er als siebenjähriges Grundschulkind nicht ohne Unterstützung Erwachsener beobachten und behandeln kann, nicht am Unterricht an der A.-Schule teilnehmen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 4518/12 - juris Rdnr. 29).

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass über die durch die Beigeladene erbrachten Leistungen der Behandlungssicherungspflege (drei Einsätze pro Schultag mit Blutzuckermessungen, Medikamentengabe und Injektionen) ein weiterer Assistenzbedarf besteht und dieser tatsächlich durch Kräfte der A.-Schule nicht gedeckt wird. Der Antragsteller ist altersbedingt nicht in der Lage, die erforderliche Insulinbehandlung ohne Unterstützung von Erwachsenen durchzuführen. Die Einstellung der Blutzuckerwerte gestaltet sich bei dem Antragsteller extrem schwierig (Schreiben der Kinder- und Jugendärztin L. vom 12. Dezember 2016 und 19. September 2017; Schreiben der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. F. vom 19. Oktober 2017). Deshalb ist es erforderlich, während des Aufenthalts in der Schule das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf Symptome einer Unter- oder Überzuckerung zu beobachten, häufige Blutzuckermessungen (ca. stündlich) durchzuführen, die Insulinpumpe zu bedienen und ggf. die Insulintherapie anzupassen (vgl. Berichte der Integrationshelferin Engels vom 8. Dezember 2016 und 18. Juli 2017; Stellungnahme Fallmanagement vom 17. Juli 2017; Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom 28. Juli 2017; Stellungnahme der Sonderschulrektorin E. vom 5. Oktober 2017). Der Antragsteller ist altersbedingt und auch wegen einer Sprachentwicklungsverzögerung, feinmotorischen Schwierigkeiten, einer motorischen Hyperaktivität sowie Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle, in der Aufmerksamkeit und Konzentration noch nicht in der Lage, sein Befinden hinreichend sicher im Hinblick auf drohende Unter- und Überzuckerungen zu beobachten und einzuschätzen. Auch ist er noch nicht in der Lage, die Insulinpumpe eigenverantwortlich zu bedienen. Dabei ist zu beachten, dass die Blutzuckereinstellung insbesondere auch vom konkreten Essverhalten sowie von körperlichen Aktivitäten während der Schulzeit abhängig ist. Daher ist insbesondere im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme (Frühstück, Mittagessen) sowie bei körperlichen Aktivitäten (Pausen, Sportunterricht) eine ständige Beobachtung durch im Umgang mit Diabetes geschulten Personen erforderlich, die ggf. erforderliche Interventionen vornehmen können. Unter Zugrundelegung des Unterrichtsplans der Schulklasse des Antragstellers erscheint der nunmehr von ihm geltend gemachte Hilfebedarf im Umfang von elf Stunden und 45 Minuten je Woche ausreichend, aber auch erforderlich, um seinen Unterstützungsbedarf zu decken. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller entsprechend seiner Stundenaufstellung nur noch einen Hilfebedarf für die besonders kritischen Situationen Frühstück (täglich 9.30 Uhr - 9.45 Uhr), (erste) Pause (täglich 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr), Mittagsessen (täglich 11.45 Uhr bis 12.30 Uhr), (zweite) Pause (Dienstag und Mittwoch 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr) und Sport (Dienstag 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr; Donnerstag 9.45 Uhr bis 10.30 Uhr), mithin zusammen wöchentlich maximal elf Stunden und 45 Minuten, geltend macht.

Diese Assistenzleistungen stellen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (bspw. Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnr. 17 f.; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 15 f.; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1- juris Rdnr. 37) sind nur Maßnahmen erfasst, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Die Hilfen erfassen nur die Schulbildung unterstützende Maßnahmen. Dabei nimmt das BSG keine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art vor, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden Maßnahmen. Grundsätzlich kommen - unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses - alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Auch Maßnahmen im Bereich der Schule, insbesondere ein Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer, können eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 2 SO 4762/14 - juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 19; VG Freiburg, Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris Rdnr. 27). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 21). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 39). Ob die Schule dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf. mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 30). Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik unter Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 24, 29). Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 21; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 15). Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 17). Der pädagogische Kernbereich wird vom BSG eng gezogen und auf die Unterrichtsgestaltung selbst begrenzt. Er umfasst die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft (so auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 37), wie die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, den Unterricht selbst, seine Inhalte und das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnrn. 25, 29; Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 4844/13 ZVW (n.v.); Beschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 - juris Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2016 - L 9 SO 91/13 - juris Rdnr. 36). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit dagegen nicht betroffen, wenn eine Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert und begleitet. Alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit das behinderte Kind das pädagogische Angebot überhaupt wahrnehmen kann, berühren den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 25; BVerwGE, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 37). Rein "pflegerische" Tätigkeiten, wie Hilfen beim An- und Ausziehen, beim An- und Ablegen von Hilfsmitteln, beim Raumwechsel, beim Toilettengang, bei der Hygiene, beim Essen/bei der Ernährung, bei der Orientierung im Schulgebäude/auf dem Schulgelände, zur Verhinderung von Eigen- und Fremdgefährdung, berühren nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit und sind von den Hilfen zur angemessenen Schulbildung umfasst (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - juris Rdnr. 26). Weiterhin wird auch die Unterstützung bei der Kontrolle des Blutzuckerspiegels und der Insulingabe, um am Sportunterricht teilnehmen zu können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - L 15 SO 355/16 B ER - juris Rdnr. 5) oder überhaupt die Schule besuchen zu können (Hessisches LSG, Beschluss vom 15. März 2017 - L 4 SO 23/17 B ER - juris Rdnr. 8), als (pflegerische) Hilfe zur Schulbildung angesehen, wenn die erforderliche Maßnahme nur die Zeit des Schulbesuches betrifft oder wenn ohne die Unterstützung bzw. Hilfe eine Teilnahme am Unterricht nicht sichergestellt wäre.

Nach diesen Maßgaben sind die vom Antragsteller begehrten Assistenzdienste nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen, weil sie nicht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft betreffen, sondern den Schulbesuch lediglich absichern und begleiten. Sie betreffend ausschließlich den Schulbesuch und stellen diesen sicher. Der Bedarf des Antragstellers wird durch die Lehr- und Betreuungskräfte der A.-Schule tatsächlich nicht gedeckt. Bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2017 hatte die Sonderschulrektorin E. darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Schule eine externe Unterstützung bei der täglichen medikamentösen Einstellung des sehr stark schwankenden Blutzuckerspiegels erforderlich sei und diese von den oft wechselnden Lehrkräften der Schule nicht fach- und sachkundig geleistet werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2017 hat sie mitgeteilt, dass die erforderlichen Blutzuckerzwischenmessungen nicht zuverlässig neben dem Unterricht gewährleistet werden könnten, weil die Schulklasse (neun bis zehn Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf) des Antragstellers lediglich durch eine Lehrkraft betreut werde (keine Person im Freiwilligen Sozialen Jahr, kein sonstiger Schulbegleiter, keine sonstige Unterstützungsperson; vgl. zur Betreuungssituation auch Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Oktober 2017) und eine Erhöhung der Stundenzahl für die Klasse derzeit nicht möglich sei. Einen Hilfebedarf hat sie bei der Einnahme von Mahlzeiten, nach der Ankunft in der Schule und vor der Abfahrt aus der Schule sowie während der Pausenzeiten und im Sportunterricht gesehen. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 hat die Sonderschulrektorin E. mitgeteilt, dass sich der prognostizierte Hilfebedarf nach Beginn des Schulunterrichts bestätigt habe. Eine kontinuierliche Betreuung des Antragstellers durch Lehrkräfte sei auch deshalb nicht möglich, weil allein sechs verschiedene Lehrkräfte den Unterricht in der Klasse des Antragstellers erteilten. Ohne eine begleitende Unterstützung sei eine Beschulung des Antragstellers nicht möglich. Daraus ergibt sich für den Senat, dass die Schule sich weder in der Lage sieht noch derzeit dazu bereit ist, den Bedarf des Antragstellers tatsächlich zu decken. Selbst wenn dieser Bedarf durch die A.-Schule zu decken wäre, kann der Antragsgegner dies nicht dem Antragsteller entgegenhalten (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 30). Ggf. werden die Beteiligten dies im weiteren Verlauf mit der - gGmbH zu klären haben. Dabei dürfte nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob und welche Unterstützungsleistungen die Lehrkräfte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift "Verabreichung von Medikamenten bei chronischen Krankheiten in Schulen" vom 1. März 2013 erbringen dürfen. Vielmehr dürfte sich die Frage stellen, ob und ggf. in welchem Umfang die A.-Schule verpflichtet ist, im Hinblick auf die durch den Antragsgegner erfolgte Übernahme der Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe in Höhe des täglichen Vergütungssatzes von 17,80 EUR entsprechend der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp 1.4.2 "Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule (inkl. Außenklassen, Inklusion)" (Bescheid vom 20. Juli 2017) die streitigen Assistenzdienste selbst zu erbringen. Denn nach § 2 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung beinhalten die Leistungen eine bedarfsgerechte Versorgung, u.a. auch Pflegeleistungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6). Ob und ggf. welche der vom Antragsteller begehrten Hilfeleistungen dem Leistungsangebot der - gGmbH nach Leistungstyp 1.4.2 zuzuordnen und durch die Schule zu erbringen sind, ist ggf. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären. Entscheidend jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist, dass die Schule die notwendigen Hilfestellungen gerade nicht erbringt.

Die begehrten Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Zudem kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Einkommen allenfalls für die Kosten des Lebensunterhalts, der integraler Bestandteil der Hilfen ist, herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 25/14 R - juris Rdnrn. 22 ff. auch zu § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 28). Demnach sind die streitigen Assistenzdienste einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen.

bb. Der Antragsteller hat für die Zeit ab 16. Oktober 2017 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ohne die begehrten Hilfen der Schulbesuch nicht sichergestellt wäre. Dabei ist zu berücksichtigten, dass ausweislich der Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 die A.-Schule sich nicht in der Lage sieht, den Bedarf des Antragstellers tatsächlich zu decken. Auch ist die Schule derzeit dazu nicht bereit. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er die Kosten für die begehrte Schulassistenz gegenwärtig nicht aus eigenen Mitteln oder aus Einkommen und Vermögen seiner Eltern bestreiten kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt einerseits das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Beginn und Umfang der Schulassistenz) sowie andererseits den Umstand, dass der Antragsgegner den Antrag auf Schulbegleitung nicht sachgerecht nach Maßgabe des § 14 SGB IX bearbeitet hat. Außergerichtliche Kosten der - erst im Beschwerdeverfahren - Beigeladenen sind mangels Antragstellung nicht zu erstatten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung des SG.

5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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